BayObLG, Beschluss v. 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e Download Drucken Titel: Keine Gerichtsstandbestimmung bei gemeinschaftlichem Gerichtstand der Erbschaft Normenketten: EGZPO § 9 ZPO § 28, § 29a, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 59, § 60 Leitsätze: 1. Ansprüche aus einem unentgeltlichen Wohnungsrecht unterliegen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29a ZPO. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vertraglich vereinbarte Ansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen verstorbenen Wohnrechtsberechtigten auf Erstattung von Nebenkosten können im Gerichtstand der Erbschaft geltend gemacht werden, solange die Erben noch als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten haften. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erblasser, Gerichtsstand, Erstattung, Wohnrecht, Nebenkostenabrechnung, Betriebskosten, Heizung, Antragsgegner, Verfahren, Abwasser, Antragsteller, Anspruch, Abrechnung, Wohnung, Nutzung der Wohnung, eigene Kosten, Erbschaft, Zuständigkeitsbestimmung, Nachlassverbindlichkeit, Unentgeltliche Nutzung, unentgeltliche Nutzung, dingliches Wohnungsrecht, Gerichtsstandsbestimmung, Mietverhältnis, Zuständigkeit Fundstellen: MDR 2025, 817 ErbR 2025, 777 FamRZ 2025, 1044 NJW-RR 2025, 1414 LSK 2025, 4659 NJOZ 2025, 1365 ZEV 2025, 702 NZM 2025, 647 Tenor Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit ihrer zum Amtsgericht Fürth erhobenen Klage machen die Antragsteller gegen die Antragsgegner als Erben nach dem im Mai 2023 verstorbenen … Zahlungsansprüche in Höhe von 1.755,67 € nebst Zinsen aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 geltend. Die Nebenkostenabrechnung betrifft zahlreiche Abrechnungsposten (Abfallentsorgung, Allgemeinstrom, Wartung Heizung, Heizkosten, Warmwasserkosten und Kosten für Wasser-/Abwasser-/Kanal- und Betriebskosten) und beruht auf der Nutzung einer Dachgeschosswohnung in … (Amtsgerichtsbezirk Fürth) durch den Erblasser. 2 Die Antragsgegnerin zu 1) ist im Bezirk des Amtsgerichts Mühlhausen und der Antragsgegner zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) wohnhaft. 3 In der Klageschrift brachten die Antragsteller vor, sie seien seit dem Jahr 2020 Eigentümer des Anwesens in …. Mit notarieller Urkunde vom 6. Februar 2017 sei dem Erblasser ein Wohnrecht auf Lebenszeit an der Dachgeschosswohnung eingeräumt worden. In der Notarurkunde sei bestimmt worden, dass der Berechtigte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung und die gesondert erfassten Gebrauchsgebühren zu tragen habe. Die Kosten für Kaminkehrer, Müllabfuhr und Abwasser sowie die nicht gesondert erfassten Gebrauchsgebühren seien vom Wohnungsberechtigten anteilig im Verhältnis der von ihm benutzten Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses zu bezahlen gewesen. Mit notariellem Vertrag vom 12. August 2020 hätten sie, die Antragsteller, das Anwesen von den Voreigentümern gekauft. Dabei sei das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht des Erblassers bestehen geblieben. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 sei noch nicht beglichen worden. Die Beklagten hätten den Erblasser beerbt. 4 In der Klageerwiderung rügten die Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth. Die Erstattung der Verbrauchskosten folge nicht den Regeln der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung eines Mietverhältnisses. Eine Erstattung könne ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen des Wohnungsrechts beansprucht werden. Nach Abzug von Vorauszahlungen in Höhe von 1.080,00 € verbleibe eine berechtigte Forderung in Höhe von 365,95 €, die am 25. Oktober 2024 bezahlt worden sei. 5 Die Antragsteller vertraten die Ansicht, dass das Amtsgericht Fürth zuständig sei. Es habe zwar kein Mietvertrag bestanden. Es handele sich aber um ein mietähnliches Wohnverhältnis, auf das die Regeln des Mietrechts mit Ausnahme des Kündigungsrechts anwendbar seien. In den Kaufpreis sei der geschätzte Wert des Wohnrechts wertmindernd eingeflossen. Es werde hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mühlhausen zu verweisen. 6 Dem traten die Antragsgegner mit der Begründung entgegen, es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass neben dem dinglichen Wohnrecht eine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei. Das Wohnrecht habe schon bestanden, bevor die Antragsteller das Anwesen erworben hätten. § 29a ZPO finde keine Anwendung. 7 Nachdem das Amtsgericht Fürth mit Verfügung vom 11. November 2024 mitgeteilt hatte, dass es die Bedenken hinsichtlich einer Zuständigkeit nach § 29a ZPO teile, stellten die Antragsteller einen unbedingten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mühlhausen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass eine einheitliche Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mühlhausen nicht zulässig sei. Es bestehe jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. 8 Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Fürth beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen und dort zu entscheiden, dass das Verfahren gegen beide Beklagten geschlossen an das Amtsgericht Mühlhausen abgegeben werde. 9 Das Amtsgericht Fürth hat mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 sind die Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Antrag vom 17. Februar 2025 trotz der Nennung des Bundesgerichtshofs als Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung durch das Bayerische Oberste Landesgericht verstanden werde. 10 Die Parteien sind vom Senat zu dem Bestimmungsantrag angehört worden. Die Antragsgegner haben keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsteller haben klargestellt, dass der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtet sei. II. 11 Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. 12 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, da die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Mühlhausen und Frankfurt [Oder]) haben, so dass das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt. 13 2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt zwar über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 17; jeweils m. w. N.). 14 Auch der Verfahrensstand stünde einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist bei dem Amtsgericht Fürth noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2025, 101 AR 156/24 e, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 18; Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). 15 Zudem werden die Antragsgegner nach dem maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24. August 2023, 102 AR 154/23 e, juris Rn. 20; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]) Vorbringen der Antragsteller als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen käme es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung nicht an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 20; Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 24; NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]). 16 3. Die beantragte Bestimmungsentscheidung kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Antragsteller ihre Ansprüche beim Amtsgericht Fürth im erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft (§ 28 ZPO) einheitlich gegen beide Antragsgegner geltend machen können. 17
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