LG) anstatt nach § 3 AsylbLG. Tatbestand 1 Die 1953 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 07.10.2014 erstmals nach Deutschland ein. Zuvor war sie auf dem Luftweg von Teheran nach Italien gelangt. 2 Ein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 16.03.2016 abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden der Klägerin nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde die Klägerin in den Iran abgeschoben. Die hiergegen erhobene Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht F-Stadt (VG) blieb ohne Erfolg (Urteil vom 14.11.2017 – Az. AN 1 K 16.30356). Auch ein weiterer Asylantrag der Klägerin wurde vom BAMF mit Bescheid vom 25.02.2019 abgelehnt. Die anschließende Klage wurde durch das VG mit Urteil vom 11.01.2024 (Az. AN 1 K 19.30315) abgewiesen. Seit dem 20.01.2018 ist die Klägerin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da die Rechtskraft des Urteils des VG vom 14.11.2017 am 21.12.2017 eingetreten ist. 3 Gegen die Klägerin liegen ein rechtskräftiger Strafbefehl vom 12.12.2018 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass seit 20.01.2018 gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG sowie ein weiteres rechtskräftiges Strafurteil vom 16.01.20202 wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass vom 05.03.2019 bis 23.07.2019 gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG vor. 4 Am 08.05.2019 reiste der Ehemann der Klägerin freiwillig aus Deutschland aus. Die Klägerin beantragte am 23.07.2019 beim iranischen Generalkonsulat in K-Stadt einen Reisepass, der noch am gleichen Tag ausgestellt und versandt wurde. 5 Die Klägerin steht bei der Beklagten seit längerem im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Diese bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 28.12.2020, 02.02.2021, 02.03.2021, 22.03.2021, 30.04.2021, 08.06.2021, 01.07.2021, 05.08.2021, 31.08.2021, 07.10.2021, 02.11.2021, 26.11.2021, 27.12.2021, 01.02.2022, 25.02.2022, 29.03.2022, 06.05.2022, 29.06.2022, 02.08.2022, 29.08.2022, 23.09.2022 und 31.10.2022 für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 Leistungen nach § 3 AsylbLG. 6 Mit Bescheid vom 09.12.2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Dezember 2022 und mit Bescheid vom 27.12.2022 für Januar 2023 wiederum Leistungen nach § 3 AsylbLG. Gegen die Bescheide legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein und machte einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG geltend. Zudem beantragte sie, die für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten nach § 44 Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen und ihr für diesen Zeitraum ebenfalls Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2023 ab. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. 7 Auch gegen die nachfolgenden Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 30.01.2023 (für Februar 2023), vom 27.02.2023 (für März 2023), vom 27.03.2023 (für April 2023), vom 27.04.2023 (für Mai bis Juli 2023) und vom 25.07.2023 (für August bis Oktober 2023) legte die Klägerin Widerspruch ein. Zudem erging am 07.06.2023 ein Änderungsbescheid der Beklagten für den Zeitraum November bis Dezember 2022. 8 Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Mangels Rückführungsabkommen seien zwangsweise Rückführungen in den Iran gegen den erklärten Willen des Abzuschiebenden nicht möglich. Das Verhalten des Ausländers bei der Passbeschaffung sei in diesem Zusammenhang somit ohne Relevanz und nicht kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer. Allein der Umstand, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreise, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Somit stünden ihr Leistungen nach § 2 AsylbLG zu. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2023 wies die Regierung von Mittelfranken die Widersprüche der Klägerin zurück. Die angefochtenen bzw. zu überprüfenden Bescheide der Beklagten würden sich auf § 3 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 stützen. Die Klägerin sei leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Bei der Unterkunft der Klägerin in der A-Stadt, handele es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 AsylG. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin könnten die ergangenen Entscheidungen nicht zu deren Gunsten beeinflussen. Zum Erhalt von Leistungen nach § 2 AsylbLG seien nur Personen berechtigt, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussen. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Bescheide seit über 18 Monaten im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch habe sie ihren Aufenthalt auf rechtsmissbräuchliche Weise selbst beeinflusst. Dies gehe aus der Niederschrift der Ausländerbehörde vom 17.07.2018 hervor. Zudem habe die Klägerin am 05.07.2018 bei der Ausländerbehörde erklärt, nicht freiwillig in den Iran zurückkehren und deshalb bereits nicht bei der Botschaft vorsprechen zu wollen. Es sei nicht entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell noch andauere. Maßgebend sei allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt sei bzw. gewesen wäre oder ob es sich wiederholt habe. Es könne nach dem Wortlaut des Gesetzes weder durch Zeitablauf noch durch späteres Wohlverhalten des Ausländers bewirkt werden, dass Analogleistungen zu gewähren seien. Da die Klägerin durch die Nichtmitwirkung auf die Dauer des Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich Einfluss genommen habe, seien die Voraussetzungen für die von der Bevollmächtigten geforderte Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht gegeben Da das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin mehr als ein Jahr lang angedauert habe, sei der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Übrigen nicht als geringfügig einzustufen Die Gewährung der Leistungen für die Klägerin nach § 3 in Hohe der Regelbedarfsstufe 1 sei somit rechtmäßig gewesen. 10 Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie wolle nicht freiwillig in den Iran zurückkehren und bereue ihre Ausreise nicht. Ihre Söhne würden mit Familie in Deutschland leben. Sie selbst sei über 70 Jahre alt und schwer krank. Im Heimatland habe sie niemanden, der sich um sie kümmern würde. Außerdem sei sie dort nach der Konvertierung ihres Sohnes B. zum Christentum regelmäßig bedroht worden. Der Iran verlange vor Bearbeitung eines Passantrages die Unterzeichnung einer Reueerklärung. Die Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung käme einer Lüge gleich, da sie nicht bereue, in Deutschland Asyl beantragt zu haben. Sie könne ihr daher nicht abverlangt werden. Im Übrigen sei eine Nichtmitwirkung der Klägerin bei der Passbeschaffung aber ohnehin irrelevant, da eine gegen ihren Willen durchzuführende Rückführung bzw. Abschiebung ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Ein Rückführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran bestünde nicht. Der Iran akzeptiere nur freiwillige Rückkehrer. Dass die Klägerin nicht freiwillig ausgereist sei, stelle kein missbräuchliches Verhalten dar. Außerdem sei es nicht rechtmäßig, einen dauerhaften Ausschluss von Analogieleistungen bei einem inzwischen 9-jährigen Aufenthalt auszusprechen, selbst wenn vormals Verfehlungen begangen worden sein sollten. 11 Das Gericht hat im Verfahren Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen sowie die Leistungsakte von der Beklagten, die Ausländerakte der Klägerin von den Ausländerbehörden sowie die Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt-Fürth zu den Strafverfahren 454 Js 65272/18
LG zu bewilligen, sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 zu verurteilen, die Bescheide vom 28.12.2020, 02.02.2021, 02.03.2021, 22.03.2021, 30.04.2021, 08.06.2021, 01.07.2021, 05.08.2021, 31.08.2021, 07.10.2021, 02.11.2021, 26.11.2021, 27.12.2021, 01.02.2022, 25.02.2022, 29.03.2022, 06.05.2022, 29.06.2022, 02.08.2022, 29.08.2022, 23.09.2022 und 31.10.2022 zurückzunehmen und ihr für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Sie habe sich trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde geweigert, einen Pass zu beschaffen und damit gegen ihre Passpflicht nach § 3 AufenthG verstoßen. Sie sei deshalb auch zweimal wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu Geldstrafen verurteilt worden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt bestätigt, dass Abschiebungen in den Iran in den Jahren 2018 bis 2020 möglich gewesen und auch durchgeführt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Reisepass auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung problemlos vom iranischen Generalkonsulat in K-Stadt erhalten. Eine Freiwilligkeitserklärung habe die Klägerin nicht abgeben müssen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der von der Ausländerbehörde beigezogenen Ausländerakte der Klägerin, der Akten der Staatsanwaltschaft N-Stadt zu den Strafverfahren 454 Js 65272/18
LG zu bewilligen. Zurecht hat es die Beklagte auch mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 abgelehnt, die Bescheide für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2022 zurückzunehmen und der Klägerin Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Die Klägerin ist daher durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. 23 1. Der Klägerin steht für den Zeitraum Dezember 2022 bis Oktober 2023 kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zu. 24 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG – in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung – sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 25 a. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Klägerin am 07.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit lag im Dezember 2022 – und auch bereits ab Januar 2021 – ein mindestens 18-monatiger Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung der Klägerin im Bundesgebiet vor. 26 b. Allerdings hat die Klägerin die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Sie hat sich vorsätzlich ohne Pass im Bundesgebiet aufgehalten und damit eine mögliche Beendigung ihres unerlaubten Aufenthalts verhindert. 27 aa. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beinhaltet der Begriff des Rechtsmissbrauchs als vorwerfbares Fehlverhalten eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Dabei muss der Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen. Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten danach nur, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit ist (vgl BSG vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R, juris Rn. 15 f.; vom 17.6.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, BSGE 101, 49). Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt dabei schon dann vor, wenn bei generell abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (vgl. u.a. BSG vom 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R, juris Rn. 29; vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, juris Rn. 12). 28 Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Angaben der Klägerin im Termin vom 14.11.2024 fest, dass die Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 07.10.2014 ihren Pass, mit dem sie zuvor auf dem Luftweg nach Italien eingereist war, freiwillig an ihren Schleuser übergeben hat. Dies geschah offenkundig, um die spätere Durchsetzung einer Ausreise aus Deutschland zu vereiteln. Der Klägerin wäre es zweifellos auch möglich gewesen, jederzeit ihren Reisepass zurückzuerlangen, da sie ihren Schleuser kannte und jederzeit Kontakt zu ihm aufnehmen konnte. So hat sie diesen letztlich auch im Jahr 2019 zurückerhalten und konnte damit einen neuen Reisepass beim iranischen Generalkonsulat in K-Stadt beantragen. 29 Für die Beschaffung des Reisepasses war die Abgabe einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung, also einer Erklärung der Klägerin, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, nicht erforderlich. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Fall eine solche Freiwilligkeitserklärung, insbesondere bei ihrer Vorsprache im iranischen Generalkonsulat am 23.07.2019, hätte abgeben müssen. Die Klägerin hat dies in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.11.2024 auch nicht angegeben. Vielmehr wurde ihr nach Vorlage ihres alten Reisepasses ohne Weiteres ein neuer Reisepass ausgestellt. Diese Verfahrensweise steht im Übrigen im Einklang mit der Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen vom 06.08.2020 (siehe dazu Blatt 55 der Gerichtsakte) und vom 17.07.2024 (Blatt 176 der Gerichtsakte) sowie der Auskunft des I.s vom September 2024 (Blatt 196 der Gerichtsakte). Danach ist bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht notwendig. Dies deckt sich auch mit der Auskunft des iranischen Generalkonsulats in K-Stadt vom 05.11.2018 im Rahmen des Strafverfahrens 454 Js 59417/19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.