StV 2021 deckt sich auch insoweit mit dem des Einsatzes i.S.d. § 284 StGB, als es sich dabei wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um eine nicht nur ganz unbeträchtliche (unerhebliche) Vermögensleistung handeln muss. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet, bei denen der Einsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf maximal zehn Euro pro Stunde begrenzt ist, sind deshalb kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 284 StGB, weil damit die auch dem glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird (wie OVG NW, B.v. 11.3.2024 – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 36 ff.). 3. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet unterfallen auch nicht der Erlaubnispflicht
O, da diese nur die gewerbsmäßige Veranstaltung „anderer“ stationärer Spiele und keine Online-Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfasst (entgegen OVG NW, B.v. 11.3.2024 – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 60 ff.). Vorinstanz: VG München, Urteil vom 07.02.2023 – 27 K 22.3269 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
Ende des jeweiligen Teilnahmezeitraums stattfindenden Gewinnermittlung teilnehmen und erhalten so die einmalige Chance auf einen Gewinn der vorher ausgelobten Preise, wobei die Gewinner
dem Zufallsprinzip ermittelt (ausgelost) werden. Bei erfolgloser Teilnahme wird man benachrichtigt und kann z.B. mittels Wahlwiederholung erneut kostenpflichtig an dem Gewinnspiel teilnehmen. Durch wiederholte Anrufe/SMS ist so auch eine mehrfache Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen ein Entgelt von jeweils maximal 0,50 Euro möglich, wodurch man seine Chancen auf denselben Gewinn erhöhen kann. Zu Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Fernsehgewinnspiele und Gewinnspiele auf der Plattform … (Teilnahmebedingungen) Stand: 11/2022 (vgl. https://www. …de/info/teilnahmebedingungen/) verwiesen. 4 Seit 2017 betreibt die Klägerin die Internetseite …, auf der aktuell nur kostenlose Gewinnspiele angeboten werden, an denen man
kostenloser Registrierung teilnehmen und wie im TV ausgelobte Geld- oder Sachpreise gewinnen kann. Sie umfassen neben den von der Klägerin durchgeführten TV-Gewinnspielen, an denen man alternativ zur kostenpflichtigen Telefonteilnahme im Teilnahmezeitraum einmalig kostenlos im Internet teilnehmen kann, weitere „reine“ Online-Gewinnspiele mit vorgeschalteten Wissens-, Schätz- oder Rätselfragen bzw. Geschicklichkeitsaufgaben, die teilweise von anderen Firmen veranstaltet werden und an denen eine Teilnahme allein im Internet möglich ist. Teilnahmeberechtigt sind Personen ab 18 Jahren, z.T. ist eine Teilnahme auch ab 14 Jahren möglich. Zudem wird dort Personen ab 18 Jahren auch die Möglichkeit angeboten, kostenlos an von zugelassenen Anbietern veranstalteten rein virtuellen Online-Casinospielen und kostenpflichtig an staatlich genehmigten Lotterien mit Gewinnmöglichkeit teilzunehmen sowie Online-Einkaufsgutscheine zu erhalten und Waren und Dienstleistungen zu erwerben. Zu Einzelheiten wird auf die Teilnahmebedingungen Stand: 11/2022 und die Allgemeinen Nutzungsbedingungen von … (Nutzungsbedingungen) Stand: 07/2025 (vgl. https:/ …info/nutzungsbedingungen/) verwiesen. 5 Bis Anfang 2023 bot die Klägerin auf … neben kostenlosen auch kostenpflichtige Gewinnspiele an, an denen man
kostenloser Registrierung teilnehmen und wie im TV ausgelobte Geld- oder Sachpreise gewinnen konnte. Sie umfassten neben den von der Klägerin durchgeführten TV-Gewinnspielen, an denen man alternativ zur kostenpflichtigen Telefonteilnahme im Teilnahmezeitraum auch kostenpflichtig im Internet teilnehmen konnte, weitere „reine“ Online-Gewinnspiele mit vorgeschalteten Wissens-, Schätz- oder Rätselfragen bzw. Geschicklichkeitsaufgaben, an denen eine Teilnahme allein im Internet möglich war. Letztere nahmen teilweise Bezug auf bestimmte auf den von der Klägerin veranstalteten Programmen ausgestrahlte TV-Sendungen (z.B. „…“), andere hatten keinen TV-Bezug (z.B. „…“). Teilnahmeberechtigt waren Personen ab 18 Jahren, z.T. war eine Teilnahme auch ab 14 Jahren möglich. Zunächst wurde dort Personen ab 18 Jahren auch die Möglichkeit angeboten, kostenpflichtig an in der sog. „…“ veranstalteten (rein) zufallsabhängigen Gewinnspielen mit Lotteriecharakter und Jackpot bis zu 250.000 Euro wie „… …“, „…“, „…“ oder „…“ teilzunehmen; dieses Angebot wurde aber von der Klägerin noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wieder eingestellt. 6 Mit der Registrierung erhielt man einen „Coin“ (digital credit) im Wert von 0,49 Euro, der zur kostenlosen Teilnahme an einem Gewinnspiel berechtigte; in der „…“ registrierte Teilnehmer konnten auch an weiteren Spielen kostenlos teilnehmen. Im Übrigen konnte man auf bargeldlosen Zahlungswegen Coins erwerben, entweder einzeln für 0,49 Euro je Coin oder in Paketen zu fünf Coins für 1,99 Euro, 15 Coins für 4,99 Euro, 35 Coins für 9,99 Euro und 75 Coins für 19,99 Euro, wodurch sich das Entgelt je Teilnahme auf bis zu 0,27 Euro reduzierte. Bis 2022 konnte man auch Abonnements (ein Monat für 4,99 Euro, sechs Monate für 24,95 Euro) abschließen. Damit konnte man an jedem angebotenen Spiel einmal teilnehmen (im Durchschnitt 50 Spiele pro Monat), wodurch sich das Entgelt je Teilnahme auf 0,10 Euro reduzierte. Indes waren nicht alle Gewinnspiele sofort verfügbar. So richtete sich die Teilnahme an TV-Gewinnspielen mit Kennwort usw., die erst sukzessive freigeschaltet wurden,
dem jeweiligen Sendeplan. Zur Gleichbehandlung sämtlicher Teilnehmer an TV-Gewinnspielen wurden auch bei der Internet-Teilnahme technische Mechanismen zur Bewältigung der eingehenden Teilnahmen eingesetzt. Nur diejenigen Teilnehmer, die von diesem Zufallsmechanismus ausgewählt wurden, konnten an der
Ende des jeweiligen Teilnahmezeitraums stattfindenden Gewinnermittlung teilnehmen und erhielten so die einmalige Chance auf einen Gewinn der vorher ausgelobten Preise, wobei die Gewinner
dem Zufallsprinzip ermittelt (ausgelost) wurden. Bei allen anderen Spielen wie insbesondere den „reinen“ Online-Spielen mit und ohne TV-Bezug war aufgrund der vorgeschalteten Wissens-, Schätz- oder Rätselfragen bzw. Geschicklichkeitsaufgaben jeweils noch eine Interaktion des Teilnehmers erforderlich, um an der Auslosung teilnehmen zu können. Bei erfolgloser Teilnahme wurde man benachrichtigt und konnte durch Einsatz eines Coins erneut kostenpflichtig an dem Gewinnspiel teilnehmen oder es beenden. Durch wiederholten Einsatz von Coins war so auch eine mehrfache Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen ein Entgelt von jeweils maximal 0,49 Euro möglich, wodurch man seine Chancen auf denselben Gewinn erhöhen konnte. Durch einen Algorithmus war sichergestellt, dass man in einer Stunde an höchstens 20 Spielen teilnehmen und Coins im Wert von maximal 9,80 Euro einsetzen konnte. War diese Höchstgrenze erreicht, wurde man hiervon informiert und konnte nicht weiterspielen. Soweit bei einzelnen „reinen“ Online-Spielen zunächst auch weitere Coins gewonnen werden konnten, wurde dieser Sofortgewinn-Modus bereits 2022 eingestellt. Zu Einzelheiten wird auf die Teilnahmebedingungen Stand: 12/2021 bzw. 01/2022 (vgl. Behördenakte Bl. 10 ff. bzw. Bl. 299 ff.) und die Nutzungsbedingungen Stand: 09/2021 (vgl. Behördenakte Bl. 20 ff.) verwiesen. 7 2.
dem das Landesverwaltungsamt (LVA) Sachsen-Anhalt – Referat Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben
StV 2021 – spätestens am 23. Dezember 2021 von dem Angebot auf … Kenntnis erlangt hatte, untersagte es der Klägerin
deren Anhörung und einstimmiger Zustimmung des Glücksspielkollegiums
StV 2021 mit Bescheid vom
Ziffer 1 eine Frist von zwei Wochen
Bekanntgabe des Bescheids ein, wobei die Umsetzung schriftlich mitzuteilen sei (Ziffer 2), drohte ihr für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung
Ziffer 1
Ablauf der Frist
Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR an (Ziffer 3) und erlegte ihr eine Gebühr in Höhe von 2.263 Euro auf (Ziffer 4). Die Klägerin veranstalte, vermittle, unterstütze und bewerbe öffentliche Glücksspiele i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 im Internet ohne die
StV 2021 erforderliche Erlaubnis. Auf der von ihr betriebenen Internetseite … könne man kostenpflichtig auch online an TV-Gewinnspielen zu Sendungen wie „… . … … …“ sowie losgelöst von Fernsehsendungen an sonstigen Gewinnspielen wie „…“ teilnehmen. Bei Gewinnspielen mit TV-Bezug handle es sich nicht um Gewinnspiele im Rundfunk (§ 11 MStV). Gewinnspiele im Internet unterfielen nicht § 2 Abs. 11 GlüStV 2021. Die Veranstaltung und Bewerbung von unerlaubtem und nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel im Internet sei
StV 2021 kraft Gesetzes verboten. Das Ermessen sei daher dahingehend reduziert, dass die Untersagung zur Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 zwingend geboten und verhältnismäßig sei, unabhängig davon, welches konkrete Entgelt für die Teilnahme verlangt und ob dadurch auch eine Strafbarkeit
GB begründet werde. Bei einer Mehrfachteilnahme, die zweifellos beabsichtigt sei, werde auch eine Erheblichkeitsschwelle von 0,50 Euro überschritten. Nicht untersagt würden nur kostenlose Spiele. Die Untersagung werde gegen die Klägerin als Betreiberin der Internetseite gerichtet. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021) und dass der Betrieb der Internetseite als Ordnungswidrigkeit
StV 2021 bzw. als Straftat
GB geahndet werden könne. 8
GO stellen und beantragen, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszusetzen und dem LVA aufzugeben, von Vollziehungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abzusehen. 11 Mit Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) vom 29. Juni 2022 untersagte das Verwaltungsgericht dem LVA, bis zu einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus dem Bescheid vom 15. Juni 2022 zu vollstrecken. 12
dem die Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht im ländereinheitlichen Verfahren ab
Ergehen des erstinstanzlichen Urteils leitete die Staatsanwaltschaft … . ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der Klägerin wegen unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie bzw. Ausspielung ein (Az. … … ….). 16 Zudem erließ das Finanzamt … Lotteriesteuerbescheide gegenüber der Klägerin für die Voranmeldungszeiträume 12/2017-12/2022 (Az. ….), gegen die diese Einspruch einlegen ließ; diese Verfahren ruhen derzeit. 17 4. Zur Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Der gesetzliche Beklagtenwechsel im laufenden Verfahren sei mit Ablauf der Übergangsfrist in § 27p Abs. 2 GlüStV 2021 aufgrund des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels
StV 2021 auf die jetzige Beklagte erfolgt. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 gestützte Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das LVA sei
StV, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6a Satz 2 Nr. 4 GlüG LSA für deren Erlass zuständig gewesen. Die Regelungen über die Glücksspielaufsicht seien hier anwendbar. Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 sei vorliegend nicht einschlägig. Das klägerische Angebot stelle keine Gewinnspiele im Rundfunk i.S.d. § 11 MStV dar, da es an der
V erforderlichen Linearität fehle. Die Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit im Internet stelle ein zusätzliches Angebot dar, das über das Angebot im Rundfunk hinausgehe und zeitversetzt erfolge. Hierfür sei unerheblich, ob das Gewinnspiel im TV erfolge oder inhaltlichen Bezug zu Programminhalten habe. Es könne dahinstehen, ob es sich um ein rundfunkähnliches Telemedium i.S.v. § 74 Satz 1 bzw. §§ 22 Abs. 3, 19 Abs. 1 MStV handle, da § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 Telemedien nicht erfasse und nicht extensiv ausgelegt werden könne. Diesbezüglich bestehe auch kein Wertungswiderspruch zur 0,50-Euro-Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 6 MStV, die allein glücksspielrechtlich nicht relevante bloße Teilnahmegebühren erfasse. Anrufer erhielten durch Zahlung des Entgelts lediglich die Möglichkeit der Spielteilnahme und keine unmittelbare Gewinnchance. In der Beteiligung des Glücksspielkollegiums liege kein Verfahrensfehler, ein solcher wäre
VfG jedenfalls unbeachtlich. Der kostenpflichtige Teil des Angebots stelle ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 dar, da Teilnehmer durch Einsatz von Coins unmittelbar eine zufallsabhängige Gewinnchance erwürben. Auch wenn das Entgelt pro Spiel maximal 0,50 Euro betrage, sei das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle – anders als bei § 284 StGB – hierfür nicht Tatbestandsvoraussetzung, weil der straf- und ordnungsrechtliche Glücksspielbegriff insoweit nicht deckungsgleich seien. Während das Strafrecht repressive Zwecke verfolge, diene das Glücksspielrecht der Gefahrenabwehr. Anderes folge auch nicht aus § 33h Nr. 3 GewO. Das „Totalverbot“ verletze die Klägerin auch nicht in Art. 12 GG, da ihr eine Umstellung ihres Angebots auf einen erlaubnisfähigen Inhalt jederzeit freistehe. Auf die Möglichkeit der Mehrfachteilnahme komme es insoweit nicht an. Die Verfügung sei auch bestimmt, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Auch die Umsetzungsfrist, Zwangsgeldandrohung und Gebührenhöhe seien rechtlich nicht zu beanstanden. 18 5. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin vom 5. Mai 2023, die ihre Prozessbevollmächtigten
rechtzeitig beantragter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom
1 Satz 2 GG zulässiger Programminhalt und bilde für sie eine erlaubte Einnahmequelle. Es unterliege daher allein der Rundfunk- bzw. Medienaufsicht. Bei TV-Gewinnspielen handle es sich um „Gewinnspiele im Rundfunk“, für die
StV 2021 nur § 11 MStV gelte. Sie würden nur im TV veranstaltet, auch wenn neben der Telefonteilnahme hierfür online ein weiterer Teilnahmeweg eröffnet werde. Darin liege, wie die Möglichkeit der zeitversetzten Teilnahme per Postkarte zeige, auch kein zusätzliches, vom linearen Rundfunk losgelöstes Angebot. Für „reine“ Onlinespiele gehe § 11 i.V.m. § 74 Satz 1, § 22 Abs. 3 MStV als lex specialis dem Glücksspielstaatsvertrag vor. Sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien seien
V für zulässig erklärt worden. Zwar blieben laut Gesetzesbegründung die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages „unberührt“. Mit Erlass der § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 entsprechenden Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 GlüStV 2012, wonach für Gewinnspiele im Rundfunk nur § 8a RStV gelte, sei indes klargestellt worden, dass schon kein Glücksspiel vorliege, wenn das Entgelt nicht mehr als 0,50 Euro betrage. § 11 Abs. 1 Satz 6 MStV regele nicht nur bloße Teilnahmegebühren, sondern bestimme, dass 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien zulässig seien. Infolge dieser Grundsatzentscheidung bedürften 50-Cent-Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht
StV 2021 stehe hierzu im Widerspruch. Dieser Widerspruch innerhalb gleichrangiger Normen desselben Gesetzgebers sei daher
dem Spezialitätsgrundsatz zu lösen. Jedenfalls sei § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 verfassungskonform auszulegen und im Lichte der auch für Telemedien geltenden Rundfunkfreiheit bzw. von deren „Polizeifestigkeit“ im Wege der Analogie bzw. teleologischen Extension auch auf Gewinnspiele in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien zu erstrecken. 20 Das klägerische Angebot stelle kein
StV 2021 unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 dar. Teilnehmer erwürben durch den Einsatz von Coins unmittelbar keine zufallsabhängige Gewinnchance, sondern erhielten nur die Möglichkeit, an dem Spiel teilzunehmen. Für eine Gewinnchance müssten sie noch einen Begrenzungsmechanismus überwinden. Sie leisteten deshalb kein Entgelt, sondern nur eine Teilnahmegebühr. Jedenfalls sei das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts nicht weiter auszulegen als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels i.S.d. § 284 StGB sei und dem
der Rechtsprechung der Strafgerichte wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel eine Erheblichkeitsschwelle von derzeit zehn Euro pro Stunde immanent sei, die hier weder bei Einzel- noch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme erreicht werde. Auch der Landesgesetzgeber verwende den Entgeltbegriff trotz des abweichenden Wortlauts synonym zum strafrechtlichen Einsatzbegriff. Bereits dem Lotteriestaatsvertrag sei der strafrechtliche Glücksspielbegriff zugrunde gelegt worden. Diese Definition werde auch im Glücksspielstaatsvertrag vorausgesetzt. Dieser regele allein die Durchführung von Glücksspielen. Mit dem Erlass von §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV sei klargestellt worden, dass Gewinnspiele gegen ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro glücksspielrechtlich nicht relevant seien. Auch ergebe sich aus § 33h Nr. 3 GewO, dass der Landesgesetzgeber den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei „anderen“ (Online-) Spielen mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO nicht weiter fassen dürfe als den bundesrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Dieser stehe deshalb nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. § 284 StGB sei auch verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Sowohl das (präventive) Ordnungs- als auch das (repressive) Strafrecht verfolgten mit der Bekämpfung von Spielsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und der Abwehr krimineller Taten im Wesentlichen auch gleiche Ziele. Deren Einhaltung werde durch eine Bagatellgrenze nicht beeinträchtigt. Das klägerische Angebot beinhalte auch kein (gesteigertes) Gefährdungspotenzial. Die Gefahr von Spielsucht sei als gering einzuschätzen. Es sei auch nicht auf eine Mehrfachteilnahme ausgelegt. Der Einsatz könne nicht erhöht werden, um durch gesteigerte Gewinne etwaige Verluste auszugleichen. Auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme werde der Einsatz durch einen Algorithmus auf höchstens 9,80 Euro für maximal 20 Spiele pro Stunde begrenzt. Dem Jugendschutz werde durch die Einhaltung der Vorgaben des § 11 MStV Rechnung getragen. Die Gefahr krimineller Handlungen und Manipulationen der Gewinnspiele bestehe beim klägerischen Angebot nicht und sei klar zurückzuweisen. 21 Das klägerische Angebot sei keine öffentliche Lotterie bzw. Ausspielung i.S.d. § 3 Abs. 3 GlüStV 2021, weil es an einem bestimmten Gewinnplan fehle. Teilnehmer erwürben durch Einsatz von Coins unmittelbar auch kein „Los“ als Verkörperung einer zufallsabhängigen Gewinnchance, sondern erhielten nur die Möglichkeit, an dem Spiel teilzunehmen. Auch handle es sich bei einer Lotterie bzw. Ausspielung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 nur um eine historisch bedingte Sonderform des Glücksspiels i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, die der Landesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Dogmatik in §§ 284, 287 StGB geregelt habe. Anderes folge nicht aus § 33h Nr. 2 GewO. Damit habe der Bundesgesetzgeber die Regulierung von Lotterien und Ausspielungen nicht den Ländern überlassen. Diese könnten nur deren Durchführung regeln, aber diese nicht abweichend von §§ 284, 287 StGB definieren. Die Regelung von Lotterien und Ausspielungen in § 10 Abs. 2, 3 und 6, §§ 12 ff., § 22 GlüStV 2021 sei deshalb auch nicht abschließend. Insoweit unterscheide sich das klägerische Angebot auch nicht von zulässigen Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial i.S.d. §§ 12 ff. GlüStV 2021. 22 Es sei unverhältnismäßig, das klägerische Angebot, das keine (erhöhte) Suchtgefahr beinhalte, den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zu unterstellen. Diese seien, wie die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot für einzelne Glücksspiele mit unstreitig höherem Gefährdungspotenzial (§ 4 Abs. 5 i.V.m. §§ 6a ff. GlüStV 2021), die ein Einsatzlimit bis zu 1.000 Euro sowie dessen individuelle Erhöhung auf bis zu 30.000 Euro monatlich zuließen (§ 6c Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021), und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrags für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 ff. GlüStV 2021) belegten, auch auf ein weitaus höheres Gefahrenniveau zugeschnitten. Den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten könne bei den von der Klägerin angebotenen Spielen deshalb bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 11 MStV Rechnung getragen werden. Zudem seien, wie § 13 SpielV verdeutliche,
O „andere“ Spiele mit Gewinnmöglichkeit mit erheblich höherer Frequenz und weitaus höheren Einsätzen bzw. Verlusten zulässig, während das klägerische Angebot zwar erlaubnispflichtig, aber von vornherein nicht erlaubnisfähig sei. Dieses „Totalverbot“ führe zu Wertungswidersprüchen und verstoße gegen Art. 12 und Art. 3 GG, da die Klägerin im Gegensatz zu den Anbietern „anderer“ Spiele mit höherem bzw. vergleichbarem Gefährdungspotenzial überhaupt keine Möglichkeit habe, hierfür eine Erlaubnis zu beantragen. 23 Durch das klägerische Angebot werde das Internetverbot des § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht umgangen. Von ihm gehe – anders als von den
StV 2021 mittlerweile zulässigen Online-Glücksspielen (Sportwetten, Poker und Casinospielen) mit unstreitig höherem Gefährdungspotenzial, die in der Vergangenheit Anlass für den Erlass des Internetverbots gewesen seien, auch keine (spezifische) Spielsuchtgefahr aus. Es sei vielmehr mit den
StV 2021 erlaubten Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial vergleichbar. Der Gesetzgeber habe die besondere Gefährlichkeit von Online-Glücksspiel lediglich gegenüber entsprechenden stationären Glücksspielangeboten angenommen. Es gebe aber keinen wissenschaftlichen
weis dafür, dass die Online-Teilnahme an TV-Gewinnspielen wegen deren „ständiger“ Verfügbarkeit im Internet per se gefährlicher sei als die Telefonteilnahme daran. Mittels Wahlwiederholungstaste habe man am Telefon an diesen auch häufiger als auf … teilnehmen können, wo jeweils noch Bezahlvorgänge angefallen seien. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch die Online-Teilnahme an Gewinnspielen werde auch durch die Auswertung der 2022 von der Klägerin erhobenen Daten widerlegt (vgl. Anlagen BK3 und BK7). Danach seien 30,21% der auf … angebotenen kostenpflichtigen Spiele an TV-Gewinnspielen erfolgt sowie 28,88% „reine“ Online-Gewinnspiele mit und 40,91% ohne TV-Bezug gewesen. 86,2% der kostenpflichtigen Teilnahmen an TV-Gewinnspielen seien per Telefon und 13,8% online erfolgt. So hätten im Februar 2022 an vier wöchentlichen TV-Gewinnspielen zu „…“ 87% der Mitspieler per Telefon und 13% im Internet teilgenommen, wobei die Teilnahme auf sämtlichen Teilnahmewegen bereits ab 0.00 Uhr des jeweiligen Sendungstags eröffnet gewesen sei. Dabei habe der durchschnittliche monatliche Einsatz pro Teilnehmer bei ca. 10 Spielteilnahmen via Telefon 2,82 Euro und Online 2,51 Euro betragen. 24 Auch ein (unterstellter) Verstoß gegen § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO rechtfertige die Untersagung nicht. Dieser erfasse lediglich „andere“ stationäre Spiele mit Gewinnmöglichkeit und nicht auch Online-Gewinnspiele. Zudem habe das LVA die Anordnung auch nicht hierauf gestützt und sein Ermessen nicht entsprechend ausgeübt. 25 Die Klägerin beantragt, 26 unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2023 den Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hat mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 24. September 2023, 29. Juli 2024, 18. November 2024, 31. Januar 2025 und 10. Juni 2025 ausgeführt: 30 Der Bescheid vom 15. Juni 2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Untersagungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Die Beteiligung des Glücksspielkollegiums sei nicht verfahrensfehlerhaft. Das LVA sei für den Erlass der Untersagung zuständig gewesen, weil es sich bei dem Angebot nicht um Gewinnspiele im Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV handle, für die
StV 2021 nur § 11 MStV gelte. Das sei nicht nur bei den „reinen“ Online-Spielen der Fall. Auch die Teilnahme an TV-Gewinnspielen sei auf der Website unabhängig von der Wahrnehmung im TV möglich. Die Klägerin führe auch keine Gewinnspiele im TV durch, sondern veranstalte unerlaubte öffentliche Glücksspiele im bzw. über das Internet i.S.d. § 3 Abs. 4 GlüStV 2021. Dem Angebot fehle es an der erforderlichen Linearität. Es stelle ein eigenes, vom Rundfunk unabhängiges Angebot und nicht nur die Eröffnung eines weiteren Teilnahmewegs dar. Der Glücksspielstaatsvertrag sei auf Gewinnspiele in Telemedien auch anwendbar. Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 greife nicht, weil Telemedien kein Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 MStV seien. Als Ausnahmevorschrift sei sie auch einer analogen Anwendung bzw. teleologischen Extension nicht zugänglich. Andernfalls könnte durch die Veranstaltung von Glücksspielen in Telemedien das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 umgangen werden. Mit §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV bzw. § 11, § 74 Satz 1, §§ 22 Abs. 3, 19 Abs. 1 MStV seien zwar Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien für zulässig erklärt worden, wenn nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde. Der Gesetzgeber sei dabei aber offensichtlich davon ausgegangen, dass Gewinnspiele, sofern sie keine Geschicklichkeitsspiele, sondern zufallsabhängig seien, unabhängig von der Höhe des Entgelts Glücksspiele seien. Im Übrigen sei das klägerische Angebot auch weder ein rundfunkähnliches (§ 74 Satz 1 MStV) noch ein Telemedium mit journalistischredaktionellem Inhalt (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MStV). Zudem handle es sich nicht um
V zulässige Gewinnspiele, da im Rahmen des Monatsabos für 4,99 Euro bereits isoliert sowie bei Mehrfachteilnahme die Entgeltgrenze von 0,50 Euro überschritten werde. 31 Das klägerische Angebot sei unabhängig von der konkreten Höhe des verlangten Entgelts ein
StV 2021 unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Durch die entgeltliche Teilnahme an dem Spiel erwerbe man unabhängig davon, dass diese erst noch von der Überwindung eines Begrenzungsmechanismus abhänge, eine zufallsabhängige Gewinnchance. Der ordnungsrechtliche Entgeltbegriff enthalte im Gegensatz zum Einsatzbegriff des § 284 StGB keine Erheblichkeitsschwelle. Der Wortlaut der Norm, der von Entgelt und nicht von Einsatz spreche, erfasse vielmehr jede (geldwerte) Gegenleistung. Straf- und Ordnungsrecht verfolgten auch nicht gleiche Ziele. Während mit § 284 StGB strafbares Unrecht gesühnt werden solle, diene der Glücksspielstaatsvertrag als Ordnungsrecht der Gefahrenabwehr. Die ordnungsrechtlichen Ziele der Spielsuchtbekämpfung, des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Kriminalitätsabwehr (§ 1 GlüStV 2021) seien nur wirksam zu gewährleisten, wenn das Verbot unerlaubten Glücksspiels bereits im niederschwelligen Bereich ansetze, da das ihm innewohnende Gefährdungspotenzial nicht von der Höhe des hierfür geleisteten Entgelts abhänge. So erfasse § 6j GlüStV auch unentgeltliche Angebote. Der Landesgesetzgeber habe den Glücksspielbegriff des § 284 StGB nicht vollständig übernommen, sondern habe, wie u.a. auch § 3 Abs. 2 GlüStV 2021 zeige, hiervon abweichende Regelungen getroffen. Dass er von einem weiten Glücksspielbegriff ausgegangen sei, zeige sich insbesondere daran, dass er Telefongewinnspiele im Rundfunk, sofern diese nicht unentgeltlich bzw. keine reinen Geschicklichkeitsspiele seien, offensichtlich dem Glücksspielstaatsvertrag unterstellt habe, obwohl für diese typischerweise nur ein Entgelt von bis zu 0,50 Euro verlangt werde. Aus der Verwaltungsakzessorietät von § 284 StGB folge lediglich, dass danach nicht verboten werden könne, was
StV 2021 ausdrücklich erlaubt sei. Der bundesrechtlich nicht legal definierte Glücksspielbegriff sei auch nicht in jeder Rechtsmaterie identisch auszulegen. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete nicht, gleichlautende Tatbestandsmerkmale in verschiedenen Rechtsgebieten unabhängig vom Normzusammenhang stets übereinstimmend auszulegen. Auch in § 33h Nr. 3 GewO werde kein einheitlicher Glücksspielbegriff zur Unterscheidung vom Unterhaltungsspiel bundesrechtlich vorgegeben, sondern nur die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Wirtschaftsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) von der der Länder für das Ordnungsrecht (Art. 70 GG) hinsichtlich „anderer“ Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die keine zufallsabhängigen Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB, sondern sog. Geschicklichkeitsspiele und nicht etwa Unterhaltungsspiele seien, abgegrenzt. 32 Es sei auch methodisch verfehlt, illegales Glücksspiel anhand der jeweiligen Höhe des Entgelts zu definieren. Es könne zudem nicht der (strafgerichtlichen) Rechtsprechung überlassen werden festzulegen, ab welcher Einsatzhöhe ein solches vorliege. Eine derartige Bestimmung könne nur der Gesetzgeber treffen. Die Abgrenzung könne sich dabei auch nicht an der Höhe des Aufwands für eine andere Unterhaltung wie einen Kinobesuch orientieren. Mit der Annahme, dass ein möglicher Verlust von mehr als zehn Euro in der Stunde auf Glücksspiel hindeute, werde auch keine konkrete Erheblichkeitsschwelle festgelegt. Die diesbezügliche Rechtsprechung sei inzwischen überholt und bedürfe deshalb der Neufestlegung. Jedenfalls werde diese Grenze bei einer Mehrfachteilnahme, auf die das klägerische Angebot angelegt sei, überschritten, da man animiert werde, durch erneute Einsätze Verluste auszugleichen, sodass man in kurzer Zeit auch weitaus höhere Beträge verlieren könne. Das klägerische Angebot, bei dem trotz des geringen Einsatzes hohe Gewinne erzielt werden könnten, erschöpfe sich auch im Spiel um den Gewinn und besitze keinen davon unabhängigen Unterhaltungswert. Es sei deshalb nicht mit echten Unterhaltungsspielen, für die nur eine Teilnahmegebühr und kein Entgelt zu entrichten sei, vergleichbar. 33 Zudem handle es sich bei dem klägerischen Angebot, bei dem jeder Teilnehmer an einem Gewinnspiel in Konkurrenz zu den anderen um den ausgelobten Geld- oder Sachpreis stehe, der
einem vorher festgelegten Gewinnplan verlost werde, auch um eine unerlaubte öffentliche Lotterie bzw. Ausspielung i.S.d. § 3 Abs. 3 GlüStV 2021 als Sonderform des Glücksspiels, die der Landesgesetzgeber unabhängig von §§ 284, 287 StGB abschließend normiert habe.
O habe der Bund die Regulierung von Lotterien und Ausspielungen mit Ausnahme einzelner gewerbsmäßig betriebener Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen vollständig den Ländern überlassen. Diese hätten das Lotterierecht in § 10 Abs. 2, 3 und 6 i.V.m. §§ 12 ff., § 22 GlüStV 2021 unter grundsätzlicher Beibehaltung des staatlichen Lotteriemonopols und ausnahmsweiser Zulassung nicht gewerbsmäßiger Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial ordnungsrechtlich geregelt. Das klägerische Angebot, das rein wirtschaftliche Zwecke verfolge, sei daher unabhängig von der Einsatzhöhe verboten. Wäre es nur wegen der Einsatzhöhe erlaubnisfrei zulässig, wäre die Lotterieregulierung auch inkohärent, weil „50-Cent-Kleinstlotterien“ im Internet völlig unkontrolliert veranstaltet werden könnten. Es könne auch nicht unterstellt werden, die Länder hätten Lotterien und Ausspielungen unterhalb der Schwelle der §§ 284, 287 StGB nicht abschließend selbständig normiert. 34 Das Verbot des klägerischen Angebots
StV 2021 stehe nicht im Widerspruch zur Zulässigkeit bestimmter Online-Glücksspiele
StV
weise. Herr B2, ein Mitarbeiter der Beklagten, habe aktuell auf … an mehr als 30 Gewinnspielen in 10 Minuten teilgenommen. Eine solche Frequenz sei mittels Wahlwiederholungstaste nicht zu erreichen. Auch würden auf … nicht nur eine Lotterie bzw. Ausspielung über längere Zeit, sondern zeitgleich zahlreiche Spielmöglichkeiten angeboten, was zu einer wesentlich höheren Ereignis- bzw. Ziehungsfrequenz führe (rein rechnerisch 1,66 Spiele pro Tag). Bis 2022 sei auch ein Sofortgewinnmodus möglich gewesen. Die Klägerin fordere zudem im Internet zur ständigen Spielteilnahme auf. TV-Gewinnspiele seien dort schon vor Sendungsbeginn verfügbar. Das Spielangebot werde ständig mit neuen Spielen aktualisiert. Viele Spiele würden nur im Internet angeboten und beworben. Das Spielangebot spreche gezielt spielaffine Teilnehmer, insbesondere auch Jugendliche an und enthalte visuelle und ggf. tonale Reize, die zur Spielteilnahme animierten. Es bestehe zudem eine hohe Manipulationsgefahr. Das klägerische Angebot führe auch zu einer unerwünschten erhöhten Verfügbarkeit von Glücksspiel insgesamt, bei erlaubnisfreier Zulassung des Angebots sei zu befürchten, dass sich weitere ähnliche Angebote etablieren könnten. 35 Die Untersagung des klägerischen Angebots sei ermessensfehlerfrei. Dieses sei ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und damit gesetzlich verboten. Daran würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nichts ändern. Auch das „Totalverbot“ des klägerischen Angebots sei verhältnismäßig und verstoße nicht gegen Art. 12 und Art. 3 GG. Daran ändere nichts, dass bestimmte Online-Glücksspiele und -Lotterien erlaubnisfähig seien. Ein darin liegender etwaiger „Wertungswiderspruch“ könne nur vom Gesetzgeber, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, und nicht durch die Gerichte gelöst werden. Eine sektorenübergreifende Kohärenz werde nicht verlangt. Das Ermessen sei auch insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt worden, als die Untersagung zwingend auf die fehlende Erlaubnis
StV 2021 gestützt und nicht von einer Strafbarkeit
GB abhängig gemacht worden sei, weil das klägerische Angebot erlaubnisbedürftig, aber nicht erlaubnisfähig sei. Selbst wenn aber man davon ausgehen wollte, dass das klägerische Angebot kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel sei, sei es nicht
O erlaubnisfrei zulässig, sondern als gewerbsmäßige Veranstaltung „anderer“ Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Internet
O erlaubnisbedürftig, sodass die Untersagung auf das Fehlen der gewerberechtlichen Erlaubnis gestützt werden könne. 36
G auf die frühere … GmbH, die nunmehr unter dem bisherigen Handelsnamen der Klägerin firmiert (§ 18 Abs. 1 UmwG), mit deren Eintragung in das Handelsregister am 12. August 2025
G erloschen ist, da sie vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin durch vorher ordnungsgemäß bestellte Prozessbevollmächtigte vertreten wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Halbs. 1, §§ 239 ff. ZPO analog, § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2024 – 4 B 4.24 – juris Rn. 3 m.w.N.). 41 Die bisherige … GmbH ist mit Prozesserklärung ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2025 als deren Rechtsnachfolgerin an Stelle der untergegangenen Klägerin im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den anhängigen Rechtsstreit eingetreten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Halbs. 2, § 266 Abs. 1 ZPO analog, vgl. HessVGH, B.v. 17.6.1997 – 14 TG 2673/95 – NVwZ 1998, 1315 juris Rn. 16). Sie ist durch die angefochtene Anordnung auch beschwert. Als deren Rechtsnachfolgerin hat sie u.a. den Betrieb von … von der Klägerin übernommen, sodass auch die darauf bezogene Untersagungsverfügung ihr gegenüber weiterhin Wirkung entfaltet (HessVGH, B.v. 17.6.1997 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
G gehen durch Verwaltungsakt konkretisierte grundstücks- bzw. betriebsbezogene öffentlichrechtliche Pflichten, die einzelne Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers betreffen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zusammen mit diesen auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. OVG NW, U.v. 10.3.2022 – 4 A 1381/18 – NWVBl 2022, 421 juris Rn. 33 f.; Leonard in Semler/Stengel/Leonard, UmwG,
Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht und Außerkrafttreten des „Hängebeschlusses“ auch lediglich „erzwungenermaßen“ zur Abwendung der Vollstreckung der Untersagungsverfügung durch Festsetzung bzw. Beitreibung des hierfür angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 50.000 Euro einstweilen eingestellt. Sie strebt aber weiterhin an, dort künftig erneut kostenpflichtig Gewinnspiele anzubieten, sodass sie
wie vor ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheids für die Zukunft geltend machen kann (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2012 – 6 S 389/11 – ESVGH 63, 125 juris Rn. 16). 46 2. Die Klägerin hat zudem auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheids für die Vergangenheit, da die damit verbundene Beschwer nicht durch den bloßen Zeitablauf entfallen ist. Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erledigen sich zwar grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den jeweils abgelaufenen Zeitraum. Eine Erledigung tritt allerdings nicht ein, wenn die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum auch gegenwärtig noch
teilige Rechtswirkungen für den Adressaten entfaltet (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 8 C 5.15 – BVerwGE 155, 261 juris Rn. 16 m.w.N.). 47 Das ist der Fall, wenn die Untersagung weiterhin die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 juris Rn. 33) bzw. für einen Kostenbescheid (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – NVwZ 2009, 122 juris Rn. 13) bildet oder Zuwiderhandlungen hiergegen bußgeld- bzw. strafbewehrt sind und ein entsprechendes Verfahren droht bzw. eingeleitet wurde (VG Gelsenkirchen, U.v. 2.3.2023 – 2 K 2643/22 – juris Rn. 18). 48 Vorliegend folgt eine fortdauernde Beschwer zwar nicht aus der bloßen Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, da wegen deren Befolgung durch die Klägerin bis dato noch keine Vollzugshandlungen durch Festsetzung bzw. Beitreibung des Zwangsgelds erfolgt sind, die rückgängig gemacht werden könnten (vgl. OVG NW, B.v. 11.3.2024 – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 18). Doch hat das LVA ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass der Betrieb von … als unerlaubte Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung eines öffentlichen Glücksspiels bzw. einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Internet als Ordnungswidrigkeit
StV 2021 bzw. als Straftat
GB geahndet werden kann (Bescheid S. 17). Dieser Hinweis auf die Bußgeld- bzw. Strafbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen die Untersagung des Betriebs ist mit der Zwangswirkung einer behördlichen Vollzugsmaßnahme gleichzusetzen (sog. „faktischer Vollzug“, vgl. VGH BW, B.v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09 – NVWZ-RR 2010, 463 juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.10.2005 – 8 CE 05.585 – NJW 2006, 2282 juris Rn. 15). Damit hat das LVA ein mit der Wirkung von Zwangsgeld vergleichbares Übel in Aussicht gestellt, um die Untersagung durchzusetzen, da bei einer Nichtbeachtung Geldbußen von bis zu 500.000 Euro bzw. Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden können. Demgemäß hat die Beklagte
Abweisung der Klage in erster Instanz Anzeige gegen die Geschäftsführer der Klägerin erstattet, woraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie bzw. Ausspielung gegen diese eingeleitet hat. Auch wenn sich die Klägerin als juristische Person selbst nicht strafbar machen kann, kann sie davon dennoch als Einziehungsbeteiligte i.S.d. §§ 73 ff. StGB betroffen sein (vgl. BGH, U.v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19 – NJW 2020, 2282). Aufgrund dessen entfaltet die Untersagung für den abgelaufenen Zeitraum auch gegenwärtig noch
teilige Rechtswirkungen für die Klägerin, die sie nur durch die rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheids beseitigen kann. 49 II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. 50
diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) und insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021). Eine einheitliche Zuständigkeit einer Behörde für alle Länder besteht
StV 2021 für Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird. 53
StV 2021 errichten die Länder zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, § 27a Abs. 2 GlüStV 2021). Diese ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 (§ 27f Abs. 2 GlüStV 2021). Gemäß § 27p Abs. 2 Alt. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6a Satz 1 und 2 Nr. 4 GlüG LSA wurden deren Aufgaben
StV 2021 bis zum 30. Juni 2022 vom LVA Sachsen-Anhalt – Referat Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben
StV 2021 – wahrgenommen. 54
StV 2021 und an das hieraus resultierende Verbot der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels im Internet
StV 2021 an. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (§ 3 Abs. 2 GlüStV 2021). Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sind verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021). Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021). 56 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln
diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von (erlaubten) Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021). 57 Die fraglichen Gewinnspiele gegen ein Entgelt von bis zu 0,49 Euro je Spielteilnahme, bei denen der Einsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf höchstens 9,80 Euro pro Stunde begrenzt ist, stellen kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 284 StGB dar, sodass sie nicht
StV 2021 untersagt werden konnten. 58 a) Das LVA als Glücksspielaufsichtsbehörde war zwar für die Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung und Bewerbung der von der Klägerin (auch) im Internet angebotenen kostenpflichtigen Gewinnspiele auch sachlich zuständig. Es hat das klägerische Angebot als unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet gewertet und ist deshalb von einer Verletzung von § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 ausgegangen, sodass der Aufgabenbereich der Glücksspielaufsicht
StV 2021 eröffnet war (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2008 – 10 CS 08.2399 – NVwZ-RR 2009, 202 juris Rn. 40; B.v. 22.7.2009 – 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 – juris Rn. 18). Dies gilt unabhängig davon, ob die Spiele (auch) im Rundfunk bzw. in (rundfunkähnlichen) Telemedien veranstaltet wurden und ob hierfür (auch) die Rundfunk- bzw. Telemedienaufsicht zuständig gewesen wäre (zur parallelen Zuständigkeit der Glücksspiel- und Rundfunkaufsicht bei Untersagung unerlaubter Fernsehwerbung für öffentliche Glücksspiele vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 10 CS 18.1211 – juris 18 f. und B.v. 21.9.2018 – 7 CE 18.1722 – juris Rn. 40 f.; zur Zuständigkeit der Glücksspiel- und Telemedienaufsicht bei Untersagung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele im Internet vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012 – 10 CS 11.1212 – ZfWG 2012, 132 juris Rn. 29). Ob diese Bewertung in der Sache zutrifft, ist insoweit keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagung. 59 Im Übrigen sind Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gegenüber Rundfunkanbietern und Telemedien bei (angeblichen) Verstößen gegen glücksspielrechtliche Vorschriften auch nicht per se aufgrund des Gebots der Staatsferne des Rundfunks
1 Satz 2 GG ausgeschlossen, zumal die Rundfunk- bzw. Telemedienfreiheit nicht generell als „polizeifest“ anzusehen ist (zur Untersagung der Werbung für verbotenes Glücksspiel im Fernsehen bzw. Internet vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2007 – 7 CS 06.2495 – VGH n.F. 60, 40 juris Rn. 38 und B.v. 20.11.2008 – 10 CS 08.2399 – NVwZ-RR 2009, 202 juris Rn. 32; VG Berlin, U.v. 26.6.2019 – 4 K 412.18 – juris Rn. 22 ff.; siehe auch BVerwG, U.v. 29.1.2020 – 6 A 1.19 – BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff. und B.v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24 u.a. – NVwZ 2024, 1764 juris Rn. 13 m.w.N.). 60 b) Auch die gemäß § 27p Abs. 6 bis 9 GlüStV 2021 erfolgte Beteiligung des bis zum
StV 2021 i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 46 VwVfG unbeachtlich wäre (vgl. VG Köln, B.v. 31.8.2022 – 24 L 1095/22 – ZfWG 2023, 451 juris Rn. 55). 61 c) Die Untersagung genügt bei einschränkender Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) auch noch dem Bestimmtheitserfordernis i.S.d § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 37 Abs. 1 VwVfG. 62
VfG ist die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit. Kann einem Verwaltungsakt durch Auslegung kein eindeutiger Regelungsgehalt beigemessen werden, ist er rechtswidrig. Ob der Bescheid auch nichtig ist, bestimmt sich
VfG. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden materiellen Rechts. Der objektive Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung
Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt danach vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere aus seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – BVerwGE 160, 193 juris Rn. 13 f. m.w.N.). 63
V sind Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 6 Halbs. 1 MStV) und die Anforderungen
V, die der Transparenz und dem Teilnehmer- und Jugendschutz dienen, eingehalten sind. Die Entgelte stellen für private Veranstalter – anders als für den öffentlichrechtlichen Rundfunk (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 6 Halbs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 MStV) eine zulässige Finanzierungsquelle dar (§ 69 Satz 1 MStV). § 11 Abs. 1 und 2 MStV gelten auch für Teleshoppingkanäle (§ 11 Abs. 3 MStV). Für Gewinnspiele in rundfunkähnlichen Telemedien (§ 74 Satz 1 MStV), auch soweit es sich dabei um journalistischredaktionell gestaltete Angebote handelt (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MStV), gilt § 11 MStV entsprechend.
V erlassen die Landesmedienanstalten gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung des § 11 MStV; darin sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Auf dieser Grundlage wurde die Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung – GSS) vom
V (analog) auch für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien galt, und die
V erlassene Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung – GS) vom
Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, sodass § 284 StGB keine Anwendung finden kann. Er hat mit dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen „interaktiven“ Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (wie insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (BayVGH, U.v. 28.10.2009 – 7 N 09.1377 – VGH n.F. 63, 1 juris Rn. 31; vgl. auch BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 92/09 – ZfWG 2012, 23 juris Rn. 66). 73 Bei der Begrenzung des Teilnahmeentgelts auf 0,50 Euro hat sich der Gesetzgeber an den damals üblichen Portokosten für eine Postkarte orientiert, wie sie auch für eine Teilnahme an sonstigen Gewinnspielen, z.B. im Einzelhandel, aufgewendet werden müssen (vgl. BayLT-Drs. 15/8486 S. 13). Sie entspricht im Übrigen dem von der Bundesnetzagentur regulierten Tarif von 0137er-Sonderrufnummern (BayVGH, U.v. 12.12.2012 – 7 BV 12.968 – ZfWG 2013, 115 juris Rn. 19). 50-Cent-Gewinnspiele sind, auch wenn es sich um zufallsabhängige Glücks- und nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt (BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 92/09 – ZfWG 2012, 23 juris Rn. 66), keine unerlaubten öffentlichen Glückspiele (§ 284 StGB), weil bloße Teilnahmeentgelte (§ 2 Nr. 3 GSS; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 juris Rn. 22) bis zu 0,50 Euro glücksspielrechtlich unerheblich sind (BayVGH, U.v. 12.12.2012 a.a.O. Rn. 21; BGH, U.v. 28.9.2011 a.a.O. Rn. 69; OLG München, B.v. 22.12.2005 – 6 W 2181/05 – MMR 2006, 225; StA München I v. 21.4.2004 – 124 Js 12258/03 und v. 14.9.2008 – 460 Js 306886/07 [n.v.]; Bolay, MMR 2009, 669/670; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 284 Rn. 5a). 74 Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts auf 0,50 Euro bezieht sich auf eine (versuchte) Teilnahme. Daher sind auch bei mehrfacher Teilnahme an einem Gewinnspiel z.B. mittels Wahlwiederholungstaste die Einzelentgelte à 0,50 Euro nicht zu addieren, da dem jeweils eine erneute autonome Willensentscheidung zugrunde liegt, die eine neue Gewinnchance auf denselben Preis eröffnet (vgl. OLG München, B.v. 22.12.2005 – 6 W 2181/05 – MMR 2006, 225; LG Freiburg (Breisgau), U.v. 12.5.2005 – 3 S 308/04 – MMR 2005, 547; a.A. LG Köln, U.v.7.4.2009 – 33 O 45/09 – MMR 2009, 485; VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2009 – 27 L 415/09 – MMR 20009, 717; VG Wiesbaden, U.v. 4.12.2012 – 5 K 1267/09.WI – ZfWG 2013, 139 juris Rn. 49). Dies gilt jedenfalls, wenn das Angebot nicht auf eine Summierung des (jeweils für sich unerheblichen) Einsatzes angelegt ist (vgl. NdsOVG, B.v. 14.3.2017 – 11 ME 236/16 – ZfWG 2017, 352 juris Rn. 23), indem gezielt zu wiederholter Teilnahme aufgefordert wird (vgl. BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 92/09 – ZfWG 2012, 23 juris Rn. 68) oder Anreize dafür gesetzt werden, um durch eine Fortsetzung des Spiels Verluste durch Gewinne auszugleichen (vgl. BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 93/10 – MDR 2012, 201 juris Rn. 79). Anderes gilt, wenn die Grenze von 0,50 Euro wie bei Anrufen über 0190er-Nummern zeitabhängig (vgl. OLG Düsseldorf, U.v. 23.9.2003 – I 20 U 39/03 – juris Rn. 1) bzw. aus ausländischen Festnetzen tarifbedingt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2012 – 7 BV 12.968 – ZfWG 2013, 115 juris Rn. 16) isoliert bereits mit einem Anruf überschritten wird. 75
V (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG) sind Telemedien elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
61 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste
63 TKG oder Rundfunk
V sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012 – 10 CS 11.1212 – ZfWG 2012, 132 juris Rn. 28 m.w.N.). 79 Der Begriff „rundfunkähnliche Telemedien“ i.S.d. § 74 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV umfasst die bislang in § 58 Abs. 3 RStV geregelten fernsehähnlichen sowie nunmehr auch hörfunkähnliche Telemedien (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), die sich vom Rundfunk durch ihre fehlende Linearität unterscheiden (Schulz/Mast in Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
dem Willen des Gesetzgebers des Glücksspielstaatsvertrags 2012 für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (§ 58 Abs. 4 RStV) bei der allgemeinen Anwendbarkeit des Glücksspielrechts neben § 8a RStV verbleiben, um Umgehungen der glücksspielrechtlichen Verbote im Internet zu verhindern (vgl. BayLT-Drs. 16/11995 S. 21), obwohl der Rundfunkgesetzgeber diese ausdrücklich für zulässig erklärt hat (vgl. BayLT-Drs. 15/9667 S. 15 und 26). Der Gesetzgeber des Medienstaatsvertrags hat dessen Entscheidung bestätigt, indem er § 11 MStV auf Gewinnspiele in rundfunkähnlichen Telemedien für anwendbar erklärt hat (vgl. BayLT-Drs. 18/7640 S. 83, 91 und 100). Dagegen hat der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 klargestellt, dass die Bereichsausnahme nur für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV) gilt (vgl. BayLT-Drs. 18/11128 S. 75). 85 (a) Allerdings werden durch die Zulassung von Gewinnspielen auch in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien die Regelungsziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV 2021) nicht beeinträchtigt, sodass es nicht erforderlich ist, diese (auch) den Bestimmungen des Glücksspielrechts zu unterstellen (vgl. BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 92/09 – ZfWG 2012, 23 juris Rn. 70). 86 Die glücksspielrechtliche Regelung dient
StV 2021 u.a. dazu, die Spielsucht zu bekämpfen (Nr. 1) und den Spieler- und Jugendschutz (Nr. 3) sowie die ordnungsgemäße Durchführung (Nr. 2) zu gewährleisten. Es ist indes nicht erkennbar, dass 50-Cent-Gewinnspiele ein höheres Suchtpotenzial besitzen als die vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten Glücksspiele. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie wegen der Begrenzung des Teilnahmeentgelts auf 0,50 Euro glücksspielrechtlich unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2012 – 7 BV 12.968 – ZfWG 2013, 115 juris Rn. 21) und von ihnen keine (erhöhte) Gefahr im Sinne eines Suchtpotenzials ausgeht (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2009 – 7 N 09.1377 – VGH n.F. 63, 1 juris Rn. 33 und 87 f.). Bei Gewinnspielen mit festem Teilnahmeentgelt besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, auch nicht bzw. nicht in gleichem Maß (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 juris Rn. 26) wie bei den
StV 2021 im Internet zulässigen Online-Glücksspielen mit unstreitig höherem Suchtpotenzial (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – BVerwGE 160, 193 juris Rn. 32). 87 Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der Spielsucht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sind. Bei Spielen, für die nur ein Teilnahmeentgelt von bis zu 0,50 Euro verlangt wird und von denen deshalb keine (erhöhte) Gefahr im Sinne eines (gesteigerten) Suchtpotenzials ausgeht, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen deshalb weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten ist, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot
StV 2021, die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1.000 Euro monatlich (§ 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021), ggf. auch höher (§ 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021), zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial
StV (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 juris Rn. 27). 88 Zum Schutz der Teilnehmer vor den mit der Veranstaltung von Gewinnspielen im Internet verbundenen wirtschaftlichen Risken ist es deshalb nicht erforderlich, diese (auch) den auf ein erheblich höheres Gefahrenpotenzial zugeschnittenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zu unterstellen. Den Anforderungen des Teilnehmer- und Jugendschutzes sowie an eine ordnungsgemäße Durchführung kann insoweit bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau der verbraucherschutzorientierten Vorschriften der § 11 i.V.m. § 74 Satz 1, § 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 MStV Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 juris Rn. 27), die auch im Internet ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten (vgl. Müller in Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
(nicht unbestrittener) Ansicht von Suchtexperten vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert wird bzw. ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist, davon auszugehen, dass Online-Glücksspiele ein erhöhtes Gefährdungspotenzial beinhalten, wobei die Kausalitätsbeziehung zwischen der Teilnahme an solchen Glücksspielen und erhöhten glücksspielbezogenen Problemen nicht abschließend geklärt ist (vgl. BayLT-Drs. 18/11128 S. 50). Danach weisen Online-Glücksspiele u.a. wegen hoher Verfügbarkeit, schneller Spiel- und Gewinnabfolge, bargeldloser Zahlungen, fehlender sozialer Kontrolle und Anonymität sowie Manipulierbarkeit ein gegenüber anderen Glücksspielen erhöhtes Gefährdungspotenzial auf (vgl. Meyer et al. in SUCHT 56
frage in Richtung der legalen Angebote und bei diesen in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten, weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (vgl. BayLT-Drs. 16/11995 S. 17 f.). Dagegen blieben Online-Casinospiele und -Poker wegen des herausragenden Suchtpotenzials zunächst weiterhin verboten (vgl. BayLT-Drs. 16/11995 S. 20). Erst mit § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 wurden zum Zwecke der Kanalisierung auch Online-Casinospiele und -Poker sowie virtuelle Automatenspiele vom Internetverbot ausgenommen (vgl. BayLT-Drs. 18/11128 S. 52). Im Übrigen wurde es beibehalten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021, vgl. BayLT-Drs. 18/11128 S. 79; vgl. auch Postel in Dietlein/Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 4 GlüStV Rn. 74). 92 (
dem der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Online-Glücksspiele mit höherem Gefährdungspotenzial erlaubt hat, um mit dem Ziel der Kanalisierung (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021) die
frage in Richtung der legalen Angebote und bei diesen in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten, weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken, obwohl die den fraglichen Online-Glücksspielen innewohnenden gesteigerten Suchtgefahren in der Vergangenheit Anlass für den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung des Internetverbots waren (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18.16 – BVerwGE 160, 193 juris Rn. 32), ist dieses teleologisch so einzuschränken, dass es auch auf unstreitig ungefährlichere Gewinnspiele im Internet keine Anwendung finden kann. Diese Auslegung ist zudem auch verfassungsrechtlich geboten, weil ein „Totalverbot“ von glücksspielrechtlich unerheblichen Gewinnspielen im Internet, während unstreitig suchtgefährlichere Online-Glücksspiele erlaubt sind, auch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen dürfte (vgl. Vesting, AfP 2011, 105/109). 96 Hiergegen kann man nicht einwenden, der Gesetzgeber habe Online-Glücksspiele im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums unabhängig von der Höhe des hierfür zu leistenden Entgelts grundsätzlich als suchtgefährlich eingeschätzt, sodass er nicht begründen müsse, warum auch Gewinnspiele in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien verboten seien. Dem Gesetzgeber kommt bei Festlegung der von ihm zur Gefahrenabwehr ins Auge gefassten Regelungsziele ebenso wie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, zwar ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 – 1 BvR 1778/01 – BVerfGE 110, 141 juris Rn. 66). Allerdings ist er, wenn – wie im Glücksspielrecht – komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht (vollständig) vorliegen, gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm ggf. zu überprüfen und zu revidieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (BVerfG a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Das hat der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags mit Blick auf Sport- und Rennwetten, Online-Casinospiele und -Poker sowie virtuelle Automatenspiele zwar getan, denen aber im Vergleich mit 50-Cent-Gewinnspielen unstreitig ein höheres Suchtpotenzial zukommt. 97 (c) Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Internet-Teilnahme an TV-Gewinnspielen höhere Gefahren ausgehen als von der „herkömmlichen“ Telefonteilnahme an diesen, die nicht mit (besonderen) Suchtgefahren verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2009 – 7 N 09.1377 – VGH n.F. 63, 1 juris Rn. 33). 98 So spricht der Vermerk der GGL vom 29. Oktober 2024 unter Anführung der Studien zahlreicher Suchtexperten (S. 4 ff.) zwar davon (S. 3), dass Online-Glücksspiele gegenüber herkömmlichen Glücksspielen ein erhöhtes Suchtpotenzial besäßen, führt aber keine konkreten Daten hinsichtlich der Teilnahme an TV-Gewinnspielen an. Auch die Behauptung der Beklagten, Gewinnspiele im Internet wiesen unabhängig von der Höhe des Einsatzes gegenüber „klassischen Online-Lotterien, Fernsehlotterien und Telegewinnspielen“ ein erheblich erhöhtes Gefährdungspotenzial auf (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2024 S. 15), ist nicht durch
prüfbare Statistiken o.ä. belegt. Vielmehr ist aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Auswertungen zu Teilnahmen an TV-Gewinnspielen 2022 (vgl. Anlagen BK3 und BK7), die von der Beklagten nur pauschal mit Nichtwissen bestritten, aber nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, davon auszugehen, dass mit der Internet-Teilnahme an TV-Gewinnspielen jedenfalls kein höheres Gefährdungspotenzial verbunden ist als mit der Telefonteilnahme daran. 99 Zudem treffen die von der Beklagten in dieser Hinsicht geäußerten Bedenken (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2024 S. 14 ff.; Vermerk vom 29. Oktober 2024 S. 4 ff.) wie u.a. zahlreiche zeitgleiche Spielangebote und dadurch bedingte erhöhte Spielfrequenz, Möglichkeit von Sofortgewinnen, teilweise hohe Gewinne trotz geringem Einsatz oder gezielte Ansprache spielaffiner Teilnehmer bzw. Jugendlicher grundsätzlich auch auf die zulässige Telefonteilnahme im TV zu. So werden sich an Spielen im Rahmen von besonders Jugendliche ansprechenden TV-Sendungen unabhängig vom Medium insbesondere jüngere Teilnehmer beteiligen. Zudem locken nicht nur im Internet z.T. hohe Gewinne. Auch kann man mittels Wahlwiederholungstaste anonym (mindestens) ebenso oft und schnell an kostenpflichtigen TV-Gewinnspielen teilnehmen wie auf …, wo jeweils noch Bezahlvorgänge anfallen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass ein Mitarbeiter 2024 dort im Rahmen eines „Selbstversuchs“ binnen zehn Minuten an mehr als 30 Gewinnspielen teilgenommen habe, da dort seit 2023 nur noch kostenlose Spiele angeboten werden. Im Übrigen ist eine Teilnahme an den TV-Gewinnspielen unabhängig vom Teilnahmeweg nur im Teilnahmezeitraum möglich. Der Sofortgewinnmodus wurde bereits 2022 eingestellt. 100 (
V erlaubt. Auch soweit es sich dabei nicht um Geschicklichkeitsspiele, sondern um (ganz oder überwiegend) zufallsabhängige Glücksspiele handelt, gilt für diese gemäß § 2 Abs. 11 GlüStV 2021 ausschließlich § 11 MStV. Die Durchführung der TV-Gewinnspiele im Rahmen der jeweiligen TV-Formate erfolgt auch unstreitig im Rundfunk, sodass die Teilnahme daran, wie das LAV ausdrücklich klargestellt hat, von der Untersagung ausgenommen ist (Bescheid S. 5). 105 Insoweit kann die Beklagte der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass die von ihr angebotenen Gewinnspiele insgesamt jedenfalls bei einer Mehrfachteilnahme, wie sie zweifellos beabsichtigt sei, die Grenze von 0,50 Euro nicht einhielten und deshalb nicht unter § 11 MStV fielen. Zwar sind an den von der Klägerin durchgeführten TV-Gewinnspielen auch wiederholte Teilnahmen (z.B. mittels Wahlwiederholung) möglich. Von einer „schädlichen“ Möglichkeit der Mehrfachteilnahme ist aber nicht auszugehen, da das Angebot ersichtlich nicht auf eine Summierung des (jeweils für sich unerheblichen) Einsatzes angelegt ist, weil dort nicht zu wiederholter Teilnahme aufgefordert wird, um durch Fortsetzung des Spiels etwaige (geringfügige) Verluste durch (höhere) Gewinne auszugleichen, sondern nur die Möglichkeit besteht, entweder aufgrund einer erneuten freien Willensentscheidung das Spiel fortzusetzen und dadurch seine Gewinnchancen auf denselben Preis zu erhöhen, oder es zu beenden. Die Annahme der Beklagten, unabhängig von der Höhe des Einsatzes sei bei den von der Klägerin angebotenen Gewinnspielen die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung gegeben, durch immer neue Einsätze die bisherigen Verluste auszugleichen, trifft ersichtlich nicht zu, da vorliegend auch durch eine wiederholte Teilnahme an einem Gewinnspiel lediglich die Gewinnchancen auf diesen Preis erhöht werden können. 106
V (entsprechend) erlaubt. 109 Insoweit kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass das klägerische Angebot weder ein rundfunkähnliches Telemedium (§ 74 Satz 1 MStV) noch ein Telemedium mit journalistischredaktionellem Inhalt (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MStV) darstelle, weil es neben der Veranstaltung von Gewinnspielen keinen „inhaltlichen Mehrwert“ biete (vgl. auch OVG NW, B.v. 11.3.2024 – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 30). Hierauf kommt es für das Vorliegen eines vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemediums nicht an. 110 Wenn die Beklagte weiter meint, die Gewinnspiele seien schon
V unzulässig, weil bei einem Monatsabonnement für 4,99 Euro bereits im Rahmen des ersten Spiels isoliert die Entgeltgrenze von 0,50 Euro überschritten werde (vgl. auch OVG NW – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 26), ist dies nicht mehr relevant, da die Klägerin die 1- bzw. 6-Monats-Abonnements bereits 2022 eingestellt hat. Im Übrigen gilt für die behauptete „schädliche“ Möglichkeit der Mehrfachteilnahme im Internet nichts anderes als für die Telefonteilnahme, da das klägerische Angebot ersichtlich nicht auf eine Summierung des (jeweils für sich unerheblichen) Einsatzes angelegt ist. 111
V (entsprechend) anbieten können. 113
den Spieleinrichtungen und den Spielregeln die individuellen Fähigkeiten der Teilnehmer maßgeblich über den Spielausgang bestimmen (Fischer/Lutz ebd. Rn. 8). Insoweit kommt es auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers an (BGH, U.v. 28.11.2002 – 4 StR 260/02 – NStZ 2003, 372 juris Rn. 9 f.), wobei bei einer „Nichttrefferquote“ von über 50% ein Glücksspiel anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 24.10.2001 a.a.O. Rn. 31). 117 (b) Um ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB annehmen zu können, bedarf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes (BGH, U.v. 8.8.2017 – 1 StR 519/16 – NStZ 2018, 335 juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 juris Rn. 25). Zu jedem Glücksspiel gehört ein Einsatz. Einsatz ist jede Vermögensleistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter erbracht wird, wobei zwischen der Aufwendung des Einsatzes und dem Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang bestehen und es sich wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um einen Vermögenswert handeln muss, der nicht ganz unbeträchtlich ist (stRspr, vgl. RG, U.v. 28.2.1882 – 257/82 – RGSt 6, 70/74; U.v. 4.3.1921 – II 854/20 – RGSt 55, 270/271; BGH, U.v. 4.2.1958 – 5 StR 579/57 – BGHSt 11, 209/210 f.; B.v. 29.9.1986 – 4 StR 148/86 – BGHSt 34, 171 juris Rn. 14 f.; BayObLG, B.v. 21.3.1990 – RReg 4 St 226/89 – NJW 1990, 1862 juris Rn. 22; U.v. 3.2.2025 – 206 StRR 308/24 – ZfWG 2025, 272 juris Rn. 62; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.6.1979 – I C 40.76 – BVerwGE 58, 162 juris Rn. 19; U.v. 24.10.2001 – 6 C 1.01 – BVerwGE 115, 179 – juris Rn. 19 und 34; OVG NW, B.v. 11.3.2024 – 13 B 1047/22 – NVwZ-RR 2024, 685 juris Rn. 43; NdsFG, U.v. 17.5.2017 – 5 K 307/15 – ZfWG 2018, 76 juris Rn. 28; LG Köln, U.v. 25.2.2010 – 21 O 717/09 – ZfWG 2010, 149 juris Rn. 21; Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 284 Rn. 5). 118 Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offenstehenden Glücksspielen
den aktuellen gesellschaftlichen Anschauungen (vgl. RG, U.v. 28.5.1889 – 1039/89 – RGSt 19, 253 f.; OLG Köln, U.v. 19.2.1957 – Ss 417/56 – NJW 1957, 721; vgl. auch BGH, U.v. 28.9.2011 – I ZR 92/09 – ZfWG 2012, 23 juris Rn. 69). Dabei kann das Kri
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