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LG München II, Urteil v. 27.08.2025 – 1 Ks 34 Js 8822/24

Obsah (5)§ 211§ 223§ 224§ 23§ 25

LG München II, Urteil v. 27.08.2025 – 1 Ks 34 Js 8822/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Urteil v. 27.08.2025 – 1 Ks 34 Js 8822/24 Download Drucken Titel: Versuchter Mord, Mittätersch

§ 211Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 St

GB § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var.

§ 223

Abs.

§ 224Abs. I Nr. 2 St

GB § 224 Abs. I Nr. 5 StGB § 22 StGB § 23 Abs.

§ 23Abs.

2 I. V. m. 49 Abs.

§ 25Abs. 2 St

GB § 52 Schlagworte: Versuchter Mord, Mittäterschaft, Auftragsmord, Heimtücke, Habgier, Gefährliche Körperverletzung, Beweiswürdigung Tenor I. Die Angeklagten B … geboren am … S. geboren am … S geboren am … und W … geboren am … jeweils weitere Personalien wie erhoben, sind schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. II. Die Angeklagten werden daher wie folgt verurteilt:

  1. Der Angeklagte S verurteilt. wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Die in Bulgarien vom 22.03.2024 bis zum 11.07.2024 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
  2. Die Angeklagte S wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
  3. Der Angeklagte B wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
  4. Die Angeklagte W wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. III. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausiagen des Nebenklagers. Entscheidungsgründe A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten I. Angeklagter S… …. II. Angeklagter B…… … III. Angeklagte S… F… … IV. Angeklagte W… … B. Sachverhalt 1 Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: I. Überblick über die persönlichen Beziehungen der Angeklagten 2 Der Geschädigte R. S… F… lernte die Angeklagte P. S… F… im Jahr 2005 kennen. Nach fast 17 Jahren Beziehung erfolgte am … die Heirat. 3 Die Angeklagte P. S… F… brachte vier Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe, zwei Söhne, D. und T. W…, die Tochter B. K…-W… sowie die Angeklagte C. W…. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute S… F… nicht, sie nahmen jedoch im März 2022 … W… (Enkelkind der Angeklagten P. S… F…) als Pflegetochter auf. 4 Die Angeklagte C. W… führte eine Beziehung mit dem Angeklagten B…. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn …, geb. …, hervor. Im Sommer 2022 trennten sich die Angeklagte W… und der Angeklagte B…. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um Weihnachten 2023, ca. 2 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat, wurde diese Beziehung wiederaufgenommen. 5 Der Angeklagte S… ist mit den übrigen Beteiligten in keiner Weise familiär verbunden. Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen Bekannten des Angeklagten B…. Die Angeklagten S… und B… haben sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor mehreren Jahren über das Internet beim Spielen des Computerspiels „Counter-Strike“ kennen gelernt und in der Folge Kontakt gehalten. II. Vorgeschichte 6
  5. Im August 2018 gewann die Angeklagte S… F… im Lotto eine Summe von 1.177.777,- Euro. In der Folge machte die Angeklagte aus diesem so erlangten Vermögen wiederholt erhebliche Zuwendungen an ihre Töchter C. W… und B. K… W… sowie an ihren Sohn T. W…. Insbesondere finanzierte die Angeklagte S… F… darüber hinaus teilweise die Lebenshaltungskosten von T. W… und C. W…, welche beide arbeitslos waren. Insbesondere die offiziell von staatlichen Transferleistungen lebende Angeklagte C. W… partizipierte im erheblichen Maß – Gesamthöhe der Zuwendungen ca. 180.000,- Euro – von den finanziellen Mitteln ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, die über die oben angegebene Summe hinaus das tägliche Leben ihrer Tochter zum überwiegenden Teil mitfinanzierte, welche mit ihrem Sohn … in einer Doppelhaushälfte lebte und über einen – ebenfalls von der Angeklagten S… F… finanzierten – Audi Q8 verfügte. 7 Der Nebenkläger R. S… F… hingegen verfügt über ein Gesamtvermögen von ca. 2.200.000,- Euro. In der Beziehung zwischen den Eheleuten S… F… kam es wiederholt zu Streitigkeiten über den Umgang der Angeklagten S… F… mit Geld, u.a. kritisierte R. S… F… wiederholt, dass seine Ehefrau ihren Kindern überzogene finanzielle Zuwendungen zukommen ließ. R. S… F… wollte unbedingt vermeiden, dass die aus seiner Sicht zu einem eigenständigen Leben unfähigen und finanziell zumindest im Fall von C. und T. W… am Tropf der Mutter hängenden Kinder in irgendeiner Weise von seinem eigenen Vermögen profitieren könnten. Auch gab es Streit über den generellen Umgang der Angeklagten S… F… mit ihren Kindern, da die Angeklagte S… F… aus Sicht von R. S… F… vor allem mit ihrer Tochter C. W… einen allzu engen, nahezu symbiotischen Kontakt pflegte. 8 Aufgrund der erheblichen finanziellen Unterstützung ihrer Kinder und eigener Ausgaben ohne entsprechende Einnahmen verfügte die Angeklagte S… F… spätestens etwa ab August 2023 über keine nennenswerten eigenen Mittel mehr. Der o.g. Lottogewinn war aufgebraucht, ohne dass bleibende Vermögenswerte oder Erträge daraus resultierten, so dass sie bereits ab April 2023 gezwungen war, sich Geld zu leihen und dies dem Nebenkläger gegenüber zu verheimlichen. Diesem gegenüber hielt sie bis zuletzt den falschen Anschein aufrecht, dass sie noch über ca. 880.000,- Euro verfügen würde. 9 Sowohl der Angeklagten S… F… als auch der ansonsten mittellosen Angeklagten C. W…, wurde nunmehr bewusst, dass eine weitere Finanzierung ihres bisherigen Lebensstils künftig nicht mehr möglich sein würde, da beide mangels Erwerbstätigkeit über keine regelmäßigen Einkünfte verfügten. Die Angeklagte S… F… war zunehmend unzufrieden über den finanziellen Engpass, in dem sie sich befand. Sie ging zudem davon aus, dass sie ihrem Ehemann das völlige Aufbrauchen des o.g. Lottogewinns binnen weniger Jahre in naher Zukunft würde beichten müssen, wobei ihr bewusst war, dass sie hierbei auf keinerlei Verständnis stoßen würde und damit rechnen musste, von diesem in der Folge finanziell kurz gehalten zu werden. Hinzu kam, dass die Angeklagte S… F… das Zusammenleben mit ihrem Ehemann als immer angespannter empfand, zumal die Alltagsbelastung durch die Pflegetochter … deutlich gestiegen war. 10
  6. Um sich wieder eine Geldquelle zu erschließen, trug sich die Angeklagte S… F… zunehmend mit dem Gedanken, ihren Ehemann R. S… F… zu töten, um so an dessen beträchtliches Vermögen zu kommen und die Finanzierung ihres eigenen Lebensstils, vor allem aber auch den ihrer Tochter C. W… aufrechterhalten zu können. Mangels Testaments wäre die Angeklagte S… F… im Falle des Todes von R. S… F…, wie sie wusste, nach gesetzlichem Erbrecht Alleinerbin gemäß §§ 1931, 1372 BGB geworden. 11 Spätestens im Herbst 2023 begann die Angeklagte S… F… konkret darüber nachzudenken, wie sie ihren Ehemann R. S… F… töten könnte, da sie darin die einzige Möglichkeit sah, an dessen Vermögen zu kommen. Zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten ab dem 24.11.2023 (ca. gut 3 Monate vor der Tat) recherchierte die Angeklagte S… F… zu diesem Zweck intensiv im Internet u.a. nach Substanzen, die tödlich wirken und nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres im Körper nachweisbar sind. Mit ihrem am 24.11.2023 in Betrieb genommenen Mobiltelefon der Marke iPhone 15 tätigte sie über die Internet-Suchmaschine „Google“ u.a. folgende Suchanfragen (jeweils wörtlich wiedergegeben): • „eisenhut samen dunkelblau giftig für menschen“ • „Eisenhut nachweisbar“ • „Eisenhut samen kaufen“ • „was tötet am schnellsten und ist im körper nicht nachweisbar“ • „welches Gift gelangt über die Haut in den Körper und ist tötlich“ • „wie viele bittermandel sind bei einem 80 kg schweren menschen tödlich“ • „bittermandel kaufen“ • „die 10 giftigsten pflanzen der welt“ • „welche Pflanze ist tödlich“ • „die 5 giftigsten blumen“ • „samen der rizinus pflanze tödlich“ • „schwarze tollkirsche“ • „eibe“ • „was ist das schnellste medikament zum sterben“ • „wieviel kokain auf einmal im Magen ist tödlich“ • „was passt dort wenn ich eine ganze flasche codein trinke“ • „paracodin überdosis“ • „k.o. tropfen mit Gammahydroxy buttersäure ka“ • „narkosemittel midazolam kaufen“ • „wieviel ketamin ml muss man trinken um zu sterben“ • „blausäure kaufen“ 12
  7. Als die Angeklagte S… F… erkannte, dass es ihr entweder nicht gelingen würde, ihren Ehemann auf diese Weise zu töten oder dass sie im Fall der Entdeckung einer Vergiftung selbst unmittelbar ins Visier der Ermittlungen geraten würde, entschloss sie sich nunmehr dazu, den Mordanschlag nicht selbst auszuführen, sondern eine andere Person mit der Ermordung ihres Ehemannes zu beauftragen. Hierbei sollte vor allem keine Verbindung zwischen ihr, ihrem Tatmotiv und der Tat, die vielmehr so erscheinen sollte, als habe ein unbekannter Dritter sie zufällig begangen, ersichtlich sein. Sie wandte sich daher an den Angeklagten B… und trug ihm auf, eine im Inland nicht bekannte Person in Bulgarien zu finden, welche für einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,- Euro bereit und willens sei, ihren Ehemann umzubringen. 13
  8. Zu diesem Zweck und aufgrund der gemeinsamen Überlegungen mit der Angeklagten S… F… reiste der Angeklagte B… vom 25.01.2024 bis 27.01.2024 mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten C. W… nach Bulgarien und nahm dort Kontakt zu seinem Bekannten, dem Angeklagten S… auf, den er vor mehreren Jahren über das Internet beim Spielen des Computerspiels „Counter-Strike“ kennen gelernt hatte, um herauszufinden, ob dieser zu der Auftragstat in Deutschland bereit wäre, was dieser grundsätzlich zusagte und der Angeklagte B… wiederum zumindest der Angeklagten S… F… mitteilte. 14
  9. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Zeitraum zwischen dem 27.01.2024, d.h. nach der Rückkehr des Angeklagten B… nach Deutschland, und dem 30.01.2024 weihte die Angeklagte S… F… zudem ihre Tochter, die Angeklagte W…, in ihre Überlegungen, R. S… F… zu töten, um so als Alleinerbin an dessen Vermögen zu gelangen, ein. 15 Die Angeklagten P. S… F…, B… und C. W… fassten in der Folge zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam den Entschluss, dass die Angeklagten B… und W… im gemeinsamen Interesse mit der Angeklagten S… F… bei einer zweiten ab dem 02.02.2024 geplanten Reise nach Bulgarien konkret den Angeklagten S… damit beauftragen, den Ehemann der Angeklagten, R. S… F…, zu töten, diesem hierfür eine Anzahlung von ca. 20.000,- Euro auf einen Gesamtauftragslohn in Höhe von insgesamt 50.000,- Euro zu leisten und ihm den Restbetrag nach Ausführung der Tat zuzusagen. 16
  10. Um diesen gemeinsamen Tatplan umsetzen zu können, löste die Angeklagte W… am 30.01.2024, wenngleich sie, wie auch die Angeklagte S… F… sonst über keine nennenswerten Finanzmittel mehr verfügte, das auf den Namen ihres gemeinsamen minderjährigen Sohnes mit dem Mitangeklagten B… W… laufende Konto, welches zum 30.01.2024 ein Guthaben in Höhe von 20.673,11 Euro aufwies, auf, und beschaffte sich so Bargeld für die o.g. Anzahlung zugunsten des Angeklagten S… im Rahmen der zu diesem Zweck bereits geplanten Bulgarienreise ab dem 02.02.
  11. 17
  12. Am 02.02.2024 reisten die Angeklagten W… und B… mit ihrem gemeinsamen Sohn … -geboren am …- und mit dem o.g. Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 20.000,- Euro aus der Auflösung des vorgenannten Kontos mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… nach Bulgarien. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten S…, welcher sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.02.2024 und dem 15.02.2024 zur Durchführung des Mordauftrags für einen Lohn in Höhe von 50.000,- Euro endgültig bereiterklärte, und eine nicht mehr genauer bezifferbare Anzahlung in Höhe von mindestens 20.000,- Euro hierauf in bar erhielt. 18 Der ursprünglich von den Angeklagten S… F…, W… und B… gefasste Tatplan sah vor, dass sämtliche Beteiligte, einschließlich des Angeklagten S…, die Heimreise nach Deutschland im Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… antreten sollten. Diese ursprünglich geplante, da unauffällige, Rückreise nach Deutschland auf dem Landweg scheiterte jedoch daran, dass der Angeklagte B… mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… am 14.02.2024 in Bulgarien verunfallte, so dass eine Rückreise nach Deutschland mit diesem – nicht mehr fahrbereiten – Fahrzeug tatsächlich nicht möglich war. Zudem verletzte sich die Angeklagte W… am selben Tag zufällig eine Sehne am rechten Fuß an einer Glasscherbe und war in der Folgezeit auf Gehhilfen infolge eines Gipsverbandes angewiesen. 19
  13. Um den gemeinsamen Tatplan dennoch weiterhin realisieren zu können buchte und bezahlte die, entsprechend von den Mitangeklagten informierte, Angeklagte S… F… für den Folgetag, den 15.02.2024, Flugtickets für die Angeklagten B…, W…, deren Sohn … und für den Angeklagten S… von Sofia nach München. Zum Zwecke der Buchung dieses Fluges übersandte die Angeklagte W… der Angeklagten S… F… auf deren Bitte hin mit ihrem Mobiltelefon die Ausweisdaten aller vier Reisenden, darunter zwei Fotos vom Personalausweis des Angeklagten S… (Vorder- und Rückseite). 20
  14. Am 15.02.2024 reisten die Angeklagten B… und W… und deren Sohn … zusammen mit dem Angeklagten S… tatsächlich in derselben Maschine von Sofia nach München und wurden von der Angeklagten S… F… nach der Landung um 14.50 Uhr am Flughafen München abgeholt. Wegen der Fußverletzung der Angeklagten W… fuhr man zunächst in eine orthopädische Spezialklinik im Münchner Süden (…), wo die Angeklagte W… zur Behandlung verblieb. Im Anschluss daran fuhr die Angeklagte S… F… die Mitangeklagten S… und B… und das Enkelkind … nach Odelzhausen, ließ diese am Wohnhaus der Angeklagten W… in der … in … aussteigen, und fuhr sodann weiter nach Hause. Der Angeklagte S… übernachtete vom 15.
  15. auf den 16.02.2024 in einem Zimmer im Wohnhaus der Angeklagten W…. 21
  16. Am 16.02.2024 buchte die Angeklagte W… telefonisch einen Leihwagen beim Autohaus … in …. Am gleichen Tag um 14.18 Uhr holte der Angeklagte B… in Begleitung des Angeklagten S… das Mietfahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, für das der Angeklagte B… als einziger Fahrer eingetragen war, und für das lediglich ein Fahrzeugschlüssel ausgegeben wurde, beim Autohaus … in … ab. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte B… zusammen mit dem Angeklagten S… in seine Wohnung in der, … in …. Auf Veranlassung der Angeklagten W…, die nicht wollte, dass der Angeklagte S… weiterhin in ihrem Haus wohnte, wurde der Angeklagten S… nunmehr in der Wohnung des Angeklagten B… in …, welche der Angeklagte B… zum 29.02.2024 gekündigt hatte und deren Übergabe zum 02.03.2024 anstand, untergebracht, und wohnte dort bis zum 28.02.
  17. 22
  18. Da in dem Mietfahrzeug Pkw Audi Q2 kein Kindersitz vorhanden war, kam es ab dem 17.
  19. oder 18.02.2024 drei- bis viermal zu einem Autotausch zwischen dem Angeklagten B… und den Eheleuten S… F…, die dem Angeklagten B… ihren VW Tiguan (wegen des o.g. Pflegekindes … mit Kindersitz ausgestattet) zur Verfügung stellten. Das von der Angeklagten W… angemietete, später im Rahmen der Tat verwendete Fahrzeug Audi Q2 nutzte der Geschädigte R. S… F… zweimal im Zeitraum zwischen dem 17.02.2024 und dem 26.02.2024, u.a. am 23.02.2024, für die Fahrt zu seinem Fitnessstudio. 23
  20. Entsprechend dem gemeinsamen weiteren Tatplan, wonach der Angeklagte S… den Ehemann der Angeklagten R. S… F… nachts im Garten des Hauses … … in … mit dessen eigenem Handbeil töten sollte, wenn dieser seiner regelmäßigen Gewohnheit entsprechend am späten Abend das Haus noch einmal verlässt, um im Garten die Sterne zu beobachten, veranlasste die Angeklagte S… F… ca. 7 bis 9 Tage vor dem 27.02.2024 ihren Ehemann dazu, die über einen Bewegungsmelder gesteuerte Außenbeleuchtung im Bereich vor der Haustüre mit Alufolie abzukleben, mit der vorgeblichen Begründung, es störe sie beim Rauchen, dass die Außenbeleuchtung so oft angehe, auch dann, wenn lediglich Tiere vorbeilaufen würden. Tatsächlich bezweckten die Angeklagten hiermit, dass dem Angeklagten S… ein überraschender Angriff auf den Nebenkläger aus der Dunkelheit ermöglicht und die Entdeckungsgefahr reduziert wird. 24
  21. Bereits während des o.g. Aufenthaltes zur Anwerbung des Mitangeklagten S… in Bulgarien begann sich die Angeklagte W… für hochpreisige Fahrzeuge zu interessieren und schrieb der Angeklagten S… F… am 11.02.2024 eine mit einem Link versehene Nachricht, sie habe ihr Traumauto gefunden, nämlich einen Audi RS Q8 im Wert von über 200.000 EURO, woraufhin die Angeklagte S… F… antwortete: „Dann bekommst Du das auch“. Am 16.02.2024, einen Tag nach der Rückkehr aus Bulgarien, übersendete die Angeklagte W… ein Foto ihres Personalausweises an das Autohaus … in … und unterzeichnete schließlich am 22.02.2024 einen Vertrag über den Kauf eines Pkw Audi RS Q8 im Wert von etwa 203.000 Euro, obwohl weder sie noch die Angeklagte S… F… – wie sie wusste – über die finanziellen Mittel für den Kauf verfügten. Die Vertragsunterzeichnung geschah vielmehr in der Erwartung, dass ihre Mutter, die Angeklagte S… F… und damit auch sie selbst, in absehbarer Zeit über erhebliche Geldmittel, resultierend aus der Tötung des Ehemannes der Angeklagten S… F…, R. S… F…, verfügen würden. Zu einer Übermittlung des bereits unterzeichneten Kaufvertrages an das Autohaus kam es in der Folgezeit jedoch nicht mehr, da die Angeklagte W… wusste, dass sie Verpflichtungen hieraus erst mit Hilfe ihrer Mutter nach erfolgreicher Durchführung der gemeinsamen Tat erfüllen könnte. 25
  22. Die Angeklagte S… F… übersandte am 26.02.2024 um 11.24 Uhr, d.h. einen Tag vor der Tat, an die Angeklagte W… eine Sprachnachricht, in welcher sie u.a. angab, eine Rechnung in Höhe von 240 Euro nicht mehr bezahlen zu können, da sie nur noch 60 Euro auf dem Konto habe. Wörtlich führte sie weiter aus: „Ja ich hoff, ich kanns morgen auffüllen, wenn alles erledigt ist. Wenn ich mein Geld hab.“ III. Konkretisierung des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten 26 Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen der gemeinsamen Einreise der Angeklagten B…, C. W… und S… zum Zwecke der weiteren Tatausführung am 15.02.24 und bis etwa 7 bis 9 Tage vor der Tat am 27.02.2024 (in etwa
  23. bis 20.02.2024), als die Angeklagte P. S… F… zur Umsetzung weitere Vorkehrungen im späteren Tatortbereich durch Deaktivierung von Bewegungsmeldern traf (vgl. oben Ziffer II. 12), war der unter den Angeklagten abgestimmte Tatplan wie folgt gemeinsam konkretisiert: 27 Der Angeklagte S… sollte als einzig ausführender vor Ort den Nebenkläger mittels stumpfer, halbscharfer oder scharfer Gewalt im Bereich nahe der Haustür bzw. in dessen angrenzenden Garten von Dritten unbeobachtet töten. Insbesondere dadurch, dass zumindest als Haupttatmittel ein Beil aus dem Besitz/Haushalt des Nebenklägers, welches dieser im Gartenbereich zu lagern pflegte, vorgesehen war, sollte der Eindruck erweckt werden, es habe sich um einen Zufallstäter, wie etwa einen beim Eindringen überraschten fraglichen Einbrecher bzw. Eindringling gehandelt, welcher den Nebenkläger spontan, möglicherweise im Kampf, getötet habe. 28 Hierfür sollte der ausführende Angeklagte S… vom Angeklagten B… unauffällig in Tatortnähe gebracht und danach wieder abgeholt und in Sicherheit gebracht werden. Der Angeklagte B… (Lebensgefährte der Tochter der Angeklagten P. S… F…), welcher der Nachbarschaft grundsätzlich bekannt war, sollte hierfür das o.g. Mietfahrzeug (vgl. oben Ziffer II.10) verwenden und dabei am Grundstück nicht selbst in Erscheinung treten sowie keine Spuren im Tatortbereich hinterlassen. Die Angeklagte S… F…, welche die Gewohnheiten des Nebenklägers und die örtlichen Gegebenheiten am besten kannte, sollte eine günstige Gelegenheit für eine Situation ohne Tageslicht (daher die o.g. Deaktivierung der Bewegungsmelder) abwarten, in der der ausführende Angeklagte S… dem Nebenkläger auflauern und ihn überraschend so mit dessen Beil töten könnte, dass es wie eine Zufallstat eines unbekannten Einbrechers bzw. Eindringlings aussehen würde. Um diese Gelegenheit den Mittätern zutreffend und zeitnah zu melden und die gegebenenfalls aus der jeweiligen Tagessituation heraus notwendigen zusätzlichen Absprachen effektiv treffen zu können, sollte die ohnehin wegen der Finanzierung und Anwerbung des unmittelbar ausführenden Angeklagten S… eingeweihte Angeklagte C. W… (vgl. dazu oben Ziffern II.5 ff.) entsprechende Informationen seitens ihrer Mutter (Angeklagte P. S… F…) jeweils zeitnah an den Angeklagten B… weiterleiten, der wiederum den Angeklagten S… in der gemeinsamen bulgarischen Muttersprache instruieren sollte. Für den Fall, dass es von Seiten der Angeklagten B… und S… irgendwelche Probleme mit der Umsetzung einer von der Angeklagten P. S… F… ersonnenen Tatgelegenheit gegeben hätte, sollte die Angeklagte C. W… dies ebenfalls mit ihrer Mutter koordinieren. Alle Angeklagten gingen hierbei davon aus, dass ein häufiger Nachrichtenkontakt zwischen den Angeklagten C. W… und P. S… F… auch nicht auffällig wäre, insbesondere auch den Nebenkläger nicht misstrauisch machen würde, weil beide ein äußert enges Mutter-/Tochter Verhältnis pflegten und ohnehin mehrmals täglich kommunizierten (vgl. oben Ziff. II. 1). IV. Ablauf des Tattages (27.02.2024) bis 21.55 Uhr 29
  24. Am Vormittag des 27.02.2024 äußerte R. S… F… gegenüber seiner Ehefrau, der Angeklagten S… F…, er wolle am Abend gegen 22.00 Uhr draußen im Garten Sterne beobachten. Dies erschien der Angeklagten S… F… als günstige Gelegenheit im o.g. Sinn (vgl. oben Ziff. III), den gemeinsamen Tatplan zu verwirklichen. Wie vorgesehen informierte daraufhin die Angeklagte S… F… ihre Tochter, die Angeklagte W… telefonisch, und diese wiederum den Angeklagten B… darüber, dass die Tat am Abend des 27.02.2024 gegen 22 Uhr stattfinden und sich der Angeklagte S… kurz davor mit Hilfe des Angeklagten B… zu ihrem Haus begeben solle, damit sie diesen dort in den Tatort einweisen und ihm das als Tatwerkzeug vorgesehene Handbeil zeigen würde können. Diese Information leitete der Angeklagte B… an den Angeklagten S… weiter und beide hielten sich dementsprechend bereit. 30 Am Abend des 27.02.2024 gegen 18.00 Uhr fand bei der Angeklagten W… in deren Doppelhaushälfte in der … in … ein familiäres Abendessen statt, bei der auch der Angeklagte B… und der Bruder der Angeklagten C. W…, T. W…, sowie dessen Verlobte J. H…1 anwesend waren. Gegen 19.30 Uhr verließ der Angeklagte B… die Wohnung der Angeklagten W… und fuhr mit dem Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, in seine Wohnung in der … in …, in der sich der Angeklagte S… befand, um sich dort auf Abruf und das über die Angeklagte C. W… erwartete Startsignal bereit zu halten. 31 Die Angeklagte S…, F… befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Nebenkläger, ihrem Ehemann R. S… F…, im eigenen Anwesen … in …. Nachdem R. S… F… die Pflegetochter … ins Bett gebracht hatte, ging dieser unter die Dusche. Danach löste er zusammen mit der Angeklagten S… F… Kreuzworträtsel. 32
  25. Um 20.21 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen der Angeklagten S… F… und der Angeklagten W…, in welchem die Anruferin, die Angeklagte S… F… entsprechend den o.g. gemeinsamen Verabredungen das Startsignal für die Durchführung der geplanten Tat an diesem Abend gab. Dieses Startsignal leitete die Angeklagte W… zeitnah weiter, indem sie um 20.40 Uhr beim Angeklagten B… anrief. Direkt im Anschluss daran, um 20.44 Uhr, führte die Angeklagte W… sodann erneut ein Telefonat mit ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, um Rückmeldung zu erteilen, dass sich die Angeklagten B… und S… entsprechend den gemeinsamen Verabredungen auf den Weg machen. Der Angeklagte S…, der sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Angeklagten B… in dessen Wohnung in … befand, wurde wiederum vom Angeklagten B… informiert. 33
  26. Um 20.45 Uhr ging der Angeklagte B… zum Mietwagen Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, und schaltete dort kurzzeitig die Zündung ein, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug startklar ist. Um 20.47 Uhr rief die Angeklagte W… erneut beim Angeklagten B… an und telefonierte mit diesem über die Dauer von 1:36 Minuten, wobei der Angeklagte B… rückmeldete, dass das Fahrzeug startbereit sei. Um 21.00 Uhr schloss der Angeklagte B… sein Mobiltelefon in seiner Wohnung an das Ladekabel an und ließ es in der Folge in seiner Wohnung zurück, in der Absicht, plangemäß seine Tatbeteiligung zu verschleiern und durch ein quasi digitales Alibi vorzugeben, er sei in seiner Wohnung in … geblieben. Der Angeklagte S… ließ sein Mobiltelefon bis zum folgenden Morgen um 08.59 Uhr ausgeschaltet bzw. aktivierte den Flugmodus, um ebenfalls im gemeinsamen Interesse aller Tatbeteiligter eine mögliche Entdeckung seiner Anwesenheit/Beteiligung aufgrund digitaler Spuren zu vermeiden. Die Angeklagten B…, S… und W… übersahen dabei, dass ein zu Unterhaltungszwecken für den minderjährigen Sohn der Angeklagten B… und W… (…) genutztes Tablet iPad mini, welches eine auf die Angeklagte W… ausgegebene SIM Karte enthielt und sich regelmäßig mit dem Mobilfunknetz des jeweiligen Providers verband, im rückwärtigen Bereich des PKW versehentlich zurückgeblieben war. Auch die Angeklagte S… F… wusste davon nichts, da sie ihre Informationen betreffend Fahrzeug/Fahrt der Mittäter etc. von der Angeklagten W… bezog. 34
  27. Gegen 21.09 Uhr begaben sich, wie vorgeplant (s.o. Ziff. III, II. 10), die Angeklagten B… und S… sodann zum angemieteten Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, wobei der Angeklagte B… auf dem Fahrersitz und der Angeklagte S… auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Der ortskundige Angeklagte B… startete das Fahrzeug und fuhr die ihm bekannte ca. 20 km lange Strecke über die B471 und die BAB A8 nach …. 35
  28. Die Angeklagte S… F…, die sich zusammen mit ihrem Ehemann im Anwesen … in … – Ortsteil … – befand, nutzte ihr Mobiltelefon bis 21.27 Uhr und begab sich danach etwa gegen 21.30 Uhr nach draußen in den Garten, da sie sowohl aufgrund des vorab gefassten Tatplanes als auch aufgrund des vorangegangenen Telefonates mit der Angeklagten W… um 20.44 Uhr von der Abfahrtszeit der Angeklagten B… und S… in … und daher auch um deren ungefähre Ankunftszeit in … wusste. Gegenüber ihrem Ehemann R. S… F… sollte dies so erscheinen, als würde sie, wie üblich zu dieser Zeit vor der Haustüre noch eine Zigarette rauchen. Dort wartete die Angeklagte S… F… auf das Eintreffen der Angeklagten B… und S…, um, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, den Angeklagten S… vor Ort in die diesem unbekannte Örtlichkeit hinsichtlich des sich in der Feuerschale neben der Wärmepumpe auf dem Grundstück befindlichen Handbeiles des Nebenklägers und des für die Ausführung der Tat günstigen, da aufgrund der abgeklebten Bewegungsmelder nicht mehr erleuchteten, Bereichs in der Engstelle zwischen Haus und Garagenmauer, den ihr Ehemann, wie sie wusste, auf dem Weg zum Gartenstuhl passieren würde, einzuweisen. 36
  29. Nahezu zeitgleich trafen die Angeklagten B… und S… in … ein und der Angeklagte B… parkte tatsächlich um 21.34 Uhr den o.g. Pkw Audi Q2 – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unauffällig auf einem Feldweg etwa 200 bis 300 Meter nordöstlich vom Anwesen der Eheleute S… F…, um zu vermeiden, von Nachbarn gesehen werden. Der Angeklagte S… stieg, u.a. bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, aus dem Fahrzeug aus und begab sich zu Fuß zum o.g. Anwesen, während der Angeklagte B… im Auto verblieb und auf dessen Rückkehr nach Tatausführung wartete. 37
  30. Gegen 21.35 Uhr betrat der Angeklagte S… das Anwesen der Familie S… durch das Gartentor und traf dort auf die Angeklagte S… F…. Die Angeklagte S… F… zeigte dem Angeklagten S… das im Garten in der Feuerschale neben der Wärmepumpe für Enteisungsarbeiten an der Wärmepumpe bereit liegende Handbeil des Nebenklägers mit einer Gesamtlänge von ca. 36 cm, einer Kopflänge von ca. 15 cm, einer Kopfbreite bis ca. 10,6 cm und einem Gesamtgewicht von etwa 850 Gramm. Weiterhin wies die Angeklagte S… F… den Angeklagten S… plangemäß an, im nunmehr unbeleuchteten Bereich (vgl. oben Ziff. II. 12) zwischen der Haustür und dem Durchgang zwischen Hausmauer und Garagenwand zu warten, da ihr Ehemann R. S… F… diese Stelle kurze Zeit später auf dem Weg zu seinem Gartenstuhl passieren würde. Sodann begab sich die Angeklagte S… F… wieder zurück ins Haus und unterhielt sich mit ihrem Ehemann R. S… F…, welcher nun nochmals äußerte, sich nach draußen begeben zu wollen. 38 Der Angeklagte S… zog Handschuhe an, nahm das Handbeil an sich und begab sich, wie durch die Angeklagte S… F… angewiesen, zur Ecke zwischen der Haustür und dem Durchgang zwischen Hausmauer und Garagenwand, verbarg sich dort im Schutze der Dunkelheit und wartete darauf, dass R. S… F… das Haus verließ. Zudem führte der Angeklagte S… ein – im Eigentum des Angeklagten B… feststehendes und aus dessen Wohnung stammendes – einseitig geschliffenes Messer mit ca. 17,5 cm langer, 3,5 cm breiter und scharfer Klinge in einer Messerscheide bei sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Mitangeklagten hiervon wussten oder er dies nur zur Sicherheit aus eigenem Antrieb zusätzlich mitnahm. V. Eigentliches Tatqeschehen 39
  31. Gegen 21.55 Uhr öffnete R. S… F… die Haustür, verabschiedete sich von der Angeklagten S… F…, welche ihn zur Haustür begleitet hatte, mit einem Kuss und verließ das Haus, um sich – wie von ihm bereits am Vormittag gegenüber der Angeklagten S… F… angekündigt – über den Durchgang zwischen Hauswand und Garagenwand zu seinem im Garten befindlichen Gartenstuhl zu begeben und dort die Sterne zu beobachten. Dieser Bereich war – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unbeleuchtet, da der sich dort befindliche Bewegungsmelder wenige Tage zuvor auf Veranlassung der Angeklagten S… F… von ihrem Ehemann R. S… F… mit Alufolie abgeklebt und damit deaktiviert worden war (vgl. wiederum oben Ziff. II.12). Die Angeklagte S… F… schloss sodann die Haustür hinter ihrem Ehemann, um dem gemeinsamen Tatplan entsprechend (vgl. oben Ziff. III) bei der eigentlichen Tat nicht zugegen zu sein. 40
  32. Unmittelbar nachdem der Nebenkläger, R. S… F…, das Haus verlassen hatte, griff der Angeklagte S… in der – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unbeleuchteten Engstelle zwischen Haustür, Hausmauer und Garagenwand den Geschädigten R. S… F… aus der Dunkelheit heraus für diesen vollkommen überraschend mit dem o.g. Handbeil an und schlug diesem in Ausführung des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in Tötungsabsicht mit dem Kopf des Handbeils wuchtig mindestens einmal seitlich gegen die linke seitliche Schläfe. Hierbei nutzte der Angeklagte S… – wie es auch dem gemeinsamen Tatplan entsprach – bewusst aus, dass sich der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs gegen sein Leben versah und dieser den Schlag aufgrund der Dunkelheit auch nicht vorhersehen konnte. Der Geschädigte ging aufgrund der Wucht des Schlages in der Nähe der Garagenwand rücklings zu Boden. Der Angeklagte S… versetzte dem Geschädigten sogleich mindestens zwei weitere wuchtige und kraftvolle Schläge mit dem Handbeil gegen den Kopf, wobei er weiterhin in Tötungsabsicht entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan handelte. Trotz seiner schweren Verletzungen setzte sich der Geschädigte gegen den Angeklagten zur Wehr, in dem er sich mittlerweile in dem schmalen Durchgang zwischen Garage und Haus am Boden liegend mit den Füßen nach oben tretend gegen den Angreifer verteidigte. 41 Im Zuge dieses Gerangels fiel dem Angeklagten S… das Handbeil aus der Hand, weswegen er nun zu dem o.g. zusätzlich mitgeführten feststehenden, einseitig geschliffenen Messer griff (vgl. oben Ziffer IV.7) und mindestens zweimal weiterhin entsprechend des zuvor gemeinsam gefassten Tatplans in Tötungsabsicht zustach. Einer der gegen den Kopf-/Rumpfbereich des Geschädigten gezielten Stiche traf infolge der strampelnden Abwehrbewegungen des Geschädigten mit den Füssen diesen an der Innenseite des rechten Oberschenkels, der andere Stich traf dessen rechte zentrale Wangenregion in Richtung zur Nase hin. 42 Währenddessen wurde der im schräg gegenüberliegenden Nachbaranwesen, …, wohnende Nachbar S. S…2, der zu diesem Zeitpunkt gerade sein Haus verließ, um mit seinen Hunden spazieren zu gehen, aufgrund der Kampfgeräusche auf die Situation aufmerksam. Dieser leuchtete mit seiner leistungsstarken Taschenlampe in Richtung des Angeklagten S… und rief laut (sinngemäß): „Hör auf, lass los!“. 43 Der Angeklagte S… ging nunmehr wegen des lauten Schreiens des Nachbarn S…2 und des Anleuchtens mit der Taschenlampe davon aus, dass das Entdeckungs- und Ergreifungsrisiko unverhältnismäßig angestiegen war, und sah sich daher gezwungen, die Tathandlungen abzubrechen. Er ging dabei davon aus, dass infolge des Hinzukommens des unbeteiligten Zeugen S…2 bei weiteren Tathandlungen gegen das Leben des Nebenklägers das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde, zumal dieser bereits begann, ihm mit der Taschenlampe ins Gesicht zu leuchten. Um sowohl seine Überführung als auch die Entdeckung der übrigen Beteiligten zu vermeiden, ließ er vom Geschädigten ab und floh – da ihm durch den aus der Richtung des Gartentors herannahenden Nachbarn S…2 dieser Fluchtweg abgeschnitten war – in entgegengesetzter Richtung durch den rückwärtigen Garten über den Gartenzaun vom Grundstück des Geschädigten. Am westlichen Grundstücksrand zwängte er sich durch die dort eng gepflanzte Thuja-Hecke, wobei er unbeabsichtigt das mitgeführte Messer des Angeklagten B… (oben Ziffer IV.7) sowie die dazugehörige Messerscheide verlor, und Pflanzenreste der Thuja-Hecke an seiner Bekleidung haften blieben. 44 Als die Angeklagte S… F… aufgrund des Ausrufs des Nachbarn S…2 dessen plötzliches Auftauchen realisierte, öffnete sie die Haustür, um keinen Verdacht auf sich zu lenken, und gab vor, gerade erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Der Geschädigte R. S… konnte sich noch aus eigener Kraft ins Haus schleppen und wurde durch den um 22.01 Uhr herbeigerufenen Notarzt versorgt und ins Krankenhaus verbracht. 45
  33. Der Geschädigte erlitt durch den Angriff, wie dies vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten im Rahmen ihres Tötungsvorsatzes zumindest mit umfasst war, u.a. eine mehrfragmentäre dislozierte Schädelkalottenfraktur links frontal, wobei mehrere Bruchfragmente eingedrückt waren, sowie mehrere Kopfhautdurchtrennungen an der seitlichen Stirn- und Schläfenregion links sowie in der hohen Scheitelregion links, eine Kopfhautläsion am Hinterkopf rechts seitlich sowie eine Hautdurchtrennung jeweils an der Nase und an der rechten Wange. Außerdem erlitt er eine Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels sowie erhebliche Schmerzen. Entgegen dem Tatplan der Angeklagten verstarb der Geschädigte jedoch nicht an seinen nicht unerheblichen Verletzungen. 46 Der Angeklagte wurde per Helikopter notfallmäßig ins Klinikum … in München verbracht, dort stationär behandelt und gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch am 01.03.2024 entlassen. 47
  34. Der Geschädigte litt infolgedessen ca. ein halbes Jahr lang unter starkem Schwindel und hat zahlreiche große und trotz Laser-Nachbehandlung bis heute noch sichtbare und druckempfindliche Narben sowie Sensibilitätsstörungen am Kopf und im Gesicht. Zudem litt der Geschädigte tatbedingt über ein Jahr lang unter Suizidgedanken und Verfolgungswahn und hat bis heute Schlafstörungen. Seit Juni 2024 befindet er sich in regelmäßiger psychologischer und osteopathischer Behandlung. 48
  35. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sämtlicher Angeklagter war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt, insbesondere lag bei keinem von ihnen eine erhebliche Berauschung aufgrund vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsums vor. VI. Nachtatgeschehen: 49
  36. Nach der Flucht vom Grundstück des Geschädigten begab sich der Angeklagte S… zum o.g. Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, in dem der Angeklagte B… saß und auf ihn gewartet hatte (vgl. oben Ziff. IV.6), und stieg wieder auf der Beifahrerseite ein. Der Angeklagte B… startete den Pkw und fuhr zusammen mit dem Angeklagten S… zurück nach … zu seiner Wohnung in der …, wo sie um 22.43 Uhr eintrafen. Hierbei fuhr der Angeklagte B… nicht die kürzere über die Autobahn A8 führende und auf dem Hinweg genutzte Strecke (vgl. oben Ziff. IV.4) zurück nach …, sondern wählte bewusst einen umständlicheren Rückweg über Nebenstraßen nach …, um etwaigen polizeilichen Fahndungsmaßnahmen bestmöglich zu entgehen. 50
  37. Während der Rückfahrt zur Wohnung des Angeklagten B… nach … setzte der Angeklagte S… mit dem an seinen Händen und seiner Kleidung haftenden Blut des erheblich verletzten Geschädigten entsprechende (DNA-)Spuren am Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite. Weiterhin übertrug der Angeklagte S…, als er den von ihm bei der Tat getragenen Kapuzenpullover auszog und auf der Rückbank ablegte, unabsichtlich mittelbar durch das Kleidungsstück das daran haftende molekulargenetische Material (wie z.B. Hautschuppen, Blut etc.) des Geschädigten auf den Bereich der Rücksitzbank. Zudem verlor der Angeklagte S… einen Teil der seiner Kleidung anhaftenden Pflanzenreste der Thuja-Hecke (vgl. oben Ziff. V. 2) im Bereich der Fußmatte auf der Beifahrerseite. Nach der Ankunft in … rief der Angeklagte B… um 22.47 Uhr bei der Angeklagten W… an und informierte sie über die fehlgeschlagene Tat. Währenddessen entsorgte der Angeklagte S… die von ihm bei der Tat getragene Bekleidung und reinigte laienhaft den Fahrzeuginnenraum auf der Beifahrerseite. 51
  38. Am Vormittag des Folgetages, 28.02.2024, holte der Angeklagte B… bei der Angeklagten W… insgesamt ca. 2000,- Euro Bargeld (teilweise in bulgarischer Währung), um dem Angeklagten S… hiermit – im Interesse aller Angeklagter – die Flucht aus dem Inland zu ermöglichen, da man nun mit polizeilichen Ermittlungen rechnete und die offensichtliche Verbindung zwischen diesem und den anderen Mittätern nicht über dessen Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten B… ersichtlich werden sollte. Weiterhin gab der Angeklagte B… das Mietfahrzeug Audi Q2 noch am Mittag des 28.02.2024 im Autohaus … zurück, da er sich – wiederum im Interesse aller Angeklagter – des zur Tat verwendeten Fahrzeugs entledigen wollte. Am selben Tag löschte der Angeklagte B… in erheblichem Umfang Daten von seinem Mobiltelefon, da er fürchtete durch daraus ersichtliche Verbindungen, insbesondere mit den Mitangeklagten S… und S… F…, in Verdacht zu geraten. 52
  39. Am 29.02.2024 um 16.13 Uhr versendete der Angeklagte S… an den Angeklagten B… eine Textnachricht, in der er sich beim Angeklagten B… darüber beklagte, dass er keine Mitfahrgelegenheit nach Bulgarien habe, wörtlich: „Mein Mann ist weg und der ist nicht in München, ich werde hier auf der Straße sitzen bleiben wie ein Obdachloser“. Um 16.47 Uhr versendete der Angeklagte S… an den Angeklagten B… erneut eine Textnachricht, in der er ihn fragte, ob er ihn vermisse, und schrieb: „Hast du mich nicht mal danach gefragt, wie ich es geschafft habe und wie es mir geht“. Hiernach kontaktierte der Angeklagte S… seinen Bruder, I. S…5, welcher ihm am 29.02.2024 einen Rückflug für den 01.03.2024 nach Bulgarien buchte. 53 Nachdem der Angeklagte S… die vorherige Nacht vom 28.02.2024 auf den 29.02.2024 an einem unbekannten Ort verbracht hatte, mietete er sich am 29.02.2024 ohne vorherige Reservierung bis zur Abreise am nächsten Morgen im Hotel, … in … ein. Am 01.03.2024 flog der Angeklagte S… zurück nach Sofia/Bulgarien. Auf dem Weg zum Flughafen in München übersandte er an den Angeklagten B… um 10.15 Uhr erneut eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Ich wünsche euch alles Gute und dass der Kleine immer so süß bleibt“. C. Einlassungen der Angeklagten I. Angeklagter S… 54 Der Angeklagte S… hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht. Auch in der Hauptverhandlung tätigte er zunächst weder Angaben zur Person noch zur Sache. 55 Am
  40. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme – ließ sich der Angeklagte S… in Form einer vorbereiteten Verteidigererklärung zur Sache, die er sich – ohne Beantwortung von Nachfragen – zu eigen machte, ein (vgl. zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22). 56 Hierin bestritt er jegliche Beteiligung an der Tat vom 27.02.2024 zulasten des Geschädigten R. S… F…. Er gab an, er habe weder von einem Angriff gewusst, noch habe er diesen selbst verübt. Die Tatörtlichkeit sei ihm dagegen bekannt. In den Tagen vor dem 27.02.2024 habe er sich tatsächlich direkt am Haus des Geschädigten befunden, unter anderem als die zwischenzeitlich von Herrn B… genutzten Fahrzeuge getauscht worden seien. Auch eine Absprache dahingehend, dass ihm angeblich ein Betrag in Höhe von 50.000,- Euro für die Tat gezahlt werden solle, habe nicht existiert. Er selbst sei in Bulgarien selbständig und als Mehrheitsgesellschafter an zwei Firmen beteiligt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er diese Firmen auch geführt. Für bulgarische Verhältnisse habe er ein weit überdurchschnittlich gutes Einkommen. Er komme zudem aus einer wohlhabenden Familie, finanzielle Problem seien ihm fremd. II. Angeklagter B… 57 Der Angeklagte B…, der zunächst seine Tatbeteiligung bestritt, tätigte im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, über die der Zeuge KHK L… 1 berichtete, umfangreiche Angaben und legte ein Teilgeständnis ab. Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen PD Dr. S…1 und der testpsychologischen Sachverständigen Dipl. Psych. P…1 ließ sich der Angeklagte im Rahmen der Exploration zur Sache ein, wobei seine dortigen Angaben teilweise in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 stehen, da er gegenüber den Sachverständigen angab, er habe erst nach der Tatausführung seitens des Angeklagten S… von der Tat und deren Planung durch die Mitangeklagte S… F… erfahren. 58 In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte zunächst keine Angaben zur Sache. Erst ab dem
  41. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme – ließ er sich zur Sache ein, wobei er jedoch bestritt, gemeinsam mit den Angeklagten S… F… und W… den Tatplan, den Geschädigten zu töten, gefasst zu haben und den Angeklagten S… aus diesem Grund kontaktiert und nach Deutschland geholt zu haben. Er räumte lediglich ein, den Angeklagten S… mit dem o.g. Mietwagen Audi Q2 zum Tatort und wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu haben (vgl. oben Ziff. 11.10 und III, IV.
  42. und 4, VI.
  43. und 2), wobei der Nachweis dieser objektiven Tatsache aufgrund der vorangegangenen Beweisaufnahme ohnehin bereits mehr als deutlich im Raum stand. Entsprechend den Angaben gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen bestritt er auch in der Hauptverhandlung – entgegen seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – bereits auf der gemeinsamen Fahrt zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… am 27.02.2024 von der geplanten Tat gewusst zu haben. 59 Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die – sich teils widersprechenden – Angaben des Angeklagten B… im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
  44. Äußerungen im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 08.03.2024 60 Der Zeuge KHK L…1 von der KPI Fürstenfeldbruck, polizeilicher Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren, berichtete glaubhaft, der Angeklagte B… sei aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der zum 01.03.2024 vorliegenden Beweise ab diesem Tag als Beschuldigter geführt worden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 08.03.2024 sei der Angeklagte zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur KPI Fürstenfeldbruck verbracht worden. Während der Fahrt zur Dienststelle habe der Angeklagte nach seiner Belehrung als Beschuldiger angegeben, er habe nichts mit der Tat zu tun. Weiter habe er – ungefragt – unter anderem angegeben, er habe dem Geschädigten R. S… F… definitiv kein Messer geschenkt (Anm.: Hintergrund ist, dass das vom Angeklagten S… verwendete und auf der Flucht verlorene Messer, ebenso wie das tatsächlich beim Nebenkläger S… F… in dessen Nachtkästchen sichergestellte Messer vom selben Typ und Hersteller stammen, beide Messer von gleicher Form und Größe zum Verwechseln ähnlich sind, und beide tatsächlich durch den Angeklagten B… aus derselben Quelle erworben wurden – vgl. die folgende abweichende Einlassung des Angeklagten B… unter Ziff.II.2). Er habe aus dem Kreis der Familie gehört, dass der Geschädigte dies gegenüber der Polizei angegeben habe, was seiner Meinung nach nicht stimme; er besitze lediglich zwei kleine „Küchenmesser“.
  45. Beschuldigtenvernehmung am 19.03.2024 61 Am 19.03.2024 wurde der Angeklagte B…, wie vom Zeugen KHK L…1 berichtet, im Beisein seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt …, sowie des damals ermittelnden Staatsanwalts erneut als Beschuldigter vernommen, nachdem seitens des Verteidigers eine Einlassung des Angeklagten angekündigt worden sei. Im Rahmen dieser Vernehmung hat sich der Angeklagte umfassend eingelassen. 62 Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, zunächst habe der Angeklagte B… angegeben, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin C. W… und dem gemeinsamen Sohn … seit dem 02.02.2024 in Bulgarien befunden habe, als es dort am 14.02.2024 zu einem Unfall mit dem Audi Q8 gekommen sei. Am selben Tag sei der Angeklagten W… eine Glasscherbe auf den Fuß gefallen und habe sie an der Sehne verletzt. Man habe sich dazu entschlossen, die Verletzung in Deutschland behandeln zu lassen, und sei deswegen am 15.02.2024 zurück nach Deutschland geflogen. Zuvor habe er Kontakt zum Angeklagten S… aufgenommen. Diesen kenne er seit mindestens vier Jahren, er habe ihn beim Online-Spiel „Counter-Strike“ kennengelernt und in der Folge mit ihm Kontakt gehalten. Im Rahmen des Urlaubes in Bulgarien habe der Angeklagte S… ihn gefragt, ob er mit nach Deutschland kommen könne, da er Probleme mit seiner Freundin habe und den Kopf frei bekommen wolle. Nachdem er – der Angeklagte B… – seine Wohnung in … aufgrund der Kündigung und der zum 02.03.2024 anstehenden Übergabe an den Vermieter renoviert habe, habe er dem Angeklagten S… angeboten, er könne bei der Renovierung helfen und währenddessen dort wohnen. Man sei dann gemeinsam am 15.02.2024 in Bulgarien abgeflogen und nachmittags in München gelandet. Die Flüge seien durch die Angeklagte P. S… F… gebucht worden. Am Flughafen in München sei die Reisegruppe von der Angeklagten S… F… mit ihrem VW Tiguan abgeholt worden. Hiernach sei man unmittelbar zur … Klinik gefahren, um dort die Verletzung der Angeklagten C. W… behandeln zu lassen. Der Angeklagte S… und die Angeklagte S… F…, die sich zuvor nicht gekannt hätten, hätten sich während der Fahrt – soweit sie sich rudimentär verständigen konnten – unterhalten. Danach sei man nach … zum Haus seiner Lebensgefährtin gefahren. Von dort sei die Angeklagte S… F… sodann nach Hause gefahren. 63 Am 16.02.2024 habe er zusammen mit dem Angeklagten S… beim Autohaus … in … den Leihwagen Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, abgeholt. Im Anschluss sei man wieder nach … gefahren, dort habe der Angeklagte S… seine Koffer genommen und sei zusammen mit dem Angeklagten B… nach … in dessen Wohnung gefahren, wo man zwischen 15.00 Uhr und 16:00 Uhr angekommen sei. Der Grund für diesen Umzug sei gewesen, dass der Angeklagte S… im Haus seiner Lebensgefährtin geraucht habe und letztere den Gast nicht im Haus haben wollte. Es sei aber ohnehin geplant gewesen, dass der Angeklagte S… in seiner Wohnung in … schlafe. 64 Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zum Tattag, den 27.02.2024, angegeben, er sei am Abend des 27.02.2024 nach … zum Haus seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gefahren, dort zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr angekommen, habe zusammen mit C. W…, deren Bruder T. W…, dessen Lebensgefährtin J. H…1, und den zwei Kindern zu Abend gegessen und sei gegen 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr in seine Wohnung nach … zurückgefahren. Nachdem er kurz geduscht habe, habe gegen 20.30 Uhr der Angeklagte S…, welcher bei ihm zuhause in der Wohnung gewesen sei, zu ihm gesagt: „Bruder, du musst mich nach … fahren“. Auf seine Frage, warum er das machen sollte, habe der Angeklagte S… gesagt: „Ich hatte ein Gespräch mit deiner Schwiegermutter und sie hat mir 50.000,- Euro angeboten, um ihren Mann wegzumachen.“ Er habe ihn gefragt, ob er verrückt sei, er – der Angeklagte B… – könne dies nicht machen, er habe Familie und würde alles, was er sich im Leben aufgebaut habe, verlieren. Daraufhin habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt, er habe hohe Schulden in Bulgarien bei vielen bösen Leuten und er brauche dieses Geld und „er müsse das machen“. Als er, der Angeklagte B…, weiterhin abgelehnt habe, sei der Angeklagte S… ein „komplett anderer Mensch“ geworden und habe gedroht, er kenne die Adressen seiner Familie in Bulgarien und auch in Deutschland und „er würde Leute schicken“. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass der Angeklagte S… damit sagen wollte, dass er seiner Familie etwas antun werde, wenn er nicht mache, was dieser wolle. Der Angeklagte S… habe ihm auch „klipp und klar“ gesagt, er, der Angeklagte B…, müsse ihn nur fahren, den Rest würde er machen. Er müsse zwischen 21.30 und 21.40 Uhr in … sein. 65 Auf Nachfrage, wie er die Äußerung des Angeklagten S…, er solle den Ehemann der Angeklagten S… F… „wegmachen“, verstanden habe, habe der Angeklagte B… zunächst angegeben, er habe nicht genau gewusst, was dieser damit meine. Er habe eher daran gedacht, dass er ihm eine „Abreibung“ verpasse oder einen „Knockout“ mache. Auf kritische Nachfrage bzw. Vorhalt des Staatsanwalts, dass es unglaubhaft erscheine, dass man für 50.000,00 Euro jemanden nur zusammenschlagen lasse, habe der Angeklagte B… schließlich eingeräumt, dass er in Bezug auf den von S… mitgeteilten Auftrag, den Mann der Angeklagten S… F… für diese „wegzumachen“, natürlich auch daran gedacht habe, dass der Angeklagte S… diesen umbringen könnte, aber immer gehofft habe, dass er es nicht mache. Er habe dann noch mehrmals erfolglos versucht, dem Angeklagten S… das Vorhaben auszureden, dieser habe jedoch immer nur gesagt, er, der Angeklagte B…, müsse nur fahren, und alles andere würde er erledigen. 66 Sie seien dann gemeinsam zum Mietwagen, dem Audi Q2, gegangen. Der Angeklagte S… habe einen schwarzen Kapuzenpullover mit großen Taschen vorne, eine schwarze Sporthose und schwarze Schuhe, jedoch keine Handschuhe getragen. 67 Der Angeklagte B… habe weiter angegeben, er habe sein Mobiltelefon, welches er in seiner Wohnung zum Laden an das Ladekabel angesteckt habe, da es leer gewesen sei, in der Wohnung vergessen, da ihm der Angeklagte S… „so viel Stress und Druck“ gemacht habe. Er sei den Mietwagen gefahren und der Angeklagte S… sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Während der Fahrt habe der Angeklagte S… „sehr auffällig, aufgeregt und teilweise sehr tief geatmet“. 68 Auf Nachfrage, ob der Angeklagte S… ihm gegenüber erwähnt habe, ob sich Frau S… F… auch ihm gegenüber erkenntlich zeigen werde, habe der Angeklagte B… angegeben, der Angeklagte S… habe im Auto während der Fahrt nach … zu ihm gesagt, Frau S… F… würde sich auch um ihn kümmern, er soll sich keine Gedanken machen. 69 Auf Vorhalt eines Bildes von dem am Tatort aufgefundenen Messer habe der Angeklagte B… angegeben, dass er zwei derartige Messer vor mehreren Jahren auf einem Flohmarkt in … gekauft und zu Dekorationszwecken in seiner damaligen Wohnung gehabt habe. Es könne sein, dass er eines davon an Herrn S… F… verschenkt habe (vgl. die anderslautende vorangegangene Einlassung unter Ziff. 11.1). Das verbliebene Messer habe er dann wegen der zwischenzeitlichen Trennung von der Angeklagten W… in seine Wohnung nach … mitgenommen. Wo er es letztlich verstaut habe, wisse er nicht, da sich dort viele noch nicht ausgepackte Kisten befunden hätten. 70 Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zum weiteren Tatablauf erklärt, dass er mit S… zur Wohnanschrift der Eheleute S… F… in … gefahren sei. Sie seien zwischen 21.35 Uhr und 21.40 Uhr dort angekommen und er habe den Mietwagen abseits des Tatortes in einiger Entfernung geparkt. Der Angeklagte S… habe zu ihm „warten“ gesagt, sei ausgestiegen und weggegangen, wohin habe er nicht gesehen. Er habe das Fahrzeug gewendet, den Motor ausgemacht und gewartet. Währenddessen habe er im Auto Zigaretten geraucht, diese in leeren Dosen im Fahrzeug entsorgt und überlegt, einfach wegzufahren, dies jedoch nicht getan. 71 Nach ca. 20 bis 25 Minuten sei der Angeklagte S… zurückgekommen, habe die Beifahrertür aufgerissen, sehr schnell geatmet und zu ihm gesagt: „fahr los, fahr los“, was er auch unmittelbar gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte S… dunkle Handschuhe getragen und die Kapuze des Kapuzenpullovers sei über seinen Kopf gezogen gewesen. Kurz nach Fahrtbeginn habe er den Angeklagten S… gefragt, was passiert sei. Der Angeklagte S… habe geantwortet, er habe dem Herrn S… F… mit einer Axt auf den Kopf geschlagen und auch probiert, ihn mit dem Messer zu stechen. Das Messer habe er verloren, er wisse nicht, wo es sei. Es sei viel Blut gewesen, aber er denke, Herr S… F… würde überleben. Als er dann nachgefragt habe, welches Messer der Angeklagte S… meine, habe dieser geantwortet: „Ich habe eins von deinem Haus genommen“ (gemeint: Haushalt B… in …). Der Angeklagte S… habe weiter angegeben, er habe die Tat nicht vollenden können, weil ein Nachbar in seine Richtung geleuchtet habe, woraufhin er sich erschrocken habe und weggelaufen sei. Während der weiteren Rückfahrt habe der Angeklagte S… dann die Handschuhe ausgezogen und diese in die Taschen seines Kapuzenpullovers gesteckt. Den Kapuzenpullover habe er ausgezogen und auf die Rücksitzbank des Leihfahrzeugs gelegt. Er könne sich an die Rückfahrt nicht mehr genau erinnern, wisse aber noch, dass er sich verfahren habe und über Fürstenfeldbruck und weiter über die B2 zurückgefahren sei. Er habe dann in Puchheim die Abfahrt genommen und sei über Eichenau nach … zurückgefahren. Die Rückfahrt habe etwa 30 Minuten gedauert. 72 In … angekommen habe der Angeklagte S… seinen Pullover vom Rücksitz genommen und ihn angewiesen, in die Wohnung zu gehen, da er sich um alles kümmern werde und „er das nicht sehen brauche“. Er selbst sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, ohne es zu versperren, sei panisch in die Wohnung gegangen und habe gegen 22.30 Uhr seine Lebensgefährtin, die Angeklagte W…, via Facetime angerufen. Er habe dann so getan, als habe er gerade in seiner Wohnung gearbeitet, damit seine Lebensgefährtin nicht merke, was gerade passiert sei. Etwa weitere 10 Minuten später sei der Angeklagte S… in die Wohnung zurückgekehrt, bekleidet mit einem weißen Shirt, einer anderen schwarzen Sporthose als zuvor und mit schwarzen Armani-Sneakern, die er zuvor ebenfalls nicht angehabt habe. 73 Der Angeklagte S… habe sich zunächst kurz auf die Couch gesetzt und durchgeatmet. Sodann sei dieser duschen gegangen. Nach der Dusche habe dieser ihm dann erzählt, er habe an dem Abend kurz vor der Tat mit „P.“, d.h. der Angeklagten S… F…, gesprochen. Er sei durch das kleine Gartentor zum Haus gegangen, wo ihn „P.“ rauchend bereits erwartet habe, und ihm den Ablageort der Axt gezeigt habe. Die Axt sei wohl früher woanders gewesen, „P.“ habe diese extra für diesen Abend dorthin hingelegt. Zudem habe ihm „P.“ gezeigt, wo er warten solle. Der Angeklagte S… habe weiter angegeben, er habe seinen Teil erledigt, nun sei „P.“ dran, ihm die 50.000,- Euro zu bezahlen. Auf Nachfrage, ob die Angeklagte S… F… gegenüber dem Angeklagten S… angegeben habe, warum ihr Ehemann sterben solle, habe der Angeklagte B… angegeben, sie habe wohl zum Angeklagten S… gesagt, „ihr Mann müsse sterben, damit sie alles bekomme“. Der Angeklagte B… habe in diesem Zusammenhang wiederum auf Nachfrage des Staatsanwaltes jedoch nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Angeklagte P. S… F… (die kein Bulgarisch spricht) und S… (der kein Deutsch spricht) direkt miteinander kommuniziert hätten, vielmehr habe dieser hierzu nur angegeben: „Ich weiß es einfach nicht. Ich weiß nicht, wie die beiden kommuniziert haben. Der … hat mir mein Leben jetzt zerstört.“ 74 Anschließend habe der Angeklagte S… ihm gegenüber geäußert: „Bruder ich muss morgen weg“, und ihm gesagt, er solle ihm Geld geben, damit er wegkommen und bei Freunden unterkommen könne. Auf die Frage, warum er ihm nun Geld geben solle, habe der Angeklagte S… erneut geäußert, er kenne die Adressen seiner Familie in Bulgarien und auch in Deutschland. Zudem habe dieser ihn angewiesen, er solle zusehen, den Mietwagen schnell loszuwerden. Dies habe er am nächsten Tag gemacht und das Fahrzeug zurückgegeben, ohne es zuvor zu reinigen. 75 Am nächsten Tag, d.h. am 28.02.2024, sei er zu seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gefahren und habe dieser gesagt, er müsse dem Angeklagten S… Geld geben, da sonst etwas Schlimmes passieren könne. Diese habe ihm dann insgesamt ca. 2.000,- Euro in unterschiedlicher Stückelung und u.a. in bulgarischer Währung übergeben. Im Anschluss daran sei er zurück nach … gefahren, habe dem Angeklagten S… das Geld gegeben und dieser sei sodann sofort verschwunden. Am 01.03.2024 habe dieser ihn über Facebook Messenger angerufen und ihm gegenüber angegeben, dass er schon in Bulgarien sei. 76 Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zunächst behauptet, er habe seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, nur gesagt, dass etwas Schlimmes passieren könnte, wenn der Angeklagte S… sein Geld nicht bekomme. Im späteren Verlauf der Vernehmung habe er jedoch zugegeben, dass er, als seine Lebensgefährtin ihn am 28.02.2024 gefragt habe, warum er das Geld brauche, ihr gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte S… den Angriff auf den Geschädigten R. S… F… durchgeführt habe, und ihnen oder auch seiner Familie in Bulgarien auch etwas passieren würde, wenn sie ihm das Geld nicht geben würden. Auch habe er seiner Lebensgefährtin gesagt, dass ihre Mutter dem Angeklagten S… Geld angeboten habe, um die Tat auszuführen. 77 Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, er wisse, dass die Angeklagte S… F… vor drei oder vier Jahren 1,77 Millionen Euro gewonnen habe (Anm.: tatsächlich 1,17 Mio.). Er wisse aber auch, dass sie sich seit ca. einem Jahr Geld von seiner Lebensgefährtin ausleihen würde. Diese habe ihm gesagt, dass ihre Mutter etwa 10.000,- bis 12.000,- Euro Schulden bei ihr habe. Vom Geschädigten S… F… wisse er lediglich, dass dieser das Haus und ein Auto habe, von weiterem Vermögen wisse er nichts, schätze aber, dass es dem Geschädigten S… F… finanziell gut gehe. 78 Zu seinen eigenen finanziellen Verhältnissen befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, dass er seit ca. 5-6 Monaten arbeitslos sei, aber gutes Arbeitslosengeld bekomme, da er früher gut verdient habe. Wenn er Geld benötige, würden ihm seine Eltern aus Bulgarien helfen. Er habe einen kleinen Kredit, für den er 150 Euro pro Monat abzahle. Weiterhin habe er online Glücksspiele gespielt, hier habe er insgesamt ca. 5.000-8.000 Euro verloren, er bezeichne sich aber nicht als spielsüchtig. 79 Zu dem in den Funkzellenauswertungen aufgefallenen Apple iPad mini (vgl. oben B. Ziff. IV.3) befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, dass dieses seinem Sohn … gehöre und zur Unterhaltung bei Autofahrten diene. Es habe wohl im Mietfahrzeug Audi Q2 gelegen, woran er aber in dem Moment (gemeint: Fahrt von und zum Tatort) „aufgrund Stress und Druck“ nicht gedacht habe. 80 Zu seinen gelöschten Handyinhalten befragt, habe der Angeklagte B… geäußert, er habe sein Handy am 28.02.2024, am Tag der Rückgabe des Leihfahrzeuges, gelöscht (vgl. hierzu auch oben B.VI.3). 81 Zum Angeklagten S… habe der Angeklagte B… noch angegeben, dieser nehme ein Medikament gegen Epilepsie. Zudem habe dieser während des Aufenthaltes in Deutschland ab und zu mal einen Joint geraucht, aber nicht ständig. Es könnte sein, dass er selbst, der Angeklagte B…, am Tattag auch einmal einen Zug vom Joint genommen habe. Aber ansonsten habe er überhaupt nichts genommen, er sei weder unter Alkohol – noch unter Medikamenteneinfluss gestanden. 82 Zur sprachlichen Übertragung während dieser Vernehmung gab der Zeuge KHK L…1 an, die Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Angeklagten B… sei nach deren Angabe und seinem Eindruck ohne Probleme möglich gewesen, der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger hätten insoweit auch nichts erinnert.
  46. Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1 83 Im Rahmen der am 02.04 und 03.04.2024 durchgeführten Explorationen, über die der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, machte der Angeklagte B… gegenüber dem Sachverständigen wiederum Angaben zum Tatgeschehen, welche zum Teil in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben stehen. 84 Vorab äußerte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen, er habe einige Tage vor den beiden psychiatrischen Untersuchungsterminen eine sechs bis sieben Stunden andauernde Vernehmung bei der Polizei in Fürstenfeldbruck mit einer anderen Dolmetscherin im Beisein seines Rechtsanwaltes Herrn … gehabt (vgl. oben Ziffer 2). Bei dieser sehr umfangreichen Vernehmung habe er komplett die Wahrheit gesagt. Der Sachverständige könne sich auf diese Vernehmung beziehen. Die Dolmetscherin habe zwar teilweise falsch übersetzt, er habe dies jedoch korrigieren können. 85 Zur Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gab der Angeklagte B… an, er und C. W… seien seit Ende 2015/Anfang 2016 ein Paar und nach einer Trennung etwa seit Weihnachten 2023 wieder ein Paar. Weiter schilderte der Angeklagte B…, insoweit übereinstimmend mit seinen vorherigen Angaben, die Bulgarienreise vom 02.
  47. bis zum 15.02.2024 sowie die Rückkehr nach Deutschland. 86 Zum Angeklagten S… gab der Angeklagte B… an, er kenne diesen seit etwa vier bis fünf Jahren aus Videospielen, habe mit diesem jedoch bisher kaum persönlichen Kontakt gehabt. In Bulgarien habe er ihn persönlich getroffen und Herr S… habe ihm erzählt, er leide unter Depressionen. Er habe ihm dann angeboten, er könne mit nach Deutschland kommen. Richtig sei, dass Herr S… ihn gebeten habe, zu ihm zu kommen, da er eine Trennung von einer Frau überwinden müsse. Daraufhin habe er ihm angeboten, dass dieser ihm bei der Renovierung seiner Wohnung in … helfen könne. So sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte S… ebenfalls mit von Bulgarien nach München geflogen sei. 87 Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… gab der Angeklagte B… an, diese habe vor einiger Zeit 1,7 Millionen Euro im Lotto gewonnen (Anm.: tatsächlich 1,17 Mio.), das ganze Geld sei jedoch ausgegeben worden bzw. an mehrere ihrer Kinder verteilt worden, genauere Details wisse er nicht. 88 Zum Tattag gab der Angeklagte B… an, er habe am 27.02.2024 keinen Alkohol getrunken und keine Drogen genommen. Der Angeklagte S… habe an diesem Abend einen Joint Marihuana geraucht, ob dieser noch andere Drogen zu sich genommen habe, wisse er nicht, da der Angeklagte S… den Tag über allein in seiner Wohnung in … gewesen sei. 89 Weiter gab der Angeklagte B… an, der Angeklagte S… habe ihn „erpresst“, ihn am verfahrensgegenständlichen Tattag, am 27.02.2024 mit dem angemieteten Audi Q2 zum Haus von Herrn S… F… nach … zu fahren. Konkret habe Herr S… ihn und die Familie bedroht. Er habe nicht nur gesagt: „Du musst mich fahren“, sondern auch gesagt, er wisse, wo seine Familie in Bulgarien lebe und die Familie, die Ehefrau und das gemeinsame Kind bedroht. Er habe zu diesem Zeitpunkt Ängste vor Herrn S… entwickelt. Dieser sei komplett verändert gewesen, ein völlig anderer Mensch als der, den er nach Deutschland eingeladen habe. Warum dieser sich so verändert habe, wisse er nicht. Insbesondere die Bedrohung seiner Familie und die wiederholten Ankündigungen von Herrn S…: „Bruder, ich habe Leute, die werden etwas mit deiner Familie machen“ hätten ihn geängstigt. 90 Im Widerspruch zu seiner Aussage in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 (vgl. oben Ziff. 2), wonach der Angeklagte S… ihm gegenüber geäußert habe, er müsse ihn nach … fahren, da er, der Angeklagte S…, ein Gespräch mit seiner Schwiegermutter, d.h. der Angeklagten P. S… F… gehabt habe, welche ihm 50.000,- Euro angeboten habe, „um ihren Mann wegzumachen.“, gab der Angeklagte B… nunmehr gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen an, der Angeklagte S… habe ihm gegenüber vor der Fahrt lediglich geäußert, er habe „etwas mit der „Schwiegermama, d.h. der Angeklagten S… F…, zu erledigen“. 91 Er habe daraufhin den Angeklagten S… mit dem Mietwagen Audi Q2 am Abend des 27.02.2024 bis fast zum Haus von Herrn S… F… in, … gefahren und etwa 100 bis 200 Meter davon entfernt geparkt. Herr S… sei ausgestiegen und er selbst sei im Auto geblieben, habe gewartet und Zigaretten geraucht. Er habe nicht gedacht, dass es zu einem Verbrechen komme. Nach etwa 25 bis 30 Minuten sei der Angeklagte S… kurzatmig zurück zum Pkw gekommen. Erst während der Fahrt, kurz vor …, habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt: „Ich habe Herrn F… geschlagen“. Auch habe Herr S… von „viel Blut und sowas“ berichtet. Er selbst sei daraufhin in Panik geraten. Im weiteren Verlauf der Rückfahrt habe ihm der Angeklagte S… dann berichtet, dass ihm die Angeklagte S… F… 50.000,- Euro dafür angeboten habe, dass er Herrn S… F… „entferne“. Er sei beauftragt gewesen, Herrn S… F… „wegzumachen“ – auf Nachfrage und von der Dolmetscherin erneut übersetzt habe dieser wörtlich gesagt: „muss entfernt werden“. Weiter habe ihm der Angeklagte S… erzählt, dass Frau S… F… ihn am Anwesen in … erwartet und ihm gezeigt habe, wo er sich verstecken könne, wo die Axt sei etc. Ebenfalls habe der Angeklagte S… ihm berichtet, dass er ein Messer aus seiner Wohnung mitgenommen, verwendet und dann am Tatort verloren habe. Er vermute, dass der Angeklagte S… das Messer deshalb verloren habe, damit er, der Angeklagte B…, in Haft komme, „der hat so alles geplant“. Der Angeklagte S… habe dann in seiner Wohnung einen „Unfall“ bzw. einen „epileptischen Anfall“ erlitten, woraufhin er dessen Kiefer festgehalten und diesem damit „das Leben gerettet“ habe. 92 Am nächsten Tag, den 28.02.2024, habe ihn der Angeklagte S… „weiter erpresst“ und den ganzen Tag über nur nach „Geld, Geld, gib mir Geld“ gefragt. So habe er mit seiner Lebensgefährtin C. W… gesprochen und dem Angeklagten etwa 2000,- Euro ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihn das letzte Mal gesehen. Dieser habe gesagt, er werde nach Bulgarien fliehen. Am 01.03.2024 habe ihn der Angeklagte S… angerufen und gesagt, er befinde sich mittlerweile in Bulgarien.
  48. Angaben gegenüber der psychologischen Sachverständigen P…1 93 Im Rahmen der Exploration zur Erstellung des testpsychologischen Gutachtens am 19.04 und 23.04.2024, über die die Sachverständige P…1 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, machte der Angeklagte B… gegenüber der Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen, welche teilweise in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben stehen. Auch hier gab der Angeklagte B… – im Widerspruch zu seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – an, der Angeklagte S… habe seine Bitte, ihn zu seinen Schwiegereltern zu fahren, lediglich damit begründet, dass er mit diesen reden wolle. Erst auf der Heimfahrt und später zu Hause habe dieser ihm dann gesagt, was passiert sei, und dass es sich um eine von der Schwiegermutter und ihm geplante „Auftragsarbeit wegen Geld“ gehandelt habe.
  49. Einlassung in der Hauptverhandlung 94 In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte B… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst ab dem
  50. Hauptverhandlungstag tätigte er – nach vorangegangener umfangreicher Beweisaufnahme – Angaben zur Sache: 95 a) Am
  51. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte B… zunächst mittels einer abschließenden Verteidigererklärung die er sich – ohne Beantwortung von Nachfragen – zu eigen machte (zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22), zur Sache dahingehend ein, er habe, als er am Tattag den Mitangeklagten S… in die Nähe des Tatortes gefahren habe, überhaupt nicht gewusst, was dort passieren solle. Insofern seien seine Angaben beim Sachverständigen Dr. S…1 zutreffend. Sein Mitangeklagter S… habe ihm erst nach Rückkehr zum Fahrzeug mitgeteilt, dass Herr S… F… eine Abreibung bekommen habe. Er wisse natürlich, dass die Angaben, welche er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht habe, hierzu in Widerspruch stünden. Die damalige Übersetzerin habe ihn auch darauf hingewiesen. Er habe jedoch diese Aussage aus taktischen Gründen machen sollen, um überhaupt eine Chance auf Entlassung zu haben. Er habe von irgendwelchen Absprachen zwischen den Mitangeklagten nichts gewusst. Es sei auch niemals darüber gesprochen worden, dass Herrn S… F… etwas widerfahren solle. Er selbst sei mit ihm gut ausgekommen. Das, was Herrn F… widerfahren sei, tue ihm sehr leid und schockiere ihn nach wie vor. Er könne sich heute noch keinen Reim darauf machen, was damals eigentlich passiert sei. 96 b) Nachdem am
  52. Hauptverhandlungstag die Mitangeklagte W… erstmals Angaben zur Sache tätigte, mit denen sie sowohl den Angeklagten B… als auch die Angeklagte S… F… schwer belastete, woraufhin die Angeklagte S… F… letztlich am
  53. Hauptverhandlungstag ein Geständnis ablegte (siehe hierzu unten Ziff. III.5.b), ließ sich der Angeklagte B… erneut zur Sache ein, wobei er jedoch weiterhin bestritt, gemeinsam mit den Angeklagten S… F… und W… den Tatplan, den Geschädigten zu töten, gefasst zu haben und den Angeklagten S… bereits aus diesem Grund kontaktiert und nach Deutschland geholt zu haben. Er räumte lediglich ein, den Angeklagten S… mit dem Mietwagen Audi Q2 zum Tatort und wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu haben. Entsprechend den Angaben gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen bestritt er auch in der Hauptverhandlung – entgegen seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – bereits auf der gemeinsamen Fahrt zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… am 27.02.2024 von der geplanten Tat gewusst zu haben. 97 Im Einzelnen machte der Angeklagte B… nunmehr folgende Angaben: 98 Zur ersten Bulgarienreise vom 24.01.2024 bis zum 27.01.2024 gab der Angeklagte B… an, diese habe er allein mit Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… unternommen. Dort habe er sich mit dem Angeklagten S…, den er seit drei oder vier Jahren von Onlinespielen kenne, getroffen und mit diesem zusammen ein, zwei Tage in Sofia verbracht. Sie hätten zusammen gefeiert, gut gegessen und das Leben genossen. Es hätten keinerlei Auftragsmordgespräche stattgefunden, ebenso wenig habe es Vorauszahlungen gegeben oder Pläne, dass der Angeklagte S… nach Deutschland komme. Der Angeklagte S… habe ihm erzählt, er habe kein Geld, woraufhin er für diesen stets bezahlt habe. Beruflich sei dieser als Kreditvermittler tätig, und vergebe „schnelle Kredite“. Nachdem ihn die Angeklagten W… und S… F… angerufen hätten, dass er nach Hause kommen solle, da C. W… und der gemeinsame Sohn … krank seien, sei er, obwohl er ursprünglich eine Woche dort Urlaub habe machen wollen, bereits nach drei Tagen am 27.01.2024 nach Deutschland zurückgekehrt. 99 Zur zweiten Bulgarienreise vom 02.02.2024 bis zum 15.02.2024 gab der Angeklagte B… an, er sei am 02.02.2024 zusammen mit seiner Lebensgefährtin C. W… und dem gemeinsamen Sohn … erneut nach Bulgarien gefahren, wieder mit dem Audi Q8 seiner Lebensgefährtin. Grund der Reise sei allein gewesen, dass seine Mutter und sein Stiefvater ihr erstes Enkelkind sehen wollten, es sei nie das Thema aufgekommen, dass diese zweite Reise noch einen anderen Zweck haben sollte. Eigentlich hätten sie geplant, den ganzen Februar 2024 dort zu bleiben. Er hatte geplant, seiner Lebensgefährtin am Valentinstag, den 14.02.2024, einen Verlobungsantrag zu machen. Dann sei jedoch der Unfall mit dem Audi Q8 dazwischengekommen, zudem habe sich C. am gleichen Tag am Fuß verletzt, als sie in eine Glasscherbe getreten sei. Da es hieß, dass die durchtrennte Sehne innerhalb von 72 Stunden operiert werden müsse, und seine Lebensgefährtin sich in Deutschland und nicht in Bulgarien operieren lassen wollte, hätten sie sich entschieden, mit dem Flugzeug zurückzureisen, da der Audi Q8 nicht fahrtauglich gewesen sei. Er habe zufällig ein Gespräch mit dem Angeklagten S… gehabt und dieser habe gemeint, er komme mit nach Deutschland und helfe ihm, seine Wohnung zu renovieren. Zudem habe dieser geäußert, er sei depressiv aufgrund einer Trennung. Seine Lebensgefährtin habe dann ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, angerufen und darum gebeten, dass diese die Flüge für sie buche. S… habe ihm auf sein Mobiltelefon ein Bild von seinem Personalausweis geschickt, welches er an seine Lebensgefährtin weitergeleitet habe. Diese habe das Foto dann von ihrem Mobiltelefon an die Angeklagten S… F… geschickt. 100 Der Angeklagte B… gab weiter an, beim Eintreffen am Flughafen in Sofia am 15.02.2024 sei der Angeklagte S… verkatert gewesen und habe ihm erzählt, dass er sich in der Nacht vorher wieder mit seiner Exfreundin getroffen und sein gesamtes Geld „auf den Kopf gehauen“ habe. Aus diesem Grund habe ihm der Angeklagte S… auch nicht das Geld für das Flugticket zurückzahlen können. 101 In München angekommen habe sie die Angeklagte S… F… vom Flughafen abgeholt und zur … Klinik in … gefahren, wo der Fuß seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, ärztlich versorgt worden sei. Nachdem sie zwei bis drei Stunden im Aufenthaltsraum gewartet hätten, habe seine Lebensgefährtin gesagt, sie sollen nach Hause fahren. Daraufhin habe die Angeklagte S… F… sie zum Haus seiner Lebensgefährtin nach … gefahren, dort abgesetzt und sei gleich weiter zu ihrem Haus gefahren. Seine Lebensgefährtin sei später von ihrem Bruder T. W… und dessen Freundin J. H…1 nach Hause gebracht worden. Auf Nachfrage, warum der Angeklagte S… nicht in seiner Wohnung in …, sondern im Haus der Angeklagten W… in … übernachtet habe, gab der Angeklagte B… an, er habe diesen in Ermangelung eines Fahrzeugs nicht zu seiner Wohnung in … fahren können. 102 Am nächsten Tag, den 16.02.2024, hätten sie beim Autohaus in … angerufen und den Pkw Audi Q2 gemietet. Eigentlich hätten sie ein größeres Fahrzeug mit Kindersitz haben wollen, dies habe jedoch nicht funktioniert. Er habe Gabi [die Zeugin G. G…1] angerufen und sie gefragt, ob sie ihn abholen und zum Autohaus fahren könne. Deren Bruder habe ihn und den Angeklagten S… dann abgeholt und sie zum Autohaus nach … gefahren; auf dem Rückweg habe er den Angeklagten S… in seiner Wohnung in … abgeliefert; er selbst sei zu seiner Lebensgefährtin nach … gefahren und habe sich um sie und … gekümmert. In der Zeit bis zum Tattag habe er ab und zu etwas mit dem Angeklagten S… unternommen, ansonsten sei dieser oft tagsüber allein in seiner Wohnung in … gewesen, da er selbst tagsüber meistens bei seiner Lebensgefährtin in … gewesen sei. 103 Zum Tattag, den 27.02.2024, gab der Angeklagte an, er sei tagsüber bei seiner Lebensgefährtin in … gewesen. Nach dem Abendessen, bei dem auch der Bruder seiner Lebensgefährtin, T. W…, und dessen Freundin J. H…1 dabei gewesen seien, sei er gegen 19.00 oder 20.00 Uhr nach Hause in seine Wohnung in … gefahren. 104 Dort habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt, er solle ihn zur Schwiegermutter, d.h. zur Angeklagten S… F… fahren, er solle bis 21.30 Uhr dort sein. Sinngemäß habe der Angeklagte S… gesagt: „Bruder, bring mich zur Oma, zur P., wir hatten mit ihr ausgemacht, dass wir uns ein bisschen miteinander unterhalten“, Als er gefragt habe, warum, habe … S… nur geantwortet: „Du musst nicht alles wissen, fahr mich hin!“ Er sei dann mit dem Mietwagen, dem Audi Q2 losgefahren. Sein Mobiltelefon habe er zuhause am Ladegerät vergessen. Ihm seien viele Sachen durch den Kopf gegangen, jedoch nicht Mord. Da der Angeklagte S… zu ihm gesagt habe, er solle nicht vor dem Haus parken, habe er den Audi Q2 ca. 100 Meter vom Haus entfernt geparkt. 105 Der Angeklagte S… sei dann aus dem Auto gestiegen, wobei er eine Kapuze aufgehabt habe. Ein Messer habe er beim Angeklagten S… nicht gesehen. Auch habe er diesem nicht gezeigt, wo sich das Messer in seiner Wohnung befunden habe. 106 Er habe ca. 20 bis 25 Minuten im Auto gewartet und ca. drei Zigaretten geraucht. Dann sei der Angeklagte S… zurückgekommen und habe gestresst gesagt: Fahr, einfach fahren, fahr weg!“. Daraufhin sei er Richtung Fürstenfeldbruck auf die Autobahn gefahren. Als ihm der Angeklagte S… dann gesagt habe, er habe „auf den R. [den Geschädigten R. S… F…] eingeschlagen“, habe er Angst bekommen, die erste Ausfahrt bei Sulzemoos genommen, sei von der Autobahn abgefahren und Richtung Maisach gefahren. Erst kurz vor dem Eintreffen zuhause bei seiner Wohnung habe ihm der Angeklagte S… gesagt, dass ihm „P.“ 50.000,- Euro angeboten bzw. versprochen habe, um ihren Ehemann zu schlagen. Wann genau und wie habe er nicht gesagt. Es habe sich für ihn so angehört, als ob sie es erst an dem Abend ausgemacht hätten. Er vermute, die Angeklagte S… F… und der Angeklagte S… hätten es während des Aufenthaltes in der … Klinik in … ausgemacht; er habe nichts von dieser Verabredung oder Vereinbarung mitbekommen. Aufgrund der Äußerungen des Angeklagten S… sei er geschockt gewesen und habe sich verfahren. Der Angeklagte S… habe ihm zudem gesagt, dass er ein Messer aus seiner Wohnung mitgenommen, damit „den R. gestochen und das Messer dann verloren oder weggeschmissen“ habe. Es sei „viel Blut in der Sache gewesen“. An der Bekleidung von … S… sei ihm kein Blut aufgefallen. Dieser habe beim Zurückkommen zum Auto schwarze Handschuhe angehabt. Während der Fahrt habe der Angeklagte S… die Handschuhe und seinen Pulli, alles zusammen auf die Rücksitzbank des Fahrzeugs gelegt. Zuhause angekommen habe er das Fahrzeug im Innenhof geparkt und nicht versperrt. Um 22.47 Uhr habe er mit seiner Lebensgefährtin telefoniert, ihr jedoch davon nichts erzählt. 107 Am nächsten Tag, 28.02.2024, habe der Angeklagte S… von ihm 2.000,- Euro verlangt und ihm damit gedroht, er kenne seine Familie in Bulgarien und die Adresse in Deutschland. Daraufhin habe er, der Angeklagte B…, seiner Lebensgefährtin C. W… gesagt, sie solle ihm 1000,- Euro und den Gegenwert von 1000,- Euro in bulgarischer Währung geben. Er habe seiner Lebensgefährtin erzählt, dass der Angeklagte S… im Garten von R. S… F… gewesen sei, und er ihn zum Tatort gefahren habe. Zudem habe er ihr gesagt, dass ihre Mutter schuld sei, und ihr erzählt, dass der Angeklagte S… zu ihm gesagt habe, dass P. ihm 50.000,- Euro angeboten habe. Seine Lebensgefährtin sei schockiert gewesen und habe geäußert, „das ist verrückt“, habe jedoch nicht mehr wissen wollen. Das Geld habe er dann dem Angeklagten S… gegeben. Am gleichen Tag habe er auch den Mietwagen – ohne diesen zuvor zu reinigen – zurückgebracht. Zudem habe der Angeklagte S… von ihm verlangt, ihn zum Flughafen zu fahren. Hierauf habe er diesem geantwortet: „Spinnst du, nimm das Geld und verpiss dich“. 108 Der Angeklagte bestritt, dass ihm die Angeklagte S… F… – wie von dieser angegeben (s.u.) – für die Tatausführung bzw. Mithilfe den BMW M 4 und das Motorrad des Geschädigten R. S… F… versprochen bzw. in Aussicht gestellt habe. Er gab an, dies habe die Angeklagte S… F… nur angegeben, da sie auf ihn „sauer“ sei, da er bei der Polizei ausgesagt habe, weswegen sie ihn „mitziehen“ wolle. Die Angeklagte S… F… habe ihm lediglich öfter mal mit kleinen Summen ausgeholfen. 109 Zu den auf der zweiten Bulgarienreise mitgeführten ca. 20.000,- Euro Bargeld befragt, gab der Angeklagte B… an, er und die Angeklagte W… hätten in Bulgarien von dem mitgenommenen Bargeld in Höhe von etwa 20.000,- Euro einen Betrag von 1.400,- Euro verbraucht und den Rest wieder mit nach Hause genommen. Sie hätten das Bargeld nicht in der Wohnung der Angeklagten W… lassen wollen, da bereits vorher Sachen weggekommen seien. 110 Die Nachfrage, ob er mal mit dem Angeklagten S… zusammen beim Autotausch am Anwesen der Eheleute S… F… gewesen sei, verneinte der Angeklagte B… und gab an, er haben diesen nie dorthin mitgenommen. 111 Auf den Vorhalt, dass seine heutigen Angaben betreffend seines (mangelnden) Kenntnisstandes von der geplanten Tat auf dem Weg zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… im Widerspruch zu den hierzu im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 getätigten Angaben stünden (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter C. II. 2.), gab der Angeklagte B… an, bei der polizeilichen Vernehmung vom 19.03.2024 sei eine Dolmetscherin für die mazedonische Sprache anwesend gewesen, diese habe seine Angaben falsch übersetzt und viele Sachen gesagt, die er gar nicht gesagt habe. Zudem habe er gar nichts verstanden. Er habe am Ende die Vernehmung nochmal durchlesen wollen, die Dolmetscherin habe jedoch gesagt, es sei ihre Pflicht, ihm alles vorzulesen. Sein damaliger Rechtsanwalt habe gesagt, es passe alles. Er habe eigentlich die Angaben machen wollen, welche er heute gemacht habe, dies sei jedoch „schiefgelaufen“. 112 Dieser Einlassung ist die Kammer nicht gefolgt, weil sie zur Überzeugung der Kammer in wesentlichen Teilen eine stark abschwächende Schutzbehauptung darstellt. Der Angeklagte B… versuchte – aus normalpsychologisch naheliegenden Motivenseine eigene Tatbeteiligung möglichst weit herunterzuspielen und die seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten C. W…, auch im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Sohnes (…) ganz in Abrede zu stellen. Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, bei der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 sei die Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Angeklagten B… ohne Probleme möglich gewesen. Die Kammer ist dem gefolgt, denn in der Vernehmung waren außer dem Zeugen als Vernehmungsbeamten sowohl der damalige Verteidiger RA …, ein gerichtsbekannt erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, als auch der ermittelnde Staatsanwalt anwesend, die Vernehmung wurde ausführlich protokolliert und keiner der Anwesenden hatte irgendwelche sprachlichen Verständigungsprobleme moniert. Zudem steht diese Einlassung im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten B… beim psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1, wonach der Angeklagte geäußert hat, er habe bei der sehr umfangreichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 „komplett die Wahrheit gesagt“, die Dolmetscherin habe zwar teilweise falsch übersetzt, er habe dies jedoch korrigieren können. Weiterhin stehen diese Angaben im Widerspruch zu der Einlassung im Rahmen der am
  54. Hauptverhandlungstag abgegebenen Verteidigererklärung. Dort war nicht von etwaigen Übersetzungsfehlern die Rede, vielmehr gab der Angeklagte dort an, er wisse, dass die Angaben, welche er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht habe, in Widerspruch zu den jetzigen Angaben stünden. Er habe jedoch diese Aussage aus taktischen Gründen machen sollen, um überhaupt eine Chance auf Entlassung zu haben (gemeint: der Kern der damaligen Einlassung sei Ergebnis einer entsprechenden Beratung mit dem Anwalt gewesen). III. Angeklagte S… F… 113 Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte S… F…, welche im hiesigen Verfahren zunächst als Zeugin geführt wurde, sei am 28.02.2024, am 29.02.2024 sowie am 08.03.2024 polizeilich als Zeugin – jeweils mit Belehrung gem. § 55 StPO – vernommen worden. Nach ihrer Festnahme am 20.03.2024 habe sie als Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht. 114 Auch in der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte zunächst nicht zur Sache ein. Erst ab dem
  55. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme, wobei zu diesem Zeitpunkt der Nachweis wesentlicher sie belastender Indiztatsachen aufgrund der vorangegangenen Beweisaufnahme ohnehin bereits mehr als deutlich im Raum stand – ließ sie sich zur Sache ein, wobei sie am Ende ihrer auch gegen Ende der Hauptverhandlung wechselnden Einlassungen am
  56. Hauptverhandlungstag letztlich ein (Teil-)Geständnis im Hinblick auf die Erteilung des Auftrags an den Angeklagten B…, ihren Ehemann umzubringen, ablegte, jedoch eine Tatbeteiligung ihrer Tochter, der Angeklagten W…, gänzlich in Abrede stellte, und auch angab, nichts von der Tatausführung durch den Angeklagten S… gewusst zu haben. 115 Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die – sich teils widersprechenden – Angaben der Angeklagten – teils als Zeugin, teils als Angeklagte – im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
  57. Erste Zeugenvernehmung vom 28.02.2024 116 Der Zeuge KOM F…3 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte S… F… habe in der ersten Zeugenvernehmung vom 28.02.2024 zum eigentlichen Tatgeschehen angegeben, dass sie und ihr Ehemann am Abend des 27.02.2024 gegen 18.00 Uhr ihre Pflegetochter … nach oben ins Bett gebracht hätten und gegen 18.30 Uhr wieder heruntergekommen seien. Danach habe man bis ca. 20.15 Uhr zunächst einen Film auf Amazon gesehen. Ihr Ehemann sei dann Duschen gegangen, sie selbst habe zwischenzeitlich Kreuzworträtsel gemacht. Nach dem Duschen habe sich ihr Ehemann zu ihr gesetzt und sie hätten noch gemeinsam bis 21.50 oder 21.55 Uhr Kreuzworträtsel gemacht. Zwischenzeitlich habe sie gegen 21.30 Uhr draußen noch eine Zigarette geraucht. Danach sei ihr Ehemann aufgrund seiner Schlafschwierigkeiten nach draußen gegangen, um noch „bisschen frische Luft zu schnappen. Sie habe ihm die Tür aufgemacht, er habe ihr zwei „Bussis“ gegeben, hierbei sei sie in der Tür und ihr Ehemann draußen vor dem Haus gestanden. Ihr Ehemann habe gesagt „also bis nachher“ und sie habe die Tür wieder geschlossen, aufgefallen sei ihr hierbei nichts. Die Rollläden im Erdgeschoss seien alle komplett verschlossen gewesen. Nachdem sie zwei, drei Schritte ins Haus gegangen sei – es seien lediglich etwa 2 oder 3 Sekunden vergangen – habe sie von draußen ganz laute „Ah-Ah“-Laute mit der Stimme ihres Mannes gehört. Sie sei daraufhin sofort zur Tür zurückgegangen und habe sie aufgerissen. In dem Moment, als sie diese geöffnet habe, habe sie gehört, wie der Nachbar S. S…2 sinngemäß gerufen habe: „Was ist da los?“. Sie habe dann die Tür ganz geöffnet und gesehen, wie ihr Mann mit dem Rücken am Boden gelegen und eine schwarze Gestalt über ihm gebeugt gewesen sei und ihm mit irgendetwas – vermutlich – auf den Kopf „gehauen“ habe. Wie oft und mit was ihr Mann geschlagen worden sei, habe sie jedoch wegen der Dunkelheit vor dem Haus nicht erkennen können. Sie habe geschrien, auch der Zeuge S…2 habe nochmal geschrien. Dann habe die Person von ihrem Mann abgelassen und sei geflüchtet. Ihr Ehemann habe sich aufgerappelt und sei ins Haus gelaufen. Er habe gesagt „mach die Tür zu“ und sei zwischen Flur und Küche auf dem Boden zusammengesackt. Als ihr Mann ins Haus gelaufen sei, habe sie gesehen, dass der ganze Kopf, das Gesicht und seine Hände voller Blut gewesen seien. Die Tür habe sie dabei nicht verschlossen. Ihr Mann habe dann geäußert: „Der wollt‘ mich umbringen, der wollte mich umbringen, ruf an, ruf an!“. Sie habe dann nach dem Nachbarn S. S…2 gerufen. Hiernach habe sie mitbekommen, dass die Ehefrau des Nachbarn S…2, J. S…3, gesagt habe: „Nein, Du gehst da nicht rüber, dass dir auch nichts passiert“. Sie habe dann nochmals nach dem Nachbarn S…2 geschrien, welcher kurze Zeit später mit einem weiteren Nachbarn, A.K…1, zur Tür hereingekommen sei. Der Nachbar S…2 habe sich dann um ihren Mann gekümmert und ihr aufgetragen, sie solle den Notruf wählen. Sie habe die 110 gewählt, aber die Fragen am Telefon nicht beantworten können. Der Zeuge S…2 habe dann den Hörer von ihr verlangt und das Telefonat fortgeführt und sich weiter um den Verletzten gekümmert. Nach etwa 10 Minuten seien dann die Rettungskräfte eingetroffen. 117 Der Zeuge KOM F…3 berichtete weiter, die Angeklagte S… F… habe gleich nach der Schilderung des Angriffs auf ihren Ehemann den Verdacht auf die Familie der Verwandtschaft ihrer Pflegetochter … mütterlicherseits gelenkt: 118 Die Angeklagte S… F… habe geäußert, dass sie glaube, dass der Angriff nicht ihrem Ehemann, sondern ihr selbst gegolten habe, was sie damit begründet habe, dass nur sie täglich und zeitlich konstant vor dem zu Bett gehen vor die Tür gehe, um eine letzte Zigarette zu rauchen. Ihr Ehemann hingegen gehe zu unterschiedlichen Zeiten vor das Haus, manchmal auch mitten in der Nacht, um die Sterne anzusehen oder um frische Luft zu schnappen. Sie selbst rauche entweder auf der Terrasse oder auf der Treppe vor der Eingangstür, je nachdem, ob die Rollläden zur Terrasse bereits geschlossen seien. Am Tattag habe sie gegen 21.30 Uhr die letzte Zigarette vor der Haustür geraucht. Weiter habe die Angeklagte geschildert, seit ihre Pflegetochter … in ihrem Haus wohne, gäbe es Probleme mit der Großmutter mütterlicherseits, Anita R…2, und auch mit der leiblichen Mutter des Kindes, Sandra W…, der ehemaligen Ehefrau ihres Sohnes T. W…, welche das Sorgerecht für … wieder haben wolle und der Umgangspflegerin von … – Frau H… 2 – permanent schreibe, dass sie das Kind wiederhaben wolle. Hier würde es auch regelrechte Drohungen in Richtung von Frau H…2 geben. Am 27.02.2024 hätte es dann zu einem Treffen bzw. einer Aussprache zwischen ihr und Anita R…2 in den Pasing Arcaden kommen sollen, diesen Termin habe sie jedoch gestern kurzfristig abgesagt, da es … nicht gut gegangen sei. Sie denke, der Überfall habe ihr gegolten, da die Familie ihrer Pflegetochter mütterlicherseits das Sorgerecht für … haben wolle. 119 Nach einem Tatverdacht befragt, habe die Angeklagte angegeben, sie wisse nicht, wer ihren Mann angegriffen habe, und nochmals geäußert, dass lediglich sie diejenige sei, die abends zum Rauchen an konstanten Zeiten nach draußen gehe. Persönliche Feinde habe sie nicht, lediglich die Seite der leiblichen Mutter von …. Sollte jemand etwas mit dem Vorfall zu tun haben, dann der neue Partner der Kindsmutter, jener habe Gewaltvideos mit Waffen gepostet. 120 Zu den familiären Verhältnissen befragt, habe die Angeklagte S… F… das Verhältnis zu ihrem Sohn T. W… als neutral und distanziert beschrieben. Mit der leiblichen Mutter von …, Sandra W…, habe sie gar keinen Kontakt mehr, da die Kindseltern in Scheidung lebten. Zu T. habe sie aber derzeit aufgrund einer Fußverletzung ihrer weiteren Tochter C. derzeit fast täglich Kontakt, da beide ihr bei der Haushaltsführung hälfen. Ihr Sohn T. arbeite nie, lebe von Staatshilfen, weil er für Arbeit einfach zu faul sei. Mit ihrem ältesten Sohn D. habe sie keinen Kontakt mehr, sie wisse auch keine Adresse, lediglich, dass jener am Ammersee wohne. Es sei vor ca. zehn Jahren zum Bruch gekommen, da ihr Sohn sie vor die Wahl gestellt habe, entweder er oder ihr damaliger Partner und jetziger Ehemann R., sie habe sich für R. entschieden. D. habe im Rahmen der Sorgerechtsstreitigkeit um … gegen R. „geschossen“ und vor Gericht ausgesagt, … könne man seiner Mutter zwar geben, dem Herrn S… F… allerdings nicht. Die weitere Tochter B. wohne in …. 121 Zur am Tatort vorgefundenen Axt (bzw. Beil) befragt, habe die Angeklagte angegeben, diese habe sie nicht eindeutig als ihre erkannt, sie vermute jedoch, dass es ihre eigene Axt sei. Jene läge aber auch schon mal als Schutz vor Einbrechern unter dem Bett des Geschädigten S… F…, aber auch im Außenbereich oder im Schuppen oder im Keller bei den Holzscheiten. 122 Angesprochen auf den Bewegungsmelder am Haus, in dem sie bereits 12 Jahren wohnen würden, habe die Angeklagte geäußert, dieser habe zum Tatzeitpunkt nicht funktioniert, da er abgeklebt gewesen sei. Ihr Ehemann habe den Bewegungsmelder mit Alufolie abgeklebt, da sich dieser am Abend und in der Nacht so oft einschalten würde, wenn Tiere, z.B. Katzen durchlaufen würden. Der Nachbar K…1 habe die Alufolie während des Rettungseinsatzes entfernt, damit die Sanitäter Licht im Außenbereich hatten. Das große Zufahrtstor sei zur Tatzeit geschlossen, das kleine Durchgangstor sei angelehnt gewesen, da dieses schwer schließe.
  58. Zweite Zeugenvernehmung vom 29.02.2024 123 Der Zeuge KOM F…3 berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte sei am 29.02.2024 erneut als Zeugin vernommen worden. Dabei habe sie erneut wiederholt, dass der Angriff ihr gegolten habe und nochmals bekräftigt, dass lediglich sie immer diejenige sei, die zu bestimmten Zeiten am Abend zum Rauchen rausgehe, ihr Ehemann sei hingegen eigentlich nie draußen. Sie habe abermals geäußert, der Angriff könne von Seiten der anderen Großmutter von, … ausgegangen sein. Frau H…2 habe ihr gestern erzählt, dass sie am 28.02.2024 eine bitterböse WhatsApp-Nachricht vom Partner der Kindsmutter Sandra W… erhalten habe. Als etwaiges Motiv habe die Angeklagte erneut angegeben, dass im Falle ihres Todes die leibliche Mutter von … bzw. die Großmutter mütterlicherseits wieder Chancen auf das Sorgerecht hätte. 124 Weiter habe die Angeklagte angegeben, sie habe ihren Ehemann am 28.02.2024 im Klinikum besucht. Bei diesem Besuch habe er sie vorwurfsvoll gefragt, ob sie „zugeschaut“ habe, als „der“ auf ihn eingeschlagen habe, da es doch nicht sein könne, dass er die vielen Verletzungen innerhalb von zwei Sekunden erlitten habe. Zudem habe ihr Ehemann ihr gegenüber angegeben, dass er den Täter, als er am Boden gelegen sei, mit den Füßen getreten habe. Dabei habe ihm der Täter dann das Messer in den Fuß gesteckt. 125 Zu den finanziellen Verhältnissen befragt habe die Angeklagte angegeben, in ihrer Ehe gebe es keinen Ehevertrag, es gelte die gesetzliche Erbfolge. Ihre Kinder D. und B. seien finanziell abgesichert, T. sei ein finanzielles Fiasko, dieser lebe von Hartz IV und arbeite nicht. Sie bezahle manchmal dessen Schulden.
  59. Dritte Zeugenvernehmung vom 08.03.2024 126 Am 08.03.2024 wurde die Angeklagte S… F… – wie von KHK L…1 glaubhaft berichtet – von KOM F…3 und KHM W…1 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zwei weitere Male vernommen. In diesem Rahmen wurde sie zu Beginn der Verhandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren fortan gegen den Angeklagten B… als Beschuldigten geführt werde. Dies war der Angeklagten laut ihrer Aussage jedoch bereits bekannt, da ihr Sohn T. W… sie kurz vor ihrer Vernehmung angerufen und davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Angeklagte B… verhaftet worden sei. 127 Der Zeuge KOM F…3 berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte habe nochmals den Tattag rekonstruiert und angegeben, ihr Ehemann habe am Vormittag Rasen gemäht, dann sei man zu Porsche gefahren und danach ins Olympia Einkaufszentrum. Man sei beim Italiener essen gewesen und habe für … bei McDonalds Essen geholt. Zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr sei man wieder zu Hause gewesen. 128 Auf die Frage, ob der Angeklagte B… mal bei Ihnen am Haus gewesen sei, habe sie angegeben war, dass jener vor der Tat drei oder viermal zum Tausch der Autos gekommen sei, da ihr Auto einen Kindersitz habe und der Leihwagen Audi Q2 keinen Kindersitz gehabt habe. Dann sei ihr Ehemann mit dem Leihwagen Audi Q2 zwei oder dreimal ins Fitnessstudio gefahren. 129 Der Zeuge KOM F…3 berichtete weiter, die Angeklagte habe dann unvermittelt und ohne vorherige konkrete Nachfrage angegeben, ihr Ehemann habe, als die Autos getauscht worden seien, einmal Gartenarbeiten gemacht. Er habe die Thujen alle zurechtgerückt von dem Sturm, weil die ja alle schief gewesen seien, und dann sei er nach den Gartenarbeiten mit dem Leihwagen zum Sport, ins Fitnessstudio gefahren, insgesamt habe er dieses drei- oder viermal genutzt, er sei immer selbst gefahren, Beifahrer sei er nie gewesen. Weiter habe die Angeklagte angegeben, ihr Ehemann habe sich, als er die schiefen Thujen wieder zurückgebogen habe, an den Ästen der Thujen am rechten oder linken Unterarm verletzt und geblutet. Als sie gesagt habe „mach dir halt was drüber“, habe er „nein“ gesagt, habe sich, da zuvor der Autotausch vorangegangen sei, in den Leihwagen Audi Q2 gesetzt, und sei damit zum Sport gefahren, ohne sich ein Pflaster auf die blutende Wunde zu tun. Dies sei ein paar Tage vor dem Überfall gewesen. 130 Auf Nachfrage habe die Angeklagte angegeben, der Angeklagte B… habe zu keiner Zeit Gartenarbeiten in ihrem Haus getätigt. Auf weitere Nachfrage, ob sich der Angeklagte B… zu dem Zeitpunkt, als er den Leihwagen Audi Q2 gehabt habe, auch mal in ihrem Garten befunden habe, habe die Angeklagte angegeben, „ja beim Rauchen, und da gehe er immer rum und zupfe aus den Thujen so braune Dinger raus und schmeiße sie auf den Boden.“ Sie habe ihn dann ermahnt und ihn gebeten, er solle es gleich in den Korb schmeißen und nicht auf den Boden. Weiter habe die Angeklagte dazu geäußert, „aber was hat eigentlich diese Thuje damit zu tun …“. 131 Zum Angeklagten B… befragt, habe die Angeklagte S… F… angegeben, dass er der Ex-Freund ihrer Tochter C. sei, die beiden seien seit zwei Jahren getrennt, würden aber seit etwa zwei Monaten versuchen, wieder eine Beziehung zu führen. Zur Trennung sei es gekommen, weil der Angeklagte B… exzessiv online gepokert und im Haushalt nichts gemacht habe. Der Angeklagte B… habe stets innerhalb einiger Tage sein ganzes Gehalt verspielt und eigentlich nie Geld gehabt, dies habe ihr ihre Tochter berichtet. Nach Angaben ihrer Tochter würde er aber derzeit nicht mehr spielen. Der Angeklagte B… habe seine Wohnung gekündigt, da er nach Bulgarien zurückgehen und dort die Firma seines Vaters habe übernehmen wollen. Den Angeklagten B… habe die Angeklagte S… F… etwa einen oder zwei Tage vor der Tat persönlich bei ihrer Tochter gesehen, man habe über die Renovierungsarbeiten in seiner zum Ende des Monats Februar gekündigten Wohnung gesprochen. 132 Wiederholt habe die Angeklagte S… F… angegeben, dass die Polizei mit dem festgenommenen Lebensgefährten ihrer Tochter den „Falschen habe“. Der Angeklagte B… habe keinen Grund bzw. Motiv gehabt, die Tat zu begehen, und dieser würde die Beziehung zu ihrer Tochter und dem gemeinsamen Sohn nicht aufs Spiel setzen. Der Angeklagte B… sei ein guter Mensch, der sich fürsorglich um ihre Tochter und den gemeinsamen Sohn kümmere. Einen Streit zwischen dem Angeklagten B… und ihrem Ehemann habe es nicht gegeben. Sie vermute nach wie vor, dass der Angriff nicht R. gegolten habe, sondern ihr. Sie wolle, dass der richtige Täter gefunden werde. 133 Zur Angeklagten W… befragt, habe die Angeklagte S… F… angegeben, diese sei kontaktscheu und habe keine einzige Freundin. Warum das so sei, wisse sie nicht. Die Angeklagte W… habe sich die Sehne am Fuß durchgeschnitten, der Angeklagte B… würde sich nun um sie und den gemeinsamen Sohn kümmern. Er habe deshalb die Auswanderung um vier Wochen verschoben, um C. zu unterstützen. Auch die Angeklagte W… wäre mit ausgewandert. Aus Spaß habe ihre Tochter sie gefragt, ob sie nicht mit auswandern wolle, aber sie wolle ihren Mann nicht verlassen. Die Angeklagte W… habe davon berichtet, dass die Eltern des Angeklagten B… beabsichtigten, ein großes Grundstück in Bulgarien zu kaufen, dort solle ein großes Haus für die Auswanderer gebaut werden. C. sei arbeitslos und würde Sozialhilfe empfangen, für die Auswanderung brauche sie kein Geld, da die Eltern des Angeklagten B… alles finanzieren würden. Trotzdem habe ihre Tochter 10.000-12.000 Euro angespart.
  60. Telefonat vom 14.03.2024 134 Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte S… F… habe im weiteren Verlauf der Ermittlungen immer wieder die Polizei kontaktiert. Dabei habe der Anruf der Angeklagten S… F… bei der KPI Fürstenfeldbruck vom 14.03.2024 herausgestochen, bei dem sie behauptet habe, ihre Tochter C. W… habe ihr berichtet, sie werde bedroht. „Die“ seien bei ihr gewesen und hätten gedroht, sie und ihr Kind umzubringen, wenn der Angeklagte B… eine Aussage mache. Die Angeklagte W… sei deswegen schon bei ihrem Bruder T. untergetaucht. Wer „die“ sind, wisse sie aber nicht.
  61. Einlassung in der Hauptverhandlung 135 In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte S… F… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst ab dem
  62. Hauptverhandlungstag tätigte sie Angaben zur Person und Sache, wie folgt: a)
  63. Hauptverhandlungstag, Freitag, den 22.08.2025 136 Am
  64. Hauptverhandlungstag beschrieb die Angeklagte S… zunächst die Beziehung zu ihrem Ehemann R. S… F… und gab an, sie sei über 20 Jahre lang körperlich und seelisch („psychisch und emotional“) von ihm abhängig gewesen, die Beziehung habe sich zunehmend verschlechtert. Dieser habe sie unterdrückt, gedemütigt und beleidigt, sie mit zahlreichen Frauen („300 Frauen und einer Transe“) betrogen und auch körperlich angegriffen. Er habe sie physisch und mental kaputt gemacht. Auf Frage, warum sie ihn dann im Jahr 2022 geheiratet habe, gab die Angeklagte an, zu diesem Zeitpunkt sei ihre Pflegetochter … zu ihnen gekommen und er habe versprochen, sich zu ändern. Er habe sie zwar dann nicht mehr betrogen, sei jedoch weiterhin aggressiv ihr gegenüber gewesen. Auch sei das Geld ein ständiger Konfliktpunkt gewesen, da es ihrem Mann nicht recht gewesen sei, wenn sie ihren Kindern große Geldbeträge habe zukommen lassen. Zudem habe er ihre Kinder beleidigt und aus dem Haus getrieben, vor allem ihre Tochter C. habe er „bis zur untersten Gürtellinie“ beleidigt. Der Lebensgefährte ihrer Tochter, der Angeklagte B…, habe dann mal zu ihr gesagt: „Eigentlich gehören ihm echt mal ein paar auf die Schnauze gehauen“. Sie habe das zuerst nicht ernst genommen. Als es aber zu einer erneuten Beleidigung bzw. Demütigung seitens ihres Ehemanns gegenüber ihrer Tochter C. gekommen sei, habe der Angeklagte B… erneut geäußert, ihrem Mann gehörten „ein paar aufs Maul gehauen“. Sie habe ihm dann zugestimmt. Der Angeklagte B… habe dann zu ihr gesagt: „Schwiegermami, je weniger du weißt, desto besser“. Sie habe mit dem Angeklagten B… nie über Mord an ihrem Ehemann gesprochen, es sei lediglich die Rede davon gewesen, dass dieser „mal ein paar auf die Nase brauche“. Dies sei eine Sache lediglich zwischen ihr und dem Angeklagten B… gewesen, ihre Tochter C. habe damit nichts zu tun.“ 137 Die Angeklagte S… F… bestritt jegliche Tatbeteiligung und gab an, sie habe keine Ahnung, wie das alles zustande gekommen sei. Sie habe auch nicht den Angeklagten S… aus Bulgarien holen lassen, von diesem habe sie keine Ahnung gehabt. Sie habe auch am Tatabend den Angeklagten S… weder gesehen noch mit ihm gesprochen. 138 Die Angeklagte S… F… gab weiter an, ihre Tochter C. sei mit ihrem Lebensgefährten B… und dem gemeinsamen Sohn … in Bulgarien gewesen. Als sie sich dort am Valentinstag, den 14.02.2024 verletzt habe, habe diese nach Hause fliegen wollen, woraufhin sie die Flüge organisiert habe. Der Angeklagte B… habe sie angerufen und sie gefragt, ob sie einen Flug für einen Freund, den Angeklagten S…, mitbuchen könne, der seinen Bruder in Stuttgart besuchen wolle. 139 Zum Tatgeschehen gab die Angeklagte an, sie habe, als sie hinter ihrem Ehemann die Tür zugemacht habe, die Laute „ah, ah“ gehört, sei daraufhin zurück zur Tür gegangen und habe diese geöffnet. Dann habe sie eine schwarze vermummte Gestalt gesehen. Ob sie die Tür dann nochmal geschlossen habe oder nicht, wisse sie nicht mehr. Die vermummte Gestalt sei auf einmal weg gewesen. Auf das Handbeil (Tatwerkzeug) angesprochen gab die Angeklagte S… F… an, dieses habe sich – für jeden einsehbar – bei der Wärmepumpe neben der Feuerschale befunden 140 Auf die Frage, warum kurz vor der Tat der Bewegungsmelder abgeklebt worden sei, gab die Angeklagte S… F… an, sie habe ihren Mann bereits jahrelang darum gebeten, ihn abzukleben, da er sie gestört habe, er habe ihn dann von sich aus kurz vor der Tat abgeklebt. 141 Auf die Geldzuwendungen an ihre Tochter C. W… angesprochen gab die Angeklagte an, es stimme, dass sie ihrer Tochter C. Geldzuwendungen in größerem Umfang aus ihrem Lottogewinn habe zukommen lassen. 142 Im Hinblick auf ihre derzeitige finanzielle Situation gab die Angeklagte S… F… an, sie verfüge noch über beträchtliche Mittel aus ihrem damaligen Lottogewinn. Sie habe Bargeld abgehoben und in Bitcoins investiert. Sie habe für 4.000 Euro einen Bitcoin gekauft und später für 64.000,- Euro verkauft, insgesamt habe sie 64 Bitcoins gehabt. Das Geld befinde sich auf geheimen Schließfächern, an die derzeit niemand herankomme. 143 Zu den Sucheinträgen über ihr Mobiltelefon bei Google (vgl. oben B.II.2) befragt gab die Angeklagte an, dabei sei es nur um den Vater des Angeklagten B… gegangen, welcher im Sommer 2023 schwer krank gewesen sei und dessen Operation sie gezahlt habe. Es sei bei den Sucheinträgen um Sterbehilfe gegangen. b)
  65. Hauptverhandlungstag, Montag, den 25.08.2025

(1)Erste Einlassung 144 Am 12. Hauptverhandlungstag tätigte die Angeklagte S… weitere Angaben zur Sache, die erheblich in Widerspruch zu ihren früheren Angaben stehen und im weiteren Verlauf wiederum wechselten. So gab sie zunächst an, sie bekenne sich schuldig der Anstiftung zur Körperverletzung. Sie habe mit dem Angeklagten B… immer wieder darüber gesprochen, dass ihr Ehemann mal eine „Abreibung“ brauche. Dies sei immer wieder Thema gewesen. Als ihr Mann mal wieder ihre Tochter C. beleidigt habe, habe der Angeklagte B… gesagt: „Er braucht mal eine Abreibung, wenn man den mal alleine in der Nacht erwischen würde“. Sie habe im Dezember 2023 oder im Januar 2024 mit dem Angeklagten B… ausgemacht, dass ihr Mann eine Abreibung bekommen solle, von Mord sei jedoch nie die Rede gewesen. Sie habe dem Angeklagten B… mitgeteilt, dass ihr Mann seit Wochen jeden Abend zum Spazieren gehen aus dem Haus gehe und man ihn da mal abfangen könnte. Genaueres über die geplante Tat habe sie nicht gewusst, der Angeklagte B… habe lediglich zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser. Es sei auch nie von Geld als Lohn für die Tat die Rede gewesen. Auch wisse sie nicht, ob der Angeklagte B… den Angeklagten S… engagiert habe. Sie hätten dann auch nie wieder über die geplante Tat gesprochen. Erst nach der Tat habe sie ihn gefragt, was er getan habe. Auch da habe er wieder zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser, sie solle sich keine Sorgen machen. Sie habe dann zwar wahnsinnige Angst gehabt, jedoch nichts unternommen, sondern alles laufen lassen. Bei der Polizei habe sie dann von dem Sorgerechtsstreit erzählt, um den Angeklagten B… und ihre Tochter C. zu schützen. 145 Auf weitere Nachfrage gab die Angeklagte an, am Nachmittag des Tattages habe sie zum Angeklagten B… gesagt, ihr Mann gehe auch manchmal raus in den Garten, um die Sterne anzuschauen. 146 Auf Frage, was die „Abreibung“ hätte bringen sollen, antwortete die Angeklagte, sie habe gewollt, dass ihr Ehemann einmal so leide wie sie. Er habe immer wieder, vor allem unter Alkoholeinfluss, „Ausraster“ gehabt und z.B. einen Tisch kaputtgeschlagen. Sie habe nicht gewollt, dass er stirbt, er habe ja auch versprochen, dass er sich ändere.
(2)Zweite Einlassung nach der Aussage der Angeklagten W… 147 Nach der obigen Einlassung der Angeklagten S… F… tätigte erstmals deren Tochter, die Angeklagte W…, in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache und belastete ihre Mutter und ihren Lebensgefährten schwer. Die Angeklagte W… gab nämlich kurz zuvor im Wesentlichen an, ihre Mutter, die Angeklagte S… F… habe ihr nach der Tat erzählt, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen, da sie es vorher allein und ohne Hilfe versucht, jedoch nicht geschafft habe. Sie habe den Angeklagten B… darum gebeten, einen Kontakt in Bulgarien mit jemandem herzustellen, der die Tat ausführen würde, dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagte S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen. Auf ihre Frage, warum sie das gemacht habe, habe ihre Mutter geantwortet, sie habe nicht mehr weitergewusst, sie habe kein Geld mehr (zu den Einzelheiten vgl. unten Ziff. IV.3). 148 Nach dieser Einlassung ihrer Tochter, der Angeklagten W… legte die Angeklagte S… F… ein (Teil-)Geständnis ab und gab an, sie bestätige alles, was ihre Tochter soeben gesagt habe. Es stimme, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen. Dieser habe ihr gesagt, er könne es nicht selbst machen, aber er wisse jemanden, der es machen könne. Der Angeklagte B… sei auch deswegen im Januar 2024 nach Bulgarien gefahren. Es stimme, dass der Kontakt in Bulgarien für die Tatausführung 50.000,- Euro bekommen sollte, es stimme alles, was in der Anklageschrift stehe. Sie habe den Auftrag erteilt. Ihre Tochter habe jedoch mit der Tat nichts zu tun. 149 Sie habe dem Angeklagten B… bereits ein paar Tage vor dem 27.02.2024 und nochmals am Nachmittag des 27.02.2024 gesagt, dass ihr Ehemann um 21.30/22.00 Uhr aus dem Haus gehe, um Sterne anzuschauen. Auch habe der Angeklagte B… gewusst, wo das Beil gelegen sei. Zudem habe sie ihm gesagt, dass der Bewegungsmelder abgeklebt sei. Dies habe sie sich lediglich zunutze gemacht, sie habe diesen jedoch nicht absichtlich vorher durch ihren Ehemann abkleben lassen. Wann sie mit dem Angeklagten B… den Ablauf der Tat durchgesprochen habe, wisse sie nicht mehr. 150 Zum Tattag, den 27.02.2024, gab die Angeklagte S… F… an, sie und ihr Ehemann hätten, nachdem … ins Bett gebracht worden sei, bis ca. 20.00/20.30 Uhr einen Film angeschaut und danach Kreuzworträtsel gemacht. Gegen 21.30 Uhr sei sie zum Rauchen rausgegangen. Sie habe gewusst, dass der Überfall an dem Tag habe stattfinden sollen. Auf Nachfrage, woher der Angeklagte B… ewusst habe, wann die Tat stattfinden sollte, gab die Angeklagte an, ihr Ehemann habe am Nachmittag gesagt, dass er abends zum Sterne schauen rausgehen werde, daraufhin habe sie den Angeklagten B… angerufen oder ihm eine SMS geschrieben und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann abends zwischen 21.00 und 22.00 Uhr rausgehe. Auch habe sie ihm gesagt, dass ihr Mann weiter hinten im Garten sitze, um die Sterne anzuschauen, der genaue Tatort zwischen Garage und Hausmauer sei jedoch nicht abgesprochen worden. 151 Die Angeklagte gab weiter an, sie wisse jedoch bis heute nicht, ob die Tat durch den Angeklagten S… oder den Angeklagten B… ausgeführt worden sei. Sie selbst habe den Täter nicht erkannt, es sei so dunkel gewesen. Sie habe nur einen Täter gesehen. Es stimme nicht, dass sie den Angeklagten S… kurz vor der Tat eingewiesen habe. Sie habe auch nach der Tat keinen Kontakt zum Angeklagten S… gehabt und wisse auch nicht, wie dieser ausgereist sei. Sie habe zum Angeklagten S… lediglich dreimal Kontakt gehabt, einmal am 15.02.2024 in der … Klinik, einmal bei ihrer Tochter C. zuhause und einmal bei ihnen im Garten, als die Angeklagten B… und S… bei der Feuerschale bzw. Wärmepumpe geraucht hätten. Die Kommunikation sei immer über den Angeklagten B… gelaufen. Vorleistungen seien nicht geflossen. 152 Auf weitere Nachfragen, ob der Angeklagte S… eine Anzahlung bekommen habe und was konkret der Angeklagte B… von ihr bekommen habe, gab die Angeklagte S… F… an, dass sie dazu keine Fragen mehr beantworten werde. 153 Zum Motiv der Tat räumte die Angeklagte ein, es sei ihr um das Geld ihres Ehemannes gegangen. Ihre Tochter C. habe sie betreffend ihre finanziellen Verhältnisse angelogen und ihr nicht gesagt, dass sie kein Geld mehr gehabt habe und erst durch die Tat habe an Geld kommen wollen. Auch ihr Ehemann – der Nebenkläger – habe nicht gewusst, dass sie kein Geld mehr gehabt habe und sie sich z.B. von ihrer Freundin D. B…1 Geld geliehen habe. 154 Die Angeklagte S… F… betonte wiederholt, ihre Tochter C. W… habe mit der Tat nichts zu tun. Diese sei nicht in die Planung, geschweige denn Ausführung der Tat eingeweiht gewesen. Die Flugbuchung für den Angeklagten S… sei nicht auf Veranlassung ihrer Tochter, sondern auf Veranlassung des Angeklagten B… erfolgt. Dieser habe sie angerufen und gesagt, dass der Angeklagte S… mit nach Deutschland komme und sie einen Flug für diesen mitbuchen solle. Der Angeklagte B… habe dafür das Mobiltelefon ihrer Tochter verwendet. 155 Zum Inhalt des am Tatabend um mit der Angeklagten W… um 20.21 Uhr geführten Telefonates gab die Angeklagte S… F… an, dabei sei es nicht um die Tat gegangen, vielmehr habe sie ihrer Tochter lediglich eine gute Nacht gewünscht. 156 Zu den Google Sucheinträgen (vgl. oben B. II. 2) befragt, gab die Angeklagte S… F… an, sie habe das iPhone 15 erst im November 2024 in Betrieb genommen. Die Sucheinträge auf ihrem Mobiltelefon, wie man jemanden umbringen könne, hätten jedoch nichts mit der Tat zu tun. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie bereits die Tat mit dem Angeklagten B… abgesprochen, dies sei bereits vor dessen erster Reise nach Bulgarien im Januar 2024 erfolgt. 157 Auf Vorhalt der Aussage der Angeklagten W…, wonach sie bereits vor der Tat vorher mehrmals erfolglos versucht habe, ihren Ehemann umzubringen, tätigte die Angeklagte S… F… keine Angaben mehr. IV. Angeklagte W… 158 Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte W…, welche im hiesigen Verfahren – wie ihre Mutter, die Angeklagte S… F… – zunächst als Zeugin geführt wurde, sei am
  1. und 29.02.2024 sowie am 08.03.2024 polizeilich als Zeugin – jeweils mit Belehrung gem. § 55 StPO – vernommen worden. Nach ihrer Festnahme am 04.11.2024 habe sie als Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht. 159 Auch in der Hauptverhandlung tätigte die Angeklagte zunächst keine Angaben zur Sache. Erst am
  2. Hauptverhandlungstag ließ sie sich zur Sache ein, wobei sie die Angeklagte S… F… (ihre Mutter) und den Angeklagten B… (ihren Lebensgefährten) schwer belastete. 160 Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die wesentlichen Angaben der Angeklagten im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
  3. Zeugenvernehmung vom 29.02.2024 161 Der Zeuge KOM F…3 gab glaubhaft an, in der kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.02.2024 habe die Angeklagte W… u.a. angegeben, sich im vorangegangenen Urlaub in Bulgarien (vgl. oben B.II.7) verletzt zu haben. Seit zwei Wochen trage sie einen Gips und könne sich nur eingeschränkt bewegen. Ihr Bruder T. W…, ihre Mutter und ihr Lebensgefährte, der Angeklagte B…, würden sie derzeit bei der Haushaltsführung unterstützen. Zudem habe es in Bulgarien einen Unfall mit ihrem Pkw Audi Q8 gegeben, das Fahrzeug würde gerade aus Bulgarien überführt werden, man nutze derzeit einen Leihwagen (vgl. oben B.II. 10 ff.). 162 Am Tattag, den 27.02.2024, sei der Angeklagte B… sowie ihr Bruder T. W…, dessen Verlobte J. H…1 und deren Tochter zum Abendessen bei ihr gewesen. Der Angeklagte B…, J. H…1 und deren Tochter seien gegen 19.30 Uhr nach Hause gefahren. Der Angeklagte B… habe in seiner Wohnung in … noch Dinge zu erledigen gehabt, da er ab dem 01.03.2024 zu ihr ziehen wollte. 163 Ihr Bruder habe sie und … gegen 21.30 Uhr ins Bett begleitet und sei kurz vor 22.00 Uhr gegangen. Sie selbst habe bis etwa 23.00 Uhr ihr Handy genutzt und sei dann eingeschlafen, bis die Polizei sie am 28.02.2024 gegen 01.20 Uhr geweckt habe.
  4. Angaben im Rahmen der Hausdurchsuchung am 19.03.2024 164 Die Zeugin KKin B…2 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete glaubhaft, am 19.03.2024 sei das Haus der Angeklagten W… in … im Hinblick auf etwaige Zigarettenreste des Angeklagten S… durchsucht worden. Im Rahmen dieser Durchsuchungsmaßnahme sei es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihr und der Angeklagten W… gekommen. Auf den Angeklagten S… angesprochen, den die Angeklagte W… in ihren vorherigen Zeugenvernehmungen nie erwähnt habe, habe die Angeklagte W…, angegeben, sie könne über diesen nicht viel berichten, da jener nur von 15.
  5. auf den 16.02.2024 in ihrem Haus übernachtet habe. Sie sei am 15.02.2024 selbst erst gegen 23.30 Uhr im Haus angekommen, nachdem sie von ihrem Bruder T. und deren Lebensgefährtin J. H…1 aus der …-Klinik abgeholt worden sei. Zwei oder drei Tage später sei der Angeklagte S… nochmal bei ihr zu Hause gewesen. Sie habe dem Angeklagten B… aber mitgeteilt, dass er den Angeklagten S… nicht mehr mit ins Haus bringen solle. Konkret sei es wohl dazu gekommen, dass der Angeklagte S… den nackt herumlaufenden … spielerisch/neckisch berührt habe. Die Zeugin KKin B…2 gab weiter an, im Rahmen dieses Gesprächs habe sich die Angeklagte W… erkundigt, ob es weitere Tatverdächtige neben dem Angeklagten B… gebe. Sie habe geäußert, man solle in der nahen Familie um den Geschädigten S… F… suchen, womöglich habe einer einen Auftrag gegeben und ein anderer es ausgeführt. Auf Nachfrage, wie sie dies meine, habe sie geantwortet: „Ich meine den ganz nahen Familienkreis“. Bei der Verabschiedung habe die Angeklagte W… zudem noch geäußert: „Passen Sie auf, dass R. nicht vom Berg fällt oder vom Bär gefressen wird!“.
  6. Angaben in der Hauptverhandlung 165 In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte W… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst am
  7. Hauptverhandlungstag tätigte sie Angaben zur Sache. 166 Die Angeklagte W… ließ sich dahingehend ein, sie wisse, was passiert sei, sie habe gehofft, dass ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, die Wahrheit sagen würde, was bislang jedoch nicht geschehen sei. Die Angeklagte W… gab an, zwei Tage nach dem Überfall auf ihren Stiefvater R. S… F… sei ihre Mutter bei ihr zu Besuch gewesen. Diese sei sehr aufgelöst und hysterisch gewesen und habe geäußert, es sei alles ganz anders gelaufen als sie gewollt habe. Als sie daraufhin ihre Mutter gefragt habe, was passiert sei, habe diese angegeben, es sei von ihr ausgegangen, was mit R. passiert sei. Sie habe den Angeklagten B… gebeten, R. umzubringen; dieser habe sterben sollen. Jetzt wisse sie nicht, wie es weitergehen solle. Sie habe Angst und sie, (die Angeklagte W…) solle ihr helfen. 167 Ihre Mutter habe ihr weiterhin erzählt, sie habe vorher allein und ohne Hilfe versucht, ihren Ehemann umzubringen, indem sie ihm z.B. häufiger Abführtropfen oder Brechmittel im Smoothie oder in der Blumenkohlsuppe verabreicht habe, dies habe jedoch nicht geklappt. Daraufhin habe sie den Angeklagten B… um Hilfe gebeten. Sie sei mehrmals mit dem Angeklagten B… in Kontakt gestanden, bevor sie [(C. W…) wieder mit ihm zusammen gewesen sei, und habe diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der so etwas tun würde, und dass er den Kontakt herstellen solle. Sie habe den Angeklagten B… um einen Kontakt in Bulgarien gebeten. Dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagten S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen. 168 Auf ihre Frage, warum sie das gemacht habe, habe ihre Mutter geantwortet, sie habe nicht mehr weitergewusst, sie habe kein Geld mehr. Das von ihr zuvor stets behauptete Festgeldkonto gäbe es gar nicht. Dass ihre Mutter – trotz des Lottogewinns (vgl. oben B.II.1) -kein Geld/Vermögen mehr gehabt habe, habe sie gewusst, ihre Mutter habe jedoch stets behauptet, ihr Geld sei in Gold oder Festgeld angelegt, auf ihrem Festgeld Konto befänden sich 750.000,- Euro. 169 Die Angeklagte W… gab weiter an, zu diesem Zeitpunkt sei ihr zum ersten Mal klar geworden, dass es auch für sie nicht gut aussehe, da sie 20.000,- Euro Bargeld (vom Konto des minderjährigen Sohnes … – vgl. oben B.II.6) abgehoben und mit in den Bulgarienurlaub genommen habe. Sie habe dann Rechtsanwalt …, dem damaligen Verteidiger des Angeklagten B…, erzählt, was ihre Mutter ihr erzählt habe (Beichte ihrer Mutter bez. Mordauftrag an ihren Lebensgefährten B…), und habe von den 20.000,- Euro Bargeld 8.000,- Euro an Rechtsanwalt …, den Verteidiger des Angeklagten B…, und 5.000,- Euro an ihren eigenen Verteidiger, Rechtsanwalt D., gezahlt. Sie weiß, sie hätte die Tat damals anzeigen sollen, sie habe jedoch Angst gehabt, da sie ja di

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