der Begründung des Bebauungsplans, dass derzeit innerhalb des Gemeindegebiets des Marktes B... u.a. die X... GmbH (... ), Y... GmbH (... ) und die Z... ... GmbH (... )als Teil der Z... Unternehmensgruppe ansässig sind. Die Z... Unternehmensgruppe benötige für ihre Einzelunternehmen der Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Rohstoffverarbeitung neue Betriebsflächen, da die Betriebsflächen am derzeitigen Standort keine Erweiterungen für weitere Anlagen mehr zulassen würden. Für die im Bebauungsplan näher konkretisierten Anlagen bestehe ein kurz-, mittelfristiger sowie langfristiger Bedarf, um für die Z... Unternehmensgruppe eine entsprechende Standort- und Investitionssicherheit zu gewährleisten und die Arbeitsplätze eines des größten Arbeitsgebers der Region und des einzigen ... in Bayern zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. 3 Das Betriebsgrundstück der Firma X... befindet sich abgesetzt vom südlichen Ortsrand des Ortsteils C... . Die einzige Betriebsfläche liegt im Umfeld bzw. innerhalb der rechtskräftigen dort näher bezeichneten Bebauungspläne. Der Markt B... möchte zur Befriedigung des gestiegenen Flächenbedarfs der Z... GmbH die hierfür notwendigen rechtlichen und räumlichen Voraussetzungen schaffen, um für die Z... Unternehmensgruppe eine entsprechende Standort- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. 4 Zum Bedarf der Planung wird in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass der Umfang der ausgewiesenen Erweiterungsflächen sich an den Angaben zum Flächenbedarf der Z... GmbH orientiere. Die Unternehmensgruppe habe einen Bedarf von ca. 20 ha angemeldet, der jedoch aufgrund der artenschutzrechtlichen Sachlage im Bannwald und dem Gebot der Minimierung weiterer Flächenversieglungen nicht vollständig umgesetzt werden könne. Der Flächenumgriff des sonstigen Sondergebiets sei
Vorabstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde auf ca. 17,6 ha reduziert worden. Die Realisierung des Vorhabens werde in zeitlichen Abständen erfolgen. 5 Um sowohl der Belange des Waldes, des Natur- und Artenschutzes und der Wirtschaft in ausgewogenem Verhältnis zu berücksichtigen, wurde das geplante Sondergebiet durch Unterteilung in Bauabschnitte für die künftige gestufte Inanspruchnahme der Flächen gegliedert. Die Regelung zur Umsetzung des Bauabschnittskonzepts erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Ausführungsvertrags zum Bebauungsplan. 6 Im Untersuchungsgebiet wurden einige Fledermausarten
gewiesen, die streng geschützt sind. Die textlichen Festsetzungen enthalten hinsichtlich des Schutzes von Fledermäusen die Maßnahme VM-1: Vermeidung von Tötungen im Rahmen der Baufeldfreimachung, Rodung von Bäumen. Die Rodung von Quartierbäumen für Fledermäuse und Brutvögel hat ausschließlich außerhalb der Fortpflanzungszeit sowie außerhalb der Winterruhe zu erfolgen, also in der Zeit vom
gewiesen werden, dass der nordwestliche Eingriffsbereich ein hohes Quartierpotential für baumbewohnende Fledermausarten aufweist. Deshalb wurden im ersten Bauabschnitt Flächen gewählt, die eine geringe Bedeutung als Lebensraum aufweisen. Im Bereich des ersten Bauabschnitts konnte der als Gutachter beigezogene Dr. P... im Bereich des ersten Bauabschnitts 18 Bäume mit potentieller Habitateignung für Fledermäuse feststellen. 7 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung und auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nebst Anlagen verwiesen. Bezüglich des Bebauungsplans ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren anhängig. 8 Mit E-Mail vom
trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen und den Widerruf dieses Bescheids vor (Nr. 3 des Bescheids). 22 Auf die weitere Begründung des Bescheids wird ergänzend verwiesen. Dem Bescheid waren diverse Anlagen beigefügt, aus denen sich der Umfang der Gestattung ergibt. Diese Anlagen wurden sowohl der Antragstellerin als auch dem Kläger übermittelt. 23 Mit E-Mail vom 14.Oktober 2022 übermittelte die Regierung von ... den Bescheid an die X... -GmbH. Die E-Mail enthielt folgenden Wortlaut: 24 „Sehr geehrter Herr (…), 25 in der Anlage erhalten Sie vorab Kopie unseres Bescheids [sic!] „Fledermausschutz-Bescheid-Rodung eines Teilareals im Rahmen des
drei Fortpflanzungsperioden
Umsetzung der CEF-Maßnahmen vorgenommen werden dürfen. Die CEF-Maßnahmen für Höhlenbrüter seien zwischen 2020 und April 2021 umgesetzt worden. Die Rodung hätte folglich frühestens im Oktober 2024 erfolgen dürfen. Bei den Fledermäusen handele es sich um geschützte Arten. Die Rodung führe zu einem Verlust von Quartiersbäumen von Fledermäusen. Durch die Rodung gingen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie das Jagdhabitat verloren. Dies führe zu einem Rückgang der Population. Auch die verfügten Auflagen seien nicht ausreichend, um dies zu verhindern. Ferner hätten zumutbare Alternativen für das Vorhaben der X... GmbH bestanden. Es wären schonendere Ausführungsmaßnahmen in Betracht gekommen. Es werde auf die Ausführungen im Normenkontrollverfahren verwiesen, wonach eine unvollständige und fehlerhafte Alternativenprüfung vorgelegen habe. Ferner sei ein Ermessensfehlgebrauch gegeben, da die Behörde den der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden Sachverhalt sachfremd aufgespalten habe. Die Ausnahmegenehmigung erfasse nur artenschutzrechtliche Belange im Zusammenhang mit der Fällung von 18 Bäumen, die ein Quartierpotential für Fledermäuse aufweisen. Hierdurch werde das Abwägungsergebnis verfälscht. Für die Betriebserweiterung sollen insgesamt 17,7 ha Bannwald gerodet werden. Der ... wald sei sehr artenreich, so dass einer weitergehenden Rodung gleichermaßen Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Es sei sachfremd, das Schaffen von Arbeitsplätzen mehrfach als eigene, für das öffentliche Interesse streitende Erwägung einzustellen. Vielmehr müsse das Schaffen von Arbeitsplätzen sämtlichen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die artenschutzrechtlichen Schutzgüter gegenübergestellt werden. Für den Fall, dass das Gericht zu einer Erledigung des Verwaltungsaktes komme, sei die Klage im Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage (analog) statthaft. Es bestünde eine Wiederholungsgefahr, da insgesamt 17,7 ha Bannwald gerodet werden sollten. Für den Kläger bestünde aufgrund der Wiederholungsgefahr ein konkretes Feststellungsinteresse. 36 Ergänzend wird auf die Klagebegründungsschrift vom 27. Januar 2023 nebst Anlagen verwiesen. 37 Die Regierung von ... beantragt für den Beklagten mit Schriftsatz vom 4. März 2024, 38 die Klage abzuweisen. 39 Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 2022 handele es sich um ein rechtliches Nullum, da keine Bekanntgabe erfolgt sei. Die Versendung vorab per E-Mail sei ohne Bekanntgabewillen erfolgt. Der angekündigte Versand des Originalbescheids sei nicht mehr erfolgt, da die Meldung erfolgt sei, dass zwei Auflagen nicht umsetzungsfähig seien. Die Fassung vom 14. Oktober 2022 sei nicht mehr existent, diese sei durch konkludentes Handeln gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen worden. Den Bescheid vom 17. Oktober 2022 habe der Kläger auf
frage in geschwärzter Fassung erhalten. Es sei daher nicht
vollziehbar, dass gegen den Bescheid vom
der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur für rein private Interessen ausgeschlossen, nicht hingegen für Vorhaben, mit denen – wie vorliegend – zugleich das Wohl der Allgemeinheit gefördert werde. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut „einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“. Daraus folge, dass auch wirtschaftliche Interessen Privater eine Rolle spielen könnten. Die Maßnahme diene unstreitig dem privaten Interesse des Antragstellers. Daneben verkenne der Kläger jedoch, dass auch gewichtige öffentliche Interessen im Raum stünden. Die Begründung des Bescheides sei hinsichtlich des Verweises auf das öffentliche Interesse äußert knapp, jedoch käme es auf das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses an. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Fällung der Bäume um eine Maßnahme handele, die mit dem Vollzug des Bebauungsplanes untrennbar verbunden sei. Bei der Prüfung der mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sei damit nicht auf das Interesse der Baumfällung als solcher abzustellen. Vielmehr müsse auf den dahinterstehenden Zweck – v.a. die Sicherung des Betriebsstandortes sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen abgestellt werden. Der dauerhafte Erhalt von Arbeitsplätzen liege nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse. Das ... der X... GmbH sei das einzige verbliebene ... in Bayern; es handele sich um einen systemrelevanten Industriebetrieb. Die Standortsicherung stelle ein öffentliches Interesse dar. Auf die Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Planung werde verwiesen. Mit dem Vollzug des Bebauungsplanes sollten 350 Arbeitsplätze geschaffen werden. Ferner diene er der Sicherung von knapp 1.000 bereits bestehenden Arbeitsplätzen. Die Maßnahme diene daher den öffentlichen Interessen des Erhalts und der Verbesserung der Erwerbsstruktur für die einheimische Bevölkerung sowie des Erhalts, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Anhaltspunkte, diese Aussagen zu bezweifeln, bestünden für den Beklagten nicht. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass zum Erhalt eines Unternehmens eine Anpassung an die sich ändernden wirtschaftlichen und technologischen Anforderungen erforderlich sei. Die Ausführungen des Klägers zur Wirtschaftsstärke der Region überzeugten nicht. Auf die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes komme es nicht an. Auch ohne den „Umweg“ des Bebauungsplanes lägen Gründe des öffentlichen Interesses vor, die im Rahmen der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme berücksichtigt werden könnten. Bei den genannten öffentlichen Interessen handele es sich um zwingende Gründe des öffentlichen Interesses. Das Wort zwingend rühre aus der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-Richtlinie, habe aber keine eigenständige Bedeutung.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute dies nicht, dass unausweichliche Sachzwänge vorliegen müssten, vielmehr reiche ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein abgeleitetes staatliches Handeln aus. Dies führe vorliegend zur Bejahung des öffentlichen Interesses. Das Argument, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht mehr herangezogen werden könne, gehe fehl. Im Rahmen der Abwägung sei keine mathematische Verrechnung durchzuführen, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Zumutbare Alternativen seien nicht ersichtlich. Schonende Ausführungsvarianten durch den Kläger seien nicht weiter konkretisiert worden. Mit Blick auf die Standortalternativen seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes verbindlich. Die Ausnahme sei für das auch mit CEF-Maßnahmen nicht auszuschließende Restrisiko einer Tötung bzw. eines Verlusts von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beantragt und bewilligt worden. Die Ausnahme dürfe nur zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtere, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthalte. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Gegenseite führe keine Belege an, die eine fehlerhafte Einschätzung der Behörde glaubhaft erscheinen ließen. Ermessensfehler seien im Übrigen nicht gegeben. Es liege keine sachfremde Aufspaltung des Sachverhalts vor, vielmehr sei auf die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu behandelnden Aspekte abgestellt worden. Ein Rechtsgrundsatz, dass ein Belang nicht im Rahmen mehrerer Abwägungsprozesse Berücksichtigung finden dürfe, bestehe nicht. 40 Ergänzend wird auf die Klageerwiderungsschrift vom
dem klaren Wortlaut des Tenors nicht ausgesprochen worden. Auch komme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Konzentrationswirkung zu. Der Bescheid enthalte auch keine Aussage bezüglich einer Fällung von Bäumen, die über die 18 näher bezeichneten Bäume hinausgehe. In Bezug auf die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme sei eine sachgerechte und ausreichende Tatsachenermittlung erfolgt. Das Vorhandensein eines Bebauungsplanes sei von Relevanz für die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestandes des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Dieser knüpfe daran an, dass es sich um ein Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan handle. Zur Überzeugung des Beklagten habe festgestanden, dass es sich bei den 18 Quartierbäumen um Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG handle. Zur Überzeugung der Regierung von ... habe festgestanden, dass der Verbotstatbestand durch die Fällung nicht ausgelöst werde, da die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Bezüglich Fledermäusen werde der Verbotstatbestand aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen und bereits wirksam erfolgten CEF-Maßnahmen nicht ausgelöst. In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung seien Bestand und Betroffenheit von Fledermäusen sachgerecht abgearbeitet worden. Erforderliche Vermeidungsmaßnahmen seien bereits umgesetzt worden. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien bezüglich des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht angezeigt gewesen. Insbesondere sei die Einhaltung der in saPVM 3a genannten Fristen nicht zu prüfen gewesen. Zu ermitteln sei gewesen, ob zumutbare Alternativen vorhanden seien. Ziel der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei es gewesen, das unwahrscheinliche Restrisiko, dass wenige nicht aufgefundene Fledermausindividuen bei den Baumfällungen zu Schaden kommen, juristisch aufgefangen würde. Die Festsetzung weiterer CEF-Maßnahmen als schonendere Alternative sei
Überzeugung der Regierung von ... nicht geeignet, um das Restrisiko bezüglich Tötung und Verletzung unter die Signifikanzschwelle zu reduzieren. Vielmehr seien fachlich anerkannte CEF-Maßnahmen in einem mehr als ausreichenden Umfang bereits umgesetzt worden und auch wirksam. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die erfolgte Gesamtmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. 43 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom
gekommen. Der Beklagte hätte aus den ihm vorliegenden Unterlagen erkennen müssen, dass durch die Rodung auch andere artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst würden und insbesondere die CEF-Maßnahmen noch nicht umgesetzt gewesen seien. Da die meisten Fledermausarten konservativ seien und an ihrem gewohnten Verhalten lange festhielten, seien längere Zeiträume notwendig, um einen sicheren Quartierwechsel feststellen zu können. Aus diesem Grund sei im Vorfeld des Gutachtens der Vorhabensträgerin ein dreijähriges Monitoring festgelegt worden. Die erforderlichen drei Fortpflanzungsperioden hätten von der Regierung von ... als einzuhaltender Maßstab herangezogen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Rodung des Bauabschnitt I seien im Oktober 2022 nicht vorgelegen. Die Rodung im Bauabschnitt I hätte frühestens drei Fortpflanzungsperioden
Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der CEF-Maßnahmen erfolgen dürfen, d.h. also frühestens im Oktober
Einräumung einer Schriftsatzfrist übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 48 Die Klage ist mit dem gestellten Hauptantrag unzulässig. Im Hilfsantrag ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 49 1. Die Klage im Hauptantrag ist unzulässig. Der mit der Anfechtungsklage angegriffene zunächst wirksam bekanntgegebene Bescheid hat sich durch die bereits vorgenommene Rodung erledigt. Damit ist die rechtliche Beschwer des Klägers entfallen. Statthafte Klageart ist somit im vorliegenden Fall nicht die Anfechtungsklage
GO. 50 a) Der Kläger begehrt gem. § 88 VwGO im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids vom
außen gerichtet ist, also ein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt gem. Art. 35 S. 1 BayVwVfG. 51 b) Der Bescheid vom
VwVfG) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG führt weiter aus, dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. 53 Die Bekanntgabe muss hierbei von einem behördlichen Bekanntgabewillen getragen sein. Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsaktes gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen (BVerwG, B.v. 11.3.2010 – 7 B 36.09 – NJW 2010, 1686; BVerwG, U. 29.4.1968 – VIII C 19.64 – NJW 1968, 1538). Der Bekanntgabewille muss bei derjenigen Behörde vorliegen, die den Verwaltungsakt erlässt. Innerhalb der Behörde ist für das erforderliche „Wissen und Wollen“ der für die Behörde zeichnungsbefugte Amtswalter maßgebend (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Allein der Vollzug eines Verwaltungsaktes muss noch nicht zu dessen Erledigung führen, auch dann nicht, wenn damit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst dann ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innegewohnt hat,
träglich entfallen ist (BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 11.97 – NVwZ 1998,729
erfolgter Fällung nicht mehr vorhanden sind. Auch eine Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen scheidet
erfolgter Rodung aus. 57 2. Die Klage ist im Hilfsantrag hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 14. Oktober 2022 hingegen zulässig. 58
GO analog ist statthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in direkter Anwendung nur im Falle einer bereits zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage anzuwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet hingegen analoge Anwendung, wenn sich der Verwaltungsakt nicht erst
Klageerhebung, sondern bereits zuvor erledigt hat. Im streitgegenständlichen Fall ist die Klage im Hilfsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, da sich die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung durch die im Zeitraum
GO ist im Rahmen einer Anfechtungsklage und damit auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage als in der VwGO geschaffene Sonderform der Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in Fällen einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage nur klagebefugt, wer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 2 Abs. 1 UmwRG regelt, dass eine
RG anerkannte inländische Vereinigung ohne Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung
RG einlegen kann, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
RG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). 62 Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung
RG und macht geltend, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG den Vorgaben der §§ 44, 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG widerspricht. §§ 44, 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG sind im Hinblick auf ihren Zweck, dem Schutz der Natur, umweltbezogene Rechtsvorschriften. Der Kläger hat sich ausweislich seiner Satzung der Förderung der Ziele des Umweltschutzes verschrieben. 63
den Festsetzungen des Bebauungsplans soll im vorliegenden Fall die Realisierung des gesamten Vorhabens in zeitlichen Abständen und örtlichen Abschnitten erfolgen. Um sowohl die Belange des Waldes, des Natur- und Artenschutzes und der Wirtschaft in ausgewogenem Verhältnis zu berücksichtigen, soll jeweils gesondert geprüft werden, ob entsprechende Genehmigungen zu erteilen sind. Ein Automatismus für weitere naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen ist somit nicht gegeben. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einem weiteren Abschnitt im Wesentlichen unveränderte tatsächliche Umstände vorzufinden sind. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Behörde für einen weiteren Abschnitt eine Ausnahmegenehmigung ohne Prüfung der konkreten Einzelumstände im Hinblick auf den Artenschutz erteilen wird. 67 bb) Die Fallgruppe der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses kommt hier nicht in Betracht, da diese nur bei Erledigung
Klageerhebung die Verwendung des Prozessstoffes ermöglichen soll. Das gilt auch im Hinblick auf Rechtsbehelfe
dem Umweltschadensgesetz; es ist bereits nicht ersichtlich, warum hier andere Maßstäbe gelten sollten. 68 cc) Ausnahmsweise liegt hier das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
4 Grundgesetz (GG). 69 Art. 19 Abs. 4 GG verlangt eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfachrechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen wären. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Ist keine der Fallgruppen des Feststellungsinteresses einschlägig, in denen sich also das Interesse des Klägers in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes erschöpft, ist ein Feststellungsinteresse
VGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2107 – juris Rn. 16). Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zugeführt werden können (BayVGH, B.v. 29.9.2016 – 19 ZB 19.2107 – juris Rn. 16). Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes selbst ergibt (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – NVwZ 2013, 1481). 70 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Überprüfung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen in der Regel (nur) von anerkannten Naturschutzvereinigungen – wie dem Kläger – beantragt wird. Diese werden vor Vollzug der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen jedoch über diese nicht in Kenntnis gesetzt. Es hängt meist nur vom Zufall ab, ob die zur Klage Befugten von dem Verwaltungsakt (rechtzeitig) erfahren (vgl. OVG MV, U.v. 19.2.2015 – 1 LB 175/23 – juris Rn. 46). 71 Unter Anwendung der genannten Grundsätze handelt es sich bei der vorliegenden artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung um eine Maßnahme, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist am 14. Oktober 2022 erteilt worden und ausweislich der Vorgaben des Bebauungsplans konnten nur bis 31. Oktober 2022 Baumfällungen im Bauabschnitt I vorgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung musste sich also innerhalb dieses kurzen Zeitfensters erledigen. 72 3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung war formell und materiell rechtmäßig. 73 a) Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung war formell rechtmäßig. Die Regierung von ... war als höhere Naturschutzbehörde sachlich (§§ 45 Abs. 7 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 AVBayNatSchG) und örtlich (Art. 3 BayVwVfG) zuständig. 74 b) Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung war auch materiell rechtmäßig, sie war insbesondere hinreichend bestimmt. 75 aa)
VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bedeutet insbesondere, dass bei einer Genehmigung klar erkennbar sein muss, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 28). 76 Der Bescheid enthält unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in Nr. 2 und der dem Bescheid beigefügten Anlagen ausschließlich eine Aussage zur Zulässigkeit der Rodung von 18 Bäumen mit Quartierpotential für Fledermäuse unter dem Gesichtspunkt des besonderen Artenschutzes. Die Genehmigung war hinsichtlich der Anzahl der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Bäume hinreichend bestimmt. Darüberhinausgehende (weitere) Genehmigungen sind
dem Wortlaut des Bescheids vom
einer weiteren Auflage unter Nr. 2 des Bescheids vom
WaldG ausschließlich die untere Forstbehörde (§ 1 Nr. 1 ForstOrgV) berufen. Dass die X... GmbH als Antragstellerin überschießend vom streitgegenständlichen Bescheid Gebrauch gemacht hat, indem der gesamte Bauabschnitt I im Umfang von insgesamt 56.730 m² gerodet wurde, geht nicht zu Lasten des Beklagten. 80
SchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sämtliche Fledermausarten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders und streng geschützt. 83 Eingriffe in Quartiere können zu Aufgabe der Quartiere durch die Fledermäuse und dadurch zur Zerstörung der Fortpflanzungsstätten führen. Über § 44 Abs. 1 BNatSchG hinausgehende (Zugriffs-) Verbote sind für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht relevant gewesen. Dem Wortlaut des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ist eindeutig zu entnehmen, dass die Ausnahmegenehmigungen ausschließlich von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erteilen ist. Wenn also die Festsetzungen des Bebauungsplans über § 44 Abs. 1 BNatSchG hinausgehende oder weitere artenschutzrechtliche Verbote enthalten, so können diese hier keine Rolle spielen. Eine „Bindungswirkung“ des Bebauungsplans gibt es insoweit nicht. Soweit es – wie der Kläger vorträgt – durch die erfolgte Rodung des Bauabschnitts I zu Populationsbeeinträchtigungen bei Zauneidechse und Wald-Wiesenvöglein gekommen sein sollte, ist dies ausschließlich Folge der überschießend erfolgten Inanspruchnahme der erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch die Antragstellerin (X... GmbH) und macht die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf deren auf Fledermausquartiere beschränkten Genehmigungsinhalt nicht rechtswidrig. 84 bb) Es lagen vorliegend zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher Art vor. 85 Bei Gründen des öffentlichen Interesses handelt es sich um alle Belange, die – zumindest auch – dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur für rein private Interessen ist ausgeschlossen. Die Erteilung ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn das Vorhaben zugleich das Wohl der Allgemeinheit fördern soll (BeckOK/Gläß, UmwR, 68. Ed. Stand 1.10.2023, BNatSchG, § 45 Rn. 47). Das ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut „einschließlich solcher (…) wirtschaftlicher Art“ (Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BNatSchG, 3. Auflage 2013, § 45 Rn. 28). 86 Neben den privaten Interessen des Adressaten des Verwaltungsaktes dient die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegend überwiegend öffentlichen Interessen. Die Ausnahmegenehmigung ist untrennbar mit dem Vollzug des Bebauungsplans „Sondergebiet am nördlichen ... wald – Südlich des Bebauungsplans H... … und westlich der Kreisstraße A... “ mit 1. Teiländerung des Bebauungsplans „... wald – Südlich der X... “ verknüpft. Für das öffentliche Interesse ist deshalb auf den mit der Bauleitplanung verfolgten Zweck, also insbesondere die Sicherung des Betriebsstandortes sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – juris Rn. 14 f.). Der dauerhafte Erhalt des Unternehmensstandorts liegt sowohl aufgrund des Unternehmenszwecks als auch mit der im Unternehmen verbundenen Arbeitsplätze im öffentlichen Interesse. Das ... des Adressaten (X... GmbH) ist das einzige verbliebene ... in Bayern und ein systemrelevanter Industriebetrieb. Es wird
vollziehbar erwartet, dass über den Bestand hinaus sowohl kurz-, mittel- und langfristig Erweiterungsbedarf besteht, um den Produktionsstandort im globalen Wettbewerb sichern und ausbauen zu können. Weiterer hinter der Ausnahmegenehmigung stehender Zweck ist die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die Genehmigung dient damit dem öffentlichen Interesse der Standortsicherung, des Erhalts und der Verbesserung der Erwerbstruktur für die einheimische Bevölkerung sowie des Erhalts, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. 87 Bei den genannten öffentlichen Interessen handelt es sich um zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses. „Zwingend“ folgt dabei aus der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-Richtlinie und verdeutlicht, dass bei der Abwägung die Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Das bedeutet nicht, dass unausweichliche Sachgründe vorliegen müssen (BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 9 A 20.08 – NuR 2010, 870; BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 – NuR 2008, 633). Die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen im streitgegenständlichen Fall. Dies ergibt sich aus der Abwägung der soeben erläuterten – gewichtigen – öffentlichen Interessen wirtschaftlicher Art mit dem öffentlichen Interesse der mit dem besonderen Artenschutzrecht verfolgten Belangen des Naturschutzes. In diesem Rahmen ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die schädlichen Auswirkungen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung auf die besonders und streng geschützten Arten reduziert und ausgeglichen werden können. Durch die Auflagen sind die Beeinträchtigungen soweit reduziert worden, dass sie als geringfügig einzuschätzen sind. 88 cc) Zumutbare Alternativen, insbesondere schonendere Ausführungsvarianten als die Fällung von 18 Bäumen oder Standortalternativen sind nicht ersichtlich und wurden durch den Kläger auch nicht dargelegt. In dem sich die Genehmigung auf 18 Bäume beschränkt hat, wäre der übrige Baumbestand im Bauabschnitt I als Rückzugsort vorerst erhalten geblieben. Eine Rodung im Übrigen wäre dann erst in Umsetzung des Bebauungsplans mit entsprechenden naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt. Durch die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Population nicht. Durch die Auflagen sind die 18 von der Genehmigung betroffenen Bäume nicht während einer Fortpflanzungsperiode der Fledermäuse gefällt worden. Durch die ebenfalls in der Auflage enthaltene Kontrolle bezüglich der Anwesenheit von Fledermäusen unter Beibehaltung des Baumbestands in Bauabschnitt I im Übrigen, wäre eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population von Fledermäusen ausgeschlossen gewesen. 89 dd) Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden. 90
VwVfG hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Beklagte hat von seinem ihm gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Dabei ist ein Ermessensdefizit oder -fehlgebrauch im Rahmen der gerichtlich
GO eingeschränkten Prüfung nicht zu erkennen. 91 Der Beklagte hat den Sachverhalt hinsichtlich der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i.V.m Nr. 5 BNatSchG umfassend und ausreichend ermittelt. Da sich das Tötungsrisiko ausschließlich auf die Population von Fledermäusen beschränkt hat, war eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die Gesamtmaßnahme nicht erforderlich. Weitere artenschutzrechtliche Verbotstatbestände soweit andere wild lebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten betroffen hätten sein können, sind nicht ausgelöst worden. Der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand ist nur insofern einschlägig als die 18 Quartierbäume als potentielle Fledermausquartiere betroffen waren. Vor diesem Hintergrund ist auch keine sachfremde Aufspaltung des Sachverhalts durch den Beklagten erfolgt. 92 Nur hinsichtlich der Fledermauspopulation wurde fachlich ein artenschutzrechtliches Gefährdungsrisiko ermittelt. Weitere CEF-Maßnahmen als schonendere Alternative wären nicht geeignet gewesen, da in Bezug auf die Fledermauspopulation bereits die fachlich anerkannten CEF-Maßnahmen umgesetzt und wirksam waren. Weitere CEF-Maßnahmen hätten das Tötungsrisiko nicht reduziert. Dass die Antragstellerin im Vollzug des Bescheids die vollständige Rodung des Bauabschnitts I vorgenommen hat, geht aus den dargestellten Gründen nicht zu Lasten des Beklagten. Bei Ausnutzung des Bescheids im genehmigten Umfang hätte mit Ausnahme der 18 Quartiersbäume eine Rodung des Bauabschnitts I erst im Jahr 2024 vorgenommen werden dürfen. Der übrige Baumbestand in Bauabschnitt I wäre in diesem Fall für drei Fortpflanzungsperioden auch als Umsiedlungsquartier für Fledermäuse erhalten geblieben. Die mit der verfrüht vorgenommenen vollständigen Rodung erfolgten Eingriffe auch in Belange des Artenschutzes sind nicht Folge der ausgesprochenen inhaltlich beschränkten Genehmigung, sondern vielmehr ausschließlich auf die von der Antragstellerin überschießend vorgenommene Rodung zurückzuführen. 93 Zusammenfassend lagen damit keine unzureichende Tatsachenermittlung sowie -bewertung und damit ein Ermessensfehler des Beklagten vor. Da ausschließlich über die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu entscheiden war, musste der Beklagte nicht die Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans prüfen, sondern konnte eine originäre Beurteilung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen treffen. Es handelt sich bei der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung um einen isolierten Gegenstand, der zu den Vorgaben und Festsetzungen des Bebauungsplans kumulativ hinzutritt. Die genehmigende Behörde ist nicht an im Rahmen der saP getroffene Einschätzungen – wie etwa das Verstreichenlassen von drei Fortpflanzungsperioden vor Rodung – gebunden, sondern hat vielmehr eine eigene fachliche Bewertung des Sachverhalts getroffen. 94 4.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.