GB § 35 BayBO Art. 47, Art. 66 BayNatSchG Art. 28, Art. 34, Art. 35, Art. 37 Abs. 1, § 63 Leitsätze: 1. Eine Ein-Personen-Gesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Umweltvereinigung iSd § 3 Abs. 1
und ist daher nicht klagebefugt nach § 2
. (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3
setzt voraus, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich vorwiegend auf die Förderung des Umweltschutzes gerichtet ist; eine bloß gleichrangige Zielsetzung genügt nicht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Juristische Personen können sich nicht auf das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nach berufen, da dieses Recht nur natürlichen Personen zusteht. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umweltrechtlicher Verbandsantrag bzw. Nachbarklage, Ein-Personen-Gesellschaft, Fehlende Klagebefugnis aufgrund Nichterfüllung der Voraussetzung für die Anerkennung als Umweltvereinigung, Fehlende Klagebefugnis im Übrigen wegen fehlender Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte, Verbandsklagebefugnis, Drittschutz im Baurecht, Öffentlichkeitsbeteiligung, Prozessstandschaft, Aarhus-Konvention, Umweltvereinigung, Forsthaus, Sanierung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich de außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Sanierung des historischen Forsthauses V. mit rückseitiger Erweiterung für Nebenräume, sowie Neubau eines durch Verbindungsgang angebundenen Betriebsgebäudes auf der Fl.-Nr. … der Gemarkung … (im Folgenden: Baugrundstück). 2 Die Klägerin wurde im Jahr 2016 gegründet und ist im Handelsregister als gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist … Die Gesellschaft hat ein Mitglied, den zugleich als Geschäftsführer eingetragenen Dr. E.. Als Grund- oder Stammkapital ist im Handelsregisterauszug ein Betrag von 1,00 € eingetragen. 3 Zum Gegenstand des Unternehmens heißt es im von der Klägerin übersandten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts München (HRB …*): 4 „§ 1 Die … gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist auch Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung als Selbstzweck. 5 Zweck der Gesellschaft ist Erhalt und Fortentwicklung des Wildnis- und Wildheitsgedankens, seiner Ausprägungen und der Wirkung auf die menschliche Gesundheit. Dazu gehören insbesondere Schutz natürlicher Lebensgrundlagen im Sinne der Millenniumentwicklungsziele der Vereinten Nationen und der Umweltpolitik der Europäischen Union, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege und der darauf bezogenen Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur des Bewusstseins für Wildnis, Wildheit, Ursprünglichkeit und Freiraum. Unter Naturschutzgesetze fallen auch umweltbezogene Normen in anderen Gesetzen wie Art. 141 Verfassung des Freistaats Bayern oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Forstrechte. 6 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Spenden und Mitteln für den Satzungszweck, auch für andere, Lobbytätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung, Einlegung von Rechtsbehelfen (Klagen, Normenkontrollanträge, u.a.), auch nach der europäischen RL 2003/35/EG in der jeweils aktuellen Fassung und deren nationaler Normen, Forschungsarbeit von der lnformationsbeschaffung bis zur Publikation. Besondere Beachtung findet dabei die Herausarbeitung und Lösung von Konfliktlagen in Natur- und Kulturräumen; auch in dicht besiedelten und intensiv bewirtschafteten Gebieten. 7 § 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 8 § 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 9 § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 10 § 5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Zweckverband …museum …, verwaltet durch den Bezirk Oberbayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“ 11 Die Klägerin hat die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung nach § 3
beantragt, welche mit Bescheid vom
, da sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Umweltvereinigung erfülle. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien als innerstaatliches Recht im Sinne des Art. 2 Abs. 5 Aarhus-Konvention so zu gestalten, dass sie Klagen grundsätzlich ermöglichten und Organisationen der betroffenen Öffentlichkeit nicht durch unüberwindbare Hürden daran hinderten. Die Klägerin als Ein-Personen-Gesellschaft sei vor allem durch den Vereinigungszwang beschränkt, der beispielsweise in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
von einer Leistungsfähigkeit der Vereinigung ausgehe. 17 Zudem ergebe sich die Klagebefugnis der Klägerin aus einer Verletzung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, da eine Aufgabe der Klägerin Lobbytätigkeit und Meinungsäußerungen sei und es bisher möglich gewesen sei, sich am und im Umgriff des Forsthauses V. zu versammeln. Der Parkplatz sei nicht als Fläche des Forsthauses, sondern als frei betretbare Verkehrsfläche wahrgenommen worden. Die Baugenehmigung entziehe der Klägerin und der Öffentlichkeit wesentliche Flächen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. 18 Weiter mache die Klägerin eine Rechtsverletzung wegen verweigerter Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1a
i.V.m. Art. 46 BayVwVfG geltend. Spätestens mit den Anträgen hätte der Beklagte die Klägerin als Beteiligte hinzuziehen müssen. Dabei gelte Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Konvention, da der Bundesgesetzgeber hierzu keine spezielle Regelung getroffen habe. Die Beschränkung auf anerkannte Naturschutzverbände in § 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG stehe nicht im Einklang mit Unionsrecht und sei deswegen nicht anwendbar. Denn der Begriff der Öffentlichkeit werde gemäß Art. 2 Nr. 4 Aarhus-Konvention weiter gefasst als der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit, so dass die Klägerin als juristische Person der Öffentlichkeit hinsichtlich der Beteiligung die gleichen Rechte habe wie anerkannte Naturschutzverbände. 19 Die Verträglichkeitsprüfung auf Seite 5 des Bescheides sei falsch bzw. fehle eine Verträglichkeitsprüfung. Die Privatisierung mit rein gewerblicher Erweiterung führe zu einer Besiedelung des Orts, die nicht nur festgesetzte, sondern auch faktische Erhaltungsziele massiv beeinflusse und gegen das Verschlechterungsverbot in Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) verstoße. Die Sach- und Rechtslage seit Erlass der Baugenehmigung habe sich verändert, da insbesondere Managementpläne mit expliziter Erwähnung des Forsthauses V. und der Straße und die EU-Renaturierungsverordnung erlassen worden seien. Die Potentialanalyse in der Bauakte sei ohne empirischen Befund, ins Blaue hinein. Zudem sei zum Zeitpunkt der Genehmigung die Erschließung nicht gesichert, da es insbesondere an Informationen über den Verkehr, der Abfall- und Wasserentsorgung fehle. Baurechtlich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es zu einer Splittersiedlung führe und öffentliche Belange verletze. 20 Belange des Naturschutzes und der Landpflege gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stünden der Erweiterung entgegen. Des Weiteren erfordere das Bauvorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen, Sicherheit und Gesundheit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Sanitäter, die Feuerwehr und Polizei bräuchten aufgrund der abgelegenen Lage eine halbe Stunde dorthin; der Verkehr erfordere bald neue Straßen. Schädliche Umwelteinwirkungen seien aufgrund der kleinen Sickergrube dann anzunehmen, wenn es eine längere Trockenperiode gebe. Zudem lasse die außergewöhnliche Lage des Forsthauses inmitten unbesiedelter Schutzgebiete und die schwer zu beherrschenden Umweltauswirkungen ein Koordinierungsbedürfnis und damit ein Planungserfordernis erkennen. 21 Die Klägerin mache ein Betretungsrecht nach Art. 35 BayNatSchG bzw. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung geltend. Es gebe seit Jahrzehnten einen Wanderweg, der über den Parkplatz führe und in der amtlichen Karte eingetragen sei. Somit sei der Parkplatz für Stellplätze ungeeignet und der Beklagte müsse dem Pächter bzw. Besitzer aufgeben, den Weg für die Allgemeinheit freizuhalten. Die Stellplätze könnten so nicht nachgewiesen werden und die Baugenehmigung sei deswegen rechtswidrig. Die Baugenehmigung stimme auch nicht mit der Sach- und Rechtslage überein, da der Forstweg, für den die Klägerin ein Betretungsrecht habe, zur Hangkante hin verlegt werden sollte. Dies sei aber nicht der Fall, denn laut Lageplan führe der Forstweg mit der FlNr. …1 der Gemarkung … über den Parkplatz. Die Schaffung rechtmäßiger Zustände sei Voraussetzung zur Klärung des Umfangs des Betretungsrechts. Zur Sicherung der Betretungsrechte müsse es der Klägerin möglich sein, die Legalitätswirkung der Baugenehmigung für den Forstweg gerichtlich überprüfen zu lassen. Dafür könne auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot herangezogen werden. Die Klägerin wolle diesen Forstweg zur Kommunikation durch Ansprache, Verteilung von Handzetteln und dem Zeigen von Tafeln nutzen und zum dahinterliegenden Wandergebiet zu gelangen. Unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB fielen auch die Betretungsrechte als Belange des Naturschutzes. Der Beklagte habe die vorhandenen Betretungsrechte gemäß Art. 37 Abs. 1 BayNatschG zu sichern. In der Baugenehmigung sei dagegen vorliegend die Entscheidung eingeschlossen, das Betretungsrecht nicht zu sichern. Zudem habe Dr. E die Klägerin beauftragt, Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für seine Interessen hinsichtlich der wildnisnahen Erholung in der freien Natur zu machen. Auf den Inhalt der Schriftsätze im Übrigen wird Bezug genommen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung wird mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2024 und 15. September 2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin selbst einräume, dass es für die Anerkennung an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5
fehle und sie auf eine Novellierung des
hoffe. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-/SPA-Gebietes „…gebirge“ im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens könne unter Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeitsabschätzung vom 16. Dezember 2022 ausgeschlossen werden. Hierbei seien auch indirekte Einwirkungen durch ausstrahlenden Erholungverkehr in schützenswerte benachbarte Lebensräume betrachtet worden. Die Klägerin habe kein substantiierten fachlichen Erwägungen vorgebracht, die die durchgeführte Verträglichkeitsabschätzung in Frage stellen könnten. Die Klägerin habe keine Mitwirkungsrechte nach § 63 BNatSchG am gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren gehabt, da § 63 BNatSchG ausdrücklich nur von nach § 3
anerkannten Vereinigungen spreche und keine vergleichbare Regelung wie § 2 Abs. 2
enthalte. Auf den Inhalt der Schriftsätze im Übrigen wird Bezug genommen. 25 Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beigeladene bzw. dessen Bevollmächtigter tragen mit Schriftsätzen vom
an der geforderten Leistungsfähigkeit, da es sich bei ihr um eine Ein-Personen-Gesellschaft handele. Alleine schon deshalb biete die Klägerin keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
. Auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2
erfülle die Klägerin nicht. Der Privatparkplatz des Forsthauses V. sei geeignet, die geforderten Stellplätze aufzunehmen und einzurichten. Die Stellplatzpflicht sei damit erfüllt. Die Nutzung des Wanderwegs werde hierdurch nicht tangiert. Jedermann sei berechtigt, als Wanderer oder Radfahrer über den Parkplatz zu gehen oder mit dem Rad zu fahren. Auf den Inhalt der Schriftsätze im Übrigen wird Bezug genommen. 28 Mit Beschluss vom
nicht zu. 33 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1
kann eine anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
einlegen, wenn die in Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. 34 Zwar kann nach dieser Vorschrift eine inländische oder ausländische Vereinigung unter näher geregelten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Die hier angefochtenen Baugenehmigung vom 11. Mai 2023 ist auch statthafter Gegenstand einer solchen Umweltverbandsklage, weil es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
handelt. 35 Allerdings ist die Verbandsklagebefugnis nach § 2
nur denjenigen Vereinigungen zuerkannt, die bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3
als Umweltvereinigung anerkannt worden sind oder deren nicht rechtzeitige Anerkennung von ihnen nicht zu vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. 36 1. Der Klägerin steht ein Verbandsklagerecht nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1
zu, weil sie bei Klageerhebung nicht als Umweltverband anerkannt war. Die Klägerin ist keine nach § 3
anerkannte Vereinigung. 37 Das Erfordernis der Anerkennung ist in § 2 Abs. 1
als Zugangsvoraussetzung ausgestaltet, die bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs und nicht erst bei der beantragten gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2020 – 4 VR 7.19- juris, Rn. 10; BayVGH, B.v 20.1.2010 – 22 CS 09.2968 – juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026,
38 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
wird inländischen Vereinigungen auf Antrag die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem
erteilt. Für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt gemäß § 3 Abs. 2
ausgesprochen. 39 Die Klägerin hat mit E-Mail vom 8. November 2022 die Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1
beim Umweltbundesamt beantragt. Dieses hat den Antrag mit Bescheid vom
vorlag. Zudem liegt die Anerkennung auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor, da nach Wissen des Gerichts und eigenem Vortrag der Klägerin diese ihre Klage beim Verwaltungsgerichts Halle zurückgenommen hat. 40 2. Der Klägerin steht ein Verbandsklagerecht auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1
zu. 41 Gemäß § 2 Abs. 2
können Vereinigungen, die nicht nach § 3
anerkannt sind, einen Rechtsbehelf ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, einlegen, wenn sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen, sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben und über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. 42 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2
ist die Anerkennung zu erteilen, wenn die Vereinigung
. Nach dieser Norm wird zwar keine Vorgabe zur Organisationsform gemacht (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026,
11 m.w.N.). Bei einer Vereinigung handelt es sich jedoch bereits dem Wortsinn nach um einen Zusammenschluss mehrerer Personen. Eine Einzelperson stellt, unabhängig von der Rechtsform ihres Auftretens, bereits begriffsnotwendig keine Vereinigung dar. Der Gesetzgeber hat sich zwar bei der Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen in § 3
bewusst gegen die Regelung einer Mindestmitgliederzahl entschieden, sodass auch kleinere Vereinigungen grundsätzlich eine Anerkennung erhalten können. Durch die ausdrückliche Verwendung „Vereinigung“ und „Mitgliederkreis“ wird jedoch in § 3
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nur Personenmehrheiten, nicht aber Einzelpersonen adressiert sein sollen. 45 Dem entspricht auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der Art. 2 Nr. 4 Aarhus-Konvention und Art. 3 Nr. 1 sowie Art. 4 Nr. 1b der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG). Danach sind unter „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen. Als Vereinigung ist jeder Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen anzusehen, der die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. auch Schieferdecker in: Beckmann/Kment, UVPG/
, 6. Aufl. 2023, § 3
Rn. 17). Ein Zusammenschluss aber setzt mehrere Personen voraus. Auch die Aarhus-Konvention unterscheidet dementsprechend zwischen natürlichen und juristischen Personen und deren Organisationen und Vereinigungen, setzt diese also keinesfalls gleich. So bedeutet nach Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. In den nachfolgenden Artikeln der Aarhus-Konvention werden unterschiedliche Informations- und Beteiligungsrechte der „Öffentlichkeit“ und der „betroffenen Öffentlichkeit“ vorgesehen, wobei die in Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention geforderte Schaffung von Zugangsrechten zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zur Überprüfung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten, ausdrücklich nur für die „betroffene Öffentlichkeit“ gelten sollen. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Aarhus-Konvention nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können, aber eben nicht Einzelpersonen, sofern diese ihre Betroffenheit nicht aus anderen, ebenfalls in der Aarhus-Konvention benannten Gründen herleiten. Die Klägerin stellt diesen Regelungsinhalt letzten Endes selbst nicht in Frage, sondern sieht hierin eine Verletzung verschiedener Grundrechte bzw. europarechtlicher Vorgaben. 46 Die Verweise der Klägerin auf insoweit vermeintlich verletzte Grundrechte greifen indes nicht durch. 47 Zwar kann sich die Klägerin auf das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG berufen; es steht nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern auch dem Verein selbst zu; diesem wird garantiert, dass er die von ihm frei gewählten Aufgaben erfüllen kann (vgl BVerfG, B.v. 24.2.1971 – 1 BvR 438/68 – juris). Grundrechtlich geschützt ist aber immer nur die eine Verwirklichung der Vereinsziele erstrebende Betätigung als solche, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis dieser Betätigung. Der Schutzzweck der durch Art. 9 GG neben der positiven Vereinigungsfreiheit garantierten negativen Vereinigungsfreiheit besteht darin, zu verhindern, dass der Grundrechtsträger zwangsweise und gegen seinen Willen Mitglied einer Personenvereinigung wird. Wird daher durch staatliche Maßnahmen nur – wie der Geschäftsführer der Klägerin sinngemäß vorbringt – rein faktisch die Bildung einer bzw. der Beitritt zu einer Vereinigung als Beweggrund gesetzt, ohne dass diese Maßnahmen hierzu verpflichten, so wird dadurch die Vereinigungsfreiheit nicht einmal dann berührt, wenn man sie in einem weiten Sinn „als Freiheit gemeinsamen, vereinsmäßigen Handelns an sich“ (vgl. zur positiven Vereinigungsfreiheit BVerfG, B.v. vom 24.2.1971 a.a.O.) versteht. So liegen die Dinge hier. Insbesondere wird die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer durch § 3
nicht „gezwungen“, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen (Art. 9 Abs. 1 GG). Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG wird demnach durch § 3
nicht tangiert. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder gar das grundrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sind ebenso wenig auch nur ansatzweise erkennbar. 48 Soweit die Klägerin die Verletzung von Europarecht rügt, käme allenfalls ein Verstoß gegen Art. 47 GrCh in Betracht, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Auch dieses Recht wird ihr jedoch durch § 3
nicht genommen bzw. beschnitten. § 3
regelt die Anerkennung von Umweltvereinigungen, die wiederum Voraussetzung ist, um unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Rechtsverletzung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen zu können. Das durch Art. 47 GrCh geschützte Recht, bei Verletzung eigener Rechte Rechtsschutz erlangen zu können, wird hierdurch nicht berührt. 49 Auch ein Verstoß gegen sonstiges Europarecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der deutsche Gesetzgeber nicht europarechtlich, etwa durch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, gehindert, verfahrensrechtliche Vorschriften über den Kreis der Anfechtungsberechtigten – sofern man § 3
, der lediglich die Anerkennung als Umweltvereinigung an sich regelt, überhaupt als eine solche Verfahrensvorschrift betrachtet – erlassen zu können (vgl. hierzu etwa EuGH, U.v. 8.11.2022 – Deutsche Umwelthilfe, C-873/19 – juris Rn. 63 f.). 50 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. November 2022 in dieser Rechtssache entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über den Kreis der Anfechtungsberechtigen, nicht aber den Klagegegenstand erlassen könnten (Deutsche Umwelthilfe, C-873/19 – juris Rn. 63 ff.). Solche Verfahrensregelungen müssten jedoch das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten (Rn. 65). Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention habe zwar keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht, so dass diese Bestimmung das nationale Gericht nicht dazu zwingen könne, eine ihm zuwiderlaufende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Jedoch gebiete der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, das nationale Recht, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang stehe. Zudem verpflichte Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. „Etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention dürften nicht derart streng sein, dass es für Umweltvereinigungen, die berechtigt seien, die in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention genannten Verfahren einzuleiten, praktisch unmöglich sei, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention anzufechten. Ließe man die Beschränkung auf „Umweltvereinigungen“ außer Betracht, könnte jede Person im gesamten Bundesgebiet jede Handlung oder Unterlassung mit der Begründung anfechten, sie verstießen gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Damit würde die in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf Umweltorganisationen, die „alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“, praktisch leerlaufen (vgl. zum Kreis der Anfechtungsberechtigten auch VGH BaWü, U.v. 21.11.2023 – 5 S 1972/21 – juris). 51 b. Unabhängig davon, erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Denn aus dem insoweit allein maßgeblichen Satzungswortlaut ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass die klägerische „Vereinigung“ vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördert. 52 Der Begriff des Umweltschutzes ist zwar weit gefasst (vgl. hierzu i.E. auch: Ernst, ZUR 2022, 515, 516). Er umfasst nicht nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vielmehr meint Umweltschutz die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. In Anbetracht der engen systematischen Verknüpfung des
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der historischen Wurzeln überzeugt es, dem
den weiten Begriff der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, U.v. 3.2.2022 – 7 C 2/21 – juris Rn. 14). Schutzgüter des UVPG sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 53 Danach fördert die Klägerin nach dem „Gegenstand des Unternehmens“ jedenfalls auch Ziele des Umweltschutzes, und zwar auch ideell und nicht nur vorübergehend. 54 Allerdings wird der Anspruch auf Anerkennung einer Vereinigung als Umweltvereinigung durch die Voraussetzung begrenzt, dass sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend „vorwiegend“ die Ziele des Umweltschutzes fördert. Eine Vereinigung fördert die Ziele des Umweltschutzes „vorwiegend“, wenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten (vgl. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026,
18; BT-Drs. 16/2495 S. 13). Das Erfordernis „vorwiegend“ stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff „überwiegend“ (vgl. auch OVG NRW, U.v. vom 20.6.1984 – 7 A 327/84 – AgrarR 1985, 145; Bunge,
, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 40). 55 An dieser vorwiegenden Förderung fehlt es hier. Auch wenn § 1 der Satzung der Klägerin auch die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes als Ziel benennt, wird diesem Ziel satzungsmäßig jedenfalls nicht eindeutig Vorrang eingeräumt. Vielmehr werden in § 1 neben dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen im Sinne der Millenniumentwicklungsziele der Vereinten Nationen und der Umweltpolitik der europäischen Union, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes an sich auch der Tierschutz, das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheitspflege und darauf bezogene Wissenschaft und Forschung benannt sowie die Kultur des Bewusstseins für Wildnis, Wildheitsursprünglichkeit und Freiraum. Hieraus ergibt sich jedenfalls nicht eindeutig, dass der Umweltschutz den Schwerpunkt der Zielsetzungen und Tätigkeiten der Klägerin darstellt. 56 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Umweltvereinigung dahingehend begrenzt hat, dass diese nur begehrt werde, soweit Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe betroffen sind, die sich auf Tätigkeiten in Natura-2000-Gebieten beziehen. Denn der Vorrang der Förderung des Umweltschutzes i.S.d. § 3
muss sich aus der Satzung selbst ergeben (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026,
14 m.w.N.), was hier jedenfalls nicht der Fall ist. 57 c) Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3
. Danach setzt die Anerkennung nach § 3
voraus, dass die Vereinigung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen. Dabei kommt es sowohl auf das Engagement seiner Mitglieder als auch auf das Vorhandensein ausreichender Mittel an. Die Vereinigung muss in der Lage sein, die Rechte wirksam auszuüben, die ihr mit der Anerkennung verliehen werden. Der Mitgliederkreis ist insoweit unter quantitativen wie qualitativen Gesichtspunkten erheblich. Der Gesetzgeber will, schon um den Verwaltungsaufwand in vernünftigen Grenzen zu halten, die Mitwirkungsbefugnis nicht Umweltvereinigungen gewähren, die nur aus wenigen Mitgliedern bestehen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026,
, § 3
Rn. 25; BVerwG, U.v. 6.12.1985 – 4 C 55.82 – juris Rn. 14 zu § 29 BNatSchG 1976). Dabei dürfte die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung zwar nicht an einer abstrakten Mitgliederzahl festgemacht werden können. Die Aufgabenerfüllung wird weniger von der Gesamtzahl der Mitglieder als von der Zahl der aktiv mitarbeitenden Personen abhängen. Der EuGH hat daher eine Mindestmitgliederzahl von 2000 für unzulässig erachtet, weil dadurch der Gerichtszugang übermäßig erschwert werde (EuGH, U.v. 15.10.2009 – Djurgarden, C-263/08 – juris). Dies alles spricht zwar dafür, eine Mindestmitgliederzahl nicht zu fordern. Allerdings muss die Mitgliederzahl die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Umweltvereinigung die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit besitzt, die erst eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ermöglicht. Dies hängt von einer Einzelfallbetrachtung ab. Als Orientierung wird hier teilweise ein Bereich zwischen 25 und 50 Mitgliedern genannt (vgl. Beckmann/Kment, UVPG/
, 6. Aufl. 2023, § 3
Rn. 42, Lahmfried, DVBl 2020,609
bzw. Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
kann sich die Klägerin im Hinblick auf eine mögliche Klagebefugnis auch nicht auf eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 63 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BNatschG berufen. 60 Die Klägerin hat offensichtlich auch kein Beteiligungsrecht unmittelbar aufgrund von europäischem Unionsrecht i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention. 61 Die Klägerin kann auch kein Beteiligungsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 6 Abs. 2 Aarhus-Konvention herleiten. Die Vorschrift verleiht nur der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention ein Beteiligungsrecht, d.h. allein denjenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Beteiligung am Entscheidungsverfahren erforderlich ist. Das Kriterium der „Betroffenheit“ begrenzt den Kreis der zu beteiligenden Personen. Es umfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die durch eine umweltbezogene Entscheidung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit sowie die Öffentlichkeit mit einem Interesse an dieser Entscheidung. Dabei liegt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, den Kreis der Betroffenen im Einklang mit dem Ziel festzulegen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 14.1.2021 – LB, C-826/18 – juris Rn. 33 ff., insb. 38 f.). Hinsichtlich der „nach dem innerstaatlichen Recht erforderlichen Voraussetzungen“ kommt den Mitgliedstaaten ein Ausgestaltungsspielraum zu, wobei die entsprechenden Anforderungen (nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz) nicht unzumutbar oder diskriminierend sein dürfen. Dieser Ausgestaltungsspielraum richtet sich zuvörderst an den innerstaatlichen Gesetzgeber. Dieser hat in § 63 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BNatSchG bestimmt, dass an naturschutzrelevanten Entscheidungen die auf Bundesebene bzw. Landesebene anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen sind. Mit dem Beteiligungsrecht sollen die anerkannten Naturschutzvereine mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 38). Die Eingrenzung des Kreises der zu beteiligenden Organisationen in § 63 Abs. 2 BNatSchG auf die anerkannten Naturschutzverbände ist aufgrund deren Sachnähe mit Blick auf das unionsrechtliche Kriterium der Betroffenheit sachgerecht. Ein Mehrwert einer zusätzlichen Beteiligung aller Verbände mit Blick auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin in unmittelbarer Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 Aarhus-Konvention zu beteiligen (vgl. zur unmittelbaren Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Aarhus-Konvention: BayVGH, B.v. 17.03.2026 – 19 NE 25.1557 – juris Rn. 34 ff.). 62 Unabhängig davon wäre – unterstellt die Klägerin wäre eine Umweltvereinigung i.S.d. § 3
bzw. erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
– keine im Rahmen des vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu erfolgende Öffentlichkeitsbeteiligung ersichtlich, innerhalb derer die Klägerin möglicherweise hätte beteiligt werden müssen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beteiligt hätte werden müssen. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht geschehen. Vielmehr hat der Beklagte eine Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt, um zu prüfen, ob es einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf. Diese Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung (sog. Screening) ist der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet, wobei die hierbei anzulegenden Maßstäbe nicht mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst identisch sind. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. zur nicht formalisierten Vorprüfung: BayVGH, U.v. 19.12.2023 – 8 A 19.40024 – juris Rn. 84 ff., U.v. 15.3.2021 – 8 A 18.40041 – juris Rn 38; Gellermann in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, BNatSchG § 63 Rn. 29; Ewer in Lütker/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 34 Rn. 15 u. § 63 Rn. 36 jeweils m.w.N.). Das Baugenehmigungsverfahren selbst hat kein Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. 63 II. Der Klägerin steht auch keine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu. 64 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ist die Klägerin nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritte betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Klägerin behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 – 4 B 13.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). 65 Klagebefugt ist, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. 66 1. Die Klägerin ist nicht Nachbarin im Sinne des Baurechts und kann somit schon nicht die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung dartun. 67 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Soweit baurechtliche Vorschriften ausnahmsweise Drittschutz entfalten, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dieser Drittschutz grundsätzlich nur baurechtlichen „Nachbarn“ im Sinne des Art. 66 BayBO, also den Eigentümern (oder sonst dinglich Berechtigten) eines benachbarten, d.h. eines anderen Grundstücks als des Baugrundstücks zugutekommt (BayVGH, B.v. 6.6.2005 – 25 ZB 04.924 – juris Rn. 6 ff.; B.v. 27.10.1992 – 1 B 92.538 – BayVBl 1993, 373 f.; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 66 Rn. 10; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 160. EL Dezember 2025, Art. 66 Rn. 61; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.2.1990 – 4 B 32.90 – juris Rn. 5). Die Klägerin verfügt aber über keinerlei Eigentum in irgendeiner gearteten räumlichen Nähe zum Baugrundstück. Somit ist es ihr, entgegen ihres Vortrags nicht möglich, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 BauGB, eine nicht ordnungsgemäßen Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans sowie eine etwaige Verletzung der Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 BayBO bzw. des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu rügen. Unabhängig davon handelt es sich bei all den gerügten Belangen um Belange, die nicht im Interesse Dritter stehen, sondern nur im öffentlichen Interesse, so dass diese Normen keinen Drittschutz entfalten. 68 2. Es ergibt sich auch keine Klagebefugnis aus der durch die Klägerin vorgetragenen möglichen Verletzung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch die Baugenehmigung. 69 Denn die Regelungswirkung der Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf die Versammlungs- (Art. 8 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Baugenehmigung erlaubt es der Beigeladenen lediglich, dass beantragte Vorhaben umzusetzen. Ob durch das Vorhaben Versammlungen und Meinungskundgaben Dritter wie der Klägerin faktisch nicht mehr durchgeführt werden können oder ein etwaiger Antrag auf Versammlung durch die zuständige Behörde abgelehnt würde, sind allenfalls mittelbare Auswirkungen der Baugenehmigungen, welche jedoch nicht im Rahmen des Prüfprogramms des Baugenehmigungsverfahrens enthalten sind. Deshalb kann es, anders wie die Klägerin meint, auch keine Regelungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Eigenschaft des Baugrundstücks als „Kommunikationsort“ im Sinne Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2021 (1 BvR 699/06 – juris) geben (vgl. zur eingeschränkte Feststellungswirkung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren: Wolf in Busse/Kraus, BayBO, 160. EL Dezember 2025, Art. 59 Rn. 113 f.; zum Verhältnis zwischen dem Bebauungsplan und der behaupteten Behinderung des Rechts auf Versammlungsfreiheit: OVG Schleswig, U.v. 26.07.2017 – 1 KN 17/15 juris Rn. 62). 70 3. Auch aus einer etwaigen Verletzung des Rechts auf Naturgenuss und Erholung in Form eines Betretungs- bzw. Durchgangsrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG ergibt sich keine Klagebefugnis der Klägerin. Die Klägerin macht insoweit geltend, es gebe seit Jahrzehnten einen Wanderweg, der über den auf dem Baugrundstück befindlichen Parkplatz führe und in der amtlichen Karte eingetragen sei. Diesen wolle die Klägerin zur Kommunikation und zum Betreten des dahinterliegenden Waldgebietes nutzen. 71
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.