VG Bayreuth, Beschluss v. 12.12.2025 – B 6 E 25.1301 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 12.12.2025 – B 6 E 25.1301 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf vorübergehende Herausgabe des Reisepasses bei vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerin zur beabsichtigten Eheschließung Normenketten: AufenthG § 11 Abs. 1, § 25a, § 48, § 50 Abs. 5 VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, § 123 Abs. 3 Leitsätze: 1. § 50 Abs. 5 AufenthG begründet grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers. Eine vorübergehende Herausgabe kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers vorliegt und die Durchsetzung der Ausreisepflicht hierdurch nicht gefährdet wird (ebenso VGH München BeckRS 2007, 29327).(Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein überwiegendes Interesse an der Herausgabe des Reisepasses ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Ausländer widersprüchliche Angaben zur Notwendigkeit des Originals macht und zugleich konkrete Umstände darauf hindeuten, dass die Herausgabe die freiwillige oder zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährden würde. Dies gilt insbesondere bei fortgesetzten Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten, unbekanntem Aufenthalt und fehlender Ausreisebereitschaft. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers, Herausgabeanspruch des Ausländers bei überwiegendem Interesse, einstweilige Anordnung, Fehlender Anordnungsgrund, Keine Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Eheschließung, Einstweiliger Rechtsschutz, Passverwahrung, Ausreisepflicht, Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Scheineheverdacht, Eheschließung, Interessensabwägung, einstweiliger Rechtsschutz, Durchsetztung Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe ihres Reisepasses. 2 Die am … in … geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reiste am … Juli 2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2022 zusammen mit ihrer Mutter einen förmlichen Asylantrag. Der Mutter der Antragstellerin wurde am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt, wobei der Aufenthalt auf das Stadtgebiet A. … beschränkt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Antragstellerin war in dieser Aufenthaltsgestattung miteingetragen. 3 Mit Schreiben vom 27. August 2022 beantragte die Mutter der Antragstellerin die Umverteilung von Mutter und Tochter nach B. … Dort hätten sie am 19. Juli 2022 eine Wohnung erworben, hätten bereits den Schlüssel, seien dort angemeldet und lebten dort. Unter anderem führte sie an, die Antragstellerin sei bereits am Gymnasium in B. … angemeldet. Die Mutter der Antragstellerin legte hierzu eine Aufnahmebestätigung und eine Schulbescheinigung des Städtischen Gymnasiums … in B. … vom 29. August 2022 sowie eine amtliche Meldebestätigung der Stadt B. … vom 29. Juli 2022 vor. In der Folgezeit wurde für die Antragstellerin und ihre Mutter etliche Male der Auszug und der (Wieder-)Einzug in die ihnen zugewiesene Unterkunft in C. … gemeldet und beide wurden in der Zwischenzeit als „unbekannten Aufenthalts“ geführt. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025, die am 3. Februar 2025 auch an die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von … (Zentrale Ausländerbehörde) weitergeleitet wurde, wandte sich die Bezirksregierung D. … (T. ….) an die Ausländerbehörde der Stadt B. … Es liege ein Umverteilungsantrag der Antragstellerin und ihrer Mutter vor, welcher bereits mehrfach abgelehnt worden sei. In dem Antrag gebe die Mutter der Antragstellerin abermals an, dass sie eine Eigentumswohnung in B. … habe und die Antragstellerin in B. … auf das Gymnasium gehe, obwohl sie sich dort nicht aufhalten dürfe, da sie sich in C. … aufhalten müsse. Bei einer Recherche sei aufgefallen, dass die Mutter der Antragstellerin scheinbar als Gitarrenlehrerin arbeite, wozu der E-Mail Screenshots über Unterrichtsangebote angehängt wurden. Die Bezirksregierung D. … frage daher bei der Ausländerbehörde B. … an, wie es möglich sei, dass die Antragstellerin ein Gymnasium in B. … besuche, obwohl sie in S. … gemeldet sei und ob für die Mutter der Antragstellerin eine Arbeitserlaubnis vorliege. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin für jene und ihre Mutter bei der Zentralen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und legte hierzu Unterlagen vor, welche die Integration der Antragstellerin belegen sollten. Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte die Zentrale Ausländerbehörde unter Hinweis auf die laufenden Asylverfahren von Mutter und Tochter mit, dass der Antrag als gegenstandslos betrachtet werde. Weiter wurde auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin und ihrer Mutter in B. … hingewiesen und um umgehende Erfüllung der Wohnsitznahmeverpflichtung gebeten. 5 Mit Bescheid vom 19. August 2025 (Gz. ….) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Antragstellerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Antragstellerin nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, andernfalls werde sie primär in die Russische Föderation abgeschoben, wobei der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist beziehungsweise Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurde (Ziffer 5). Weiter wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 25. August 2025 Klage beim hiesigen Gericht erheben (B 2 K 25.31869) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Mit Beschluss vom 29. August 2025 (B 2 S 25.31868) lehnte die 2. Kammer des Gerichts den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wurde der Zentralen Ausländerbehördeam 1. September 2025 übermittelt. 6 Am 3. September 2025 sprach die Mutter der Antragstellerin bei der Zentralen Ausländerbehörde vor und bat darum, dass ihr die Reisepässe und Inlandspässe für sich und ihre Tochter ausgehändigt werden. Sie gab an, dass sie diese bei der russischen Botschaft vorlegen wolle, damit diese von den Ausweisdokumenten beglaubigte Kopien anfertige, welche die Mutter der Antragstellerin ihrer russischen Bank vorlegen solle. Der Mutter der Antragstellerin wurden jedoch mit Blick auf die vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin und deren möglicher Aufenthaltsbeendigung nur beglaubigte Kopien der begehrten Dokumente ausgehändigt. 7 Mit Schreiben vom 9. September 2025 informierte die Zentrale Ausländerbehörde die Antragstellerin über die Änderung ihres Aufenthaltsstatus und ihre Ausreisepflicht, belehrte sie entsprechend, zeigte ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auf und bat um die Übersendung eines ausgefüllten Formulars „Erklärung über freiwillige Ausreise“ bis zum 27. September 2025. Das Schreiben wurde ausweislich der Empfangsbestätigung von der Antragstellerin am 23. September 2025 bei der Hausverwaltung der Gemeinschaftsunterkunft, die ihr als Wohnsitz zugewiesen wurde, abgeholt. 8 Am 23. September 2025 rief die Antragstellerin bei der Zentralen Ausländerbehörde an und fragte nach ihrem Reisepass und Inlandspass. Sie wolle heiraten und würde die Dokumente für das Standesamt benötigen, welche sich aufgrund des Wohnortes des künftigen Mannes in T. … befinde. Der Antragstellerin wurde erklärt, dass sie dem dortigen Standesamt mitteilen solle, dass sich die Dokumente bei der Zentralen Ausländerbehörde befänden, damit dieses sich für eine Klärung unter den Behörden mit der Zentralen Ausländerbehörde in Verbindung setze. Am selben Tag wandte sich die Antragstellerin mit der Bitte um Aushändigung ihrer Ausweisdokumente auch per E-Mail an die Zentrale Ausländerbehörde, da sie die Eheschließung angemeldet habe und für die Trauung die Originale benötige. Sie legte hierzu eine schriftliche Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt E. … vom selben Tag für einen gewünschten Trautermin am … Dezember 2025 um … Uhr vor. 9 Am 1. Oktober 2025 rief die Antragstellerin abermals wegen ihrer Ausweisdokumente bei der Zentralen Ausländerbehörde an. Für die Eheschließung müsse sie beim Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Da die russischen Behörden ein solches nicht kennen würden, wolle sie eine eidesstattliche Versicherung unterzeichnen. Hierfür benötige das Generalkonsulat ihren Reiseausweis und Inlandspass im Original, Kopien würden nicht akzeptiert. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Standesamt E. … der Zentralen Ausländerbehörde mit, dass die Eheanmeldung der Antragstellerin und ihres Verlobten am 25. September 2025 eingegangen sei. Zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung müsse zunächst ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses von der Antragstellerin gestellt werden. Alleine die Beibringung der umfangreichen notwendigen Unterlagen für die Antragsaufnahme nehme erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch. Wenn es zur Antragsaufnahme komme, werde die Standesbeamtin auch den von der Zentralen Ausländerbehörde zuvor erteilten Hinweis auf den dringenden Verdacht einer Scheinehe beachten. Im Anschluss daran würde auch die Bearbeitung beim Oberlandesgericht … einige Zeit in Anspruch nehmen. 10 Mit E-Mail vom 2. Oktober 2025 wandte sich die Antragstellerin abermals an die Zentrale Ausländerbehörde, weil sie unbedingt die Originale ihrer Ausweisdokumente benötige. Sie benötige vom Generalkonsulat der Russischen Föderation eine eidesstattliche Erklärung über ihren Familienstand sowie eine Apostille ihrer Geburtsurkunde und auch das Standesamt wolle das Original ihrer Unterlagen sehen. Mit von der Zentralen Ausländerbehörde ausgestellten beglaubigten Kopien sei sie nicht in das Generalkonsulat hereingelassen worden. Sie könne die Pässe nicht persönlich abholen und werde daher ihre Mutter bevollmächtigen, dies zu tun. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Zentrale Ausländerbehörde die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr begehrten Dokumente gemäß § 48 AufenthG in Verwahrung seien und nicht ausgehändigt würden. Der Antragstellerin wurden anbei beglaubigte Kopien der Dokumente mit dem Vermerk zur Vorlage beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn übersendet. In der Folgezeit wiederholte die Antragstellerin ihr Verlangen auf Herausgabe ihrer Ausweisdokumente unter Hinweis darauf, dass auch die beglaubigten Kopien zur Vorlage beim russischen Generalkonsulat nicht genügten und sie ohne die Originale nicht hereingelassen worden sei. 11 Eine für den 17. November 2025 geplante Luftabschiebung der Antragstellerin scheiterte, weil diese am 13. November 2025 in dem ihr zugewiesenen Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft in F. … nicht angetroffen werden konnte. Laut Bericht der Polizeiinspektion F. … vom Folgetag hätten sich im Zimmer absolut keine persönlichen Gegenstände befunden, lediglich ein älterer Bademantel, alte Schuhe und eine Zahnbürste hätten herumgelegen. Der Hausmeister habe gegenüber der Polizei angegeben, dass die Antragstellerin beziehungsweise ihre Mutter nur gelegentlich da seien, um „Unterschriften etc. zu leisten“. Die Antragstellerin wurde abermals als ausgezogen und unbekannten Aufenthalts gemeldet und ist seit dem 17. November 2025 zur Personenfahndung ausgeschrieben. In der Folgezeit wurde die Antragstellerin mehrfach als ein- und ausgezogen gemeldet, da sie zum Abholen von Unterlagen kurz in der Gemeinschaftsunterkunft erschien. Am 20. November 2025 berichtete ein Hausverwalter der Unterkunft, welcher die Antragstellerin zugewiesen wurde, der Zentralen Ausländerbehörde telefonisch, die Mutter der Antragstellerin sei bei ihm. Die Antragstellerin sei beim russischen Konsulat in Bonn und die beglaubigten Dokumente würden nicht ausreichen. Sie bitte um Übersendung des Reisepasses an das Konsulat. Dies wurde mit Blick darauf, dass die Antragstellerin zur Festnahme ausgeschrieben sei und seit Monaten ihrer Wohnsitznahmeverpflichtung nicht nachkomme, verneint. Die Hausverwaltung habe vereinbart, dass die Antragstellerin sich nunmehr alle zwei Tage melde, was die Antragstellerin jedoch nicht eingehalten habe und sich stattdessen in Bonn befinde. Die Mutter habe erklärt, die Antragstellerin habe Angst vor der Abschiebung. 12 Mit E-Mail vom 24. November 2025 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Zentrale Ausländerbehörde. Die Antragstellerin werde in einigen Tagen beim russischen Generalkonsulat die Ehe schließen. Für diesen Zweck sei es nötig, dass sie den russischen Inlandspass dort vorlege, der Reisepass sei nicht erforderlich. Er bitte daher, der Antragstellerin ihren Inlandspass für zwei Wochen auszuhändigen, um den Reisepass werde nicht (weiter) gebeten. Auch in der Folgezeit bat die Mutter der Antragstellerin über die Hausverwaltung der Unterkunft um den Reisepass ihrer Tochter, welche sich in Bonn aufhalte, um dort beim Generalkonsulat vorzusprechen. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte die Zentrale Ausländerbehörde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass eine Aushändigung der Dokumente nicht möglich sei und verwies auf die bereits oben dargestellten Umstände. Es wurde auf die Nachholung des Visumverfahrens bei der deutschen Botschaft in Moskau hingewiesen, welche der Antragstellerin möglich und zumutbar sei. Hierfür könne eine Vorabzustimmung zur Beschleunigung des Visumverfahren eingeholt werden. Es werde gebeten mitzuteilen, ob die Antragstellerin bereit sei das Visumverfahren nachzuholen. 13 Mit Schriftsatz vom 27. November 2025, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. November 2025 einging, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ihren russischen Reisepass für eine Woche zum Zwecke der Heirat beim russischen Generalkonsulat in Bonn auszuhändigen. 14 Zur Begründung führte der Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin wolle ihren Lebensgefährten mit deutscher Staatsangehörigkeit heiraten. Die Eheschließung beim russischen Generalkonsulat in Bonn stehe unmittelbar bevor, es seien alle Dokumente vorbereitet. Abschließend sei nur noch erforderlich, dass die Antragstellerin ihren russischen Reisepass im Original dort vorlege. Zur Absicht der Eheschließung und des künftigen gemeinsamen Lebens in E. … legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin Ablichtungen von eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten vor. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 benannte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Adresse des Lebensgefährten der Antragstellerin in E. … als ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin für das Gerichtsverfahren. Die Antragstellerin lebe die letzten Monate häufig dort. Die Antragstellerin sei eine junge Gymnasiastin mit hervorragenden Noten. Die Mutter der Antragstellerin sei Eigentümerin einer Eigentumswohnung in B. … Die Antragstellerin habe ihren (künftigen) Ehemann gefunden. Sie werde nirgendwohin fliehen, es gehe nur um die Aushändigung des Reisepasses für einige Tage zum Zwecke der Eheschließung. Danach werde der Reisepass umgehend zurückgegeben. 15 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025, der am selben Tag bei Gericht einging, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Anführung der oben bereits dargestellten Umstände ausgeführt, dass die Antragstellerin seit dem 13. November 2025 als unbekannten Aufenthalts gemeldet sei und Zeit ihres Aufenthalts trotz mehrfacher Belehrungen und Aufforderungen im Bundesgebiet in nicht unerheblicher Art und Weise gegen ihre Residenzpflicht aus § 56 AsylG sowie § 61 AufenthG verstoße. Die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig und wegen der Überschreitung der Ausreisefrist abzuschieben. In der Person der Antragstellerin lägen Haftgründe nach § 62 Abs. 3 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a AufenthG zur Vermutung der Fluchtgefahr seien erfüllt. Weiter habe die Antragstellerin ihre vorgetragene Heiratsabsicht erstmals nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vorgebracht und es lägen Indizien für eine Scheinehe vor. Eine Positivmeldung (für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) vom zuständigen Standesamt in E. … liege noch nicht vor. Die Dokumente würden zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung sowie aufgrund des anhaltenden amtlich unbekannten Aufenthaltes der Antragstellerin vom Antragsgegner nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorübergehend einbehalten. Nur so könne im erforderlichen Maße einer weiteren Planung der Aufenthaltsbeendigung Rechnung getragen werden. 17 Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 bekräftigte der Bevollmächtigte das Bestehen einer echten Liebesbeziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten. Wenn man ihnen misstraue, würden Antragstellerin und ihr künftiger Ehemann eine Sitzung des Gerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Passes fordern, in welcher das Gericht sich durch Befragungen davon überzeugen könne, dass es sich um ein Liebespaar handele. Der Pass könne auch dem künftigen Ehemann der Antragstellerin mit deutscher Staatsangehörigkeit gegeben werden und dieser darauf hingewiesen werden, dass er rechtlich dafür verantwortlich sei, falls der Pass nicht innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist an die Ausländerbehörde zurückgegeben werde. Was die Vorabzustimmung zur Familienzusammenführung mit dem Ehemann angehe, so könne über diese Frage erst nach der Heirat gesprochen werden. Es gebe noch Krieg zwischen Russland und der Ukraine und ob und wie schnell bei der deutschen Botschaft ein Visum für die Antragstellerin überhaupt erteilt werden könne, sei aktuell sehr fraglich. Zudem besuche die Antragstellerin das Gymnasium. Es sei für sie sehr wichtig, den Schulbesuch nicht zu unterbrechen. Sonst bekomme sie kein Abitur und ihr künftiges berufliches Leben sei ruiniert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die digital vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 19 1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.