OLG München, Beschluss v. 07.03.2025 – 19 U 2749/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 07.03.2025 – 19 U 2749/24 e Download Drucken Titel: Unbegründete Richterablehnung in Dieselfall wegen Hinweises auf offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Berufung Normenkette: ZPO § 42 Abs. 2, § 522 Abs. 2 Leitsatz: Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten deutet selbst dann nicht auf Befangenheit hin, wenn dadurch die Prozessaussichten einer Partei verringert werden. Die Äußerung einer Rechtsansicht in diesem Rahmen für sich allein kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, auch wenn sie einer Partei ungünstig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, Verletzung, Revision, Mitgliedstaat, Befangenheit, Zulassung, Anrechnung, Anspruch, Verfahren, Fahrzeug, Pkw, Nachweis, Hinweispflicht, Vorabentscheidungsverfahren, Besorgnis der Befangenheit, Zulassung der Revision, Bedeutung der Rechtssache, Schadensersatzanspruch, Abschalteinrichtung, Befangenheitsantrag, Hinweisbeschluss, rechtliches Gehör, Vorteilsausgleich, Ablehnungsgesuch, Richterablehnung, Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO, Rechtliches Gehör, Vorläufige Meinungsäußerungen, Äußerung einer Rechtsansicht, Berufung, offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht, Dieselfall Vorinstanz: LG Ingolstadt vom -- – 41 O 278/24 Fundstelle: FDZVR 2025, 004805 Tenor Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. 1 1. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen nach seiner Auffassung in einem vom Kläger im Jahr 2020 erworbenen Pkw Mini Cooper SD Clubman verbauter illegaler Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Ingolstadt hat die Klage abgewiesen, weil ein – mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein denkbarer – deliktischer Anspruch jedenfalls am Nachweis der Kausalität des (unterstellt) deliktischen Handels der Beklagten für den Abschluss des Kaufvertrags scheitere. 2 2. Mit Beschluss vom 27. Januar 2025, an dem der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht [A], die Richterin am Oberlandesgericht [B] und der Richter am Oberlandesgericht [C] mitwirkten, wies der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ingolstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. In den Gründen des Beschlusses wurde auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen; ferner wurden die durch den Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze dargelegt und auf die Gründe eingegangen, aus denen die Berufungsrügen nicht in der Lage seien, das Ersturteil zu erschüttern. So sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach allein der Verbau eines Thermofensters, das bei bestimmten Temperaturen die Abgasrückführung beschränke, aber im Grundsatz im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeite, den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht begründe – nicht hinreichend substanziiert dargetan; auch bzgl. einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fehlten schlüssiger Vortrag und tatsächliche Anhaltspunkte. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG sei nicht gegeben, da der Schaden des Klägers durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen und des Restwerts des Fahrzeugs vollständig aufgezehrt sei. 3 Wegen der näheren Ausführungen wird auf den Beschluss vom 27. Januar 2025 Bezug genommen. 4 3. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [A], die Richterin am Oberlandesgericht [B] und den Richter am Oberlandesgericht [C] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung wurde zunächst i. W. geltend gemacht, dass den Abgelehnten zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses bewusst gewesen sei, dass sie zur letztinstanzlichen Entscheidung und damit gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des EuGH verpflichtet seien, wenn eine Frage im Sinne des Art. 267 AEUV in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt werde, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dennoch hätten die abgelehnten Richter „hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsfragen, die die Klagepartei sogar ausformuliert hat, nicht jeweils einen acte clair dargelegt“. Als mittlerweile schwerpunktmäßig mit vergleichbaren Fällen befasst, sei ihnen bekannt, „dass schon Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu den streitgegenständlichen Rechtsfragen zum Aufzehren des Schadens anhängig [seien]“. Ferner legt der Kläger seine Auffassung dar, wonach der EuGH über die – seiner Meinung nach hier nicht gegebene – Vereinbarkeit der „vom einzelnen Mitgliedstaat festgelegten“ Modalitäten der Nutzungsanrechnung zu entscheiden habe. Diese Vereinbarkeit sei hier nicht gegeben; jedenfalls liege kein acte clair vor. Zur näheren Begründung verweist der Kläger u. a. auf die beim EuGH anhängigen Verfahren C-251/23 und C-308/23 (nebst Schlussanträgen des Generalanwalts) bzw. C-666/23, C-667/23 und C-668-23, aus seiner Sicht einschlägige dortige Vorlagefragen und die seiner Auffassung nach bestehenden Rückwirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, der bis zur Entscheidung des EuGH in den o. g. Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen sei. 5 Ferner verweist der Kläger „auf den Umfang des übergangenen Vorbringens“. Er rügt eine Vielzahl von Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und weist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ hin. Den aus seiner Sicht unberücksichtigt gebliebenen Vortrag wiederholt er umfassend. An den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehle es; die abgelehnten Richter hätten die gesetzliche Regelung zu beachten und müssten, was ihnen bekannt sei „jeweils einen acte clair hinsichtlich der Rechtsgrundsätze darlegen, die sie gegen die Klagepartei anwenden woll[t]en“. Im Übrigen halte der Kläger vollumfänglich am Vorbringen in der Klageschrift fest. 6 Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2025 Bezug genommen. 7 4. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Stellungnahmen abgegeben, wonach sie am Beschluss vom 27. Januar 2025 mitgewirkt hätten (RinOLG [B] als Berichterstatterin). Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Beklagte auch zum Ablehnungsgesuch im klägerischen Schriftsatz vom 18. Februar 2025. 8 Mit Schriftsatz vom 6. März 2025 teilte der Kläger seine Auffassung mit, nach den dienstlichen Äußerungen stehe die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs fest. Zur weiteren Begründung trug er insbesondere vor, die abgelehnten Richter könnten ihre Auffassung, die Klagepartei könne keinen Ersatz des mit dem Hauptantrag verfolgten großen Schadensersatzes verlangen, zwar insoweit auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) stützen. Die darin vertretene Ansicht, es komme lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens für das Fahrzeug des Geschädigten in Betracht, widerspreche jedoch der Entscheidung des EuGH vom 21. März 2023 (C-100/21). Es bedürfe der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, damit „der Senat“ dem EuGH nach Art. 267 die Frage vorlegen (oder diese selbst im Sinn des Klägers beantworten) könne, ob Art. 18, 26, 46 RL 2007/46/EG und Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 d VO (EG) Nr. 715/2007 im Sinn der Auffassung des Klägers (vgl. im Einzelnen S. 5 f. des Schriftsatzes vom 6. März 2025) auszulegen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 6. März 2025 Bezug genommen. 9 Die Beklagte teilte – ebenfalls mit Schriftsatz vom 6. März 2025 – ihre Ansicht mit, dass das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückzuweisen sei. II. 10 Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. 11 1.
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