2 Nr. 8 Buchst. a
V § 18 Schlagworte: Ausweisung, Antrag auf Niederlassungserlaubnis, hilfsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Täuschung über Sprachkenntnisse, Vorlage eines Sprachzertifikats eines nicht zugelassenen Trägers, Täuschungshandlung, Sprachzertifikat, Wiederholungsgefahr, Interessenabwägung, Einreiseverbot, Bleibeinteresse Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.06.2026 – 10 ZB 26.394 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine auf zwei Jahre befristete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundenen weiteren Entscheidungen. 2 Der … geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste am 18. Juli 2016 mit einem nationalen Visum zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Anschließend wurden ihm (jeweils befristete) Aufenthaltserlaubnisse für sonstige Beschäftigungszwecke erteilt. Zuletzt wurde dem Kläger am 22. März 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1
i.V.m. § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit Gültigkeit bis
. Der 2001 geborene Sohn des Klägers aus zweiter Ehe ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 5 Am 1. März 2022 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1
und legte mit seinem Antrag ein von der … … GmbH, …, ausgestelltes Sprachzertifikat (Prüfungsdatum
erforderlichen Sprachkenntnisse in Wahrheit nicht besessen und diese auch nicht mit einem anerkannten Sprachtest nachweisen können. Jedoch habe er dies durch die Vorlage des Zertifikats suggerieren wollen. Dies begründe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
. Dass der Kläger nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, sei ihm aufgrund seiner mangelnden sprachlichen Fähigkeiten sowie aufgrund des Umstandes, dass er die bisherigen Tests der Institution, bei der er die entsprechenden Kursabschnitte absolviert hatte, nicht in ausreichendem Maße bestanden hatte, offenkundig gewesen. Folglich sei ihm auch bewusst gewesen, dass das vorgelegte Zertifikat nicht den Anforderungen des GER gerecht wurde und nicht zur Vorlage bei der Ausländerbehörde geeignet gewesen sei. Das Verhalten des Klägers erfülle ferner den Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln (§ 95 Abs. 2
), sodass das Ausweisungsinteresse auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10
als schwerwiegend einzustufen sei. Ein gesetzliches Bleibeinteresse bestehe im Fall des Klägers nicht. Er besitze im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aufenthaltserlaubnis. Auch dem Antrag seiner Tochter auf Verlängerung von deren Aufenthaltserlaubnis sei nicht entsprochen worden, sodass eine gleichzeitige Aufenthaltsbeendigung erfolge. Der Sohn des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, sei volljährig und nicht von ihm abhängig. In einer Gesamtabwägung stehe den wirtschaftlichen und zeitlichen Integrationsaspekten gegenüber, dass der Kläger eine vehemente Verweigerungshaltung hinsichtlich des Spracherwerbs und durch die Verwendung eines gefälschten Sprachzertifikats ein erhebliches Maß an krimineller Energie gezeigt habe. Zu seinen Lasten sei dabei auch zu werten, dass er die Urkunde wiederholt vorgelegt habe. Nach Einschätzung der Ausländerbehörde werde der Kläger auch in Zukunft nicht bereit und in der Lage sein, die bestehende Rechtsordnung in der Bunderepublik Deutschland zu beachten. Die Ausweisung sei ferner aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. 12 Der Kläger hat am *. August 2025 Klage durch seine Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt zuletzt, 13 I. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die unter Nr. 5 im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Sperrfristdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und II. Den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1
i.V.m. § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung zu verlängern. 14 Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gegen den Kläger kein Ausweisungsinteresse vorliege. Der Kläger habe lediglich ein rechtmäßig erworbenes Sprachzertifikat vorgelegt, das auf der Grundlage einer tatsächlich stattgefundenen Prüfung in der Sprachschule ausgestellt worden sei. 15 Der Beklagte beantragt 16 Klageabweisung. 17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Argument, der Kläger habe nicht explizit behauptet, dass das vorgelegte Sprachzertifikat von einem anerkannten Aussteller stamme, nicht durchgreife. Dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, dass nur den rechtlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen bei der Behörde vorzulegen seien. Der Kläger wäre mindestens verpflichtet gewesen, die Verwendbarkeit des Zertifikats kritisch zu hinterfragen. Zudem spiegle das Zertifikat ein faktisch nicht vorliegendes Sprachniveau des Klägers wider, was dem Kläger bewusst gewesen sein müsse und ihm nach Aktenlage auch bewusst gewesen sei, nachdem er zwischen 2018 und 2021 ohne Erfolg an entsprechenden Abschlusstests von Sprachkursen teilgenommen habe. Unter anderem habe der Kläger am
i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. 22 Nach § 53 Abs. 1
wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 23 Diese Voraussetzungen liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – BeckRS 2008, 32046 Rn. 12) vor. Es besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (1.1.). Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (1.2.) Die Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt (1.3.). 24 1.1. Die Ausländerbehörde hat zu Recht angenommen, dass der Kläger in einem Verwaltungsverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
) gemacht und damit zugleich einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1
i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2
). 25 Insoweit folgt das Gericht zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). 26 Ergänzend ist folgendes auszuführen: 27 1.1.1. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
können unrichtige oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels die Ausweisung rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse ist dabei nicht ein aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erlangter Titel, sondern allein die vorherige falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Betroffene zeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und das Risiko dafür setzt, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.10.2024 – OVG 3 N 105/24 – BeckRS 2024, 30363 Rn. 4 m.w.N.; Bauer in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
124). Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, bestimmt sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Ausländers. Subjektiv ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Tatbestandsumschreibung mit den Worten „zur Erlangung…“ markiert hierbei – wie bei § 95 Abs. 2 Nr. 2
(vgl. dazu BayObLG, B.v. 22.1.2020 – 205 StRR 1735/19 – BeckRS 2020, 63237 Rn. 7; Dastis in BeckOK StGB, Stand 11/2025, § 95 Rn. 159-160) – nicht das Erfordernis eines absichtlichen Handelns. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind demnach vom Vorsatz des Ausländers bereits dann umfasst, wenn er sie zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Über die Rechtsfolgen solcher Handlungen muss der Ausländer vor der Befragung bzw. der von ihm vorgenommenen Handlung nachweislich ordnungsgemäß belehrt worden sein (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
124). 28 1.1.
liegt jedenfalls durch die Vorlage des Sprachzertifikats der … … GmbH im Zusammenhang mit dem vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9
im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde am
) verwirklicht. Bei § 95 Abs. 2 Nr. 2
handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung ist nicht erforderlich. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat die Ausländerbehörde daher zu Recht angenommen, dass das Ausweisungsinteresse auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10
als schwerwiegend zu qualifizieren ist. 41 Der Annahme eines gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. Nr. 10
schwerwiegenden Ausweisungsinteresses steht nicht entgegen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an die strafrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden gebunden. Es ist zwar geklärt, dass die Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte – bei an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfenden Ausweisungstatbeständen ohne Weiteres in aller Regel von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass den Verwaltungsgerichten in Fällen, in denen weder die strafgerichtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind noch die Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen, eine eigenständige Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme verwehrt wäre. Dies kann erst Recht nicht gelten, soweit Ausweisungstatbestände inmitten stehen, die – wie vorliegend § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10
– gerade nicht an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen. Vielmehr folgt aus dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Verwaltungsgerichte einen bereits durch die Strafverfolgungsbehörden gewürdigten Lebenssachverhalt eigenen Ermittlungen und erforderlichenfalls einer eigenen Beweisaufnahme unterziehen dürfen, wenn sie dies für ihre Überzeugungsbildung für erforderlich halten (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 19 B 23.924 – BeckRS 2024, 22278 Rn. 31). 42 1.
verlangt nach ihrem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff.
, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenzielle weitere Täter abschreckend zu wirken. 48 Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, den von dem Kläger begangenen Rechtsverstoß – eine vorsätzliche Täuschung über seine Sprachkenntnisse mittels eines eigens dafür beschafften Zertifikats – mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße mit der Aufenthaltsbeendigung und einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten, wie das vom Kläger verwirklichte generalpräventiv vorzubeugen. Der Fall des Klägers weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten könnte. 49 Der Verstoß des Klägers gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2
ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der strafrechtlichen Verjährungs- und Tilgungsfristen auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – BeckRS 2018, 18382 Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei ist die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine Untergrenze. Die obere Grenze richtet sich grundsätzlich nach der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Die einfache Verjährungsfrist beträgt für Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2
gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der vom Kläger begangene Rechtsverstoß kann daher als Grundlage für eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung herangezogen werden. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse lässt sich unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der Täuschungshandlung, d.h. soweit es § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
betrifft, bei der insoweit gebotenen wertenden Beurteilung (vgl. NdsOVG, U.v. 9.11.2022 – 13 LB 148/22 – BeckRS 2022, 32868 Rn. 64) bejahen. Das Verhalten des Klägers hat durch den überschaubaren Zeitablauf seit der Vorlage des Sprachzertifikats im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keinesfalls schon derart an Bedeutung verloren, dass es ihm im Rahmen der §§ 53 ff.
nicht mehr entgegengehalten werden könnte. 50 1.3. Die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2
gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein spezial- oder ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse zugrunde gelegt wird. 51 Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2
eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1
erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55
von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder besonders schwerwiegend oder als schwerwiegend (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – BeckRS 2024, 7094 Rn. 67). Bei der Abwägung sind ferner gemäß § 53 Abs. 2
nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 -1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 26), wobei die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen sind (sog. Üner/Boultif-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – BeckRS 2007, 10359; U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – BeckRS 2001, 165093). 52 Das im Fall des Klägers bestehende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a bzw. Nr. 10
schwer. 53 Dem steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1
gegenüber. Auch ein schwerwiegendes vertyptes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2
besteht nicht. Insbesondere war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Ausländer „besitzt“ nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2
eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung, auch bei Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5
, genügt insofern nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – BeckRS 2023, 40259 Rn. 14). Auch die familiären Bindungen des Klägers begründen kein vertyptes Bleibeinteresse. Die minderjährige Tochter des Klägers verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht, sodass § 55 Abs. 2 Nr. 3
nicht eingreift. Das Kindeswohl wird durch eine (gemeinsame) Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt (§ 55 Abs. 2 Nr. 5
). 54 Ausgehend von dieser gesetzlich vorgenommenen Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen hat die Ausländerbehörde zu Recht den Ausweisungsinteressen den Vorrang gegeben. Dieses Abwägungsergebnis auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. 55 Das schwerwiegende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers wird von dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht überwogen. Zugunsten des Klägers sind zwar sein mehr als neun Jahre umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet und der Umstand, dass er durchgehend berufstätig war, zu werten. Seine wirtschaftliche Integration durch seine Tätigkeit als Angestellter bei einem Hausmeisterservice erreicht aber keinen solchen Grad, dass der Kläger sein Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen könnte. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger – ebenso wie seine Ehefrau – den größten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat, bis er erstmals mit Mitte 40 in das Bundesgebiet eingereist ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich dort auch in wirtschaftlicher Hinsicht ohne größere Anlaufschwierigkeiten reintegrieren und im Heimatland einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen kann. 56 Auch der rechtliche Schutz des Familienlebens wird nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK liegt fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.8.2008 – 1 C 32.07 – BeckRS 2008, 40169, Rn. 27; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – BeckRS 2014, 51260 Rn. 6). Dafür, dass dies im Fall des Klägers nicht möglich wäre, ist nichts ersichtlich. Die Kernfamilie des Klägers ist mit ihm ausreisepflichtig. Hindernisse für die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Bosnien-Herzegowina sind nicht ersichtlich. Auch den zugunsten des Klägers zu unterstellenden Bindungen zu seinem im Bundesgebiet lebenden volljährigen Sohn kommt für das Bleibeinteresse nur geringes Gewicht zu, weil insoweit keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, die über eine dem üblichen Maß entsprechende soziale Bindung hinausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2025 – 19 ZB 25.892 – BeckRS 2025, 18850 Rn. 15). 57 Anhaltspunkte für eine über den Kreis der Familie hinausreichende soziale Eingebundenheit des Klägers in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland oder gar ein soziales Engagement sind nicht vorhanden. Die damit maßgeblich verbleibende Dauer des Aufenthalts von etwas über neun Jahren verleiht dem privaten Bleibeinteresse des Klägers kein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht. 58 2. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung auf zwei Jahre beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. 59 Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1
. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1
ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 bis 5b
fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 60 Hieran gemessen ist eine die Höchstfrist weit unterschreitende Befristung auf zwei Jahre nicht zu bestanden. Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Das Gewicht des Ausweisungsanlasses trägt die festgesetzte Sperrfristdauer. Da der Kläger sich nicht auf gewichtige Bleibeinteressen und Bindungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen kann, ist die Frist auch mit den verfassungsrechtlichen bzw. völkervertragsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar und nicht weiter zu relativieren. 61 3. Die Ausländerbehörde hat den Antrag des Klägers auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, weil gegen ihn ein gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7
sofort vollziehbares Einreise- und Aufenthaltsverbot und damit eine Titelerteilungssperre besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3
). 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.