unterziehen hat. Diese Maßnahme ist nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden (§§ 68b Abs. 2 Satz 4, 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB). (Rn. 25 – 28) 2. Die Führungsaufsichtsweisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft Folge
leisten, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot. (Rn. 32) Schlagworte: Führungsaufsicht, Haarprobe, Suchtmittelkontrollweisung Vorinstanz: LG Amberg, Beschluss vom 08.10.2024 – 2 StVK 589/22 Fundstellen: StV 2025, 425 FDStrafR 2025, 000490 LSK 2025, 490 Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 08.10.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ziffer 4.a) erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft
befolgen, aufgehoben wird und die in Ziffer 3.
ständigen Gesundheitsamt, einer forensischen Ambulanz, dem Landgerichtsarzt, dem rechtsmedizinischen Institut einer deutschen Universität, einem Krankenhaus oder einem niedergelassenen Arzt oder einem medizinischen Labor Suchtmittelkontrollen hinsichtlich Betäubungsmitteln nach dem BtMG, Cannabis und neuen psychoaktiven Stoffen
unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Suchtmittelscreenings und/oder Haarentnahmen, und die Ergebnisse sodann unverzüglich der Bewährungshilfe
zuleiten oder
leiten
lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt bis auf weiteres die Staatskasse (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 StGB).“
ständigen Gesundheitsamt, einer forensischen Ambulanz, dem Landgerichtsarzt, dem rechtsmedizinischen Institut einer deutschen Universität, einem Krankenhaus oder einem niedergelassenen Arzt oder einem medizinischen Labor Suchtmittelkontrollen
unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich Suchtmittelscreenings und/oder Haarentnahmen, und die Ergebnisse sodann unverzüglich der Bewährungshilfe
zuleiten oder
leiten
lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt bis auf weiteres die Staatskasse.“ 3 In Ziffer 4.a) wird der Verurteilte nicht strafbewehrt angewiesen, „Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft
befolgen“. 4 Mit seinem Schreiben vom 18.10.2024, eingegangen beim Landgericht Amberg am 21.10.2024, legte der Verurteilte „form- und fristgerecht Rechtsmittel der Beschwerde“ ein und kündigte eine Beschwerdebegründung durch seinen Rechtsanwalt an. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 08.11.2024 beantragt, die sofortige Beschwerde und die Beschwerde als unbegründet kostenfällig
verwerfen. 6 Der Verurteilte hatte Gelegenheit
r Stellungnahme, eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. II. 7 Das Beschwerdeschreiben des Verurteilten ist nach § 300 StPO umfassend sowohl als sofortige Beschwerde gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht in Ziffer
lässig (§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 306, 311 StPO). 9 Hinsichtlich der nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 306 StPO statthaften, formgültig erhobenen und damit
lässigen Beschwerde gegen die unter Ziffer
10 m.w.N.). 10
erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Eine solche Anordnung hat jedoch Ausnahmecharakter. Zweifel gehen
Lasten des Verurteilten. Die Anforderungen nach § 68f Abs. 2 StGB sind strenger als die nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fischer, Kommentar, StGB, 71. Aufl.,
9). Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer
treffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird und es deshalb bei der grundsätzlich vorgesehenen Führungsaufsicht verbleiben muss. 12
beanstanden. Die Höchstdauer der Führungsaufsicht ist nur dann schon bei Beginn der Maßregel
verkürzen, wenn bereits in diesem Zeitpunkt aufgrund einer
verlässigen Prognose feststeht, dass die Höchstdauer verfehlt ist (Fischer, ebenda,
3). Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich dies ergibt. 14
überlassen. 17
Gewaltstraftaten führte, nicht
beanstanden. 18
beanstanden. Eine mindestens einmal, höchstens viermal monatliche persönliche – oder auch telefonische – Meldung beim Bewährungshelfer belastet den Verurteilten nicht übermäßig, selbst wenn er in der Gesamtschau der Weisungen noch maximal zwei weitere monatliche Vorstellungstermine bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter, höchstens einen monatlichen Termin im Rahmen der Suchtmittelscreenings und maximal vier monatliche Termine bei der Suchtberatung wahrzunehmen hat. 19 d) Die strafbewehrte Weisung in Ziffer 3.c) ist nicht
beanstanden. Die Mitteilungspflicht bei Wechsel der Wohnung und/oder des Arbeitsplatzes beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB und ist bestimmt genug. 20 e) Die strafbewehrte Weisung in Ziffer 3.d) ist ebenfalls nicht
beanstanden. Die Meldepflicht im Falle der Erwerbslosigkeit bei der Agentur für Arbeit oder einer anderen
r Arbeitsvermittlung
gelassenen Stelle beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB. 21 f) Die strafbewehrte Weisung in Ziffer 3.e), sich binnen einer Woche nach der Entlassung und sodann pro Monat mindestens einmal, höchstens zweimal bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter in München nach näherer Weisung der dortigen Mitarbeiter persönlich vorzustellen, ist vor dem Hintergrund der unbehandelten Gewaltproblematik, die im Anlassdelikt
m Ausdruck kam, nicht
beanstanden. Die Vorstellung bei der Fachambulanz dient dem Zweck, durch den regelmäßigen Kontakt
r Ambulanz einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten
erzeugen. In Ausübung des verfassungsrechtlich noch
lässigen Initialzwangs ist es dabei auch erlaubt, innerhalb der Vorstellungsweisung auf den Verurteilten mit der Zielsetzung der Therapieaufnahme einzuwirken. Gleichzeitig soll mit dieser Weisung den Fachleuten ermöglicht werden, sich von der verurteilten Person regelmäßig einen Eindruck
verschaffen und Krisen schneller
erkennen. Einen bestehenden Therapiewillen setzt die Weisung somit gerade nicht voraus und kann daher auch gegen den erklärten Willen des Verurteilten angeordnet werden. Die Weisung dient der effektiven Überwachung des Verurteilten und so dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Diese verfassungsrechtlich geschützten höchsten Rechtsgüter rechtfertigen eine gewisse Einschränkung der privaten Lebensführung. Dies gilt hier insbesondere, da die hier vorliegende Einschränkung bei einem Termin einmal, höchstens zweimal im Monat (auch neben den weiteren Terminen bei der Bewährungshilfe und der Suchtberatung) gering ist. 22 g) Die Suchtmittelkontrollweisung in Ziffer 3.f) beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB und ist klarstellend dahingehend
konkretisieren, dass hier – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer entnehmen lässt – eine Untersuchung im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und neuen psychoaktiven Stoffen angeordnet wird. 23
beanstandender Weise begründet. Die Kammer hatte dabei insbesondere die ungelöste Drogenproblematik des Verurteilten im Blick und hat ausführlich dargelegt, dass dem Verurteilten eine Kontrollweisung im konkreten Fall
gemutet werden kann. Sie hat die Erkenntnisse aus den Vorstrafen und dem Vollstreckungsverlauf berücksichtigt und in ihre Abwägung eingestellt. Die Sucht (Cannabis, Betäubungsmittel) ist beim Verurteilten ein kriminogener Faktor. 24 Von einer strafbewehrten Abstinenzweisung wurde gerade wegen der nicht überwundenen Suchterkrankung des Beschwerdeführers abgesehen. Gleichwohl kann nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB eine Kontrollweisung erteilt werden. Die bestehende Suchterkrankung hindert den Verurteilten nicht, die geforderten Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollweisung dient weder dazu, eine Abstinenz mit Strafdruck
erzwingen, noch den Verurteilten der Begehung von Straftaten
überführen. Vielmehr hat die Kontrollweisung nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer den Zweck, ein Abgleiten des Verurteilten in einen zügellosen Konsum – mit der damit verbundenen Gefahr der Begehung neuer Straftaten – festzustellen und diesem rechtzeitig entgegenwirken
können. Dies entspricht dem Sinn der Führungsaufsicht, rückfallgefährdete und daher für die Allgemeinheit gefährliche Täter in ihrer Lebensführung über kritische Zeiträume hinweg
unterstützen und
überwachen, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 25
m körperlichen Eingriff, der nur mit Einwilligung des Betroffenen
lässig ist, der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Auch dessen mildeste Tatbegehungsform, die körperliche Misshandlung, die nach ständiger Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln verlangt, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269 [271] = NJW 1960, 1477; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 223 Rdnr. 4), stellt auf eine gewisse Erheblichkeit ab. Zwar kann auch ein unangemessenes Abschneiden von Haaren den Tatbestand erfüllen (vgl. BGH, NJW 1966, 1763; NStZ-RR 2009, 50), weil die Einwirkung auf die bestehende körperliche Integrität zwar
einer nachteiligen Veränderung, nicht aber
einer dauerhaften Funktionseinschränkung oder Entstellung geführt haben muss. Auch in den Fällen eines Substanzverlustes wie beim Abschneiden von Haaren erfüllt die
Grunde liegende Tathandlung jedoch nur dann den Tatbestand der Körperverletzung, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht ganz unerheblich ist, was nach objektiven Kriterien
bemessen ist. Auch die verfahrensrechtliche Regelung in § 81a Abs. 1 S. 2 StPO, wonach in Anlehnung an die ausdrücklich genannte Entnahme von Blutproben (andere) körperliche Eingriffe grundsätzlich dann gegeben sind, wenn es sich um eine Beibringung von Verletzungen des Körpers handelt, verlangt ein Mindestmaß an Erheblichkeit. So stellt die Veränderung der Bart- oder Haartracht durch Färben bzw. Schneiden bis hin
r völligen Abnahme des Bartes
r Wiederherstellung des früheren
stands als Grundlage für Identifizierungsmaßnahmen keinen körperlichen Eingriff im Sinne dieser Regelung dar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 81a Rdnr. 23 m.w. N.). Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht
beanstanden (BVerfGE 47, 239 [246] = NJW 1978, 1149). 27 Die erteilte Weisung, die Abnahme einiger weniger Haare als Grundlage
r Drogenkontrolluntersuchung
zulassen, liegt unter der Erheblichkeitsschwelle und stellt daher keinen körperlichen Eingriff i.S. des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB dar. Denn es werden bei jeder Probenentnahme nur einige wenige Haare abgeschnitten, was keinerlei Schmerz oder körperliches Unwohlsein verursacht, selbst unmittelbar nach dem Abschneiden optisch nicht wahrnehmbar ist, nicht von einem Arzt unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden muss und derselbe Effekt bereits als natürliche Begleiterscheinung des Kämmens oder Rasierens als Teil der alltäglichen Körperpflege eintritt. Die erteilte Weisung ist somit auch ohne Einwilligung des Verurteilten
lässig. 28 Dem steht auch die Zweckbestimmung von Führungsaufsichtsweisungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen. Die Gesetzesbegründung erwähnt als
lässige Methode des Drogenscreenings beispielhaft ausdrücklich die Entnahme von Urinproben (BT-Drs. 16/1993, Seite 19), folgt also gerade nicht der strikten Substanztheorie. Hinzukommt, dass einerseits der Einwilligungsvorbehalt ausdrücklich der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgebots dient, andererseits aber auch nur tatsächlich wirksame Kontrollmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgebot gerecht werden.
dem lässt die Haaranalyse im Gegensatz
r Urinanalyse einen langfristigen Nachweis über mehrere Monate
.
r Vermeidung bloßer
fallsergebnisse bietet sich somit vorrangig die Haarprobenanalyse an, die damit dem Verhältnismäßigkeitsgebot sogar eher gerecht wird als die Urinanalyse, weil sie
r Erreichung desselben Effizienzgrads deutlich weniger oft vorgenommen werden muss. 29 h) Die Weisung unter Ziffer 3.g) ist nicht
beanstanden, sie beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB und ist insbesondere
mutbar. 30 Danach wird der Verurteilte strafbewehrt angewiesen, „sich spätestens zehn Tage nach Haftentlassung bei der Suchtberatung der Diakonie, …, und sodann mindestens einmal, höchstens viermal monatlich gemäß den Vorgaben der Therapeuten dort persönlich
melden (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StGB).“ 31 Die Vorstellung bei der Suchtberatung dient vor dem Hintergrund der Ausführungen unter dem Punkt II.5.f) und g) dieses Beschlusses dem Zweck, durch den regelmäßigen Kontakt
r Ambulanz einen Therapiewunsch bei dem Verurteilten
erzeugen. Gleichzeitig soll mit dieser Weisung den Fachleuten ermöglicht werden, sich von der verurteilten Person regelmäßig einen Eindruck
verschaffen, Krisen schneller
erkennen und ein Abgleiten in den zügellosen Konsum
verhindern. 32 i) Die Weisung unter Ziffer 4.a), Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft Folge
leisten, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot und ist daher aufzuheben. 33 Die Erteilung von Weisungen ist gemäß § 68b StGB alleine dem Gericht und nicht dem Bewährungshelfer übertragen. Gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB kann strafbewehrt die Pflicht des Verurteilten, sich mit dem Bewährungshelfer in Verbindung
setzen, bestimmt werden (Vorstellungsweisung). Es ist auch möglich, seitens des Gerichts Weisungen
erteilen, dass der Verurteilte bestimmte Handlungen nach vorheriger Bestimmung des Bewährungshelfers vorzunehmen hat. Dies setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus, die nur hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung (etwa ihrer näheren zeitlichen Bestimmung) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann. Eine Weisung, die eine Generalbevollmächtigung
r Erteilung jeglicher Anordnung für den Bewährungshelfer beinhaltet, ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschluss vom 03.07.2013 – unveröffentlicht). 34 j) Die nicht strafbewehrte Weisung unter Ziffern 4.b), wonach der Verurteilte einen Wechsel der Wohnung und/oder des Arbeitsplatzes der Bewährungshilfe mitzuteilen hat, ist
r Koordinierung der Abläufe der Führungsaufsicht erforderlich und nicht
beanstanden. 35 6. Die Übertragung der Belehrung auf die Vollzugsanstalt beruht auf §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 S. 2 StPO und ist nicht
beanstanden. III. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, da der Beschwerdeführer nur einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.