V) anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse die Voraussetzungen für die Kursteilnahme prüfen und darüber befinden, ob der Kurs statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens zum
weis der Wiederherstellung der Eignung genüge. 4
dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom
V nur im Rahmen der Begutachtung an Bewerber ausgesprochen werden könne. 6 Mit Schreiben vom
V zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
weisen zu können. Wenn das Gutachten die Empfehlung der Kursteilnahme ausgesprochen habe, bestehe kein Verbot, diese Empfehlung im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Ziel und Schutzzweck der Norm sei es, zu verhindern, dass nicht fahrgeeignete Personen weiter am Straßenverkehr teilnehmen, solange der Kurs noch nicht absolviert sei. Der Antragsteller habe jedoch auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Der Normzweck sei daher erfüllt. Wortlaut und Systematik der Vorschrift ließen die Auslegung zu, dass eine Empfehlung im Neuerteilungsverfahren verwertet werden dürfe. Es sei reiner Formalismus, wenn trotzdem noch ein weiteres Gutachten gefordert werde. Es sei nicht erkennbar, warum ein vor der Fahrerlaubnisentziehung erstelltes und nur wenige Monate altes Gutachten nicht als Grundlage für eine Kursempfehlung genügen solle. Auch die nur aus formalen Gründen und auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde abgegebene zusätzliche Stellungnahme der Gutachtensstelle vom 10. Dezember 2024 ändere nichts an der medizinisch richtigen Empfehlung. Außerdem habe die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigt, die Verhaltensprognose könne durch Teilnahme an einem
V anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung günstig beeinflusst werden, da er nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis sei. Die Kursempfehlung müsse nicht zwingend im Gutachten selbst enthalten sein und könne auch formlos durch jede medizinisch qualifizierte Person abgegeben werden. Die Antragsgegnerin habe keine Zweifel hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens geäußert und im Übrigen keine Rücksprache direkt mit der Begutachtungsstelle halten dürfen. Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Kursempfehlung vorlägen, habe die Behörde der Teilnahme zuzustimmen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. 11 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag
GO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, seiner Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkoholauffälligen Kraftfahrern zuzustimmen, um die Behebung festgestellter Eignungsmängel nicht durch ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten
weisen zu müssen.
GO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die hier begehrte Zustimmung zur Kursteilnahme kann jedoch nicht Gegenstand einer Klage oder einer einstweiligen Anordnung sein. 12 a) Zum einen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. 13 aa)
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Die Regelung gilt auch für Anträge
GO (BVerwG, B.v. 9.5.2019 – 4 VR 1.19 – NVwZ 2019, 1357 Rn. 16). Behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO ist jede behördliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung ist, die in Rechte des Beteiligten eingreift, sondern dass auch sogenannte Negativakte, d.h. die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden. § 44a VwGO knüpft im Interesse der Rechtsklarheit an das formale Kriterium der Verfahrenshandlung und nicht an die wertungsabhängige Bestimmung von deren Bedeutung an. Entscheidend ist, ob das betreffende Verwaltungsverfahren zu einer Sachentscheidung führt, hinsichtlich derer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2023 – 8 C 3.22 – BVerwGE 179, 71 Rn. 42; B.v. 20.6.2022 – 2 B 45.21 – BayVBl 2023, 53 Rn. 38 f.; B.v. 9.5.2019 a.a.O. Rn. 17). 14 bb) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die begehrte Zustimmung der Antragsgegnerin weder im Klageverfahren noch im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO erreichen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt. 15
V) vom
vorangegangener Entziehung oder
vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Hat der Betroffene an einem
V anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum
weis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme vor Kursbeginn zugestimmt hat (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV). 16 Die
V erforderliche Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Kursteilnahme und deren Ablehnung sind behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis und können daher gemäß § 44a VwGO nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen bzw. erzwungen werden. Vielmehr ist der Betroffene darauf zu verweisen, gegen die
folgende Versagung der Fahrerlaubniserteilung vorzugehen (ebenso Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht,
teil zur Folge hätte, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – BayVBl 2022, 449 Rn. 18). Ein solcher – auch nur teilweiser – Rechtsverlust steht hier jedoch nicht zu befürchten. Zwar erleidet der Antragsteller durch die verweigerte Zustimmung einen Zeitverlust, wenn er zunächst die Versagung der Fahrerlaubniserteilung abwarten muss, um deren Rechtmäßigkeit und dabei inzident die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsablehnung gerichtlich überprüfen lassen zu können. Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch gehalten, das Verfahren zügig durchzuführen (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). Ohne Zustimmung zur Kursteilnahme bzw. Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens kann der Antrag auf Fahrerlaubniserteilung
Anhörung ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Ggf. kann der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine baldige Entscheidung ersuchen, um zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, und – sollte keine Entscheidung ergehen –
Maßgabe von § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße, die eine andere Fallgestaltung betraf (Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis) und vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV erging, wonach der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf, führt zu keiner anderen Einschätzung. 17
ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint, weil das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile zur Folge hätte. Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2025 – 10 VR 2.25 – juris Rn. 8). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2024 – 11 CE 23.2313 – juris Rn. 10 m.w.N.). 19 bb) Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 20 Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung würde die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung würde die ansonsten zum
weis der Wiederherstellung der Eignung erforderliche Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens im Regelfall ersetzen (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV). Liegen ansonsten alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hätte die Antragsgegnerin den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen (§ 22 Abs. 3 FeV). Darauf hätte der Antragsteller einen Rechtsanspruch (vgl. auch Gehrmann, NZV 2004, 167/172) und somit sein ansonsten nur im Hauptsacheverfahren
Ergehen der verfahrensabschließenden Entscheidung verfolgbares Ziel erreicht. 21 Abgesehen davon, dass der Antragsteller aus den dargelegten Gründen durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung keinen rechtlichen
teil erleiden würde, der sich nicht oder nicht mehr vollständig beheben ließe, spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr ist die Ablehnung der Zustimmung zur Kursteilnahme rechtmäßig. 22
vollziehbarkeit zu überprüfen. Sowohl § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 StVG als auch § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV hat der Normgeber ausdrücklich um die klarstellende (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 30; BR/Drs. 257/21, S. 39) Regelung ergänzt, dass der Kursteilnehmer nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf. Als Folge dieser Klarstellung (vgl. BR/Drs. 253/16, S. 35) wurde in Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur FeV der Satz angefügt, dass die Kursempfehlung nur gegenüber Personen ausgesprochen werden darf, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. 23 Damit steht bereits der Wortlaut dieser Vorschriften einer Kursempfehlung entgegen, solange der Betreffende noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die verhindern soll, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem wie hier
gutachterlicher Feststellung die Fahreignung fehlt, während der Laufzeit eines Kurses zur Wiederherstellung seiner Fahreignung Inhaber der Fahrerlaubnis bleibt und trotz seiner Ungeeignetheit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2022 – 11 ZB 21.2115 – juris Rn. 17; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 75a; § 11 FeV Rn. 60 f.). Aus welchen Gründen das Amtsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 1. Juni 2023 von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war jedenfalls nicht durch die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gehindert, zur Klärung bestehender Fahreignungszweifel im Entziehungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV anzuordnen. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen
teil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG). Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren auch bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) ab einer BAK von 1,1 ‰ gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall vorgesehen (vgl. OLG Hamm, U.v. 8.1.2025 – III-1 ORs 70/24 – juris Rn. 11 ff.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 69 StGB Rn. 3a, 16c, 20 m.w.N.). Auch das Amtsgericht Würzburg ist im Strafverfahren von absoluter Fahruntüchtigkeit des Antragstellers ausgegangen. Ein Abweichen von der Regelvermutung kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht, wofür die Benutzung eines EScooters durch einen betrunkenen Fahrer allein nicht ausreicht.
PO müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet worden ist, obwohl dies
der Art der Straftat in Betracht kam. Da den Urteilsgründen des Amtsgerichts Würzburg hierzu nichts zu entnehmen ist, geht von ihnen insoweit keine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG aus, die der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers im Verfahren der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 11 CS 23.1561 – ZfSch 2024, 358 Rn. 14; SächsOVG, B.v. 12.7.2018 – 3 B 21/18 – juris Rn. 7 ff.; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVG Rn. 58 f. m.w.N.). 24
Verzicht auf die Fahrerlaubnis betriebenen Wiedererteilungsverfahren. Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nur eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in einem medizinisch-psychologischen Gutachten, das zur Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis erstellt wird, eine Kursempfehlung abgeben kann, was sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschriften ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG, § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 70 Abs. 1 Satz 2 sowie Nr. 1 Buchst. f Satz 7 und 8 der Anlage 4a zur FeV), ist es auch nicht „reiner Formalismus“, im Erteilungsverfahren, wie hier in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend vorgesehen, ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Richtig ist zwar, dass hier die von der Begutachtungsstelle im Entziehungsverfahren zu Unrecht ausgesprochene Kursempfehlung im Zeitpunkt der erneuten Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 noch nicht lange zurücklag. Allerdings können sich die Umstände gleichwohl seither geändert haben. Zwischen einer Begutachtung im Entziehungs- und einer erneuten Eignungsüberprüfung im Erteilungsverfahren kann auch durchaus längere Zeit vergehen. Grundsätzliche Erwägungen sprechen daher dafür, im (Wieder-)Erteilungsverfahren die Fahreignung – hier Trennungsvermögen und -bereitschaft des Antragstellers hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss – zum Schutz der Allgemeinheit nochmals in vollem Umfang zu prüfen. Sofern nichts entgegensteht und die Begutachtungsstelle erneut eine Kursempfehlung für angebracht hält, kann sie diesem Umstand durch anlassbezogene Untersuchung und Umfang des Gutachtens Rechnung tragen (vgl. Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV). 25
Vorlage des Gutachtens bereits mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.