45.2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Als maßgeblich erweist sich die nach außen erkennbare Intention der auszubildenden Person (Winkler in BeckOK SozR Stand 1.12.2024, § 7 BAföG Rn. 43a). 7 Während sich die Differenzierung zwischen Ausbildungsunterbrechung und Ausbildungsabbruch im Rahmen einer Hochschulausbildung formal an der Unterscheidung zwischen Beurlaubung und Exmatrikulation nachvollziehen lässt, fehlt es beim Besuch allgemeinbildender Schulen wie der Berufsoberschule an der Möglichkeit einer „Beurlaubung“, durch die deutlich gemacht wird, dass der Auszubildende nach einer Unterbrechung der Ausbildung, beispielsweise wegen einer längerdauernden Erkrankung, die Ausbildung fortführen möchte. Insoweit weist der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Erklärung des „Austritts“ der Klägerin aus der BOS A. aufgrund fehlender „formaler“ Möglichkeiten einer Beurlaubung im konkreten Fall nicht als endgültiger Abbruch der Ausbildung, sondern vielmehr als deren Unterbrechung zu verstehen sei (vgl. hierzu auch Buter in Rothe/Blanke,
45.2, wonach selbst bei einer Exmatrikulation nach den Umständen des Einzelfalls und dem Erklärungsverhalten des Auszubildenden lediglich von einer Unterbrechung der Ausbildung auszugehen sein kann). Diesbezüglich trägt die Klägerin selbst vor, sie habe bei einem Telefonat mit der BOS im Februar 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt weiterführen möchte. Zwar findet sich diese Aussage nicht explizit in dem über das Telefonat angelegten Aktenvermerk. Dessen Formulierung („Laut Anruf von Frau T. hat sie die Ausbildung zum Halbjahr abgebrochen. Den letzten Schultag kann sie nicht genau sagen. Es wurde vereinbart, dass sie uns dies per E-Mail schriftlich zukommen lassen soll.“) lässt gleichwohl Raum für die aus Sicht des Senats plausible Annahme, der „Austritt“ aus der BOS in A. stelle gerade keinen endgültigen Ausbildungsabbruch dar. Sofern hierüber im Zuge weiterer Sachaufklärung Beweis zu erheben wäre, käme bereits aus diesem Grund der Klägerin ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. 8 2.2 Selbst wenn man von einem Ausbildungsabbruch der Klägerin im Februar 2020 ausginge, fehlte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an der „hinreichenden Substantiierung“ eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nachdem es sich bei der „abgebrochenen“ Ausbildung der Klägerin an der Berufsoberschule um eine solche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG handelt, war für die Förderunschädlichkeit selbst eines mehrfachen Ausbildungsabbruchs nicht das Vorliegen eines „unabweisbaren Grunds“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erforderlich, auch wenn der Beklagte ohne nähere Begründung im Verwaltungsverfahren hiervon ausgeht. 9 Ein wichtiger Grund für einen Ausbildungsabbruch liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 50, 161 [164] – BeckRS 1976, 30430044; ferner Tz. 7.3.7 BAföG-VwV). Wichtige Gründe für einen Ausbildungsabbruch können dabei grundsätzlich auch dem familiären oder persönlichen Lebensbereich des Auszubildenden entstammen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 152, Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2022, § 7 Rn. 42.4). Steht, wie im vorliegenden Fall, die Förderung einer Ausbildung im sekundären Sektor nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG in Rede (Berufsoberschulen werden nach Ziffer 2.1.13 BAföG-VwV den Kollegs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG förderungsrechtlich gleichgestellt), geht schon die Verwaltungspraxis bei Abbruch und Neuaufnahme der Ausbildung in der Regel vom Vorliegen eines wichtigen Grundes aus (so Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 136 unter Verweis auf Tz. 7.3.10 BAföG-VwV; Buter in Rothe/Blanke,
G-VwV im Falle eines wiederholten Ausbildungsabbruchs die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes steigen. Wird der wichtige Grund für einen Ausbildungsabbruch jedoch auf Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich gestützt, kommt im Streitfall der Glaubhaftigkeit und Plausibilität des entsprechenden Vortrags große Bedeutung zu (so Buter in Rothe/Blanke,
42 a.E.). 10 Darüber hinaus spielt es bei der im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Auszubildenden und den öffentlichen Förderinteressen eine wesentliche Rolle, ob der Auszubildende seiner Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung nachgekommen ist. Ein wichtiger Grund kann regelmäßig dann nicht mehr anerkannt werden, wenn der Auszubildende seine Ausbildung in Kenntnis der den wichtigen Grund begründenden Umstände aufgenommen hat. Ergibt sich ein wichtiger Grund für den Ausbildungsabbruch dagegen erst im Laufe der Ausbildung, muss der Auszubildende hieraus unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bislang betriebene Ausbildung abbrechen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 134; Buter in Rothe/Blanke,
42). 11 Soweit das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Ausbildungsabbruch davon ausgegangen ist, dass nach ihren Angaben und der Würdigung der vorgelegten Unterlagen hierfür im Schuljahr 2019/2020 keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben seien, sie ferner Umstände, die nach Beginn des Schuljahres 2019/2020 eingetreten seien und zur Unzumutbarkeit der Fortführung der Ausbildung geführt hätten, nicht „hinreichend substantiiert“ aufgezeigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Verwaltungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Darlegung der Klägerin nicht, dass zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 zwar ihre Eheprobleme bereits bestanden hätten, der Schulbesuch gleichwohl damals noch möglich gewesen sei. Erst durch ihre im Laufe des Schuljahres eingetretene Erkrankung sowie die hinzutretende Erkrankung ihrer Kinder, ferner durch das Mobbing in ihrer Klasse habe sich die Situation dergestalt verschlimmert, dass sie den Schulbesuch nicht mehr habe fortsetzen können und ihn daher – im förderungsrechtlichen Sinne auch „unverzüglich“ – abgebrochen habe. Weshalb es insoweit an der „hinreichenden Substantiierung“ der nach Schuljahresbeginn eintretenden Unzumutbarkeitsgründe fehlen soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Denn bei der Prüfung wichtiger Gründe für einen Ausbildungsabbruch aus dem persönlichen Lebensbereich kommt es, wie bereits ausgeführt, ganz wesentlich auf die Plausibilität und Glaubhaftigkeit der Angaben des Auszubildenden selbst an. Daher rügt der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht eine „vorweggenommene Beweiswürdigung“ des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. 12 Angesichts des vorstehend Ausgeführten regt der Senat an, zur Vermeidung weiterer Kosten die Klägerin klaglos zu stellen und die für das Schuljahr 2021/2022 beantragten Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen. 13 3. Da gegenwärtig die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ebenfalls erfüllt sind, war der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu gewähren. 14 4. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. 15 5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.