VGH München, Beschluss v. 25.03.2025 – 15 ZB 25.415 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 25.03.2025 – 15 ZB 25.415 Download Drucken Titel: Berufungszulassungsantrag bei fehlender Begründung unzulässig Normenketten: VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 124a Abs. 4 S. 4 ZPO § 224 Abs. 2 Leitsatz: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der – nicht verlängerbaren – Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO kein Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fehlende Berufungszulassungsbegründung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Frist, Begründung, nicht verlängerbar, Wiedereinsetzung Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 14.01.2025 – 6 K 21.1241 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. 2 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.