OLG München, Beschluss v. 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e Download Drucken Titel: Nachweis der Kettensurrogation bei Erwerb mit Mitteln der Erbschaft gegenüber dem Grundbuchamt Normenketten: BGB § 894, § 2111 Abs. 1, § 2113 Abs. 2 GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 71 Leitsätze: Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. (Rn. 13 – 14) 1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Behebung einer nachträglich eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen, auch wenn dies schwierig, unzumutbar oder unmöglich ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Grundbuch, Nacherbfolge, Surrogatserwerb, Kettensurrogation, Öffentliche Urkunde, Nachweis der Unrichtigkeit, Erbschaftsmittel Fundstellen: NotBZ 2025, 428 RPfleger 2025, 399 ErbR 2025, 1015 FamRZ 2025, 1411 ZEV 2025, 700 LSK 2025, 6010 FGPrax 2025, 152 FDErbR 2025, 006010 Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 27.2.2025 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Beteiligte begehrt seine Eintragung als Miteigentümer von Grundbesitz. 2 Als Eigentümer des Grundstücks T.-Str. 3, 5 war im Grundbuch Ed. K. eingetragen. Nach dessen Tod wurden am ... 1997 E. K. und eine weitere Person als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Bezüglich des Anteils der E. K. war Nacherbfolge unter anderem für den Fall von deren Tod angeordnet und im Grundbuch vermerkt. Als Nacherbe war der Beteiligte benannt. Die Erbengemeinschaft wurde im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom 10.12.1998 auseinandergesetzt. 3 Am 11.9.2000 wurde E. K. als Eigentümerin des Grundstücks R.-K.-Str. 25 eingetragen. 4 E. K. verstarb am ... 2021. 5 Mit Schreiben vom 18.7.2024 beantragte der Beteiligte, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass er als Miteigentümer des Grundstücks R.-K.-Str. 25 zu 583,07/1.000 eingetragen werde, und stimmte gemäß § 22 Abs. 2 GBO zu. Er trug vor, der Kaufpreis habe 1.440.000 DM betragen. 857.900 DM hiervon seien aus dem Erlösanteil der E. K. aus der Zwangsversteigerung aufgebracht worden. Als Nachweis legte der Beteiligte neben dem Zuschlagsbeschluss und dem Erbschein, der ihn nach Eintritt des Nacherbfalls als Alleinerben des Ed. K. ausweist, eine Kostenrechnung sowie mehrere Kontoauszüge und Überweisungsbelege vor. Der restliche Anteil der Anschaffungskosten sei mittelbar ebenfalls aus Surrogationsmitteln beglichen worden, dies werde jedoch im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB gerichtlich verfolgt werden. Gegenstand des Antrags sei der im Wege des grundbuchlichen Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO belegbare Miteigentumsanteil. 6 Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 27.2.2025 zurück. Die Kaufurkunde enthalte keinerlei Hinweise darauf, das ein Surrogatserwerb aus Mitteln des Nachlasses des Ed. K. durch die Vorerbin E. K. erfolgt sei. Ebenso sei auch kein Vermerk über die Nacherbfolge im Grundbuch eingetragen worden. Weder aus dem Grundbucheintrag selbst noch aus den in den Grundakten befindlichen Urkunden und Nachweisen ergebe sich folglich eine Zugehörigkeit des Objekts zum Nachlass des Ed. K. Die im Berichtigungsantrag gemachten Angaben und Ausführungen samt Anlagen würden keinen Unrichtigkeitsnachweis in grundbuchtauglicher Form des § 29 GBO darstellen. Ein Surrogatserwerb könne nicht belegt werden. 7 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 4.3.2025. Für den Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO gelte nicht die Anforderung des § 29 GBO, sondern der Freibeweis, ebenso wie dieser ausreiche, um die Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben zu belegen (DNotI-Report 5/2018). 8 Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19.3.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen. Ein Freibeweis sei für die vorliegend begehrte Eintragung nicht zulässig. II. 9 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 10 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Behebung einer nachträglich eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Senat NJOZ 2016, 445; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68; Hügel/Holzer GBO 5. Aufl. § 22 Rn. 100). 11 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.