VG Würzburg, Beschluss v. 14.03.2025 – W 7 S 25.30659 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 14.03.2025 – W 7 S 25.30659 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsandrohung in die Türkei nach Ablehnung des Asylantrag als offensichtlich unbegründet Normenketten: GG Art. 6 Abs. 1 AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Eine landesweite Verfolgung der kurdischen Minderheit ist für die Türkei nicht anzunehmen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2020, 29549). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Türkische Staatsbürgerin, offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, volljährige Tochter, Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Lebenshilfe durch ein anderes Familienmitglied Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die am … … 2004 in V …Türkei geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 19. September 2023 gemeinsam mit ihrem am … … 1971 geborenen Vater, der am … … 1977 geborenen Mutter und zwei Brüdern ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Die Familie reiste per Flugzeug aus der Türkei aus und sodann auf dem Landweg nach Deutschland. Nach ihren Angaben hat sie in Deutschland außerdem Onkel und Tanten. 2 1. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Juni 2004 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie habe seit ihrer Geburt gemeinsam mit der Familie am selben Ort gelebt. Geflohen sei sie, weil Kurden in der Türkei keine Rechte hätten und als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden. Sie dürften ihre Sprache nicht verwenden. Eigentlich sei die Familie wegen des Vaters hier. Er wäre verhaftet worden, wären sie nicht geflohen, weil er auf Facebook auf Kurdisch etwas gepostet habe. In ihrer Gemeinde sei niemand sicher, da herrsche Blutrache und Anarchie. Seit ein Soldat getötet worden sei, stünden die Kurden dort unter Generalverdacht. Eine Anzeige könne man nicht erstatten. Ohne ihren Vater würde ihr niemand Arbeit geben oder sie für voll nehmen. Sie könne auch persönlich für die Taten ihres Vaters verantwortlich gemacht werden. 3 2. Im Asylverfahren der Eltern und Geschwister der Antragstellerin (Az. …) ist noch keine Entscheidung ergangen. Bei der Anhörung ihrer Eltern am 18. September 2024 haben beide im Wesentlichen vorgetragen, wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sei der Vater der Antragstellerin unter Druck gesetzt und bedroht worden. Man habe ihn im Jahr 1996 geschlagen und seine Beine gebrochen. Gegen ihn gebe es auch eine Anklage, weil er kritische Beiträge über E … gepostet habe. Es gebe ein strafrechtliches Verfahren, er habe dazu aber nichts Schriftliches. Sein e-Devlet-Kennwort habe er vergessen. Am 10. Dezember 2024 wies der Bevollmächtigte der Eltern der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt auf ein Strafverfahren gegen den Vater hin. Dazu wurden Unterlagen übermittelt, die über einen türkischen Rechtsanwalt beschafft worden seien. In den Unterlagen wird auf ein Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Facebook-Posts hingewiesen, von denen der erste am 22. Februar 2024 abgesetzt worden sei. 4 3. Mit Bescheid vom 19. Februar 2025, als Einschreiben zur Post gegeben am 25. Februar 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Republik Türkei oder einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aus der vorgebrachten allgemeinen Diskriminierung der Kurden und den Problemen des Vaters folge kein Schutzstatus der Antragstellerin. In der Türkei gebe es keine landesweite Gruppenverfolgung der kurdischen Minderheit. Individuelle Gründe habe die Antragstellerin nicht vorgebracht. Sie sei nicht wegen eigener Verfolgung ausgereist, sondern dem Familienverband gefolgt. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet stütze sich auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Es seien nur Umstände vorgebracht worden, die für den Asylantrag nicht von Belang seien. Die Antragstellerin sei jung, gebildet und arbeitsfähig. Sie könne in der Türkei für ihren Lebensunterhalt sorgen, sodass ein Abschiebungsverbot nicht ersichtlich sei. Die Antragstellerin habe auch Familienangehörige in der Türkei, an die sie sich wenden könne. Die Abschiebungsandrohung folge aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Familiäre Belange stünden der Abschiebung nicht entgegen. Es drohe keine Trennung von Eltern und minderjährigen Kindern, die familiären Belange der Antragstellerin träten hinter das öffentliche Interesse am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurück. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot stütze sich auf § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei die Frist von 30 Monaten festgesetzt worden sei, weil die Eltern und die minderjährigen Brüder nicht zur Kernfamilie der Antragstellerin zählten und außerdem nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. 6 4. Mit Schriftsatz vom 5. März 2025 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2025 erheben (Az. W 7 K … …). Im vorliegenden Verfahren beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. 7 Zu Begründung wird darauf hingewiesen, der Vater der Antragstellerin habe in der Türkei politische Verfolgung erlitten. Hierauf habe die Antragstellerin beim Bundesamt Bezug genommen. Die Antragstellerin habe in der Türkei im Familienverband gelebt. Auch heute lebten sie zusammen. Sie sei weiterhin Teil der Kernfamilie, was nach Maßgabe von Art. 6 GG berücksichtigt werden müsse. Es sei ihr ohne männlichen Schutz nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Dort werde sie eine geschlechtsspezifische Verfolgung erleiden, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die Gewalt gegen Frauen habe in der Türkei in letzter Zeit dramatisch zugenommen, der türkische Staat verweigere wirksamen Schutz. Insbesondere wurde auf den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention und diverse Presseartikel zu Gewalt gegen Frauen in der Türkei hingewiesen. 8 5. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 6. März 2025, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 9 Hinsichtlich der Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 10 6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 7 K … … sowie auf die beigezogenen Behördenakten, auch bzgl. der weiteren Familienmitglieder der Antragstellerin, Bezug genommen. II. 11 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 12 1. Der Antrag ist zulässig. 13 Insbesondere ist der Antrag gemäß § 36 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurde der Antrag innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt. 14 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 15 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf deren sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – DVBl. 1996, 729, juris). Dabei darf sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). 16 Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten der Antragstellerin nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln. 17 Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024; vgl. ebenso Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024). 18 Ergänzend wird ausgeführt: 19
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