der Kläger am 30.05.2022 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Auf Grundlage des EU-Türkei-Abkommens vom 18.03.2016 sei sein Antrag auf Zulässigkeit geprüft worden. Der Antrag sei am 09.06.2022 als unzulässig abgelehnt worden. Aus einem weiteren Schreiben der griechischen Behörden vom 25.01.2023 ergibt sich,
es die Möglichkeit gegeben habe, binnen zehn Tagen Rechtsbehelf hiergegen einzulegen, was der Kläger jedoch nicht getan habe. 4 Bei seiner persönlichen Anhörung am 16.11.2022 trug der Kläger vor, Syrien im Juni 2018 verlassen zu haben. Am 08.05.2022 sei er in Griechenland eingereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe sei er in Griechenland angehört worden. Auf die Frage, ob sich seitdem neue Asylgründe ergeben hätten oder er hier die gleichen Gründe wie in Griechenland geltend mache, gab der Kläger an, die gleichen Gründe vorzutragen. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen. Er wolle mit keiner Seite kämpfen und keine Waffe tragen. In Syrien gebe es Terroristen und keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, sich dann mit einer Waffe zu sehen. Entweder werde er getötet oder er töte jemanden. Auf explizite Nachfrage gab der Kläger an, dieselben Gründe in Griechenland vorgetragen und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, seine Asylgründe abschließend darzulegen. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2023, zugestellt am 08.02.2023, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest,
das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Ziffer 2). Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. 6 Am 14.02.2023 erhob der Kläger Klage, die unter dem Az. RO 11 K 23.30185 geführt wurde. Zur Begründung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen,
der Asylantrag des Klägers in Griechenland als unzulässig abgelehnt worden sei. Beim Kläger habe eine materielle Prüfung seines Schutzbegehrens nie stattgefunden. Dies sei mit der RL 2013/32/EU nicht vereinbar. Ferner wurde vorgetragen,
G europarechtswidrig sei. 7 Der Kläger beantragt, Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2023, Az. 9429736-475 wird aufgehoben. 8 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. 9 Das Asylverfahren in Griechenland sei mit der Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos abgeschlossen. Unzulässigkeitsentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. c i. V. m. Art. 38 RL 2013/32/EU würden keine individuelle Prüfung erfordern, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU zuzuerkennen ist. Gleichwohl handele es sich bei der asylrechtlichen Entscheidung der zuständigen griechischen Behörden im Erstverfahren um eine materiell-rechtliche Entscheidung, denn sie erfolge aufgrund einer vorweggenommenen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 38 Verfahrens-RL in Bezug den Drittstaat Türkei. Im Übrigen erfolge seitens der zuständigen griechischen Behörden eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Non-Refoulement. Es bestünden mithin keine Bedenken dahingehend,
im vorliegenden Verfahren das Asylverfahren in Griechenland bestandskräftig erfolglos abgeschlossen sei. 10 Mit Beschluss vom 25.10.2023 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren Az. C-123/23 an. Mit Verfügung vom 26.03.2025 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem aktuellen Aktenzeichen fortgeführt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Hauptbeteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. 13 Die im wohlverstandenen Interesse des Klägers als gegen Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts bei Folgeanträgen gemäß § 71 des Asylgesetzes (AsylG) und bei Zweitanträgen gemäß § 71a AsylG kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16). II. 14 Die Klage ist jedoch unbegründet, da die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids vom 02.02.2023 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug, § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen: 15
das Asylverfahren des Klägers in Griechenland im Zeitpunkt der Asylantragstellung erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a AsylG war. 18
keine Rechtsbehelfe gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Griechenland eingelegt wurden, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland (bestandskräftig) erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, dessen Vereinbarkeit mit Europarecht nach dem Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. C-123/23, C-202/23) grundsätzlich zu bejahen sein dürfte. 20 c) Daran ändert auch nichts,
der Asylantrag des Klägers in Griechenland als unzulässig abgelehnt worden ist. 21
der Asylantrag materiell geprüft worden sein muss, nicht entnehmen. Nach o. g. Norm ist ein „Folgeantrag“ ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Anders als die Klägerseite meint, lässt sich hieraus nicht entnehmen,
der Erstantrag in der Sache geprüft worden sein muss. Die Formulierung „nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag“ legt vielmehr nahe,
der Erstantrag lediglich zum Ziel gehabt haben muss, internationalen Schutz zu erlangen, nicht hingehen, ob die Schutzgründe auch inhaltlich geprüft wurden. 23 cc) Zwar wird vertreten,
G dahingehend verstanden werden müsse,
in dem erfolglos in einem sicheren Drittstaat abgeschlossenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes einschließlich des subsidiären Schutzes stattgefunden haben müsse (z. B. VG Hamburg, B. v. 14.07.2016 – 1 AE 2790/16). Ob dies vorliegend der Fall war, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausginge,
eine solche Prüfung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, würde dies nicht dazu führen,
G nicht anwendbar wäre. 24 In seinem Urteil vom 19.12.2024 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt,
ein Asylverfahren auch dann als erfolglos abgeschlossen gilt, wenn ein Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat infolge „stillschweigender Rücknahme“ eingestellt wurde und auch die Frist, innerhalb derer die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, verstrichen ist (vgl. EuGH a. a. O., Rn. 78). Auch in diesem Fall hat eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens jedoch nicht stattgefunden, das Erstverfahren gilt aber dennoch als erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG. Insoweit haben die geschilderten Konstellationen (Einstellung nach konkludenter Rücknahme mit Verstreichen der Wiederaufnahmefrist und Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) gemein,
eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags nicht stattgefunden hat. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Gerichts auch die Konstellation der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig im Erstverfahren dazu führen,
der Anwendungsbereich des § 71a AsylG eröffnet ist. 25 3. Daher war der klägerische Antrag als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu prüfen. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. 26
sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert habe, noch,
neue Beweismittel vorlägen, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 31 Die Höhe des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.