VG München, Beschluss v. 20.03.2025 – M 18 K 19.2120 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 20.03.2025 – M 18 K 19.2120 Download Drucken Titel: Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Gegenstandswert Normenketten: RVG § 33, § 23 Abs. 1 S. 1 GKG § 52 Abs. 1 Schlagworte: Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Gegenstandswert Tenor Der Gegenstandswert wird auf 9.900,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom
- Februar 2025 die Festsetzung eines Gegenstandswerts beantragt. 2 Der Beklagten wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom
- Februar 2025 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom
- März 2025 dahingehend, dass der Gegenstandswert zunächst in Höhe von 8.420,69 € festzusetzen sei. Darüber hinaus sei der Gegenstandswert eventuell um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen. II. 3 Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 4 Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ermittlung der Bedeutung der Sache im Sinne der letztgenannten Norm orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aktuell in der Fassung der am
- Mai/
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Nach Ziffer 21.
- dieses Streitwertkatalogs ist in Verfahren über eine Heranziehung zur Kostentragung – und somit auch im vorliegenden Verfahren – höchstens der Jahresbetrag anzusetzen. 5 In Ziffer
- des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom
- September 2016 wurde der Kläger verpflichtet, an die Beklagte für das Kalenderjahr 2016 ab dem
- Februar 2016 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 825,00 € zu leisten. Laut Ziffer
- dieses Bescheids ist der Kostenbeitrag längstens für die Dauer der Hilfegewährung zu leisten. Die Hilfegewährung erfolgte vorliegend unstreitig nicht nur bis zum
- Dezember 2016, sondern bis zum
- Juli
- Auch der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich erstreckte sich auf den Zeitraum vom
- Februar 2016 bis zum
- Juli 2017 (vgl. Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am
- Februar 2025). Daher ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren den gesamten Jahresbetrag festzusetzen. Dieser Jahresbetrag beträgt 9.900,00 € (12 mal 825,00 €). 6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts in dieser Höhe erweist sich somit als sachgerecht. 7 Die Festsetzung eines über diesen Jahresbetrag hinausgehenden Gegenstandswerts ist nicht möglich. So führte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom
- Januar 2024 im Verfahren OVG 6 L 69/23 aus, dass bei der Heranziehung zur Kostentragung höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (vgl. OVG B.-Bbg., B.v. 9.1.2024 – OVG 6 L 69/23 – juris Rn. 3 ff. m.w.N).