Gebots der Rücksichtnahme, wenn auch eingeschränkt auf Immissionskonflikte, dar. Zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle
Rücksichtnahmegebots wird auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe
Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen iSv § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gilt auch im Verhältnis zu unbebauten Grundstücken. Das folgt aus dem bodenrechtlichen Bezug
Bauplanungsrechts. Der Schutzanspruch eines Grundstückseigentümers bemisst sich nach der tatsächlichen und rechtlich möglichen Nutzung seines Grundstücks, also nach der vorgegebenen Grundstückssituation. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte
Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen – etwa dem Gebot der Rücksichtnahme – unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge
sen im Falle der Umsetzung
Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Baugenehmigung ist auch dann im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, wenn nicht erkennbar ist, ob die getroffenen Nebenbestimmungen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung geeignet sind, den schützenswerten Belangen
Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, dh die Immissionen wirkungsvoll auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Nachbar, Schweinemastbetrieb, Unbestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht, Schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme, Betreiberpflichten, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Gemeinde, Vorhaben, Anfechtungsklage, Erfolgsaussicht, Bescheid, Sondergebiet, Immissionsschutz, Nachbarschutz, Auflagen, Vollziehung, Gutachten, Anbau, TA Luft, Stand der Technik, Aussicht auf Erfolg, Rücksichtnahmegebot, Geruchsimmissionen, Außenbereich, unbebautes Grundstück, Bestimmtheit, Schutzauflagen Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Juni 2024 (M 1 K 24.3098) wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten
Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Tierwohlmastschweinestalls an einen bestehenden Mastschweinestall. 2 Die Antragstellerin, welche ein Recyclingunternehmen betreibt, ist (Mit-)Eigentümerin der FlNrn. 1661/2, 1661/3 und 1663, Gemarkung … Auf der sich nicht im Eigentum der Antragstellerin befindlichen FlNr. 1666/1 befindet sich ein Büro- und Verwaltungsgebäude
Unternehmens. Für die FlNr. 1661/2 verfügt die Antragstellerin nach ihren Angaben über einen bestandskräftigen Bescheid zur Errichtung von Wohnungen für Betriebsangehörige. 3 Westlich der Grundstücke der Antragstellerin liegt das Baugrundstück, FlNr. 1668, Gem. …, das mit einem von der Beigeladenen betriebenen Mastschweinestall mit 600 Mastplätzen bebaut ist. Östlich
Grundstücks der Antragstellerin liegt ein weiterer, ebenfalls von der Beigeladenen betriebener Schweinestall mit 830 Mastplätzen (Althofstelle). Dieser Schweinestall ist mit Biofiltern ausgestattet. 4 Die Anwesen der Antragstellerin liegen im Geltungsbereich
Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde … „Sondergebiet Abfallverwertung …“ vom 9. September 2022 (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Bebauungsplan weist u.a. auf den FlNrn. 1666/1 und 1661/2 (gegenwärtiger Grundstückszuschnitt, der Bebauungsplan geht von teilweise verschmolzenen FlNrn. aus) ein „Sondergebiet 2“ aus, in dem in festgelegten Bauräumen u.a. 30 Wohneinheiten für Betriebsinhaber, dem Betrieb zugeordnete Aufsichtspersonen und Betriebszugehörige mit Familien errichtet werden können. Die Gebäude sind nach den Festsetzungen
Bebauungsplans zum Schutz vor Staub und Geruch so zu errichten, dass Fenster und Lüftungsöffnungen von schutzbedürftigen Räumen nach Osten orientiert sind. An der Nord- und Südfassade dürfen Lüftungsöffnungen/Fenster zu schutzbedürftigen Räumen zudem erst ab einer Höhe von 7 m über Gelände zu öffnen sein. Im Rahmen der Aufstellung
Bebauungsplans wurde am
Bestandsstalles um 150 Mastplätze auf 450 Mastplätze und die Errichtung eines Anbaus als Tierwohlstall mit 300 Mastplätzen (vgl. Baubeschreibung: „Neuer Bestand nach Fertigstellung der Baumaßnahme“). Dem Bauantrag beigefügt waren Bauzeichnungen vom November 2022, wonach die Lüftung
Stalls als „Schwerkraftlüftung“ erfolgen sollte („Schnitt A-A“). 6 Die Gemeinde … erteilte mit Beschluss vom
Altstalles „zwangsentlüftet“ werden (vgl. „Schnitt A-A“). Nach der Beschreibung sollte die Zuluft im vorhandenen Mastschweinestall über „Spaceboard (fixiert); evtl. Ersatz durch Windnetz fixiert, doppelt ausgeführt mit zweiter „Haut“ (variabel) als geschlossene Folie“ erfolgen. Bei dem gewählten Entlüftungssystem handele es sich nicht um eine „klassische Zwangsentlüftung“, die Abluftführung durch die Abluftkamine sei jedoch gewährleistet und der Charakter eines Außenklimastalls bleibe erhalten. 9 Nachdem das vom Antragsgegner beteiligte LfU Bayern fachliche Bedenken hinsichtlich der Abluftführung äußerte, teilte der Ersteller der geänderten Stallplanung
AELF dem Antragsgegner mit E-Mail vom 13. Mai 2024 mit, dass „eine zusätzliche zweite Haut in Form einer geschlossenen Folie nicht zwingend notwendig sei“ und eine unnötige Härte darstelle, zumal die fachlichen Bedenken seitens
LfU Bayern nicht belegbar seien. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 bestätigte er gegenüber dem Antragsteller auf Nachfrage, dass insgesamt trotz der Erhöhung
Mastschweinebestands von einer geringeren Immissionslast auszugehen sei. Mit der geplanten Maßnahme werde nach dem Stand der Technik für baurechtliche Anlagen in Bezug auf Luftreinhaltung im Sinne
SchG [alles] unternommen, um Geruchsbelästigungen für die im Bebauungsplan festgesetzten Wohnungen auf dem Gelände der Antragstellerin zu vermeiden. Schädliche Umwelteinwirkungen würden durch die geplanten Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt. Die geforderte 20%-ige Geruchsstundenhäufigkeit würde am Immissionsort nicht überschritten. Der E-Mail beigefügt war eine Berechnung, welche unter Verwendung einer synthetischen Windrose durchgeführt worden war, sowie eine Planübersicht, wonach die geplante Wohnbebauung außerhalb
Bereichs liegt, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20% zu erwarten ist. 10 Aufgrund dieser Bestätigung erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen am
Landratsamtes … vom 17.05.2024, Az. … wird angeordnet. 14 Gegenstand der Genehmigungsunterlagen sei nicht der tiergerechte Ausbau eines Altstalles mit Anbau, sondern der Anbau eines Tierwohlmastschweinestalles an einen bestehenden Mastschweinestall. Im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für das Recyclingunternehmen der Antragstellerin seien mehrfach immissionsschutztechnische Gutachten – u.a. zu den Geruchsemissionen aus dem benachbarten Mastschweinebetrieb – eingeholt worden. Diese seien zum Ergebnis gekommen, dass die zulässigen Geruchsemissionswerte an dem Büro- und Verwaltungsgebäude auf der Fl.Nr. 1666/1 nur knapp eingehalten seien, im Fall der Realisierung der nunmehr zugelassenen Erweiterung aber überschritten würden. Von dem Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, da die Wohn- bzw. Bürogebäude der Antragstellerin unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt würden. Die TA-Luft enthalte verbindliche Vorgaben für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsemissionen. Eine entsprechende Ermittlung fehle, insbesondere ein lufthygienisches Gutachten. Die Geruchseinwirkungen seien auch nach § 22 Abs. 1 BImSchG nicht zumutbar. Schädliche Geruchseinwirkungen durch Mastschweineställe könnten, soweit sie nach dem Stand der Technik (entsprechende Abluftreinigungsanlagen) nicht vermeidbar seien, jedenfalls durch Einhaltung ausreichender Schutzabstände zu benachbarter schützenswerter Bebauung vermieden werden. Anhaltspunkte, die hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, habe der Antragsgegner nicht festgestellt. Selbst wenn der Tierwohlstall in der gegebenen Situation nicht ohne Geruchsbeeinträchtigungen für die Antragstellerin errichtet werden könne, bedürfe es einer umfassenden Abwägung zwischen dem Aufwand für Abwehrmaßnahmen einerseits und dem Interesse der Nachbarschaft andererseits. Hier fehle es nicht nur an einer solchen Abwägung, sondern es seien schon die zugrundeliegenden Feststellungen nicht getroffen worden. Im Hauptsacheverfahren wurde eine Ergänzung zum immissionsschutztechnischen Gutachten vom 27. März 2020 vom 21. November 2022 vorgelegt, wonach mit höheren Geruchsemissionen an den geplanten Mitarbeiterwohnungen zu rechnen sei.
Weiteren wurde eine Ausbreitungsberechnung der Gutachter H … & P … vom
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolgreich sein, so dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist in nachbarrechtlich relevanter Weise, insbesondere im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verletzt daher Rechte der Antragstellerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 37 BayVwVfG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst a BayBO, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. I. 20 Der Antrag ist zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Gebäude zwischenzeitlich (im Rohbau) fertiggestellt bzw. die Nutzung aufgenommen wurde, was ggf. das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lassen könnte (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 15 CS 21.2913 – juris Rn. 18; B.v. 8.4.2014 – 9 CS 13.2007 – juris Rn. 18). II. 21 Den Maßstab für die Entscheidung im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes bildet in erster Linie die Erfolgsaussicht
Rechtsbehelfs der Hauptsache. 22 1. Nach § 212a BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht daher gem. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug
angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten
Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung
Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 15 CS 23.142 – juris Rn. 24 m.w.N.). 23 2. Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die auch dem Schutz
betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind und die im einschlägigen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Hier kommen nachbarliche Abwehransprüche auf der Grundlage
einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. III. 24 Im vorliegenden Fall ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen, regelmäßig aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. Der streitgegenständlichen Baugenehmigung kann weder der Genehmigungsgegenstand mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, noch ist überprüfbar, ob die (auch) zum Nachbarschutz getroffenen Auflagen zum Immissionsschutz geeignet sind bzw. ausreichen, um Nachbarrechte zu schützen. Die Auswirkungen
Vorhabens hinsichtlich der (noch zumutbaren) Immissionen können nicht beurteilt werden. 25 1. Das Vorhaben
Beigeladenen liegt (unstreitig) im Außenbereich, so dass Drittschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. 26 Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Nachbarschaft hervorrufen. Dieses Erfordernis stellt eine besondere gesetzliche Ausformung
Gebots der Rücksichtnahme, wenn auch eingeschränkt auf Immissionskonflikte, dar (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 686). Welche Anforderung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen
Einzelfalles ab. Für die sachgerechte Beurteilung
Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle
Rücksichtnahmegebots wird hier auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe
Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Die Zumutbarkeitsschwelle wird grundsätzlich überschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erheblich i.S. von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind (BayVGH, B.v. 18.3.2021 – 9 CS 21.119 – juris Rn. 15). 27 Auf Seiten der Antragstellerin ist auf die genehmigte bzw. durch Bebauungsplan festgesetzte Wohnnutzung abzustellen, soweit sich die Baufenster auf der FlNr. 1661/2, welche im Eigentum der Antragstellerin steht, befinden und der Bebauungsplan eine Befensterung der Fassaden gestattet. Die bereits erteilte Baugenehmigung bzw. die Überplanung
Grundstücks der Antragstellerin mit der damit einhergehenden Möglichkeit, im Rahmen
Genehmigungsfreistellungsverfahrens (Art. 58 BayBO i.V.m. § 30 BauGB) jederzeit ein den Vorgaben
Bebauungsplans entsprechendes Gebäude errichten zu können – im Rahmen der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist von der Gültigkeit
Bebauungsplans auszugehen – sind schutzwürdige Positionen im Sinne
Rücksichtnahmegebots (vgl. etwa VGH BW, U.v. 22.9.1989 – 5 S 1373/89 – NVwZ-RR 1990, 233 zur Unzulässigkeit eines Viehstalls, da
sen Emissionen ein durch Bebauungsplan festgesetztes, aber noch nicht vorhandenes Wohngebiet belasten würden). Ohne Belang ist, dass die Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin gegenwärtig noch nicht ausgeübt wird. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gilt auch im Verhältnis zu unbebauten Grundstücken. Das folgt aus dem bodenrechtlichen Bezug
Bauplanungsrechts. Der Schutzanspruch eines Grundstückseigentümers bemisst sich nach der tatsächlichen und rechtlich möglichen Nutzung seines Grundstücks, also nach der vorgegebenen Grundstückssituation (VG München, U.v. 2.2.2010 – M 1 K 09.4726 – BeckRS 2010, 35510). Noch nicht verwirklichte Nutzungen genießen daher rechtlich Schutz soweit, als sie die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgebliche Situation bereits prägen, denn den eigentumsrechtlichen Schutz
1 GG genießt ein Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, der zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein muss und nicht mehr entschädigungslos entzogen werden kann (BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 22 ZB 15.113 – juris Rn. 39 m.w.N.). 28 Dass das Grundstück der Antragstellerin selbst nicht im Außenbereich, sondern im überplanten Gebiet liegt, ist ebenso unerheblich, da das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander gilt, sondern über Gebietsgrenzen hinweg wirkt und auch Eigentümern zugutekommt, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.
GB liegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 686). 29 2. Das Vorhaben ruft – wie sich unschwer anhand der Feststellungen
Gutachtens vom 27. März 2020, welches im Rahmen der Aufstellung
Bebauungsplans gefertigt wurde, entnehmen lässt – aufgrund der Erweiterung einer bestehenden emittierenden Nutzung und der bereits vorhandenen Vorbelastung für die Umgebung eine Immissionskonfliktlage hervor. Bei der Überprüfung, ob in einer Immissionskonfliktlage ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, ist regelmäßig in einem ersten Schritt der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzung und deren Störpotential zu ermitteln. Ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der betroffenen Grundstücke bzw. Nutzungen zu beurteilen. Schließlich ist die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung
gebotenen Schutzniveaus ausreichen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 32, zur Immissionskonfliktlagen hinsichtlich
Lärmschutzes). 30 Vorliegend lässt sich schon der Umfang der genehmigten Nutzung anhand der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen (auch bei Heranziehung der vorgelegten Behördenakten) nicht hinreichend ermitteln. Die Baugenehmigung ist daher in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Antragstellerin hat anhand der Genehmigung insbesondere keine Möglichkeit, zweifelsfrei festzustellen, ob durch die Zulassung
Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen auf ihr Grundstück einwirken und damit eine Verletzung
Gebots der Rücksichtnahme zu erwarten ist. 31 2.1. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte
Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen – etwa dem Gebot der Rücksichtnahme – unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge
sen im Falle der Umsetzung
Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten
Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Der Nachbar muss insbesondere auch erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – CS 15.1633 – juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt
Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19). 32 2.
Altstalles als herkömmlichen Stall (450 Tiere) mit einem hinzutretenden Anbau, der als Tierwohlstall ausgeführt wird (300 Tiere) sowie die Entlüftung von Altstall und Anbau als Schwerkraftlüftung über den First
Altstalls und First
Anbaus dar („Schnitt A-A“). Dem entspricht auch die mit dem Bauantrag eingereichte Baubeschreibung „neuer Bestand nach Fertigstellung der Baumaßnahme“. 34 Dem gegenüber stehen die „Auflagen zum Immissionsschutz“. Diese haben einen einheitlichen Tierwohlmastschweinestall für insgesamt 750 Tiere, der aus umgestaltetem Altstall plus Anbau besteht – also ein gänzlich anderes Vorhaben – zum Gegenstand (vgl. Ziffer 701.1). Grundlage dieser Auflagen ist eine „geänderte Stallplanung“, welche mit E-Mail vom 7. Februar 2024 eingereicht wurde. Danach soll die vorhandene Firstentlüftung über dem Altstall und die geplante Firstentlüftung über dem Anbau geschlossen und die gesamte Abluft über drei Kamine mit Ventilatoren über den First
Altstalles geführt werden. Die zu dieser, vom Antragsgegner als „Tekturplanung“ bezeichneten Planung eingereichten Pläne („Schnittzeichnung A-A“) finden sich sowohl in der Baugenehmigungsakte, als auch in der „Akte Immissionsschutz“. Diese Bauzeichnungen wurden allerdings – im Gegensatz zu den Plänen vom November 2022 – weder mit einem Genehmigungsstempel noch einer PlanNr. versehen. Dieser Widerspruch lässt sich auch durch Auslegung nicht auflösen. 35 Nach den Auflagen zum Immissionsschutz darf der „beantragte Tierwohlmastschweinestall für insgesamt 750 Tiere (Altstall plus Anbau)“ ferner nur gemäß der mit E-Mail vom 7. Februar 2024 eingereichten Tekturplanung (AELF … … …) errichtet und betrieben werden (Ziffer 701.1). Diese „Tekturplanung“ vom 7. Februar 2024 genügt jedoch selbst auch nicht den Anforderungen, welche in nachbarrechtlicher Hinsicht an die Bestimmtheit von Bauvorlagen zu stellen sind. Insbesondere bleibt die konkrete Ausgestaltung
Zu- und Abluftsystems, welches für die Beurteilung, ob die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird, relevant ist, unklar. So wird etwa die geplante Zuluftführung als „über Spaceboard (fixiert); evtl. Ersatz durch Windnetz fixiert, doppelt ausgeführt mit zweiter „Haut“ (variabel) als geschlossene Folie“ beschrieben. Wie die Zuluftführung schlussendlich erfolgen soll, ist angesichts der Formulierungen „eventuell“ und „variabel“ völlig unklar. Weiterhin ist in der Schnittzeichnung A-A ein Abluftkamin mit Ventilator mit der Erläuterung „2 m über First“ dargestellt, in der Beschreibung der Abluftführung wird die Höhe mit „ca. 2 m über First“ angegeben, in den weiteren Anmerkungen findet sich dagegen die Ausführung, dass „die Abluftkamine mindestens 1 m über First ihre Abluft abführen sollen“, sodass auch die Kaminhöhe nicht eindeutig geregelt ist. 36 2.3. Darüber hinaus – und selbstständig tragend – ist die Baugenehmigung – selbst wenn man annehmen wollte, dass das Vorhaben nur entsprechend der „Tekturplanung“ ausgeführt werden darf – auch
wegen in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt, weil nicht feststellbar ist, ob die getroffenen Auflagen ausreichen, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. 37 2.3.1. Eine Baugenehmigung ist auch dann im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, wenn nicht erkennbar ist, ob die getroffenen Nebenbestimmungen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung geeignet sind, den schützenswerten Belangen
Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, d.h. die Immissionen wirkungsvoll auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 – 4 B 2379/11 – juris Rn. 5 ff.; VG München, U.v. 12.10.2020 – M 8 K 18.3809 – juris Rn. 35 ff; jeweils zur „bloßen Festlegung von Lärmgrenzwerten“). Für die Einhaltung der Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat gemäß § 22 Abs. 1 BlmSchG die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen
Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (VGH BW, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – BeckRS 2002, 162728 Rn. 39 m.w.N.). Sie hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen und zu prüfen, in welchem Umkreis die Immissionen noch zumutbar sind. Sie ist verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn bereits bei Erteilung der Baugenehmigung ggf. durch Auflagen in der Baugenehmigung, Beschreibungen und ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird. Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris Rn. 28; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40; B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 13.8.2019 – M 8 SN 19.2706 – juris Rn. 53 m.w.N.). Es ist dabei grundsätzlich Sache
Bauherrn, im Genehmigungsverfahren durch eine prognostische Einschätzung, die in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss, den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Dies ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 6 und 10; diese zu schädlichen Umwelteinwirkungen, welche nach der TA Lärm beurteilt werden, entwickelten Grundsätze sind hier aufgrund der vergleichbaren Situation, insbesondere der Schutzwürdigkeit der Nachbarn, übertragbar). 38 2.3.
Anhangs 7 TA Luft 2021). 41 Nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (sog. Betreiberpflichten). Soweit eine Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ist der Betreiber also verpflichtet, die schädlichen Umwelteinwirkungen „auf ein Mindestmaß“ zu beschränken. Die Beschränkung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß i. S.
SchG bedeutet die Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt
nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß (BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 77/87 – NJW 1989, 1291; Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2024, Art. 66 Rn. 426). Nicht der Stand der Technik, sondern der Begriff
Mindestmaßes bestimmt also, wie weit die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor konkreten schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen sind (Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2024, § 22 Rn. 48). Die Festlegung
Mindestmaßes verlangt als Zumutbarkeitsgrenze eine Güter- und Interessenabwägung (VGH BW, B.v. 19.08.2024 – 10 S 232/24 – BeckRS 2024, 21268 Rn. 66). Kann das der Nachbarschaft zumutbare Mindestmaß auch bei Einhaltung
Stands der Technik nicht erreicht werden, so darf das Vorhaben am gewählten Standort im vorgesehenen Umfang ohne weitere vorhabenbezogene, nichttechnische Schutzauflagen (etwa zeitliche Betriebsbeschränkungen) nicht genehmigt werden. Wird auch durch technische oder nichttechnische Maßnahmen nicht das Mindestmaß i.S.
OK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1.1.2025, § 22 Rn. 24). 42 Nach Nr. 1 Abs. 6 Satz 1 TA Luft 2021 sollen, soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, die in Nr. 4 festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden. Nach Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 1 TA Luft 2021 ist für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist; dabei dient die Richtlinie VDI 3886 Bl. 1 (Ausgabe September 2019) als Erkenntnisquelle. Nach Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft 2021 ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, Anhang 7 heranzuziehen (vgl. VGH BW, B.v. 19.8.2024 – 10 S 232/24 – BeckRS 2024, 21268 Rn. 45). 43 2.3.4. In Anhang 7 TA Luft 2021 werden zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmission in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt (Anhang 7 Nr. 1 TA Luft; Anhang 7 Nr. 3 Tabelle 22 TA Luft). Anhang 7 Nr. 3.1 Abs. 3 TA Luft sieht vor, dass es bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen
Einzelfalles möglich ist, Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen. Zudem kann im Einzelfall, etwa in Gemengelagen, für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach Anhang 7 zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 22 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend sein. Dann ist eine Abwägung der bedeutsamen Umstände
Einzelfalls erforderlich, um die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung festzustellen (Anhang 7 Nr. 5 TA Luft 2021). 44 Soweit die Beteiligten hiernach von einer Zumutbarkeit von 20% relativer Häufigkeit der Geruchsstunden (bezogen auf ein Jahr) an den durch Bebauungsplan ausgewiesenen Bauräumen für Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgehen, ist dies im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung bei Berücksichtigung der Vorbelastung der Umgebung und der Lage im Bebauungsplangebiet „Sondergebiet Abfallverwertung“ nachvollziehbar, denn ob Belästigungen i.S.
Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19/90 – NVwZ 1993, 1184). 45 2.3.
AELF vom 17. Mai 2024 dahingehend, dass mit der geplanten Maßnahme der Stand der Technik i.S.
SchG eingehalten werde und dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die geplanten Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt würden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, da sie nicht überprüfbar ist. Die unter Verzicht auf die (vollständige) Durchführung
Verfahrens nach der TA Luft 2021 bzw. das Beibringen einer Immissionsprognose durch den Betreiber abgegebene „Bestätigung“ ist vorliegend angesichts der gegebenen Immissionskonfliktlage keinesfalls ausreichend. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass „insgesamt trotz der geringen Erhöhung
Mastschweinebestands von einer geringeren Emissionslast am Emissionsort auszugehen“ sei. 48 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der der „Bestätigung“ beigefügten Ausbreitungsrechnung. Diese ist nicht schlüssig und ersetzt keineswegs eine fachgutachterlich erstellte Prognose. Insbesondere fällt auf, dass das vom Antragsgegner im Genehmigungsverfahren beteiligte LfU Bayern den gewählten Ansatz, nur die Kamine als Emissionsquelle zu betrachten, mit der Begründung für unzutreffend ansieht, dass insbesondere bei hohen Windgeschwindigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass diffuse Emissionen aufgrund eines „Durchzugs“ auch aus den nicht geschlossenen Seitenwänden austreten (vgl. E-Mail vom 16.2.2024). Diese Bedenken erscheinen durchaus plausibel. Überdies erläutert die Ausbreitungsrechnung – trotz diverser fachlicher Diskussionen in den Immisionsschutz- und Bauakten hierzu – nicht, warum ihr eine synthetische Windrose zugrunde gelegt wurde, obschon eine „gemessene“ Windrose zur Verfügung gestanden hätte. Nach Anhang 2, Nr. 9.1 Abs. 4 Buchst b) TA Luft 2021 ist jedoch bei der Verwendung von Daten, die mit Hilfe von Modellen erzeugt wurden, die Eignung und Qualität der eingesetzten Modelle sowie die Repräsentativität
Datensatzes für den festgelegten Ort der meteorologischen Eingangsdaten nachzuweisen. 49 Ferner handelt es sich bei dem gewählten Abluftsystem bzw. bei dem Vorhaben nach den Ausführungen
Planers vom AELF „um ein nicht konventionelles Stallsystem“, für das „es keine belastbare Datengrundlage in der Literatur“ geben soll (Schreiben vom 28.3.2024). Vor diesem Hintergrund verwundert, wie gleichwohl bestätigt werden kann, dass dieses „nicht konventionelle System“ dem Stand der Technik entspricht und die schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß begrenzt. Ebenso erschließt sich nicht, warum sich, wenn das Vorhaben bereits gegenwärtig den Stand der Technik einhalten sollte, der Antragsgegner weitere bereits im gegenwärtigen Genehmigungsverfahren ins Spiel gebrachte Maßnahmen („Installation einer zweiten Haut (variabel) als geschlossene Folie an der westlichen Zuluftöffnung“) bzw. Auflagen, die sich hinsichtlich der Luftreinhaltung ergeben könnten, vorbehielt (Auflage 701.9). 50 Überdies ist nicht nachvollziehbar, warum vorliegend das AELF und nicht die ebenfalls vom Antragsgegner in die Prüfung
Vorhabens mit einbezogene Fachbehörde LfU Bayern eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung und Ausbreitungsberechnung erstellt hat. Die Aufgaben
AELF umfassen laut Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199) keinen Immissionsschutz. Eine nachprüfbare immissionsschutzrechtliche Fachkompetenz
Mitarbeiters
AELF, der die Bestätigung verfasste, ist den Behördenakten jedenfalls nicht zu entnehmen. 51 IV.
Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.