VG Regensburg, Beschluss v. 27.01.2025 – RO 5 S 24.2707 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 27.01.2025 – RO 5 S 24.2707 Download Drucken Titel: Verpflichtung zur Herausgabe von Equidenpässen Normenketten: TierGesG § 24 Abs. 3 VO (EU) 2021/963 Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 ViehVerkV § 44c Abs. 1 Nr. 1, § 44b Abs. 1 S. 1 TierSchG § 16a Abs. 1 Leitsätze: 1. Wird einem Pferdehalter dauerhaft ein Pferd weggenommen und verfügt der neue Halter nicht über den Equidenpass, kann die gesetzeswidrige Situation nur durch Anordnung der Herausgabe bereinigt werden. Dies gilt auch nach dem Tod des Pferdes. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Herausgabepflicht bezüglich der Equidenpässe kann auch als Annexentscheidung zu der angeordneten dauernden Wegnahme von Pferden angesehen und auf § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG gestützt werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auf § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Herausgabe von Equidenpässen bei vorher verfügter und bereits vollzogener dauerhafter Wegnahme von Pferden, Die Anordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Pferd vor deren Erlass nicht mehr lebt., Equidenpässe, Herausgabe, Wegnahme, Tierhalter, Pferd, Tod Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts X. … (im Folgenden: Landratsamt), mit dem sie sofort vollziehbar und zwangsgeldbewehrt verpflichtet wurde, die Equidenpässe für drei Pferde herauszugeben. 2 Die Antragstellerin hielt auf dem Anwesen …, … mehrere Pferde. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen und nachfolgend zu Anordnungen für deren Haltung. 3 Mit Bescheid vom 4.3.2024 ordnete das Landratsamt die unverzügliche und dauerhafte Wegnahme und Veräußerung von drei von der Klägerin gehaltenen Pferden (zwei Stuten, ein Hengst) an. Darunter war auch die Stute „K. …“. Ferner wurde die Einziehung der Tiere sowie der Übergang des Eigentums an den Tieren auf den Freistaat Bayern angeordnet. Die Antragstellerin habe die Wegnahme und Veräußerung der Tiere zu dulden. Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. 4 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erheben (Az. RO 4 K 24.752) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen (Az. RO 4 S 24.750). Am 30.8.2024 teilte das Landratsamt mit, dass die beiden Stuten – also auch „K. …“ – verkauft und an einen Dritten übereignet worden seien. Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte deshalb den Eilrechtschutzantrag mit Beschluss vom 9.12.2024 ab. Die Anordnungen des Bescheids seien vollzogen worden und der Vollzug könne auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Tiere an Dritte übereignet worden seien. Der Antrag sei somit unzulässig, da sich die Anordnung erledigt habe. 5 Am 2.9.2024 erließ das Landratsamt einen weiteren Bescheid, mit dem die unverzügliche und dauerhafte Wegnahme und Veräußerung der Hengste „F. …“ und „R. …“ angeordnet wurden. Es wurden auch hier die Einziehung der Tiere, der Übergang des Eigentums auf den Freistaat Bayern sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Wegnahme und Veräußerung angeordnet. 6 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Klage (Az. RO 4 K 24.2337) erheben und um vorläufigen Rechtsschutz (Az. RO 4 S 24.2338) nachsuchen lassen. Mit Beschluss vom 9.12.2024 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilrechtsschutzantrag als unzulässig ab, da der Antragsgegner im Verfahren mitgeteilt hatte, dass sich die Tiere nicht mehr im Eigentum des Freistaats Bayern befänden. Die Tiere seien bereits – entsprechend der vollziehbaren Anordnung – verkauft worden. 7 Nach der Wegnahme der Tiere bemühte sich das Landratsamt darum, von der Antragstellerin die Pferdepässe zu erhalten. Diese ließ durch ihre Prozessbevollmächtigte jedoch mitteilen, dass sie nach wie vor die Rückgabe der Pferde an sie anstrebe. Eine Herausgabe der Equidenpässe werde nur dann erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entscheide, dass die Wegnahme der Tiere zu Recht erfolgt sei. 8 Am 9.10.2024 erließ das Landratsamt daraufhin den verfahrensgegenständlichen Bescheid, welcher der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 16.10.2024 zugestellt wurde. Die Antragstellerin wird darin verpflichtet, die Equidenpässe für drei bis vor kurzem von ihr gehaltene Pferde bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids an das Veterinäramt des Landratsamts X. … herauszugeben. Es handele sich dabei um die Pässe für „K. …“, „F1. …“ und „R. …“, welche mit Bescheid vom 4.3.2024 bzw. 2.9.2024 weggenommen und anderweitig untergebracht worden seien (Ziffer I). Im Falle der Zuwiderhandlung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € je nicht herausgegebenen Pass zur Zahlung fällig (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer I wurde angeordnet (Ziffer III). Die Antragstellerin habe als bisherige Eigentümerin der Pferde die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer IV). Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben (Ziffer V). 9 Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin sei mehrfach über ihre Bevollmächtigte aufgefordert worden, die Equidenpässe beim Landratsamt abzugeben. Die Anordnung der Herausgabe der Pässe stütze sich auf § 24 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Sie sei notwendig, da die Equidenpässe als Identifizierungsdokumente das jeweilige Pferd ständig begleiten müssten. Obwohl der Antragstellerin das Eigentum an den Pferden entzogen worden sei, verweigere sie die Herausgabe der Pässe und schaffe damit einen rechtswidrigen Zustand. Dies könne nicht hingenommen werden, da Eintragungen in Bezug auf das jeweilige Tier nicht zeitnah gemacht werden könnten. Die Beantragung von Ersatzdokumenten komme nur bei Verlust in Frage, was hier nicht zutreffe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet worden. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, wonach ein Pferdepass das jeweilige Tier immer begleiten müsse, das Interesse der Betroffenen überwiege. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidungen bezüglich der Wegnahmeanordnungen hätte eine nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerung zur Folge, vor allem auch in Anbetracht des Zeitraums, der seit der Wegnahme der Pferde bereits vergangen sei. 10 Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am Montag, den 18.11.2024, Klage erheben (RO 5 K 24.2708) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass die Tiere nicht rechtmäßig in das Eigentum des Antragsgegners übergegangen seien. Eine rechtskräftige Entscheidung zu den entsprechenden Anordnungen liege nicht vor. Ein rechtswidriger Zustand hinsichtlich der Zurückbehaltung der Pässe sei derzeit deshalb nicht gegeben. Die Androhung des Zwangsgelds sei eine Ermessensentscheidung und derzeit noch unverhältnismäßig. Die Antragstellerin lehne die Herausgabe der Pässe vorliegend nicht vollständig ab, sie wolle lediglich den Ausgang der bereits anhängigen Verfahren abwarten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht notwendig gewesen. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass die Tiere wohl bereits veräußert worden seien. Diese Veräußerung sei wohl ohne die Vorlage von Equidenpässen erfolgt. Ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der Pferdepässe sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. 11 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes X. … vom 9.10.2024 (Gesch.-Z.: ….) anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 12 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 13 Gemäß § 44 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkv) seien Pferde zu kennzeichnen. Die Daten der Kennzeichnung seien in einem Equidenpass festzuhalten, welcher nach den Vorgaben des § 44a ViehVerKV von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung, von einer internationalen Wettkampforganisation oder der zuständigen Behörde ausgestellt werde. Dieser Equidenpass müsse das jeweilige Pferd als Identifizierungsdokument nach den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben ständig begleiten. Dies gelte selbst im Falle einer vorübergehenden Unterbringung wie beispielsweise in einer Klinik. Die Pässe seien somit herauszugeben, da die Tiere endgültig weggenommen und auch bereits weiterübereignet worden seien. Sie befänden sich nicht mehr im Eigentum des Antragsgegners. Eine Rückgabe an die Antragstellerin scheide damit definitiv aus. 14 Aus einem sich in den Akten des Antragsgegners befindlichen Schreiben der Klinik für Pferde der L. …-Universität M. … vom 10.10.2024 an das Landratsamt ergibt sich, dass der Hengst „F1. …“ in der Klinik einer umfassenden Untersuchung unterzogen worden ist. Da er an einer Karpalgelenkarthrose leide, die schmerzhaft und unheilbar sei und somit zu chronischen und erheblichen Leiden des Tieres führe, sei eine Euthanasie besprochen und am 20.9.2024 auch durchgeführt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten mit den eingereichten Schriftsätzen und die Behördenakte sowie die beigezogene Akte im Verfahren RO 5 K 24.2708 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Gerichtsakten in den Verfahren RO 4 S 24.750 sowie RO 4 S 24.2338 zum Verfahren beigezogen. II. 16 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 17 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO unter anderem dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde – wie vorliegend bezüglich der Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids – die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug) oder wiederherstellen (bei behördlich angeordnetem Sofortvollzug). 18 1. Der Antrag ist zulässig. 19 Er ist insbesondere statthaft, da die gegen den Bescheid erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Bezüglich der Ziffer I des Bescheids vom 9.10.2024 wurde der Sofortvollzug seitens des Landratsamts angeordnet, während bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II die sofortige Vollziehbarkeit aus Art. 21a Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) folgt. Die Kostenentscheidung in Ziffer III des Bescheids teilt als Nebenentscheidung zur Sachentscheidung deren rechtliches Schicksal, weshalb sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs insoweit nach der Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung richtet. Daher entfällt auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage (so BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1186 – juris, str. vgl. zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 140 ff.). 20 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig. Die Antragstellerin hat innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 12 Abs. 2 AGVwGO geltenden einmonatigen Klagefrist Anfechtungsklage erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16.10.2024 zugestellt. Gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB endete damit die Klagefrist am Montag, den 18.11.2024. Das reguläre Ende der Frist fiel auf einen Samstag (16.11.2024), weshalb sich die Klagefrist bis zum Montag, den 18.11.2024, verlängerte. Die Klageerhebung an diesem Tag war mithin fristgemäß. 21 2. Der Antrag ist nicht begründet. 22 Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zu ermitteln ist, ob das Suspensivinteresse der Antragstellerin oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind maßgeblich die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Während dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich unzulässigen oder unbegründeten Klage kein hohes Gewicht zukommt, ist die aufschiebende Wirkung im Regelfall anzuordnen, wenn der in der Hauptsache erhobene bzw. noch zu erhebende Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird (vgl. nur BayVGH, B.v. 25.10.2021 – 20 CS 20.3147 – juris Rn. 2; B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – juris Rn. 25 m.w.N.). Sind die Erfolgsaussichten hingegen als offen anzusehen, ist die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93 m.w.N.). 23 Ordnet eine Behörde den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, so muss sie in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründen. Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris m.w.N. aus Rspr. und Lit). Nicht ausreichend sind dagegen formelhafte Begründungen, die nicht auf den konkreten Einzelfall abstellen (BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 10 CS 16.301 – juris Rn. 3; B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Auf die materielle Richtigkeit der Begründung kommt es an dieser Stelle nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat (BayVGH, B.v. 8.2.2021 – 6 CS 21.111 – juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 14; B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3). Entscheidend ist allein, dass die gegebene Begründung erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und dennoch aufgrund konkreter Erwägungen zum Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat (VG Augsburg, B.v. 9.10.2009 – Au 6 S 09.1495 – juris Rn. 54). 24
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