VG Würzburg, Beschluss v. 25.01.2025 – W 5 S 25.134 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 25.01.2025 – W 5 S 25.134 Download Drucken Titel: Teilweise erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Anordnungen Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVersG Art. 15 Abs. 1 StGB § 130, § 189 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 5, Art. 8 Abs. 1 Leitsätze:
(1009)). Im Rahmen der Gefahrenprognose können Beschränkungen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern, verfügt werden, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der fraglichen Versammlung die unmittelbare Gefahr besteht, dass solche Straftaten begangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – BeckRS 2017, 138363 Rn. 16; B.v. 12.4.2013 – 10 CS 13.787 – BeckRS 2013, 50871 Rn. 4). 25 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die im Bescheid der Stadt … vorgenommene Gefahrenprognose ausreichend, um die angegriffene Auflage zu tragen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, aus der szenischen Darstellung im Rahmen der Kundgebung werde neben der damit einhergehenden Pietätlosigkeit eine hohe Gefahr der weiteren Traumatisierung für Angehörige, Zeugen und überlebenden Opfer gesehen. Zum einen erscheine der Tatbestand des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) nicht ausgeschlossen. Die szenische Nachstellung der Messerattacke könne zum anderen unter Umständen den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB erfüllen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Versammlung von der Partei „… … …“ angemeldet worden sei und die Tat einem Ausländer zugeschrieben werde. Es bestehe daher auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung durch pietätloses Verhalten in einer emotional per se schon aufgeladenen und angefassten Stimmungslage. Zudem werde auch eine Gefahr für die Gesundheit von Opferangehörigen, Opfern, Zeugen und der Bevölkerung durch weitere Traumatisierung gesehen. 26 Zwar ist die Verwirklichung von Straftatbeständen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Wie oben dargelegt sind insoweit konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen, dass es bei der streitgegenständlichen Versammlung zur Verwirklichung von Straftaten kommen werde. Entscheidend ist insoweit, dass es sich um erkennbare Umstände handelt, die genau und mit den nötigen Einzelheiten so angegeben werden, dass eine Nachprüfung möglich ist. Bloße Verdachtsmomente, Vermutungen, Gerüchte und Meinungen ohne hinreichend konkrete Tatsachengrundlagen reichen als erkennbare Umstände für die im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellende Gefahrenprognose nicht aus (vgl. Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, VersR,
- Aufl. 2022, § 16 Rn. 61). Es genügt insbesondere auch nicht, wenn es nach den Erkenntnissen der Versammlungsbehörde lediglich nicht auszuschließen ist, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus der Versammlung heraus entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – JuS 2010, 937). Für die Kammer ergeben sich vorliegend jedoch weder aus der Gefahrenprognose im Bescheid der Antragsgegnerin vom
- Januar 2025 noch aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom gleichen Tag konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verwirklichung von Straftaten im Rahmen der angezeigten Versammlung. Vielmehr wird im Rahmen der Prognose ausschließlich darauf abgestellt, dass die Verwirklichung der Straftatbestände des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) sowie des § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB (Volksverhetzung) nicht ausgeschlossen werden könne. Konkrete Anhaltspunkte dafür – etwa aus den Angaben im Rahmen der Versammlungsanzeige oder Erfahrungen aus der Vergangenheit, die eine solche Begehung von Straftaten erwarten lassen – werden jedoch nicht angeführt. Soweit die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... insoweit eine Versammlung des … … aus dem Jahr … am … Platz in W* … benennt, lässt sich für die hiesige – sich im Detail anders darstellende – Konstellation keine relevanten Schlussfolgerungen ableiten, zumal nicht aufgezeigt wurde, dass seinerzeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten festzustellen war. Der Umstand, dass stets die Möglichkeit besteht, dass sich die szenische Darstellung vor Ort im Rahmen des dynamischen Versammlungsgeschehen abweichend von der vorab in der Versammlungsanzeige beschriebenen Situation entwickelt, vermag eine zu erwartende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und die vorab erlassene Versammlungsbeschränkung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit wären die präsenten Polizeikräfte am Versammlungsort gehalten, die Entwicklung der Kundgebung vor Ort im Auge zu behalten und im Falle einer Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit gegebenenfalls einzugreifen. 27 Allerdings spricht nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass die weitere in der Gefahrenprognose enthaltene Erwägung, wonach eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Opferangehörigen, Opfern, Zeugen und der Bevölkerung durch weitere Traumatisierung gesehen wird, aufgrund der am
- Januar 2025 um 9:28 Uhr dem Gericht vorgelegten Psychologischen Bewertung des Zentralen Psychologischen Diensts der Bayerischen Polizei vom
- Januar 2025 sich in einem Hauptsacheverfahren als hinreichend tragfähig erweisen wird. Darin wird ausgeführt, dass aus psychologischer Sicht dringend vor dem Risiko einer erneuten Traumatisierung von Opfern, Opferangehörigen, Zeugen und betroffenen Einsatzkräften oder einer möglichen Ersttraumatisierung von Unbeteiligten durch die im Bescheid der Stadt … beschriebene szenische Darstellung eines Tatortes mit ausgestopften Puppen unter Tüchern mit roten Farbflecken gewarnt werden muss. So wird vor allem darauf hingewiesen, dass die Konfrontation mit retraumatisierenden Szenarien oder Schlüsselreizen unbedingt vermieden werden sollte, um so den psychischen Verarbeitungsprozess nicht zu gefährden und das Risiko der Chronifizierung oder Verschlechterung von oben beschriebenen Symptomen nicht zu erhöhen. Dabei seien aus psychologischer Betrachtung als besonders kritisch und das Risiko einer erneuten Traumatisierung erhöhend anzuführen die zeitliche Nähe zum tatsächlichen Tatgeschehen vor wenigen Tagen, die daraus resultierende sensible Phase der erhöhten Vulnerabilität in der psychischen Verarbeitung des Traumas durch überlebende Opfer, Opferangehörige, Zeugen und betroffene Einsatzkräfte sowie die Ähnlichkeit der szenischen Darstellung mit dem eigentlichen Tatgeschehen als möglicher Schlüsselreiz für erneute Traumatisierungserlebnisse und damit die Erhöhung der Gefahr einer Chronifizierung oder Verschlechterung möglicher Symptome bei den Betroffenen. Diese Ausführungen stellen sich aus Sicht der Kammer auch in Ansehung des Hinweises des Antragstellerbevollmächtigten, dass es sich um eine statische Darstellungsform handele und Gewalttaten nicht in ihrer Ausführung gezeigt würden, als nachvollziehbar und vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als hinreichend gewichtig dar, um den damit verbundenen Eingriff in von Antragstellerseite geltend gemachten Grundrechtspositionen aus Art. 5 GG und Art. 8 GG in verhältnismäßiger Weise zu rechtfertigen. Die pauschal gehaltenen Zweifel des Antragstellerbevollmächtigten an den fachkundigen Ausführungen der Psychologischen Bewertung vom
- Januar 2025 vermögen diese nicht zu entkräften. 28 Selbst wenn man insoweit von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausginge, würde die Folgenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Die möglicherweise unwiederbringlichen Nachteile im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit bei rechtswidriger Durchführung der Szenerie fallen stärker ins Gewicht als die bei rechtswidriger Untersagung der Szenerie zu erwartenden Beeinträchtigungen der Antragstellerseite. 29 2.
- Die außerdem angegriffene Ziffer I.5., soweit darin das öffentliche Führen, Schwenken oder Hissen von deutschen Reichskriegsflaggen untersagt wird, ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Die Anordnung verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. 31 Ein Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Der Entscheidungssatz muss aus sich heraus verständlich sein (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 37 Rn. 5, 12). Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – juris Rn. 29). 32 Die Formulierung der in Ziffer I.
- geregelten Auflage begegnet – soweit diese das öffentliche Führen, Schwenken oder Hissen von deutschen „Reichskriegsflaggen“ betrifft – schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie sehr allgemein gehalten ist und damit zu Zweifeln Anlass gibt, ob sie hinreichend bestimmt ist und einen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. bereits BayVGH, B.v. 18.5.2006 – 24 CS 06.1290 – juris Rn. 15). Das im Bescheid nicht näher konkretisierte Verbot, Reichskriegsflaggen jedweder Art mitzuführen, ist nach der im Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung der Rechtslage nicht ausreichend bestimmt. Soweit damit drohende Straftaten (§ 86a Abs. 1, § 130 StGB) verhindert werden sollen, kann sich das Verbot zwar auf die Reichskriegsflagge in der Fassung beziehen, die sie in der Zeit nach 1935 wegen der Hinzufügung des Hakenkreuzes hatte. Das Mitführen der Reichskriegsflagge in den vor 1935 verwendeten Fassungen führt aber nicht in jedem Fall zu einer Strafbarkeit der Kundgebungsteilnehmer. Im Ergebnis ergibt sich aus der nicht näher spezifizierten Formulierung der „Reichskriegsflagge“ in dem streitgegenständlichen Bescheid bereits nicht hinreichend konkret, ob sich das Verbot allein auf die Reichskriegsflagge in der Fassung nach 1935 oder in den vor 1935 verwendeten Fassungen bezieht. 33 Ob darüber hinaus die Beschränkung in Ziffer I.
- von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG gedeckt ist, begegnet angesichts des Umstands, dass aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung Flaggen untersagt werden, die für sich genommen weder den Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 StGB noch den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen (vgl. BVerfG, B.v. 29.3.2002 – NVwZ 2002, 1567; VGH BW, B.v. 15.6.2005 – NJW 2006, 635; BayVGH, B.v. 18.5.2006 – 24 CS 06.1290 – juris Rn. 15; OVG Thüringen, B.v. 13.3.1998 – 2 ZEO 341/98), erheblichen Bedenken. Letztlich kann dies aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen offenbleiben. 34
- Nach alledem war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben. 35 Die Kostenentscheidung basiert auf § 155 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht das Gericht keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31).