VGH München, Beschluss v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 Download Drucken Titel: Umschreibung einer albanischen in eine deutsche Fahrerlaubnis Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, § 146 Abs. 4 S. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2 FeV § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1 S. 1, Anlage 11, § 31 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der albanischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland sind die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnismaßgeblich, nicht allein die melderechtlichen Eintragungen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis besteht, wenn der Antragsteller seit mehr als einem Jahr in Deutschland lebt und die Inlandsgültigkeit seiner ausländischen Fahrerlaubnis erloschen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umschreibung einer albanischen in eine deutsche Fahrerlaubnis, ordentlicher Wohnsitz in Deutschland (verneint), Neuausstellung eines albanischen Führerscheins mit Verlängerung der Befristungen der Fahrerlaubnis, vorläufige Fahrerlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung, Fahrerlaubnis, Einreise, Abschiebung, Bescheid, Beschwerde, Anordnungsgrund, Aufenthaltstitel, Ausreise, Albanien, Zulassung, Visum, Erteilung, Antragsteller, Landratsamt, Erteilung der Fahrerlaubnis, einstweiligen Anordnung, Bundesrepublik Deutschland, Fahrerlaubniserteilung, Wohnsitzprinzip, Einstweilige Anordnung, Ordentlicher Wohnsitz, Ausländerrecht, Visumsverfahren, Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis, deutsche Fahrerlaubnis, vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis, Inlandsgültigkeit, ordentlicher Wohnsitz in Deutschland, Verlängerung der Befristungen der Fahrerlaubnis, einstweilige Anordnung, ausländische Fahrerlaubnis, persönliche und berufliche Bindungen, Wohnort Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 11.02.2025 – 8 E 25.233 Fundstellen: SVR 2026, 194 LSK 2025, 7335 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Änderung von Nr. III. des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung seiner albanischen Fahrerlaubnis. 2 Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Am 2. April 2024 beantragte er beim Landratsamt Landshut die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE. Hierzu legte er u.a. einen am 14. Februar 2024 ausgestellten albanischen Führerschein (gültig bis 13.2.2039) mit beglaubigter Übersetzung vor, in dessen Spalte 10 als Erteilungsdaten für die Klasse A der 12. Mai 1996, für die Klassen B und C der 15. August 1996 und für die Klassen BE und CE der 27. Februar 2006 eingetragen sind. In einer über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Auskunft des Ministeriums für Infrastruktur und Energie der Republik Albanien wird die Gültigkeit der Fahrerlaubnis bestätigt. Nach einer Arbeitgeberbestätigung eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens vom 27. März 2024 sei der Antragsteller am 15. März 2024 als LKW-Fahrer eingestellt worden. 3 Nach Recherchen des Landratsamts im Behördeninformationssystem war der Antragsteller vom 29. November 2022 bis 14. März 2024 mit Wohnsitz in 8..6692 Münster, vom 14. März bis 4. April 2024 in 8..2008 Unterhaching und vom 28. Oktober 2019 bis 1. Januar 2020, vom 4. Juni 2021 bis 29. November 2022 sowie seit 4. April 2024 in 8..4061 Ergoldsbach gemeldet. 4 Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Fahrerlaubniserteilung ab und stellte fest, der Antragsteller sei nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Es sei von einem ununterbrochenen Aufenthalt seit Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes Ende 2023 in Deutschland und daher auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in Albanien am 14. Februar 2024 auszugehen. 5 Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2025 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Umschreibung der Fahrerlaubnis zu verpflichten. Er sei zwar seit 2021 in Deutschland gemeldet, habe hier jedoch keinen Wohnsitz gehabt, sondern sei immer wieder für wenige Tage nach Deutschland gekommen, um Kraftfahrzeuge zu erwerben, die er anschließend nach Albanien überführt und dort veräußert habe. In Albanien habe er bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern seinen Wohnsitz und auch eine feste Anstellung gehabt. Im Dezember 2023 habe er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um einen in Aussicht gestellten Arbeitsplatz antreten zu können. Die Aufenthaltserlaubnis sei mit Bescheid vom 2. Februar 2024 abgelehnt und er sei aufgefordert worden, Deutschland bis spätestens 10. März 2024 zu verlassen. Hiergegen habe er Rechtsmittel eingelegt, sei aber aufgrund der unklaren Situation nach Albanien ausgereist. Dort sei ihm dann die Geldbörse mit seinem Führerschein gestohlen worden. Deshalb habe er sich dort einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Nachdem er in Deutschland eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, sei der Bescheid vom 2. Februar 2024 aufgehoben worden. Daraufhin sei er wieder eingereist und habe die Umschreibung der Fahrerlaubnis beantragt. 6 Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – ausgenommen hierbei jedoch die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften – vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE zu erteilen. Überwiegendes spreche dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins am 14. Februar 2024 seinen Wohnsitz noch in Albanien gehabt habe. Bei seiner Einreise nach Deutschland Ende 2023 sei noch völlig offen gewesen, ob er einen Aufenthaltstitel erhalten werde, den das Landratsamt Donau-Ries zunächst auch mit Bescheid vom 2. Februar 2024 abgelehnt habe. Für das Bestehen eines fahrerlaubnisrechtlich relevanten Wohnsitzes komme es nicht entscheidend auf die melderechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Aus der in Übersetzung vorgelegten Auflistung der Polizeidirektion Tirana über seine Aus- und Einreisen aus und nach Albanien ergebe sich ein überwiegender Aufenthalt des Antragstellers in Albanien für die Jahre 2021 bis 2023. Der Antragsteller habe durch die Vorlage eines Schreibens seines Arbeitgebers, der ihm angedroht habe, das Arbeitsverhältnis ohne gültige Fahrerlaubnis zu beenden, auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 7 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, dem Antragsteller sei die albanische Fahrerlaubnis vom 14. Februar 2024 unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen und beruflichen Bindungen bzw. Pläne seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Er habe am 18. Juli 2023 in Albanien unter Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags die Erteilung eines deutschen Visums beantragt und angegeben, keinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands beizubehalten. Nach Erhalt des Visums für den Zeitraum vom 19. Oktober 2023 bis 16. April 2024 sei er am 1. November 2023 nach Deutschland eingereist und habe am 5. November 2023 einen unbefristeten Wohnraummietvertrag geschlossen. Im Dezember 2023 habe er beim Landratsamt Donau-Ries einen Aufenthaltstitel beantragt und einen neuen Arbeitsvertrag für ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegt. Nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit habe das Landratsamt diesen Antrag abgelehnt und den Antragsteller verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dieser Bescheid sei nach Vorlage eines neuen Arbeitsvertrags vom 29. Februar 2024 mit unbefristeter Vollzeitbeschäftigung ab 1. März 2024 aufgehoben und dem Antragsteller am 14. März 2024 eine Fiktionsbescheinigung mit Beschäftigungserlaubnis erteilt worden. Die temporäre Rückkehr nach Albanien im Februar 2024 bedeute keine Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland nebst Wiederbegründung eines Wohnsitzes in Albanien. Der Antragsteller habe nicht beabsichtigt, Deutschland dauerhaft zu verlassen. Dies ergebe sich auch aus der erneuten, erfolgreichen Arbeitsplatzsuche und dem Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. Februar 2024. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer oder die Voraussetzung, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein, gehe aus dem im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsvertrag nicht hervor. 8 Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung abzulehnen wäre. 11 1. § 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), regelt in Verbindung mit der Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (Anlage 11 zur FeV) die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind Vorschriften über die ärztliche Untersuchung und des Sehvermögens, über den Sehtest, über die Befähigungsprüfung, über die Schulung in Erster Hilfe und über die Ausbildung nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FeV). Albanien wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in die Staatenliste der Anlage 11 zur FeV aufgenommen. Seither können insbesondere ab 24. Januar 2017 ausgestellte albanische Führerscheine (vgl. Anm. 19 zu Anlage 11) bei Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland unter erleichterten Voraussetzungen in eine deutsche Fahrerlaubnis „umgetauscht“ oder „umgeschrieben“ werden. Hierzu muss der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachweisen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 FeV) und diesen abgeben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 FeV). Außerdem muss die ausländische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen oder dazu berechtigt haben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies ist für Inhaber einer gültigen albanischen Fahrerlaubnis sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland der Fall (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV), wenn deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der albanischen Fahrerlaubnis noch keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV; näher zur Historie des Wohnsitzerfordernisses siehe BayVGH, U.v. 24.4.2024 – 11 BV 23.1080 – juris Rn. 24). Dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen zum Führen von Kraftahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, gehört nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Nichterweislichkeit – wenn berechtigte Zweifel daran verbleiben – zu Lasten des Anspruchstellers geht (BayVGH a.a.O. Rn. 33). 12
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