G ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig iSv § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen ist gröblich iSd § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wenn er
seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar sind
der gesetzlichen Systematik auch in Fällen gröblicher Verstöße Abweichungen von der Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit möglich. Hierfür genügt aber eine (nunmehr) vorgetragene Einsicht und bekundete Änderungsabsicht sowie ein Verweis auf eine bisherige waffenrechtliche Unauffälligkeit nicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzuverlässigkeitsprognose, Regelunzuverlässigkeit, vorwerfbarer Aufbewahrungsverstoß, gröbliche Pflichtverletzung, außerhalb des Waffenschranks aufbewahrte Waffen, Waffe in Hosentasche, Kontrolle durch die Waffenbehörde, vorläufiger Rechtsschutz, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Unzuverlässigkeit, Prognose Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 12.02.2025 – 4 S 24.3006 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Aufhebung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
den ersten drei Waffentresoren abgebrochen werden müssen. 3 Daraufhin widerrief
einer Anhörung das Landratsamt mit Bescheid vom 28. November 2024 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Nr. 1) und verpflichtete diesen, diese innerhalb einer benannten Frist zur Einziehung vorzulegen (Nr. 3) sowie seine Waffen und die Munition
näheren Vorgaben einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 5). Für den Fall der nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 5 wurde die Sicherstellung und gegebenenfalls Einziehung angedroht (Nr. 6, 7). Ferner erklärte das Landratsamt den zuletzt bis zum 31. März 2026 verlängerten Dreijahresjagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den Jagdschein innerhalb einer benannten Frist zur Einziehung vorzulegen (Nr. 4). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 4 und 7 angeordnet (Nr. 8). Hinsichtlich der Nummern 3 und 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 9, 10). Das Landratsamt begründete seinen Bescheid damit, dass die bei der Kontrolle vorgefundene Aufbewahrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und dem Antragsteller deshalb die Zuverlässigkeit
G fehle. Außerdem sei bei einer Vorsprache des Antragstellers im Landratsamt bekannt geworden, dass seine Ehefrau wisse, wo die Schlüssel für den Waffenschrank aufbewahrt werden. Das sei ebenfalls nicht zulässig. 4 Der Antragsteller hat hiergegen am
erlaubterweise nicht im Waffenschrank aufbewahren dürfen; in einem Gerichtsverfahren gegen das Landratsamt, in dem es um die Frage
einer besseren Alarmanlage für sein Waffengeschäft gegangen war und in dem er obsiegt habe, sei es ihm erlaubt worden, zur Sicherheit des Waffenhandels einen geladenen Revolver daheim zu haben und diesen auch nicht in einem Waffenschrank aufbewahren zu müssen. Leider sei das im entsprechenden Vergleichstext nicht festgehalten worden. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 die Beschwerde zu verwerfen, 10 und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. A. 12 Die den Darlegungsanforderungen gerade noch genügende und daher zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht derzeit von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgeht (I.). Ferner überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage (II.). I. 13 Der Antragsteller dringt mit seiner erhobenen Rüge, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil das Gericht zu Unrecht von seiner Unzuverlässigkeit ausgehe, nicht durch. 14 1.
G, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis
diesem Gesetz zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.).
G fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird,
G im Regelfall, wenn er gröblich gegen die Vorschriften u.a. des Waffengesetzes verstoßen hat. 15 2. Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
G erforderlichen Prognose rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte, erweist sich voraussichtlich die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, auch deshalb als richtig, weil, wie das Verwaltungsgericht wohl auch zu sehen scheint, der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG erfüllt ist. 16 a) Der Antragsteller hat entgegen der Regelung seiner Verpflichtung
G jedenfalls am 28. August 2024 nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass seine Waffen abhandenkommen oder Unbefugte Dritte sie an sich nehmen; Dritte ist auch seine Ehefrau, soweit sie nicht selbst über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt. Es bedarf keiner vertieften Begründung, dass die Aufbewahrung der Waffen außerhalb des Waffenschranks nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 17 b) Die Verletzung der Pflicht zu sicheren Aufbewahrung war gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Ein Verstoß ist gröblich, wenn er
seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (vgl. Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5.3.2012; BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 24 CS 23.1495 – Rn. 21). 18 Vorliegend hat der Antragsteller eine objektiv schwerwiegende Rechtsverletzung begangen, weil er mehrere Waffen für nicht unerhebliche Zeit, den Revolver offenbar sogar dauerhaft, außerhalb des Waffenschranks aufbewahrt hat. Das Gewicht dieser Verstöße wiegt mit Blick auf den Zweck der sicheren Verwahrung – Verhinderung des Abhandenkommens und des Zugriffs unbefugter Dritter – ersichtlich schwer. 19 Die Verstöße sind dem Antragsteller, einem ehemaligen Waffenhändler, auch vorwerfbar. Der Vortrag einer medizinischen Notsituation erweckt den Eindruck einer Schutzbehauptung, erfasst aber jedenfalls ohnehin nicht das dauerhafte oder regelhafte Aufbewahren des Revolvers außerhalb des Waffenschranks in einer Wohnung, in der auch die Ehefrau lebt. Der Verweis des Antragstellers auf eine angebliche gerichtliche Erlaubnis überzeugt nicht. Insgesamt lässt die bei der Kontrolle bestehende Situation erkennen, dass der Antragsteller die – unter der gebotenen Zugrundelegung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs – zu erwartende Sorgfalt in ganz erheblichen Maße vernachlässigt hat. 20 c) Die im Gesetz angelegte Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit greift damit ein. Grund von ihr abzuweichen besteht nicht. Zwar sind
der gesetzlichen Systematik auch in Fällen gröblicher Verstöße Abweichungen von der Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit möglich (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 24 CS 23.1495 – Rn. 23). Jedoch genügt hierfür die vom Antragsteller (nunmehr) vorgetragene Einsicht und bekundete Änderungsabsicht sowie sein Verweis auf seine bisherige waffenrechtliche Unauffälligkeit nicht. Andere Umstände, die die Aufbewahrungsverstöße und ihre Umstände als atypischen Fall darstellen, sind nicht erkennbar. 21
3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.