G ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig iSv § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzuverlässigkeitsprognose, Aufbewahrungsverstoß, (kurzzeitig) nicht auffindbare Kurzwaffe, vorläufiger Rechtsschutz, Waffenrecht, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 31.01.2025 – 7 S 24.6883 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis. 2 Die Antragstellerin ist seit 1977 Inhaberin einer Waffenbesitzkarte, auf die eine Langwaffe sowie eine Kurzwaffe (Revolver) eingetragen sind. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 15. Juli 2024 habe im Rahmen einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am selben Tag, die in Abwesenheit der Antragstellerin stattfand,
Öffnung des Sicherheitsbehältnisses durch ihren Ehemann (gemeinschaftliche Aufbewahrung) der eingetragene Revolver nicht aufgefunden werden können; zu dessen Verbleib hätten weder der Ehemann noch der ebenfalls während der Kontrolle anwesende Sohn der Antragstellerin Angaben machen können.
kurzer Überlegung habe der Ehemann aus einer Art Bartresen neben dem Sicherheitsbehältnis eine – unbekannte – Pistole hervorgeholt; diese sei sichergestellt worden. 3
erfolgter Anhörung widerrief das Landratsamt München mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 die der Antragstellerin ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. 1), verpflichtete sie unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 7) zu deren Rückgabe (Nr. 3) und gab ihr auf, ihre erlaubnispflichtigen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Nr. 2), ansonsten wurde die Sicherstellung (Nr. 5) und ggf. die spätere Vernichtung (Nr. 6) angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß im Sicherheitsbehältnis aufbewahrt,
ihren Angaben habe der Revolver auf der Bank neben dem Tresor gelegen, was einen Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten darstelle. 4 Hiergegen ließ die Antragstellerin am 25. Oktober 2024 Klage erheben (Az. M 7 K 24.6433), über die
Aktenlage noch nicht entschieden ist. Ihren am
lässigkeit minderen Gewichts oder ein Augenblicksversagen bestünden nicht und seien durch die Antragstellerin nicht vorgetragen worden. 5 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt, 6 unter Aufhebung des Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheids vom 10. Oktober 2024 anzuordnen und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 wiederherzustellen. 7 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Sachverhalt rechtfertige es nicht, sie als unzuverlässige Waffenbesitzerin anzusehen. Die neben dem Tresor abgelegte Waffe sei zeitlich
der Kontrolle am 15. Juli 2024 in das vorgesehene Behältnis ordnungsgemäß zurückgelegt worden. Die Antragstellerin sei während der Kontrolle nicht anwesend gewesen und habe keine Angaben machen können. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen, 10 und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 12 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgeht (I.). Ferner überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (II.). I. 13 Die Antragsteller dringt mit ihrer Rüge, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil das Gericht zu Unrecht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgehe, nicht durch. 14 1.
G, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis
diesem Gesetz zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.).
G fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird. 15 2. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und
G erforderliche Prognose dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden sein. 16 Die Antragstellerin hat zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle am 15. Juli 2024 nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass ihre Kurzwaffe abhandenkommt oder unbefugte Dritte sie an sich nehmen. Damit hat sie gegen ihre Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Ausweislich des Aktenvermerks befand sich während der Kontrolle der Revolver nicht im Waffentresor. Dies wird von der Antragstellerin im Verfahren auch nicht bestritten, da sie zuletzt in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, die Kurzwaffe sei „zeitlich
der Kontrolle vom 15. Juli 2024“ in das Sicherheitsbehältnis zurückgelegt worden. Letztlich ist es unerheblich, wo genau die Kurzwaffe im Kellerraum gelegen hat, da sie sich damit jedenfalls außerhalb des Waffentresors befand und dies unzweifelhaft nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsanforderungen entspricht. Es ist nicht
vollziehbar, inwiefern die persönliche Anwesenheit der Antragstellerin während der Kontrolle einen Unterschied gemacht hätte. Ebenso ist unerheblich, wie viel Zeit vergangen ist bis die Antragstellerin wieder rechtmäßige Zustände hergestellt hat,
dem der Aufbewahrungsverstoß festgestellt wurde, oder wann sie dies der Behörde gemeldet hat. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist nichts ersichtlich und es wurde seitens der Antragstellerin auch nichts vorgetragen, was den festgestellten Aufbewahrungsverstoß als lediglich situative
lässigkeit minderen Gewichts erscheinen lassen könnte, sodass ausnahmsweise nicht auf das erneute Vorkommen von Aufbewahrungsverstößen geschlossen werden würde. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.