VGH München, Beschluss v. 11.04.2025 – 2 NE 25.433 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 11.04.2025 – 2 NE 25.433 Download Drucken Titel: Fehlende Antragsbefugnis für Normenkontrolleilantrag – heranrückende Wohnbebauung Normenketten: VwGO § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6 BauGB § 1 Abs. 7 Leitsatz: Eine Verschlechterung der Immissions- und Erschließungssituation durch einen Bebauungsplan begründet keine Antragsbefugnis, wenn die Änderungen objektiv geringfügig sind und sich nur unwesentlich auf das Grundstück des Antragstellers auswirken. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolleilantrag, Änderung eines Bebauungsplans, Nachbarschaft zum Plangebiet, Gewerbebetrieb, Heranrückende Wohnbebauung, Verkehrszunahme, Fehlende Antragsbefugnis, Antragsbefugnis, heranrückende Wohnbebauung, nachträgliche Einschränkungen für Gewerbebetrieb, höheres Verkehrsaufkommen, Bagatellgrenze, Erschließungssituation Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „…“, die von der Antragsgegnerin am 19. November 2024 als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2025 bekannt gemacht wurde. 2 Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. … „…“ (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan) liegenden Grundstücks FlNr. … und Inhaber des auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs, einer Kunst- und Bauschlosserei. 3 Der Ursprungsbebauungsplan weist ca. 700 m östlich vom Ortskern O. , südlich der K. straße und westlich der Bahnlinie … ein Gewerbegebiet aus, das durch den P. weg erschlossen wird. Im nördlichen Teil des Plangebiets des Ursprungsbebauungsplan wurde auf dem Grundstück FlNr. … ein Schrottplatz betrieben. 4 Am 19. Juli 2006 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Das Plangebiet des 1. Änderungsbebauungsplans erfasst nur den nördlichen Teil des Plangebiets des Ursprungsbebauungsplans. Der 1. Änderungsbebauungsplan setzt auf dem Grundstück FlNr. … anstelle eines Gewerbegebiets ein Allgemeines Wohngebiet fest. Zusätzlich wurde das unmittelbar südlich der K. straße liegende Grundstück FlNr. … mit einbezogen und als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt mit Ausnahme eines kleinen Teils im Westen des Grundstücks, für den ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der 1. Änderungsbebauungsplan erlaubt eine Bebauung des Allgemeinen Wohngebiets mit 5 Einfamilienhäusern, 8 Doppelhäusern und 2 Hausgruppen. Von der K. straße ist nur eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. … vorgesehen; die Ausfahrt erfolgt über den P. weg. Eine Umsetzung des 1. Änderungsbebauungsplans ist bisher nicht erfolgt. Das Grundstück FlNr. … liegt seit 2018 nach Aufgabe des ehemals dort betriebenen Schrottplatzes brach. 2019 wurde es von der Beigeladenen erworben. 5 Am 22. April 2020 trat die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Diese betrifft allein die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans bezüglich des südlich an das Plangebiet des 1. Änderungsbebauungsplans angrenzenden Gewerbegebiets. 6 Am 26. März 2021 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Erschließungs- und Grundabtretungsvertrag sowie Städtebaulichen Vertrag, der am 25. Januar 2025 um einen Nachtrag ergänzt wurde. 7 Am 19. November 2024 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche 3. Änderung des Bebauungsplans, die am 28. Februar 2025 bekannt gemacht wurde und in ihrem Geltungsbereich den Ursprungsbebauungsplan einschließlich der 1. Änderung ersetzt. Der 3. Änderungsbebauungsplan umfasst den Bereich, in dem der 1. Änderungsbebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Er setzt dort ein Allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet fest. Im Allgemeinen Wohngebiet sind 10 Wohngebäude vorgesehen mit insgesamt 30 Wohnungen, im Mischgebiet zwei Gebäude mit insgesamt maximal 6 Wohnungen; im Erdgeschoss eines dortigen Gebäudes ist Wohnnutzung ausgeschlossen. Wie im 1. Änderungsbebauungsplan ist von der K. straße aus nur eine Zufahrt zum Grundstück FlNr. … möglich und erfolgt die Ausfahrt über den P. weg. Darüber hinaus sieht der 3. Änderungsbebauungsplan eine neue Verbindungsstraße zwischen der K. straße und dem P. weg und die Verlängerung einer Ausweichstelle im südwestlichen Straßenabschnitt des P. wegs vor. 8 Am 29. November 2024 reichte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag zum Neubau von 26 Reiheneigenheimen, 6 Doppelhaushälften und 1 Wohn- und Geschäftsgebäude mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … ein. 9 Am 28. Februar 2025 erhob der Antragsteller Normenkontrollklage gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans, über die noch nicht entschieden ist. 10 Am 4. März 2025 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, 11 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „…“ vorläufig außer Vollzug zu setzen. 12 Der Antragsteller trägt vor, der 3. Änderungsbebauungsplan sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. Er sei als Plannachbar antragsbefugt, da sein abwägungserhebliches Interesse, von einer Überlastung des P.wegs verschont zu bleiben, unzureichend berücksichtigt worden sei. Der P.weg sei für eine Erschließung sowohl des Plangebiets als auch des südlich angrenzenden Gewerbegebiets, in dem sein Grundstück liege, nicht ausreichend dimensioniert. Ferner sei auch sein abwägungserhebliches Interesse, vor einer heranrückenden Wohnbebauung geschützt zu werden, die zu (lärmbedingten) Einschränkungen in der aktuellen oder zukünftigen Betriebsführung führen könnte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie hält den Antrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da durch den 3. Änderungsbebauungsplan keine Verschlechterung der Lärm- und Erschließungssituation für das Grundstück des Antragstellers gegenüber dem 1. Änderungsbebauungsplan bewirkt werde. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie hält den Antrag ebenfalls für unzulässig und unbegründet. 19 Eine Popularklage des Antragstellers vom 4. April 2023 gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 21. November 2024 (Vf 1-VII-23 – juris) wegen Verwirkung als unzulässig abgewiesen. 20 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. 22 1. Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. 23 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Dies gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 15 NE 24.2048 – juris Rn. 21). An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – juris Rn. 6; B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Er hat nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die eine unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen. 24 Der Antragsteller befürchtet lärmbedingte Einschränkungen des Bestandes und der Entwicklungsmöglichkeiten seines emittierenden Gewerbebetriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung sowie eine Verschlechterung der Erschließungssituation für sein Grundstück aufgrund einer planbedingten Verkehrszunahme. Hierbei handelt es sich zwar um Belange, auf die sich ein Plannachbar grundsätzlich berufen kann. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. 25
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