1 Nr. 6 Leitsätze:
mehrere Klageanträge stellen, weil dasselbe Prozessgericht für die Streitgegenstände zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. III. 25 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 26 Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Rückzahlungsanspruch aus gewährten Darlehen auf Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge (Anlagen K 1 und K 2) i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Höhe von 182.694,00 € zu. 27 1. Die Parteien haben die klägerseits als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Darlehensverträge wirksam geschlossen. 28
JMBl 54, 66). Auch ergibt sich ein Zeugnisverweigerungsrecht hier nicht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6
. Danach sind zur Zeugnisverweigerung berechtigt: Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Eine Geheimhaltungspflicht der beiden Zeugen kraft Natur der Sache oder durch gesetzliche Vorschrift liegt nicht vor. Erstere Pflicht besteht beispielsweise bei Auskunfteien, Detektiven, Banken und Dolmetschern (Musielak/Voit/Huber/Röß,
6), ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 383 Abs. 1 Nr. 6
(vgl. z.B. § 85 GmbHG) greift ebenfalls nicht ein. Die Managerposition als solche genügt hierfür jedenfalls nicht. 55 Darüber hinaus besteht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384
aus sachlichen Gründen. § 384 Nr. 1
ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Zeugen ... und ... zu der Beklagten nicht in einem der in § 383 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Verhältnisse (Verlöbnis, Ehe, Verwandtschaft) stehen. Auch § 384 Nr. 3
scheidet aus. Hiernach kann das Zeugnis über Fragen verweigert werden, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. Zwar dient diese Vorschrift grundsätzlich nur dem Schutz des Zeugen (Stadler NJW 1989, 1202; Stürner JZ 1985, 453; Gottwald BB 1979, 780), jedoch kann das Geheimnis sowohl sein eigenes als auch ein fremdes sein, wenn dem Dritten gegenüber eine entsprechende Pflicht, z.B. aus einem Arbeitsvertrag (Thomas/Putzo/Seiler,
5; RGZ 53, 40 [42]), besteht. Ein Gewerbegeheimnis betrifft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, wobei eine weite Auslegung i.S. eines Geschäftsgeheimnisses angebracht ist (Thomas/Putzo/Seiler,
5; OLG Stuttgart WRP 77, 127). Eine entsprechende arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht hinsichtlich eines Gewerbegeheimnisses ergibt sich zwar vorliegend aus der zwischen der Beklagten und den betreffenden Zeugen vereinbarten vertraglichen Verschwiegenheitsklausel. Allerdings kann der Dritte, dem gegenüber die Geheimhaltungspflicht besteht, nicht auch Prozesspartei sein (MüKoZPO/Damrau/Weinland, § 384 Rn. 13; Stürner JZ 1985, 453 [455 ff.]). Da die Beklagte vorliegend Prozesspartei ist, scheitert das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts jedenfalls an dieser Voraussetzung. 56 Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts ist beklagtenseits zuletzt – zu Recht – auch gar nicht mehr eingewendet worden. 57
und trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Belehrung seitens des Gerichts – nicht zur Wahrheit gefunden hat. Dieser Vorwurf ist gegen die Beklagte gerichtet, was ggf. strafrechtliche Weiterungen nach sich ziehen wird. 61 So ist das Gericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in allen streitentscheidenden Punkten seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen vermochte. Die klägerseits vorgenommenen Zahlungen stellten hiernach keine Schenkungen dar. Vielmehr waren und sind sie als Darlehen zugunsten der Beklagten zu bewerten. Der klägerseits behauptete Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge ist, wie dargelegt, als bewiesen zu erachten. 62 Dabei ist zu betonen, dass für die Beweiswürdigung nach § 286
die folgenden Grundsätze gelten und seitens des Gerichts vorliegend zur Anwendung gebracht worden sind: 63 Eine Tatsache ist erst dann zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, wenn das Gericht von der Wahrheit der jeweiligen bestrittenen Tatsache(n) überzeugt ist. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigen das Gericht hingegen nicht zur Bejahung eines streitigen Tatsachenvortrags, wobei objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die richterliche Überzeugungsbildung sein können. Zwingend hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Gerichts, ob es die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachtet (BGH NJW 2014, 71; Zöller/Greger,
, § 286 Rn. 18). Andererseits ist mehr als eine subjektive Überzeugung des Gerichts zum Beweis einer streitigen Tatsachenbehauptung auch nicht erforderlich. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf ein persönliches Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens zwangsläufig und unvermeidbar. Das Gericht muss sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen. Hierbei handelt es sich um eine Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 256 = NJW 1970, 946; BGH NJW 2014, 71; Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 19). 64 Nach § 286
hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Unter Beachtung der Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze und der gesetzlichen Beweisregeln hat das Gericht im Verlauf des Rechtsstreits gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Dabei darf es zum Beispiel einer Partei mehr Glauben schenken als einem beeideten Zeugen und trotz mehrerer bestätigenden Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als bewiesen ansehen. Das Gericht muss nach der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zu der Voraussetzung seiner Entscheidung machen. Deshalb muss es sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe hierzu auch LG München I, BeckRS 2019, 35276 = ZMR 2020, 652). 65 Zu einer solchen persönlichen Gewissheit vermochte das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durchaus zu gelangen. Dabei brauchte es auch nicht von einem non liquet zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers auszugehen. 66 So hält das Gericht zum einen die Ausführungen des Klägers für glaubhaft, der im Wesentlichen angegeben hat, mit der Beklagten einige Zeit in einer (Liebes-)Beziehung gestanden und ihr aufgrund ihrer damaligen finanziellen Schwierigkeiten in erheblichem Maße geholfen zu haben. Dabei sei zwischen ihm und der Beklagten stets klar gewesen, dass eine spätere Rückzahlung der – hohen – Beträge erwartet werde. Seine finanziellen Mittel hätten es ihm nicht erlaubt, Schenkungen dieser Größenordnung vorzunehmen. 67 Dabei wird freilich insbesondere nicht verkannt, dass der Kläger naturgemäß ein ausgeprägtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die glaubhaften Schilderungen des Klägers finden jedoch zum einen in den vorgelegten Unterlagen eine tragfähige Stütze. Dies gilt zunächst für die streitgegenständlichen Vertragsurkunden selbst. Aber auch die klägerseits zur Akte gereichten E-Mails, Auszüge aus WhatsApp-Chats usw. stützen deutlich die Ausführungen der Klägerseite. 68 Bestätigung finden die substantiierten Behauptungen des Klägers zudem in den Aussagen der einvernommenen Zeugen ... und ... . 69 Demgegenüber ist auf Beklagtenseite zuvörderst ein weitgehend pauschales Bestreiten der klägerseitigen Behauptungen zu konstatieren. So sei nach den – in weiten Teilen recht allgemeinen und vagen – Angaben der Beklagten insbesondere „nie“ (!) über eine Rückzahlung der klägerseits zur Verfügung gestellten Beträge gesprochen worden. 70 Dies ist jedoch in den Augen des Gerichts unglaubhaft und vermag die klägerseitige Beweisführung nicht zu erschüttern. 71 Auch die weiteren Argumente der Beklagtenseite überzeugen in diesem Zusammenhang nicht. 72 Dies gilt zunächst für den Verweis auf die im Einzelnen streitige seinerzeitige Beziehung zwischen den Parteien, die ihre – während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bestehende – zwischenmenschliche Verbindung zumindest graduell unterschiedlich dargestellt haben. Klägerseits ist schriftsätzlich – mit gewisser Zurückhaltung – im Wesentlichen ausgeführt worden, man sei „einander zugetan“ gewesen, während die Beklagtenseite u.a. vortragen ließ, man habe „Tisch und Bett geteilt“. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 ist insoweit seitens des Klägers ergänzt und präzisiert worden, dass er durchaus „verliebt“ gewesen sei. Man habe jedoch Anfang 2019 aufgrund rationaler Überlegungen – fußend namentlich auf der räumlichen Trennung zwischen den Parteien (... bzw. ... sowie der medialen Aufmerksamkeit, die stets auf die Beklagte gerichtet (gewesen) sei – den Entschluss gefasst, dass eine Beziehung zum gegenwärtigen Zeitpunkt „keinen Sinn“ ergebe. Man sei also letztlich „kein Paar“ gewesen. 73 Demgegenüber sei die Beziehung zum Kläger nach den Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer formlosen Anhörung vom 26.02.2025 „sowas von eng und ernst“ gewesen. Der Kläger sei sogar zusammen mit dem Sohn der Beklagten, ... gereist. Es sei eine „Lüge“, dass man niemals ein Paar gewesen sei. 74 Diese – noch vergleichsweise geringen – Abweichungen bezüglich des jeweiligen Parteivortrags sprechen aus Sicht des Gerichts keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der klägerseitigen Ausführungen. Sie streiten ebenso wenig gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, zumal die emotionale Situation und Involvierung der jeweils beteiligten Personen im Rahmen zwischenmenschlicher Beziehungen naturgemäß voneinander abweichen können. Auch die Grenzen betreffend die Frage, ab wann bzw. wie lange man „ein Paar“ ist, müssen – je nach individueller Anschauung, Empfindung und ... – nicht immer übereinstimmen. Dies gilt aus Sicht des Gerichts im Allgemeinen und trifft augenscheinlich auch auf die hier streitenden Parteien zu. Vorliegend ist im Rahmen dieser – ohnehin nicht stets trennscharf möglichen Abgrenzung – zudem nicht nur das „Innenverhältnis“ der Parteien in den Blick zu nehmen, sondern auch die diesbezügliche Außenwirkung, also das gemeinsame Auftreten gegenüber Dritten oder gar in der Öffentlichkeit zu betrachten. So haben die Parteien im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass man „in der Öffentlichkeit“ nicht als Paar aufgetreten sei. 75 Die Zeugin ... hat dies – aus Sicht des Gerichts zutreffend und prägnant wie folgt zusammengefasst: „Es war bekannt, dass der Kläger ein sehr wichtiger Mensch im Leben der Beklagten war. Es war auch klar, dass sie sich jeweils enger kennen. Offiziell deklariert als Partnerschaft war dieses Verhältnis zwischen den beiden allerdings nicht.“ Eine weitere Beweisaufnahme dazu, wie die Parteien gegenüber Bekannten und Freunden auftraten und einander vorstellten, bedurfte es also nicht. Insoweit könnte sogar eine Wahrunterstellung des Vorbringens der Beklagten vorgenommen werden. Dies betrifft auch die – aus Sicht des Gerichts entbehrliche – Einvernahme der beklagtenseits angebotenen Zeugen ...(...-...) ... . 76 In diesem Zusammenhang betont das Gericht ferner, dass zwar innerhalb einer dauerhaften Paarbeziehung unentgeltliche Zuwendungen, Geschenke und dergleichen grundsätzlich wahrscheinlicher sein mögen als im Rahmen einer losen oder weniger emotionalen Verbindung zweier Personen. Dies ist jedoch schon wegen der Vielschichtigkeit und Unterschiedlichkeit zwischenmenschlicher Verbindungen keiner tragfähigen Verallgemeinerung zugänglich. Es kann daher auch kein Erfahrungssatz oder gar eine Art Anscheinsbeweis dafür konstruiert werden, dass im Falle einer finanziellen Unterstützung zugunsten des Partners oder der Partnerin innerhalb einer – wie auch immer ausgeprägten Paarbeziehung – eine Schenkung wahrscheinlicher sei als ein Darlehen, oder gar grundsätzlich von einer Schenkung ausgegangen werden könne. Vielmehr wird diese Beurteilung stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. Dabei wird es namentlich auf den Umfang und die Häufigkeit der betreffenden Leistungen, auf die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Partner, deren individuelle Hilfsbereitschaft oder Großzügigkeit, die Intensität der Zuneigung sowie auf eine kaum überschaubare Vielzahl weiterer individueller Faktoren ankommen. 77 Die – zumal vornehmlich subjektiv geprägten und von individueller Empfindung getragenen – Behauptungen der Beklagtenseite zur Intensität der vormaligen Beziehung zur Klägerseite widerlegen nach alledem keineswegs die Annahme eines Darlehens. 78 Auch der Verweis der Beklagten auf das angeblich hohe bzw. deutliche höhere Einkommen des Klägers und ein – ebenfalls streitiges – dadurch bestehendes wirtschaftliches und finanzielles Gefälle zwischen den Parteien verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Zwar mag der Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen noch plausibel anmuten. So ist durchaus denkbar, dass sich eine finanzielle Unterstützung durch den (ggf. sogar deutlich) wohlhabendere Partner zugunsten der weniger gut situierten Person innerhalb einer Beziehung als Schenkung darstellt. Die diesbezügliche Abgrenzung, namentlich zwischen Schenkung und Darlehen, ist jedoch wiederum individuell und konkret zu beurteilen und nicht pauschal oder abstrakt vorzunehmen. 79 Im vorliegenden Fall konnte seitens des Gerichts bereits kein massives finanzielles Gefälle zwischen der Klage- und der Beklagtenpartei festgestellt werden. So verfügt der Kläger zwar offenbar über ein beachtliches regelmäßiges Einkommen. Auch der Beklagten stehen jedoch – wie sogar allgemein bekannt sein dürfte – immer wieder nicht unerhebliche Einnahmequellen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass es bei dieser Betrachtung regelmäßig mitunter darauf ankommen wird, welcher Art die konkret erbrachten Leistungen sind. Geht es z.B. eher um alltäglichen Bedarf, der verhältnismäßig geringe Kosten verursacht, mag eine Schenkung wahrscheinlicher sein als bei außergewöhnlichen Anschaffungen, die relativ hohen finanziellen Aufwand verursachen. Im vorliegenden Fall sprechen namentlich die Höhe und Häufigkeit der finanziellen Unterstützung sowie der jeweilige Zweck der Leistungen – die gerade keine alltäglichen Zuwendungen darstellten – nicht mehr für die Annahme einer Schenkung, sondern für die Bejahung eines Darlehens. In diesem Zusammenhang ist seitens des Gerichts die anschauliche und nachvollziehbare Aussage des Klägers zu zitieren, wonach er der Beklagten „sicher […] mal Geld für eine Hose gegeben […] oder Blumen geschenkt habe, also im üblichen Rahmen“. Er habe jedoch „kein Geld mehr übrig [gehabt], um ihr größere Beträge schenkungsweise zur Verfügung zu stellen“. Hierfür streitet auch der Umstand, dass der Kläger zuletzt sogar selbst ein Darlehen aufnehmen musste, um durch die massive finanzielle Unterstützung der Beklagten nicht „ins Dispo zu rutschen“. 80 Die Zeugin ... mit der der Kläger gemeinsame Kinder hat, hat dies plakativ so formuliert, dass der Kläger „sein Erbe“ für [die Beklagte] ausgegeben“, also – auch und gerade im Verhältnis zu seinem Einkommen und seinen Vermögensverhältnissen – sehr hohe Ausgaben auf sich genommen habe. Soweit die Zeugin ... den Kläger als „Normalverdiener“ bezeichnet hat, erscheint dies (zumal) aus richterlicher Sicht allerdings eher zurückhaltend formuliert zu sein; hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an. 81 Nach alledem überzeugt der Versuch der Beklagtenpartei, die Zahlungen des Klägers bereits unter Berufung auf dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse – gerade auch in Abgrenzung zu ihren eigenen – als Schenkungen darzustellen, nicht. 82 Auch der Umstand, dass die Klägerseite im Rahmen des Verfahrens anfänglich behauptet hat, die Beklagte selbst habe auf den Darlehensverträgen unterschrieben, stellt weder die Glaubhaftigkeit der klägerseitigen Ausführungen noch die Glaubwürdigkeit des Klägers in Abrede. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen ... bzw. dessen Person. 83 Zwar ist bei der richterlichen Überzeugungsbildung durchaus zu berücksichtigen, dass der Zeuge in seiner schriftlichen Erklärung vom 01.11.2022 (Anlage K 7) zunächst angegeben hat, die Beklagte habe „am 05.03.2019 die zwei Darlehensverträge unterzeichnet und mir zwecks Weitergabe an Herrn ... zurück[ge]geben“. Diese Erklärung des Zeugen war jedoch (unbewusst) inhaltlich inkorrekt, jedenfalls aber unpräzise und wurde von ihm konsequenterweise mit eidesstattlicher Versicherung vom 16.10.2023 (Anlage K 11) dahingehend abgeändert bzw. präzisiert, dass er selbst die verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge „im Auftrag von Frau ... digital unterzeichnet“ habe. 84 Dieser Vorgang stellt jedoch die Belastbarkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen ... nicht ernstlich infrage. So ist ausdrücklich zu betonen, dass der Zeuge seine damalige irrtümliche Annahme in Bezug auf ein Unterschreiben der streitgegenständlichen Darlehensverträge (Anlage K 1 und K 2) durch die Beklagte auf Vorhalt des Gerichts ohne Zögern eingeräumt hat. Insoweit hat er angegeben, dass er u.a. aufgrund der vorangegangenen diesbezüglichen Absprache mit der Beklagten davon ausgegangen sei, diese werde die Dokumente ohne Weiteres unterschreiben. Dass er in der Folgezeit nicht näher überprüft habe, ob die der Beklagten – von seiner Schwester und Mitarbeiterin ... auf sein Geheiß – vorgelegten Verträge tatsächlich unterschrieben wurden, hat der Zeuge durchaus plausibel damit erklärt, dass für ihn die Sache klar gewesen sei und zudem keine große Bedeutung gehabt habe. Da die Beklagte ihm ebenfalls mehrfach in Gesprächen bestätigt gehabt habe, dem Kläger Geld zu schulden, habe er die Unterzeichnung der Verträge letztlich lediglich als reine Formsache angesehen. 85 Was die persönliche Beziehung des Zeugen ... zu beiden Parteien angeht, hat das Gericht namentlich berücksichtigt, dass dieser wohl in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht, jedenfalls aber stand. Andererseits handelt es sich auch bei ihm um einen ehemaligen Manager der Beklagten, was u.a. für ein nachwirkendes Loyalitätsverhältnis zur Beklagten sprechen könnte. Seitens der Beklagten ist jedenfalls in keiner Weise vorgebracht worden, dass zwischen ihr und dem Zeugen während oder nach seiner Managertätigkeit ein Konflikt auf- oder gar eine Zerrüttung eingetreten sei. Der Zeuge selbst hat sein Verhältnis zur Beklagten ebenfalls positiv dargestellt und dieses als „lang[…], gut[…] und eng[…]“ bezeichnet. Abweichendes ist auch insoweit seitens der Beklagten nicht ausgeführt worden. Es ist damit, wie bereits angesprochen, kein Motiv des Zeugen ... ersichtlich, die Beklagte zu Unrecht zu belasten. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – sehr vage – angesprochene etwaige finanzielle Interesse des Zeugen ist reine Spekulation. 86 Was die vom Zeugen ... bestätigte Branchenüblichkeit des Einfügens einer gescannten Unterschrift des vertretenen Klienten anbelangt, sind die Ausführungen des Zeugen zudem durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin ... vollumfänglich bestätigt worden. Denn diese Zeugin hat ebenfalls klar und unmissverständlich ausgesagt, dass sie – auch bei Verträgen der Beklagten – als deren vormalige Managerin in einigen Fällen gleichermaßen so vorgegangen sei, was mit der Beklagten auch abgesprochen gewesen sei. Soweit die Beklagte demgegenüber – erneut nur pauschal – verneint hat, dass ihre Manager jemals berechtigt gewesen seien, die Unterschrift der Beklagten in berufliche oder private Verträge einzufügen, ist auch diese Einlassung als widerlegt anzusehen. 87 Da die Beklagte die Unterschrift unstreitig nicht selbst vorgenommen hat, kann auch dahinstehen, wo sie sich aufhielt, als der Zeuge ... ihre Unterschrift einfügte. Auch die Zeugin ... brauchte daher unter Berücksichtigung des zuletzt klägerseits dargestellten zeitlichen Ablaufs nicht vernommen zu werden. 88 Bei der Zeugin ... – die sowohl von der Kläger- als auch der Beklagtenseite als Zeugin angeboten worden ist – besteht nach Überzeugung des Gerichts ebenso wenig ein Anhaltspunkt dafür, dass sie unwahr zugunsten des Klägers bzw. zulasten der Beklagten ausgesagt haben könnte. So ist insbesondere eine – zumal aktuell noch relevante – persönliche Beziehung zwischen der Zeugin und dem Kläger nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich auch bei der Zeugin ... ebenfalls um eine vormalige Managerin der Beklagten handelt. Mitnichten ist dabei ersichtlich, dass zwischen ihr und der Beklagten Umstände eingetreten sein könnten, die zu einem Belastungseifer der Zeugin hätten führen können. Es ist vielmehr so, dass auch die Zeugin ... – glaubhaft und nachvollziehbar sowie von der Beklagten unwidersprochen – ihr gutes Verhältnis zur Beklagten beschrieben hat. Neben der beruflichen Verbindung habe sogar ein „freundschaftliches“ Verhältnis zur Beklagten bestanden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum an der Richtigkeit der Zeugenaussage gezweifelt werden könnte oder gar müsste. Dabei wird nicht übersehen, dass die Zeugin auch ihren Kontakt zum Kläger als „freundschaftlich“ bezeichnet hat, was zugleich darauf hindeuten kann, dass die Zeugin diesen Begriff eher weit auslegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht der stimmigen Aussage der Zeugin ohne Einschränkung Glauben schenkt. Be- bzw. Entlastungseifer ist mitnichten zu erkennen gewesen. 89 Was die Zeugin ... betrifft, sind deren Angaben indes nur in geringem Umfang in die richterliche Überzeugungsbildung eingeflossen. Die Zeugin wird zwar seitens des Gerichts als glaubwürdig erachtet. Allerdings darf selbstverständlich nicht verkannt werden, dass die Zeugin in einem nach wie vor recht engen persönlichen Verhältnis zum Kläger stehen dürfte. So handelt es sich bei ihr um eine frühere nichteheliche Lebensgefährtin des Klägers und die Mutter seiner Kinder. Auch kümmert sie sich augenscheinlich nach wie vor zumindest teilweise um seine finanziellen Angelegenheiten bzw. unterstützt ihn u.a. in diesem Bereich. Bei der Zeugin darf zudem aus weiteren Gründen ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits zugunsten des Klägers angenommen werden, zumal eine Vermögensminderung in der Person des Klägers – jedenfalls langfristig – eine Schmälerung des Erbes der gemeinsamen Kinder bedeuten könnte. 90 Übersehen wird ferner nicht, dass die Zeugin sich während der formlosen Anhörung der Beklagten bereits im (vollbesetzten) Sitzungssaal befunden hat, was ihr die Möglichkeit gegeben hat, die Anhörung der Beklagten zu verfolgen und deren Inhalt ggf. bei der nachfolgenden eigenen Vernehmung zu berücksichtigen. 91 Das Gericht hält jedoch fest, dass die Zeugin nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben hat, dass im Rahmen eines Telefonats zwischen ihr und der Beklagten auch über Rückzahlung an den Kläger gesprochen worden sei. Ebenso hat die Zeugin bestätigen können, dass einige der Überweisungen des Klägers an die Beklagte bzw. deren Verwandte den Betreff „loan“ (Darlehen) ausgewiesen hätten. Dieser Betreff hätte der Beklagten ebenfalls vor Augen führen können und müssen, dass keine Schenkungsabsicht des Klägers bestand. 92 Nimmt man dagegen wiederum die Aussage der Beklagten in den Blick, fällt vornehmlich auf, dass diese – erfolglos – bemüht war, undifferenziert und vollumfänglich in Abrede zu stellen, dass zwischen ihr und dem Kläger jemals darüber gesprochen worden sei, ob die ihr zur Verfügung gestellten Beträge als Darlehen zu bewerten und damit zurückzuzahlen seien. Diese pauschale Einlassung erachtet das Gericht als schlicht unglaubhaft und unzutreffend. Sie steht nicht nur in unauflösbarem Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Klägers, sondern auch zu denen der Zeugen ... und ... die ausdrücklich auch ausgesagt haben, dass über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt über die Rückzahlung der finanziellen Unterstützungsleistungen – auch – des Klägers gesprochen worden sei. Dies sei u.a. in persönlichen Gesprächen in Anwesenheit des Zeugen ... bzw. der Zeugin ... erfolgt, z.T. aber auch in Videokonferenzen, wie von der Zeugin ... ergänzend berichtet. Ob dabei explizit von Darlehen gesprochen wurde und ob die Beklagte wörtlich und konkret bestätigte, Rückzahlungen vornehmen zu werden, ist dabei nicht entscheidend. Ausreichend ist vielmehr, dass aus den konkreten Umständen der (offenbar zahlreichen) Gespräche – wie von den Zeugen bestätigt – unzweideutig hervorging, dass die Beklagte Rückzahlungen an den Kläger schuldete und ihr dies auch klar war. 93 Dies ist hier der Fall. 94 Vorliegend war nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Zeugin ... des Zeugen ... und letztlich auch der Zeugin ... der Beklagten durchaus bewusst, dass von ihr eine künftige Rückzahlung geschuldet sei und erwartet werde – und dass damit gerade keine klägerseitigen Schenkungen vorlagen. 95 Dass die Beklagte dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bis zuletzt aus- und nachdrücklich in Abrede gestellt hat, kann daher seitens des Gerichts mitnichten nachvollzogen werden. Dabei ist hiesigen Erachtens auch ausgeschlossen, dass die Beklagte einem diesbezüglichen Irrtum unterlegen sein könnte. Vielmehr ist ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass sie gegenüber dem Gericht sogar bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Auch mit einer etwaigen finanziellen Unbedarftheit, Sorglosigkeit oder gar Gleichgültigkeit allein können die gravierenden Diskrepanzen zwischen den klägerischen Angaben und denen aller Zeugen einerseits sowie den Angaben der Beklagten andererseits nicht mehr plausibel erklärt werden. 96 Der Widerspruch zu diversen – klägerseits zur Akte gereichten – Unterlagen kann hier ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten aufgelöst werden. Dies gilt namentlich für die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin, der Beklagten und Herrn ..., einem Freund der Beklagten in ... . Herr ... wurde offenbar mit E-Mail vom 05.03.2019 (Anlage K 8) um ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 Britischen Pfund zugunsten der Beklagten gebeten. In dieser E-Mail, bei der die Beklagte auf cc gesetzt und die mit „... and ... unterzeichnet war, ist auch davon die Rede, dass der Kläger der Beklagten bis dato 178.194,00 € (u.a. für Steuerschulden und Anwaltskosten) geliehen bzw. als Darlehen zur Verfügung gestellt habe („I loaned ... till now 178.194 Euro for helping with taxes.“). 97 Die der E-Mail offenbar vorangegangene WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien (Anlage K 21) deutet zudem deutlich darauf hin, dass sich die Beklagte jedenfalls bezüglich der Formulierung des einleitenden Satzes der E-Mail aktiv einbracht hatte. Auch von daher kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beklagten die E-Mail und deren Inhalt bekannt war. Dies spricht aber zugleich auch dafür, dass es sich bei der Einlassung der Beklagten, es sei „nie“ von einem Darlehen des Klägers, sondern stets nur von einer Schenkung die Rede gewesen, um eine bloße – widerlegte – Schutzbehauptung handelt. Dass die Beklagte nun nicht (mehr) hat wissen wollen, ob das begehrte (weitere) Darlehen von immerhin 100.000,00 Britischen Pfund gewährt wurde und auf ihr Konto floss, mutet (ebenfalls) unglaubhaft an, kann jedoch dahinstehen. 98 Widerlegt ist jedenfalls nach alledem auch die Einlassung der Beklagten, sie habe mit dem (beabsichtigten) Vertrag mit Herrn ... „nichts zu tun“ gehabt. Laut Aussage des Klägers soll das von Herrn ... erbetene Darlehen der Beklagten gewährt worden sein. 99 Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Zahlungen des Klägers augenscheinlich auch in – im Rahmen einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem (seinerzeit) getrennt lebenden Ehemann ... in ... gefertigten – Schriftsatzentwürfen (siehe Anlage K 17) nicht als Schenkungen bezeichnet waren, sondern diesbezüglich ebenfalls von Darlehensverträgen („loan agreements“) mit dem Kläger die Rede war. 100 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei diesen – dem Kläger von der Beklagten per WhatsApp übersandten – Dokumenten (vgl. Anlage K 18) um bloße Entwürfe handelte und zudem nicht ersichtlich ist, ob und ggf. mit welchem Inhalt ein etwaiger späterer Schriftsatz auf Basis der Entwürfe in der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und ... tatsächlich eingereicht wurde. Ohne jegliche Aussagekraft – zum Nachteil der Beklagten – wäre der Entwurf aber wohl allenfalls dann, wenn der damalige anwaltliche Vertreter der Beklagten den betreffenden Entwurf des Schriftsatzes ohne Rücksprache mit der Beklagten oder aufgrund eines Informationsversehens gefertigt hätte. 101 Ferner fügt das Gericht an, dass auch aus weiteren WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien (Anlage K 20) deutlich hervorgeht, dass sich Klage- und Beklagtenpartei sehr wohl über das Unterzeichnen („sign“) eines Darlehensvertrags („loan agreement“) durch die Beklagte austauschten. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers habe sich diese Kommunikation auf die hier streitgegenständlichen Verträge bezogen. Auch dies stellt die pauschale Behauptung der Beklagten, es sei zwischen ihr und dem Kläger „nie“ von einem Darlehen die Rede gewesen in gravierendem Maße infrage. 102 Der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 umfassend Gelegenheit gegeben worden, sich zu allen Unterlagen – auch den (binnen Wochenfrist) mit klägerischem Schriftsatz vom 17.02.2025 eingereichten – zu erklären. Sie ist jedoch beharrlich dabei geblieben, dass zu keinem Zeitpunkt („nie“) von einem Darlehen die Rede gewesen, sondern ihrerseits stets von Schenkungen ausgegangen worden sei. 103 Nach alledem sieht das Gericht den Nachweis des wirksamen Abschlusses der streitgegenständlichen Darlehensverträge als erbracht an. Die diesbezügliche Einlassung der Beklagten, es habe sich durchgehend um Schenkungen gehandelt, ist dagegen – klar – widerlegt. 104 2. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung ist seit dem 01.09.2022 auch fällig. Da die Parteien explizit die Fälligkeit der Rückzahlung in den wirksam geschlossenen Darlehensverträgen vereinbarten, kommt es auf die (vorsorglich erklärte) Kündigung des Darlehens nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB durch den Kläger mit Schreiben vom 22.09.2022 (Anlage B 7) nicht mehr an. 105 3. Ein Erlöschen der Rückzahlungspflicht durch Anfechtung seitens der Beklagten kommt vorliegend nicht ansatzweise in Betracht, zumal die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts genau wusste, auf welche Verpflichtungen sie sich im Rahmen der Unterzeichnung der Verträge durch den Zeugen ... einließ. Ihr war auch zuvor bereits bekannt gewesen, dass sie dem Kläger zur Rückzahlung verpflichtet war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ihr die Verträge „untergeschoben“ worden seien. Ein Irrtum der Beklagten scheidet aus. Auch eine Täuschung seitens des Klägers oder des Zeugen ... ist explizit zu verneinen. 106 4. Eine Anspruchskürzung der Höhe nach ist vorliegend ebenfalls nicht veranlasst. Denn die vom Kläger vorgelegte Anlage K 2 weist offenbar nur versehentlich den geringeren Gesamtbetrag von 23.461,00 € aus. Die exakt und übersichtlich aufgelisteten Einzelpositionen und deren Bezifferung ergeben jedoch in der Summe den höheren, korrekten Gesamtbetrag von 27.961,00 €. 107 Der mithin anzunehmende evidente Schreib- oder Rechenfehler veranlasst nicht zu einer Kürzung der klagegegenständlichen Gesamtforderung. 108 Addiert man die beiden Teilbeträge von 27.961,00 € (Anlage K 2) und 154.733,00 € (Anlage K 1), so ergibt sich der streitgegenständliche Gesamtbetrag i.H.v. 182.694,00 € (Ziffer I der Klageanträge sowie des Tenors). 109 Soweit die Beklagte die Zahlung einzelner Beträge seitens des Klägers an sie in Zweifel gezogen hat, geht dies ebenfalls ins Leere. Denn zum einen ist vom Zustandekommen der Verträge gemäß den Anlagen K 1 und K 2 und zugleich von der Richtigkeit der darin aufgelisteten einzelnen Zahlungen auszugehen. Zum anderen hat sich das Bestreiten einzelner Zahlungen trotz richterlichen Hinweises bis zuletzt als unsubstantiiert dargestellt. Befragt dazu, welche Leitungen die Beklagte nicht erhalten haben will, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 keine diesbezüglichen Angaben machen können. 110 5. Soweit sich die Beklagte hilfsweise auf Verjährung und Verwirkung beruft, ist dem aus offenkundigen Gründen ebenfalls kein Erfolg beschieden, zumal der Vertragsschluss nachgewiesen ist und daher nicht auf etwaige einzelne, vorangegangene – konkludente oder ausdrückliche – mündliche Darlehensverträge abgestellt zu werden braucht. IV. 111 Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen aus § 488 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in Höhe von 32.348,19 € zu. Der Anspruch ist gemäß den Zinsvereinbarungen zwischen den Parteien zugleich mit Fälligkeit der Rückzahlung der Darlehen fällig geworden. Die Höhe der zurückzuzahlenden Zinsen entspricht den klägerseits vorgelegten – korrekten – Zinsberechnungen (Anlage K 3 und K 4). V. 112 Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.311,18 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. 113 Die Beklagte befindet sich seit dem 01.09.2022 mit der Rückzahlung des Darlehens sowie der Zahlung der vereinbarten Zinsen in Verzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Einer Mahnung des Klägers bedurfte es für den Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Denn in den Darlehensverträgen ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. VI. 114 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten neben der Hauptforderung sowie der Nebenforderung der klägerseits berechneten und bezifferten Zinsen auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2022 aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. 115 Die Beklagte befindet sich, wie dargelegt, gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug. Der Kläger kann deshalb analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 01.09.2022 von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB verlangen. 116 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch einen Anspruch auf Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1 Hs. 1, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Analog § 187 Abs. 1 BGB fällt der Zinsbeginn auf den 26.05.2023, den Tag nach Zustellung der Klageschrift im Rechtshilfewege in England (siehe Bl. „zu 13“ d.A.). 117 Der Klage ist nach alledem in vollem Umfang Erfolg beschieden. VII. 118 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
. Da der Kläger in vollem Umfang obsiegt, hat die Beklagte sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 119 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2
. VIII. 120 Die Streitwertfestsetzung fußt auf der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Die eingeklagten Nebenforderungen bleiben dabei außer Acht. IX. 121 Die Gewährung der seitens des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 beantragten Schriftsatzfrist ist hier nicht geboten gewesen. 122 Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Schriftsatzfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen sowie zur Stellungnahme auf den letzten Schriftsatz der Klagepartei vom 17.02.2025 im Anschluss an die durchgeführte mündliche Verhandlung. Denn der vorgenannte Schriftsatz der Klägervertreterin ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gem. § 195
direkt zugestellt worden. Die Wochenfrist des § 132 Abs. 1
war dabei gewahrt, weil die mündliche Verhandlung erst am 26.02.2025 stattgefunden hat. 123 Abgesehen davon ist der Beklagten in der ca. fünfstündigen mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 umfassend Gelegenheit gegeben worden, sich auch noch zum aktuellen Vorbringen der Klägerseite zu erklären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.