VGH München, Beschluss v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 Download Drucken Titel: Umfang der Einsichtnahme im Rahmen der Aufsichtskontrolle eines Mietwagenunternehmers Normenketten: PBefG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 54a Abs. 1 S. 1 GeschGehG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 EU Richtlinie 2016/943 Art. 1 Abs. 2 b Leitsätze: 1. Die Verpflichtung eines Mietwagenunternehmers, stichprobenartige Einsichtnahmen in Vertragsunterlagen, Auftragsbücher, digitale Vermittlungsplattformen und E-Mail-Kommunikation im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dulden, ist nicht zu beanstanden, da sie der behördlichen Aufsicht nach § 54, § 54a und § 54b PBefG dient. Diese Befugnisse setzen weder einen konkreten Verdacht noch einen besonderen Anlass voraus, sondern erfordert lediglich einen sachlichen Bezug zur behördlichen Aufgabe. (Rn. 12 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Einsichtsverweigerungsrecht aus Gründen des Geschäftsgeheimnisschutzes besteht nicht (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 GeschGehG, Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2016/943). Etwaige sensible Informationen können durch Schwärzungen geschützt werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betriebsprüfung eines Mietwagenunternehmens, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere (Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern und Partnerunternehmen, Ursprungsaufzeichnungen zum Mietwagenauftragsbuch), Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Einsichtnahme, Betriebsprüfung, Geschäftsgeheimnis Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 07.11.2024 – M 23 S 24.4404 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, welche Unterlagen die Antragstellerin im Rahmen einer Betriebsprüfung offenzulegen hat. 2 Die Antragstellerin betreibt ein Mietwagenunternehmen mit 40 Fahrzeugen, für das die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 eine bis zum 31. Dezember 2024 befristete Genehmigung erteilt hatte. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Juli 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichterfüllung u.a., bei einer Betriebsprüfung am 24. Juli 2024 die stichprobenartige Einsichtnahme in folgende Unterlagen zu dulden: Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern/Partnerunternehmen, Mietwagenauftragsbuch (Ursprungsaufzeichnungen), Webanwendungen von genutzten Vermittlungsplattformen inklusive der digitalen Auftragsdaten, E-Mails zum Auftragseingang. Hiergegen ließ die Antragstellerin Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat. 3 Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragen und zur Begründung ausführen, die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Vermittlern sei nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. Außerdem handele es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse. Auch die Aufforderung hinsichtlich der E-Mails über den Auftragseingang und der Webanwendungen sei unverhältnismäßig. Ihr Auftragseingangsbuch müsse die Antragstellerin nicht als Ursprungsaufzeichnung vorlegen. 4 Die Betriebsprüfung hat am 24. Juli 2024 stattgefunden. Die streitgegenständlichen Unterlagen hat die Antragstellerin dabei nicht vorgelegt. 5 Mit Beschluss vom 7. November 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Anforderung hinsichtlich der Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern/Partnerunternehmen vorrangig durch umfassende Auskunft Genüge getan werden könne. Dies sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung des Überprüfungsauftrags ausreichend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft oder bei Verweigerung bestehe die Möglichkeit der punktuellen Einsichtnahme, wobei in einzelnen Fällen ggf. Schwärzungen in Betracht zu ziehen seien. Im Übrigen sei nachvollziehbar, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf Grundlage geschlossener Vermittlungsverträge und in Abgleich der Ursprungsdateien mit dem hierauf erstellten Mietwagenauftragsbuch zumindest stichprobenartig überprüfen wolle. 6 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und lässt zur Begründung ausführen, die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Vertragsvereinbarungen mit den Vermittlungsplattformen verfolge keinen legitimen Zweck und sei unverhältnismäßig. Aus den Vertragsvereinbarungen ergäben sich keine Erkenntnisse zu der Frage, ob die Antragstellerin ihre personenbeförderungsrechtlichen Pflichten einhalte. Die Antragsgegnerin habe insoweit ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt und das Verwaltungsgericht habe mit der von der Antragsgegnerin nie vorgeschlagenen Schwärzung deren Ermessen durch eigene Erwägungen ersetzt, ohne hierzu befugt zu sein. Die Antragstellerin sei auch nicht verpflichtet, die Ursprungsaufzeichnungen vorzulegen, wenn sie ihre Mietwagenauftragsbücher schriftlich und nicht elektronisch führe. 7 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die stichprobenartige Einsicht in die Vertragsunterlagen mit den Vermittlungsplattformen diene der Feststellung, ob die Antragstellerin den gesetzlichen Vorgaben genüge. Es sei nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin jeden einzelnen Prüfungsgegenstand im Bescheid gesondert begründe. Die manipulationssichere Einhaltung der personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften könne nur anhand der Ursprungsdaten zum Mietwagenauftragsbuch überprüft werden. 8 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin die Mietwagengenehmigung für das Jahr 2025 erteilt. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 führt sie aus, sie halte am Sofortvollzug der Betriebsprüfung hinsichtlich der im Streit stehenden Unterlagen fest. Die Betriebsprüfung habe nicht vollständig abgeschlossen werden können. Bei neuen Erkenntnissen zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin könne die Genehmigung auch widerrufen werden. Die Einsichtnahme in die Unterlagen sei weiterhin erforderlich. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergeben sich keine begründeten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der bei einer Betriebsprüfung vorzulegenden Unterlagen. 11 1. Obwohl die Betriebsprüfung am 24. Juli 2024 durchgeführt wurde und die Antragsgegnerin die Genehmigung für das Jahr 2025 erteilt hat, hat sich der Rechtsstreit dadurch nicht vollständig erledigt. Zwar verpflichtet der angefochtene Bescheid die Antragstellerin zur Duldung der Betriebsprüfung an dem genannten Datum und in diesem Zusammenhang zur Duldung des Betretens der Geschäftsräume und der stichprobenartigen Einsichtnahme in die aufgeführten Unterlagen. Allerdings hat die Antragstellerin den Mitarbeitern der Antragsgegnerin im Rahmen der Betriebsprüfung keine Einsicht in die unter Nr. 1.2.4 des Bescheids aufgeführten Unterlagen (Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern/Partnerunternehmen, Mietwagenauftragsbuch [Ursprungsaufzeichnungen], Webanwendungen von genutzten Vermittlungsplattformen inklusive der digitalen Auftragsdaten, E-Mails zum Auftragseingang) gewährt. Das von ihr insoweit eingeleitete Widerspruchsverfahren ist noch anhängig. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Verpflichtung erklärt, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, beabsichtigt aber, nach Abschluss des Verfahrens ggf. eine weitere Betriebsprüfung durchzuführen. Außerdem hat sie im angefochtenen Bescheid für den Fall der nicht fristgerechten oder vollständigen Erfüllung der Pflichten ein Zwangsgeld angedroht, das ggf. auch beigetrieben werden kann. Eine vollständige Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), die das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfallen ließe, ist daher nicht eingetreten. 12 2. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verpflichtung zur Duldung der stichprobenartigen Einsichtnahme in die Dienstleistungsvereinbarungen der Antragstellerin mit Vermittlern und Partnerunternehmen mit der hierzu vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Maßgabe, in die Ursprungsaufzeichnungen des Mietwagenauftragsbuchs, in die Webanwendungen von genutzten Vermittlungsplattformen inklusive der digitalen Auftragsdaten und in die E-Mails zum Auftragseingang ist nicht zu beanstanden. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.