VG Ansbach, Urteil v. 19.02.2025 – AN 17 K 24.211 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 19.02.2025 – AN 17 K 24.211 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage der Nachbarn gegen Nutzungsänderung zu Verkaufsräumen Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG Art. 37 BayBO Art. 59 Leitsätze: 1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich ergeben, wenn eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand bzw. der Umfang der Baugenehmigung und damit das nachbarliche Störpotenzial nicht eindeutig feststeht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein benachbarter Gewerbetreibender hat es grundsätzlich hinzunehmen, dass ein hinzukommender Betrieb zusätzlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße hervorruft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für das Ladengeschäft eines kleinen Einzelhandels (abgewiesen)., Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch überschlägige Angaben zu Fahrzeugbewegungen in der Betriebsbeschreibung (abgelehnt)., Die Angaben zu den zu erwartenden Kundenzahlen und Fahrzeugbewegungen in der Betriebsbeschreibung haben notwendigerweise Prognosecharakter. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen daher nicht überspannt werden., Die Baugenehmigung verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot, wenn die Kunden des streitgegenständlichen Ladens verbotswidrig in der einzigen Zufahrt zum klägerischen Grundstück parken. Gegen dieses individuelle Fehlverhalten kann nur mit den Mitteln des Ordnungsrechts vorgegangen werden., Nachbar, Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Bestimmtheit, Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme, zusätzlicher Verkehr Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen von der Stadt … erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Teilbereichs eines Gebäudes von Lager- und Betriebsräumen zu Lager- und Verkaufsräumen eines Einzelhandels. 2 Das streitgegenständliche Grundstück mit der FlNr. 500 der Gemarkung … liegt in der … in der Stadt …, steht im Eigentum der … und ist mit einem giebelständig zur … ausgerichteten Gebäude bebaut. Dieses weist ein Vollgeschoss mit ausgebautem Satteldach auf; die Giebelseite hat eine Länge von etwa 13,6 m, die entlang der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück FlNr. 498/7 verlaufende Traufseite weist eine Länge von etwa 45 m auf. Innerhalb dieses Gebäudes hat die … in dem zur … blickenden westlichen Gebäudeteil Ladenflächen im Untergeschoss und im Erdgeschoss vermietet. 3 Südöstlich davon befindet sich das Grundstück FlNr. 498/7, …, welches im Eigentum der Kläger steht und mit einem zur … hin traufständig ausgerichteten Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem flachen Satteldach, sowie zur … hin einem eingeschossigen Anbau bebaut ist. Die Kläger betreiben dort eine Fahrschule. Für das klägerische Grundstück wurden in der Vergangenheit verschiedene Baugenehmigungen erteilt, am 23. Januar 1969 für den Ausbau eines vorhandenen Schuppens zu Wohnzwecken, im Jahr 1979 für die Vergrößerung eines vorhandenen Raumes und zuletzt 2003 für die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes mit Flachdach, der den Aufbau eines Satteldaches umfasste. 4 Mit Bauantrag vom 13. November 2023, bei der Stadt … am 11. Dezember 2023 eingegangen, beantragten die Beigeladenen für das Grundstück FlNr. 500 die Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung eines Teilbereiches des Gebäudes von Lage- und Betriebsräumen zu Lager- und Verkaufsräumen eines Einzelhandels – Anbringung Werbe- und Hinweisschilder am Giebel straßenseitig“. Ausweißlich der Baubeschreibung sollen die Verkaufsräume einschließlich der Ladenstraßen eine Grundfläche von 97,35 m² umfassen. Unter den Bauvorlagen befindet sich auch eine Betriebsbeschreibung, aus der hervorgeht, dass die Räume für den „…“, dessen Vorstand die Beigeladenen sind, genutzt werden sollten. Es handle sich um Einzelhandel. Betriebszeiten seien zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr vorgesehen. Zum Fahrverkehr wird angegeben, dass in etwa fünf bis zehn Pkws, Transporter und Lkws das Betriebsgelände täglich während der Betriebszeiten in Schrittgeschwindigkeit befahren würden. Es seien insgesamt 36 ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigt. Aus einer ebenfalls beigefügten Stellplatzberechnung geht hervor, dass bei einer gewerblichen Nutzfläche von 97,35 m 2 ein Bedarf von zwei Stellplätzen (ein Stellplatz je 40 m 2 Nutzfläche) entstehen werde, von den bereits für das gesamte Objekt errichteten Stellplätzen würden daher zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück dem Laden zugewiesen. Die Kläger haben die Bauvorlagen nicht unterschrieben. 5 Aus einem in der Behördenakte befindlichen Bearbeitungsblatt geht hervor, dass das Bauamt der Beklagten davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB befinde und die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspreche. Es findet sich die Anmerkung, dass der Bereich im Flächennutzungsplan mit „S“ dargestellt sei. Im Zuge der Privatisierung der … sollte der Flächennutzungsplan geändert werden. Südlich des Fahrschulgrundstücks befindet sich eine Polizeiinspektion. 6 Mit Bescheid vom 5. Januar 2024 erteilte die Stadt … den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Unter Ziffer II. 7. findet sich die Regelung, dass die Betriebsbeschreibung der gewerblichen Anlage vom 18. September 2023 Bestandteil der Baugenehmigung sei. In Ziffer II. 9. ist geregelt, dass die im Plan dargestellten Stellplätze bzw. Garagen für Kraftfahrzeuge zur schaffen und dauerhaft zu markieren seien. Der Stellplatzplan sei Bestandteil der Baugenehmigung. Die Stellplätze bzw. Garagen und Zufahrten müssten bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes funktionsfähig, straßenmäßig und staubfrei hergestellt sein und zur Verfügung stehen. Sie seien als solche auf Dauer zu erhalten und zu unterhalten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung zur erteilen gewesen sei, da dem im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Vorhaben keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. 7 Dieser Bescheid wurde den Klägern ausweißlich der Postzustellungsurkunde am 10. Januar 2024 zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2024, bei Gericht am 30. Januar 2024 eingegangen, erhoben sie gegen diese Baugenehmigung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. 8 Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 trugen die Kläger zur Begründung ihrer Klage vor, auf dem Grundstück FlNr. 498/7 befände sich die von ihnen geführte Fahrschule. Deren einzige Zu- und Ausfahrt für Besucher sowie die betriebseigenen Fahrschulfahrzeuge befände sich im Westen des Grundstücks, angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche. Für die praktischen Fahrstunden fänden täglich durchschnittlich acht Einfahrten und acht Ausfahrten statt. Auf dem Nachbargrundstück FlNr. 500 sei zwischenzeitlich der „…“ in Betrieb gegangen. Geschäftszweck dieses Ladens sei das Angebot jeglicher Art von Gegenständen, die unentgeltlich von Dritten gebracht bzw. geliefert würden. Wareneingangs- und Ausgangsverkehr sei in westlicher Richtung geplant, angrenzend an die Verkehrsfläche und damit unmittelbar neben der Ein- und Ausfahrt der klägerischen Fahrschule. Die Anlieferung und Abholung der Waren erfolge täglich durch Pkws, Transporter und LKWs. Dabei werde regelmäßig und mehrmals täglich die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Gebäude des … derart zugeparkt, dass ein Einfahren bzw. Ausfahren zu dem oder von dem klägerischen Grundstück nicht mehr möglich sei. Durch das vermehrte Personenaufkommen des … würden auch die Fahrschüler bei ihrer Ausbildung beeinträchtigt, sodass der Betrieb der klägerischen Fahrschule nicht mehr umsetzbar sei. Die angefochtene Baugenehmigung sei formell und materiell rechtwidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da lediglich auf die Betriebsbeschreibung vom 18. September 2023 verwiesen werde, jedoch keine Bestimmungen über Art und Umfang der Anlieferungen oder der sonstigen Betriebsabläufe getroffen würden. Die Kläger könnten alleine aus der Baugenehmigung nicht feststellen, wo welche Betriebsvorgänge mit welchen Fahrzeugen und welcher Dauer durchgeführt werden dürften. Die Baugenehmigung verhalte sich zudem rücksichtslos gegen die Kläger, die sich ihrerseits auf eine uneingeschränkte Berufsausübung ihres bestandsgeschützten Unternehmens berufen könnten. Dessen Betrieb werde durch die Anlieferungen und Abholungen der Waren erheblich gestört und beeinträchtigt. Der Betrieb einer Fahrschule umfasse den ungehinderten Zugang der Fahrschüler zum Theorieunterricht sowie die Fahrstunden. Diese würden bei der Fahrschule beginnen und enden und erforderten, dass die Fahrschulfahrzeuge pünktlich den Hof der Fahrschule verlassen und ebenso pünktlich wieder befahren könnten. Dabei sei die einzige Zu- und Ausfahrt unabdingbar freizuhalten. Durch die Anlieferung und Abholungen der Waren auf dem streitgegenständlichen Grundstück FlNr. 500 werde die Zufahrt zur Fahrschule jedoch regelmäßig blockiert. Zeitliche Einschränkungen würden nicht gemacht; es könne eine unbeschränkte Anzahl an Fahrzeugen zur gleichen Zeit vor dem … halten, auch die Ladevorgänge seien zeitlich nicht beschränkt und auch nicht beschränkbar, da Waren jeder Art und Größe angeliefert bzw. abgeholt werden könnten. Auf Seiten der Kläger komme hinzu, dass sei lediglich über eine Zu- und Ausfahrt verfügten, die Beigeladenen hätten indes noch eine Ausfahrt im nördlichen Grundstücksbereich. Dem Klagebegründungsschriftsatz sind Lichtbildaufnahmen der Grundstückssituation und des Verkehrs im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke beigefügt, auf die Bezug genommen wird. 9 Die Kläger beantragen, Der Bescheid der Stadt … vom 5. Januar 2024, zugestellt am 10. Januar 2024, wird aufgehoben. 10 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 11 Zur Begründung wird vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Betriebsbeschreibung sei Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Die in ihr enthaltenen Angaben zu den Fahrzeugbewegungen seien hinreichend präzise. Die nähere Umgebung des Bauvorhabens sei als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, der … sei dort bauplanungsrechtlich zulässig. Unzumutbare Belästigungen seien von ihm nicht zu erwarten. Zum einen seien die in der Betriebsbeschreibung angegebenen fünf bis zehn An- und Abfahrten pro Tag schon für sich genommen keine unzumutbare Beeinträchtigung. Zum anderen handle es sich beim Parken in der Einfahrt der klägerischen Fahrschule um eine ordnungsrechtliche Angelegenheit, die notfalls mittels der Polizei zu regeln sei. 12 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten vom 5. Januar 2024 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Kläger können als Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N.; B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören. 17 Die Baugenehmigung wurde vorliegend rechtmäßig im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erlassen. Prüfgegenstand waren daher nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) und die Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Gemessen hieran werden durch die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletzt, auf die sich die Kläger berufen könnten. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.