VGH München, Beschluss v. 08.01.2025 – 2 N 21.2620 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.01.2025 – 2 N 21.2620 Download Drucken Titel: Erforderlichkeit eines Bebauungsplans Normenkette: BauGB § 1 Abs. 3 Leitsatz: Wenn die Planung nur deshalb erfolgt, um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im Interesse des oder der betroffenen Bauherren zu legalisieren, ohne dass gleichzeitig städtebauliche Gründe – die sich aus der Begründung des Bebauungsplans selbst ergeben müssen – für eine solche Änderung sprechen, liegen sachfremde Motive für die Bauleitplanung vor, da es an dem für die Bauleitplanung notwendigen städtebaulichen Bezug fehlt (vgl. OVG Koblenz BeckRS 1986, 5111). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bebauungsplan, Erforderlichkeit, städtebauliche Rechtfertigung Tenor I. Die erste Änderung des Bebauungsplans „Westliche S. straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 20.000, – Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Westliche S. straße“ der Antragsgegnerin, die am 13. Oktober 2020 als Satzung beschlossen und am 30. Oktober 2020 bekannt gemacht wurde. 2 Das Grundstück der Antragsteller liegt mit einer Teilfläche von etwas mehr als 400 m² im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für diese Teilfläche ein allgemeines Wohngebiet und zwei zu erhaltende Bäume fest. Für das südlich angrenzende Grundstück wird eine Baugrenze im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller festgesetzt. Weiter wird eine Fläche für Tiefgarage, Stellplätze oder Carports direkt an der Grundstücksgrenze der Antragsteller festgesetzt. Zur Rechtfertigung der Planung heißt es in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ausschließlich: „Anlass und Ziel der Planung: Innerhalb des Plangebiets ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses beabsichtigt“. Der Geltungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Westliche S. straße“ vom 04. Mai 2010 mit einer Festsetzung als allgemeines Wohngebiet. Der Bebauungsplan sieht im südlichen Teil des ehemals zusammenhängenden Grundstücks FlNr. 142/3 ein ergänzendes Baufenster für ein Mehrfamilienhaus vor. Im Rahmen des Grundstücksverkaufs wurde eine neue Grundstücksaufteilung der ehemals drei Grundstücke FlNrn. 142/3, 142/4 und 142/6 vorgenommen. Durch die Teilung sowie die zwischenzeitlich hergestellte private Erschließungsstraße FINr. 142/7 ist eine Bebauung innerhalb des parallel zur Erschließungsstraße verlaufenden Baufensters nicht mehr möglich. Zur Ermöglichung der vorgesehenen Wohnbebauung innerhalb des neu gebildeten Grundstücks FINr. 142/10 ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.“ 3 Die Antragsteller tragen verschiedene Gründe gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes vor; unter anderem führten die Festsetzungen dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Abstandsfläche zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werden müsse. 4 Sie beantragen, 5 den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. 6 Die Antragsgegnerin verteidigt den Bebauungsplan. 7 Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren angehört und darauf hingewiesen, die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans erscheine fraglich, nachdem ausschließlich private Wünsche als Rechtfertigung für die getroffenen Festsetzungen angegeben wurden. Die Antragsgegnerin äußerte sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht. 8 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 1. Die Entscheidung kann im Beschlussweg ergehen, weil der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergibt sich nichts Anderes, nachdem sich die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf letztere Vorschrift berufen kann. 10 2. Der Antrag ist zulässig. Er wurde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Beschlusses des angegriffenen Bebauungsplans beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Die Antragsteller sind auch als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den bauplanerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans betroffen ist, antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 11 3. Der Antrag ist auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehlt es an der notwendigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BauGB). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.