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BayObLG, Beschluss v. 28.04.2025 – 101 AR 41/25

BayObLG, Beschluss v. 28.04.2025 – 101 AR 41/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 28.04.2025 – 101 AR 41/25 Download Drucken Titel: Gerichtsstandsvereinbarung für den Erfüllungso

§ 36Abs.

1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau mit dem nach Rechtshängigkeit der Streitsache (vgl. BGH, Urt. v.

  1. Februar 2009, III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 17) nochmals ergangenen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom
  2. Februar 2025, das Amtsgericht Mitte mit dem die Übernahme des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss vom
  3. Februar
  4. Diese Entscheidungen sind den Parteien jeweils bekanntgegeben worden. Die in dieser Weise jeweils ausgesprochene verbindliche Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt alle Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“

§ 36Abs.

1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.). 15 2. Zuständig ist das Amtsgericht Mitte infolge der bindenden Verweisung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau durch Beschluss vom 4. Februar 2025. 16

  1. a)Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Als in diesem Sinne willkürlich erweist sich ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich erscheint und deshalb offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, juris Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 28 jeweils m. w. N.). 17
  2. b)Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 4. Februar 2025 nicht als willkürlich anzusehen. 18
  3. aa)Der Bindungswirkung des Beschlusses vom 4. Februar 2025 steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau den Rechtsstreit bereits mit Beschluss vom 23. August 2024 an das Amtsgericht Mitte verwiesen hat und dieses mit Verfügung vom 23. September 2024 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akte an das abgebende Gericht formlos zurückgeleitet hat. 19 Halten sich zwei Gerichte jeweils wechselseitig für zuständig, sich selbst aber jeweils für unzuständig, ist die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zwar die einzig gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 22). Dies setzt jedoch voraus, dass sich beide mit der Sache befassten Gerichte „rechtskräftig“

§ 36Abs.

1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. 20 Vorliegend hat das Amtsgericht Mitte seine die Übernahme ablehnende Verfügung vom

  1. September 2024 jedoch nur an den Kläger, nicht dagegen an die Beklagte hinausgegeben. Dies genügt für eine Unzuständigkeitserklärung i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht. Entscheidend ist, dass die beiderseitige Kompetenzleugnung unanfechtbar und – jedenfalls ihrem äußeren Anschein nach und tatsächlich – für die Parteien verbindlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
  2. August 2019, 32 SA 50/19, juris Rn. 17; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35). Das erfordert, dass die entsprechenden Entscheidungen durch Bekanntgabe an alle Parteien wirksam geworden sind, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juni 1997, XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161 [juris Rn. 4]; Beschluss vom
  4. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom
  5. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 16; Beschluss vom
  6. Mai 2020, 1 AR 28/20, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  7. Januar 2015, 5 Sa 83/14, juris Rn. 8). Dass die Beklagte die die Übernahme ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Mitte im weiteren Verfahren aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom
  8. Oktober 2024 erhalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt darauf an, dass die Entscheidung mit dem Willen des Gerichts, das sie erlassen hat, bekannt gemacht wird (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, § 329 Rn. 19). 21 bb) Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem Mahnantrag das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht benannt hat. Denn die auf der Basis des Sachvortrags der Parteien getroffene Entscheidung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau, die Parteien hätten wirksam einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Klägers vereinbart, ist rechtlich vertretbar und willkürfrei. 22

(1)Zwar wird eine im Mahnantrag getroffene Wahl des Gerichtsstands unwiderruflich und verbindlich, wenn das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnantrag als zuständig bezeichnete Empfangsgericht abgibt und dieses – gegebenenfalls neben anderen Gerichten – zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Mai 2008, X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 10; Beschluss vom
  2. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom
  3. Januar 2020, 1 AR 137/19, juris Rn. 18). 23 Das Empfangsgericht wird durch diese Abgabe allerdings nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen fehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden. Dessen Zuständigkeit ist vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen (vgl. BGH NJW 2002, 3634 [juris Rn. 10]). Eine Verweisung ist ihm danach im Fall seiner Unzuständigkeit eröffnet. 24
(2)Die Entscheidung des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau, dass die Parteien eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung getroffen haben, ist rechtlich vertretbar und willkürfrei. 25 (
  1. a)Eine satzungsmäßige „Vereinbarung“ von Gerichtsstandsklauseln ist möglich, wobei die Anforderungen im Einzelnen kontrovers diskutiert werden (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 12; Jungmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 38 Rn. 93 ff. jeweils m. w. N.). 26 Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau hat in rechtlich vertretbarer Weise auf die Prorogationsfähigkeit der beiden Parteien abgestellt. Die Prorogationsfähigkeit der Beklagten nach § 38 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB steht außer Frage. Der Kläger ist nur dann Kaufmann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 1 ff. HGB erfüllt. Dies wurde im Verfahren nicht in Frage gestellt und vom Amtsgericht Dillingen a.d. Donau frei von Willkür angenommen. Auch Idealvereine können aufgrund des Nebenzweckprivilegs ein vollkaufmännisches Unternehmen betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017, II ZB 7/16, BGHZ 215, 69 Rn. 21; Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 33 Rn. 2). 27 (
  2. b)Bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung streitet im rein inländischen Kontext – anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Brüssel-Ia-VO – weder für die Annahme eines ausschließlichen noch für die eines nur besonderen Gerichtsstands eine Vermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 35). Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, muss vielmehr durch Auslegung ermittelt werden. 28 Die in der Satzung des Klägers enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1991, II ZR 144/90, BGHZ 113, 237 [juris Rn. 5]; Reichold in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 15. Mai 2023, § 133, Rn. 15). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Regelung, wobei das Fehlen einer die Ausschließlichkeit ausdrücklich regelnden Formulierung kein Indiz dafür darstellt, dass die Bestimmung lediglich fakultativer Natur sei. Vielmehr ist es nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit im Wortlaut von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, aber gemeint ist (vgl. zu AGB: BGH, Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, NJW 2020, 399 Rn. 39). 29 Das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau stellt entscheidend darauf ab, dass in § 22 der Satzung des Klägers zugleich der Erfüllungsort geregelt wird. Daraus zu schließen, es sei nicht lediglich ein fakultativer Gerichtsstand vereinbart worden, ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend. Abweichend von der gesetzlichen Regel hat die Leistung der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Beklagte zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte, sondern am Sitz des Klägers. Die Klausel zielt daher auf eine Konzentration am Sitz des Klägers sowohl hinsichtlich des materiell-rechtlich bedeutsamen Erfüllungsorts als auch – gleichlaufend – der prozessualen Zuständigkeit (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 41).

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