Obsah (4)
§ 71§ 22§ 77§ 78OLG München, Beschluss v. 05.05.2025 – 34 Wx 93/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 05.05.2025 – 34 Wx 93/25 e Download Drucken Titel: Buchposition des Gesellschafters ein
GBO
- Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO
- Aufl. § 71 Rn. 68). 13 b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ 73, 15 Abs. 2 GBO zulässig. Der im Eintragungsverfahren tätig gewordene Notar gilt nach § 15 Abs. 2 GBO ebenso als ermächtigt, Beschwerde einzulegen (Senat vom 9.11.2020, 34 Wx 235/20 = NJW-RR 2021, 42/43;
§ 71Rn.
74; Hügel/Kramer § 71 Rn. 226). 14 2. Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, da das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht und durch das angegebene Mittel beseitigt werden kann. 15
- a)Die Beteiligten erstreben eine Änderung des Grundbuchs dahingehend, dass als Eigentümerin anstelle der bislang unter Angabe der Gesellschafter G. B. und H. B. eingetragenen GbR künftig die S. und H. B. eGbR (F.) nach Maßgabe der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 47 Abs. 2 GBO verlautbart wird. Für den Fall der Verfügung über ein Grundstück durch eine GbR, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen ist, hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EGBGB Überleitungsvorschriften geschaffen. Danach kann im Grundbuch eine Eintragung, die ein Recht der GbR betrifft, erst erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend auch im Grundbuch als eGbR eingetragen ist (Wilsch MittBayNot 2023, 457: „doppelte Verfahrensschleife“). Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB bedarf es für Letzteres der Bewilligung der eingetragenen Gesellschafter sowie der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft. Vorliegend ist allerdings kein Recht der GbR betroffen, es ändert sich lediglich die Art und Weise, in der sie im Grundbuch eingetragen ist. Es liegt nur eine richtigzustellende Tatsache vor, die den Anwendungsbereich des § 22 GBO grundsätzlich nicht öffnet (Wilsch MittBayNot 2023, 457/459; Dressler-Berlin Rpfleger 2023, 710/716). Der Gesetzgeber hat eine solche „isolierte Umfirmierung“ zwar nicht geregelt, ist aber davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall das Grundbuchamt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB zu verfahren hat und neben der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO zu verlangen hat (Senat vom 20.8.2024, 34 Wx 192/24 e = ZPG 2024, 357; BT-Drucks. 19/27635, S. 217; vgl. auch das dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 8/2023 vom 24.11.2023 beigefügte Merkblatt „Wechsel im GbR-Gesellschafterbestand und freiwillige Eintragungen“; Bauer/Schaub GBO 5. Aufl. § 47 Rn. 231). 16
- b)Die Voraussetzungen einer solchen Richtigstellung der Bezeichnung der GbR liegen bislang nicht vor. Mit der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 in Verbindung mit dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 sind die Anforderungen der §§ 19, 22 Abs. 2 GBO in der Form des § 29 GBO nicht erfüllt. 17
- aa)Zwar liegt eine Bewilligung der beiden Beteiligten vor, diese ist aber alleine nicht ausreichend. Für S. B. fehlt der Nachweis der Bewilligungsbefugnis. 18
(1)Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 EGBGB bedarf es der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen sind. Da G. B. verstorben ist, ist dessen Rechtsnachfolger bewilligungsberechtigt (Hügel/Holzer § 22 Rn. 74). Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Infolgedessen müssen anstelle des verstorbenen Gesellschafters nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Zustimmung erklären; eine von dem Gesellschaftsvertrag losgelöste Vererbung der Buchposition findet nicht statt (BGH NJW-RR 2022, 1241). Bislang ist nicht nachgewiesen, dass S. B. die Rechtsnachfolgerin von H. B. bezüglich des Gesellschaftsanteils ist und ihr dementsprechend die Bewilligungsbefugnis zusteht. 19
(2)G. B. verstarb bereits am ... 2009, die rechtlichen Folgen für den (Fort-)Bestand der GbR sind nach damaligem Recht zu beurteilen. Der Tod eines Gesellschafters hatte nach der damaligen Rechtslage nicht die sofortige Vollbeendigung der GbR zur Folge, sondern ihren Eintritt in das Liquidationsstadium. Es galten grundsätzlich § 727 Abs. 2 BGB a. F. und §§ 730 ff. BGB a. F. (vgl. § 731 Satz 1 BGB a. F.). Verblieb es mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierbei, so bestand sie als identische Wirkungseinheit in Form der Liquidationsgesellschaft fort. Anstelle des verstorbenen Gesellschafters wurde der Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft (vgl. BayObLGZ 1991, 301/303; MüKoBGB/Schäfer 8. Aufl. § 727 Rn. 13). Anstatt der Auflösung und Eintragung der Erben als Mitglieder der Abwicklungsgesellschaft waren gemäß § 727 Abs. 1 Hs. 2 BGB a. F. durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag allerdings auch andere Gestaltungsformen, insbesondere in Form von Fortsetzungs- oder Eintrittsklauseln möglich. 20
(3)Wird – wie vorliegend – die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307/308; BGH Rpfleger 1961, 233/234 zur Bewilligungsbefugnis). Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung (vgl. BayObLGZ 1991, 301/306; OLG Dresden ZEV 2012, 339/340;
§ 22Rn. 41 f.; a. A. Weber ZEV 2015, 200/201; Reymann FGPrax 2017, 252; Ertl Mitt
BayNot 1992, 11/17; vgl. zum Meinungsstand BeckOK GBO/Kral Stand: 1.8.2023 GesR Rn. 68 m. w. N.), war nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag – nicht zwingend in der Form des § 29 GBO – vorzulegen. Denn bewilligen müssen außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen, die gegebenenfalls aufgrund Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel oder Anwachsungsklausel) neue Gesellschafter sind (§ 22 Abs. 2 GBO; Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; Senat vom 7.1.2020, 34 Wx 420/19 = ZEV 2020, 108). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich, auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist. 21
(4)Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hiervon abzusehen. Es war zuletzt höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht (BGH FGPrax 2022, 97). Es ist weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelungen und den in Art. 229 § 21 EGBGB enthaltenen Übergangsvorschriften hiervon grundsätzlich, oder auch nur für die vorliegende Konstellation, abweichen wollte. Es ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich, dass in den Fällen des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB neben der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragen sind, noch weitere Bewilligungen notwendig sein können (BT-Drucks. 19/27635, S. 218). Auch aus der bislang veröffentlichten Literatur ergibt sich nicht, dass aufgrund der Gesetzesänderungen nunmehr eine andere rechtlich Einordnung erforderlich wäre (vgl. Kramer FGPrax 2023, 193/196; Böttcher NJW 2025, 792/796; Meier NJW 2024, 465/467; Hügel/Holzer § 22 Rn. 67). 22
(5)Der Beschwerdebegründung ist zuzugeben, dass in der vorliegenden Konstellation Nachweisprobleme auftreten können, diese sind allerdings hinzunehmen und waren auch nach der bis 31.12.2023 gültigen Rechtslage nicht unüberwindbar. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und der anschließenden Richtigstellung im Grundbuch werden diese allerdings hinfällig. Im Übrigen gewährleistet die Bewilligung allein der Erben des Buchberechtigten auch nicht zwingend die Identität zwischen eingetragener und einzutragender GbR. Gerade in der Konstellation, in der ein Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass gefallen ist, haben die Erben des Buchberechtigten in der Regel keine Kenntnis (mehr) von dem zum Zeitpunkt ihrer Bewilligungserklärung zutreffenden Gesellschafterbestand bzw. den sonstigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen wie z.B. der Vertretungsbefugnis. Eine Bestätigung dahingehend, dass die einzutragende GbR identisch mit der bislang eingetragenen GbR ist, kann einer solchen Bewilligung daher nicht entnommen werden. Umgekehrt kann mit einem Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Nachfolge gerade in der vorliegenden Situation, in der Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 EGBGB zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht greift, die Identität des Gesellschafterbestandes von eingetragener und einzutragender GbR belegt werden. 23 bb) Die ferner erforderliche Zustimmungserklärung der eGbR, vertreten durch die Beteiligten, liegt vor. Für das weitere Verfahren wird ohne Bindung für das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass bislang allerdings ein Nachweis fehlt, dass es sich bei der in dem Schreiben des Notars vom 24.1.2025 genannten eGbR um diejenige handelt, die in der Urkunde vom 19.12.2024/15.1.2025 erwähnt ist und deren Anmeldung zum Gesellschaftsregister mit der vorherigen URNr. beglaubigt wurde (vgl. Senat vom 20.8.2024, 34 Wx 192/24 e = ZPG 2024, 357). Das Grundbuchamt wird zu prüfen haben, ob insoweit eine Ergänzung der Zwischenverfügung veranlasst ist (vgl.
§ 77Rn.
13). 24 c) Das Eintragungshindernis kann durch Vorlage des zum Zeitpunkt des Versterbens von G. B. gültigen Gesellschaftsvertrages behoben werden. Aus diesem kann entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche gesellschafts- oder erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters getroffen wurde und damit gegebenenfalls auch die Bewilligungsbefugnis der Beteiligten zu 2 nachgewiesen werden. III. 25
- Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt, weil die Beteiligten diese als Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen zu tragen haben. 26
- Die Bemessung des nach § 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 GNotKG zu bestimmenden Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts richtet sich nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Rechtsmittelverfahrens ist (BGH NJOZ 2014, 971; Senat, Beschluss vom 28.9.2021, 34 Wx 253/21 = NJW-RR 2022, 166/167;
§ 77Rn.
45). Hier wäre das Eintragungshindernis durch die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zu beheben. Die Kosten hierfür sind gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG auf bis zu 500 € zu schätzen. 27 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist und ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung besteht, da sich diese Frage auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (Senat NJOZ 2022, 492/494;
§ 78Rn.
7; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 12. Aufl. § 78 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.