halt LArbG Nürnberg, Urteil v. 24.02.2025 – 1 SLa 253/24 Download Drucken Titel: Begründeter Anspruch einer Büroangestellten auf Zahlung einer tariflichen
flationsausgleichsprämie Normenketten: TV
flationsausgleichsprämie § 2 Abs. 1, Abs. 6 EStG § 3 Nr. 11c Leitsätze: 1. § 2 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags
flationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland hat zur Anspruchsvoraussetzung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Tatsächliche Arbeitsleistung bzw. tatsächlicher Entgeltbezug wird darin nicht zur Voraussetzung gemacht. (Rn. 27 – 28) 2. § 2 Abs. 6 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags
flationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland erlaubt keine ratierliche Kürzung für Zeiten,
denen kein Entgeltanspruch besteht. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen, zusätzliche Ziele wie Honorierung tatsächlicher Arbeitsleistung mit der
flationsausgleichsprämie zu verbinden. Voraussetzung ist aber, dass ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien klar im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall. (Rn. 29 – 47) Schlagworte: Arbeitszeit, Arbeitnehmer, Berufung, Krankengeld, Erkrankung, Leistungen, Tarifvertragsparteien, Entgeltfortzahlung, Auslegung, Altersteilzeit, Versicherungspflicht, Baugewerbe, Anspruch, Geltungsdauer, Verteilung der Arbeitszeit, keinen Erfolg,
flationsausgleichsprämie, Tarifauslegung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Teilzeitbeschäftigung, Krankengeldbezug, Ungleichbehandlung Vorinstanz: ArbG Bamberg, Endurteil vom 18.09.2024 – 2 Ca 844/23 Fundstelle: FDArbR 2025, 008801 Tenor
welchem Umfang der Klägerin ein Anspruch auf eine tarifliche
flationsausgleichsprämie zusteht. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2012 als Büroangestellte
Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angestellt. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um einen Betrieb des Baugewerbes. Vertretungsberechtigte Geschäftsführer sind H. und I., die jeweils allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Die beiden Geschäftsführer sind zudem Gesellschafter. Die Klägerin ist die Ehefrau des Geschäftsführers H.. Die Ehefrau des Geschäftsführers I., J., ist ebenfalls
Teilzeit –
ihrem Fall mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden – bei der Beklagten angestellt. 4 Seit 28.06.2023 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit dem 09.08.2023 Krankengeld. 5 Mit ihrer Klage macht sie die
flationsausgleichsprämie gem. § 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags
flationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden TV
flationsausgleichsprämie) geltend. 6 Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
der jeweils geltenden Fassung fallen.
flationsausgleichsprämie
flationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV
Höhe von
sgesamt 500,00 €, zahlbar bis spätestens 30. September 2023, und weiteren
sgesamt 500,00 €, zahlbar bis spätestens 30. September 2024. …
flationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen
flationsausgleichsprämie.
dem kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich besteht, vermindert sich die
flationsausgleichsprämie um ein Dreiundzwanzigstel.“ 7 Wegen des weiteren Wortlauts des TV
flationsausgleichsprämie wird auf Blatt 34 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. 8 Die Beklagte zahlte eine entsprechende
flationsausgleichsprämie im September 2023 an alle Mitarbeitenden außer der Klägerin aus. An die Mitarbeiterin J. zahlte die Beklagte die Prämie trotz ihrer Teilzeittätigkeit dabei
vollem Umfang von 500 €. Dies geht auch aus der Gehaltsabrechnung der Frau J. für den Monat September 2023 hervor (vgl. Bl. 8 der erstinstanzlichen Akte). 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die
1 des Tarifvertrages geregelte
flationsausgleichsprämie ungekürzt zustehe. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug ändere daran nichts, da sich die Klägerin
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und somit
einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des TV
flationsausgleichsprämie befinde. Ihrer Ansicht nach würde das auch aus § 7 Abs. 3 SGB IV folgen, der vorsehe, dass bei Krankengeldbezug das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend gelte. Im Übrigen sei auch
einer gemeinsamen Mitteilung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe vom 30.01.2023 (vgl. Bl. 39 ff. der erstinstanzlichen Akte) klargestellt worden, dass Zeiträume ohne Entgeltfortzahlung (z.B. Krankengeldbezug) nicht zu einer Kürzungsmöglichkeit führten. 10 Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass vorliegend keine Kürzung im Hinblick auf ihre Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie erfolgen dürfe. Dies folge aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte auch an die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin J. die Prämie
vollem Umfang ausbezahlt hat. 11 Die Klägerin beantragte erstinstanzlich: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € netto nebst Zinsen hieraus
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. 12 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung der
flationsausgleichsprämie habe. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass die Klägerin seit dem 28.06.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei und die Entgeltfortzahlungspflicht am 08.08.2023 geendet habe, weshalb die Klägerin nicht mehr
einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten im Sinne des § 7 SGB IV stehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV gerade im Gegenteil zu entnehmen, dass mit dem Krankengeldbezug das Beschäftigungsverhältnis ende. 14 Zudem ist die Beklagte die Ansicht, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung vorliegend gem. § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie um 50% zu kürzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter läge ein sachlicher Grund vor, weil die Beklagte entschieden hätte, bei aktiv beschäftigten Arbeitnehmern
Teilzeit auf die Minderung der
flationsausgleichsprämie zu verzichten. Die Klägerin sei aber keine aktiv beschäftigte Arbeitnehmerin, da sie sich im dauerhaften Krankengeldbezug befinde. 15 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien
der ersten
stanz wird auf die Schriftsätze vom 18.12.2023, 06.02.2024, 15.03.2024, 15.04.2024, 11.07.2024, 16.07.2024 und die Schriftsätze beider Parteien vom 25.07.2024 sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 17.07.2024 und 18.09.2024 Bezug genommen. 16 Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit der Beklagten am 19.09.2024 zugestelltem Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch
Höhe von 250 € gem. § 2 TV
flationsausgleichsprämie zustehe, da sie während der Geltungsdauer des Tarifvertrages eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt hat. Dass die Klägerin während der Geltungsdauer
den Krankengeldbezug eingetreten ist, lasse den einmal eröffneten persönlichen Geltungsbereich unberührt und führe im Übrigen auch nicht zu einer Anspruchskürzung gem. § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie, da die Auslegung dieser Regelung ergebe, dass auch während der Dauer des Krankengeldbezugs ein „Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich“ des Tarifvertrages bestehe. Zwar bestehe der Anspruch der Klägerin aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit gem. § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie nur im Umfang von 250 €. Sie könne jedoch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes weitere 250 € beanspruchen. Die seitens der Beklagten aufgestellte Regel, wonach bei „aktiv beschäftigten“ Teilzeitangestellten auf eine Kürzung der
flationsausgleichsprämie verzichtet werden soll, nicht jedoch bei „
aktiven Mitarbeitern“, führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. 17 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 21.10.2024 eingegangenen Berufung und begründet diese – ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefend und ergänzend – mit am 18.11.2024 eingegangenem Schriftsatz wie folgt: „Jedenfalls für die Monate ab September 2023,
denen die Klägerin ausschließlich Krankengeld bezog, vermindere sich ihr Anspruch gem. § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie, sodass sie lediglich 304,35 € beanspruchen könne (wegen der Berechnung vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Berufungsklägerin vom 18.11.2024, Blatt 26 d. A.).
diesen Monaten habe kein „Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich“ des TV
flationsausgleichsprämie bestanden. Dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ auf den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff gem. § 7 SGB IV verweisen wollten, ergebe sich aus einer Gesamtschau der im Übrigen verwendeten Begriffe. So erscheine nur unter Zugrundelegung dieser
tention die sprachliche Differenzierung zwischen „Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis“
6 TV
flationsausgleichsprämie sinnvoll, da letzteres gem. § 7 Abs. 2 SGB IV nur kraft Fiktion als Beschäftigung gelte. Auch die Formulierung „die eine […] versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben“
3 TV
flationsausgleichsprämie spreche für diese Lesart.“ 18 Die Beklagte beantragt
der Berufung: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 18.09.2024, AZ 2 Ca 844/23, teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte
Ziffer I dazu verurteilt wurde an die Klägerin mehr als 304,35 Euro nebst Zinsen hieraus
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2023 zu bezahlen. 19 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 20 Mit am 14.12.2024 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz begründet sie dies durch Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und führt ergänzend wie folgt aus: 21 Aufgrund der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Beschäftigte“
den verschiedenen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts sei der
6 TV
flationsausgleichsprämie verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses auslegungsbedürftig. Der im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gehe ausweislich der gemeinsamen Mitteilung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe vom 30.01.2023 dahin, dass Zeiten ohne Entgeltfortzahlung (z.B. Krankengeldbezug) nicht zu einer Kürzung nach § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie führen sollen. 22 Bezüglich des weiteren Vorbringens
der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 21.10.2024, 18.11.2024 und 14.12.2024 sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.02.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung der Beklagten hat
der Sache keinen Erfolg. I. 24 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. 25 Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin der im Urteil des Arbeitsgerichts festgestellte Anspruch auf Zahlung der zum 30.09.2023 fällig gewordenen
flationsausgleichsprämie
Höhe von 500 € zusteht. Dieser ergibt sich
Höhe von 250 € aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages
Höhe von weiteren 250 € steht er der Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. 26 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer
flationsausgleichsprämie
Höhe von 250 € aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie. 27 1.1. Hinsichtlich der Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs gem. § 1 Abs. 3 TV
flationsausgleichsprämie sowie der Erfüllung der Voraussetzungen des anspruchsbegründenden § 2 Abs. 1 TV
flationsausgleichsprämie folgt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. 28 § 2 Abs. 1 TV
flationsausgleichsprämie stellt zur Anspruchsbegründung allein auf den Status („Arbeitnehmern, Angestellten und Polieren“) ab. Darüber, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 29 1.2. Es galt zu prüfen, ob der so entstandene Anspruch der Klägerin gegebenenfalls gem. § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie gemindert ist.
soweit gibt die Berufungsbegründung der Beklagten noch zu folgenden Ergänzungen der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Veranlassung: 30 1.2.1. Der
6 TV
flationsausgleichsprämie verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist auslegungsfähig und -bedürftig. Die Begriffe „Beschäftigungsverhältnis“ und „Beschäftigte“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch
gesetzlichen Regelungen nicht einheitlich verwendet – so geht beispielsweise § 6 Abs. 1 AGG von einem „arbeitsrechtlichen Beschäftigtenbegriff“ aus, der nicht der zu § 7 SGB IV entwickelten Auslegung entspricht (vgl. Roloff,
: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, § 6 AGG, Rn. 1). Beide Begriffe weisen sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich keine fest umrissenen Konturen auf, sondern sind kontextabhängig zu sehen. 31 Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist demnach nicht eindeutig und bedarf der Auslegung.
sbesondere vermag die Argumentation der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff Beschäftigungsverhältnis
6 TV
flationsausgleichsprämie gezielt im Sinne des § 7 SGB IV verstanden wissen wollten (siehe hierzu im Folgenden,
sb. Ziff. 1.2.5.) nicht zu überzeugen. 32 1.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er
den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zusammenfassend: BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08). 33 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich das Folgende: 34 1.2.3. Wie eingangs unter Ziff. 1.2.1. dargestellt, ist der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht eindeutig. Auch die sprachliche Differenzierung nach „Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis“
6 TV
flationsausgleichsprämie führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Da die Regelung des § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie ersichtlich für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden gelten soll, ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung dieser Formulierung lediglich eine knappe und gleichzeitig umfassende Bezugnahme auf die
3 bzw.
1 und 2 TV
flationsausgleichsprämie aufgeführten Personengruppen umsetzen wollten. 35 1.2.4. Die Auslegung der Regelung
6 TV
flationsausgleichsprämie hat mit Blick auf den maßgeblichen Sinn der Erklärung unter Berücksichtigung des Willens der Tarifvertragsparteien zu erfolgen. 36 Ausweislich der tarifvertraglichen Regelung
1 TV
flationsausgleichsprämie wollten die Tarifvertragsparteien „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise […] eine
flationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV“ vorsehen. 37 Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Schaffung der Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Ausgleichszahlung ging dahin, Arbeitgebern die Möglichkeit steuerlich privilegierter Leistungen an Arbeitnehmer zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der
flation zu eröffnen. Die wirtschaftlichen Folgen der
flation treffen nicht nur die Personen, die tatsächlich beschäftigt sind, sondern auch diejenigen, die z.B. wegen Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung fielen. Eine Begrenzung auf Personen im Entgeltbezug lässt sich dementsprechend der Regelung
G nicht entnehmen. 38 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQ zur
flationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG (dort Nr. 2, Stand 24.05.2023) wonach grundsätzlich z.B. auch Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, von der Ausgleichszahlung profitieren können sollen. 39 Zwar steht es den Tarifvertragsparteien frei, eine solche Prämie mit zusätzlichen Zielen – wie der Honorierung geleisteter Arbeit oder der Betriebstreue – zu versehen bzw. weitere Anreize mit ihr zu verbinden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2024, Az.: 14 Sa 1148/23). 40 Dafür, dass die Parteien des hier gegenständlichen TV
flationsausgleichsprämie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine Bindung an tatsächliche Arbeitsleistung herstellen wollten, findet sich
den Regelungen des Tarifvertrages jedoch kein Anhaltspunkt. Vielmehr knüpft die anspruchsbegründende Regelung des § 2 Abs. 1 TV
flationsausgleichsprämie ihrem Wortlaut nach allein an den Status an. Es ist
soweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien als Zweck der Leistung allein die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vor Augen hatten. Dass im Fälligkeitszeitpunkt – bspw. wegen des Bezugs von Krankengeld – de facto keine Arbeitsleistung erbracht wird, steht dem ungeminderten Anspruch mithin nicht entgegen. 41 Diese
tention kommt auch
5 Satz 2 TV
flationsausgleichsprämie zum Ausdruck: Demnach erhalten Arbeitnehmer
Altersteilzeit unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen
flationsausgleichsprämie. Der Anspruch auf die (hälftige)
flationsausgleichsprämie soll mithin auch
der Passivphase des Blockmodells bestehen, sodass es den Tarifvertragsparteien auch
dieser Konstellation nicht darauf ankommt, ob im Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Die Kürzung auf die Hälfte entspricht
grob pauschalierender Weise der Kürzung bei
Teilzeit tätigen Personen. 42 Nach Überzeugung der Kammer erscheint es vor diesem Hintergrund naheliegend, dass die Tarifvertragsparteien mit § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie lediglich Fälle regeln wollten,
denen das Arbeitsverhältnis während der Geltungsdauer des Tarifvertrages beginnt oder endet. Für die Entstehung des vollen Anspruchs (vorbehaltlich der Regelung
5 TV
flationsausgleichsprämie) ist mithin der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Geltungsdauer des Tarifvertrages ausreichend. 43 1.2.5. Allein dieses Auslegungsergebnis ist auch mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang vereinbar und vermeidet
konsistenzen und Widersprüchlichkeiten: 44 Würde man nämlich entsprechend der Argumentation der Beklagten zugrunde legen, dass sowohl
3 a.E. als auch
6 TV
flationsausgleichsprämie auf den Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV Bezug genommen wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2024, Bl. 24 f. der Akte, A. I. 1. b), c) und d)), wären Arbeitnehmer, die sich im Krankengeldbezug befinden, wegen § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV bereits vom persönlichen Geltungsbereich ausgeschlossen, sodass kein Raum für die – seitens der Beklagten jedoch angenommene – Anwendung von § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie verbliebe. 45 Dadurch entstünden schwerwiegende Friktionen bei der Anwendung der tariflichen Regelungen: Würde man annehmen, dass z.B. im Falle eines Krankengeldbezugs im Fälligkeitszeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis nicht besteht und mithin auch der persönliche Geltungsbereich nicht eröffnet ist, hinge die Anspruchsentstehung von der zufälligen Lage des Leistungszeitpunkts ab. Unabhängig davon, ob davor und/oder danach gearbeitet wurde, bestünde kein Zahlungsanspruch. Dass die Tarifvertragsparteien dies so gewollt haben könnten, ist nicht naheliegend. 46 Soweit die Beklagte im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie zudem meint, durch die Formulierung „[i.S.d. SGB VI] versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben“
3 a.E. TV
flationsausgleichprämie werde klargestellt, dass eine „aktive Beschäftigung“ erforderlich ist, kann dem schon aus folgendem systematischen Grund nicht gefolgt werden: Bei dieser Lesart entstünde unmittelbar
nerhalb des zitierten Satzteils ein Widerspruch, da nach den (von den Tarifvertragsparteien explizit aufgegriffenen) Regelungen des SGB VI die Versicherungspflicht gerade auch während eines Krankengeldbezugs fortbesteht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). 47 1.2.6. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das gefundene Ergebnis auch den Ausführungen im Rahmen der gemeinsamen Mitteilung des am Abschluss des TV
flationsausgleichsprämie beteiligten Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e.V. mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (vgl. Bl. 39 ff. der erstinstanzlichen Akte) entspricht. Als Voraussetzung der Leistung ist dort lediglich genannt, dass diese dem
flationsausgleich dienen und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden muss. Zu § 2 Abs. 6 TV
flationsausgleichsprämie wird ausgeführt, dass die zeitanteilige Kürzungsmöglichkeit für Fälle,
denen das Arbeitsverhältnis während der Geltungsdauer des Tarifvertrages beginnt und/oder endet, vorgesehen ist. Hingegen sollen „Zeiträume ohne Entgeltfortzahlung (bspw. Krankengeldbezug […]) […] nicht zu einer Kürzungsmöglichkeit [führen]“. 48 1.3. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, ist der tarifliche Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV
flationsausgleichsprämie wegen der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 50% der tariflichen Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie um 50% gemindert, sodass er
Höhe von 250 € besteht. 49 2. Der Klägerin steht zudem auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Zahlung auch der weiteren 250 € zu. Die Berufungskammer folgt
soweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Durch die über den gem. § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie pro rata temporis gekürzten Anspruch hinausgehende Leistung an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die
einem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis stehen, gewährt die Beklagte eine freiwillige Leistung. Die
soweit nach ihrem eigenen Vortrag aufgestellte Regel, wonach von einer Kürzung der
flationsausgleichsprämie nach § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie bei Teilzeitkräften, die
einem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis stehen, abgesehen werden und diese nur bei solchen Teilzeitkräften vorgenommen werden soll, die sich – wie die Klägerin – im Krankengeldbezug befinden, führt zum einen zu einer Ungleichbehandlung „aktiver“ und „
aktiver“ Teilzeitbeschäftigter, die – aus den
der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen dargelegten Gründen – sachlich nicht gerechtfertigt ist. 50 Darüber hinaus würde die seitens der Beklagten aufgestellte Regel – wie
der erstinstanzlichen Entscheidung bereits angedeutet – jedoch auch zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Krankengeldbezug im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten im Krankengeldbezug führen: Während letztere nach dem oben Ausgeführten keine Kürzung der
flationsausgleichsprämie hinnehmen müssten, der Krankengeldbezug mithin keine Auswirkungen hätte, würde dieser bei Teilzeitbeschäftigten
soweit Relevanz entfalten, als bei ihnen nicht von einer Kürzung gemäß § 2 Abs. 5 TV
flationsausgleichsprämie abgesehen würde. Die Regel beinhaltet mithin eine generalisierende Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und verstößt deshalb auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Konkretisierungsnorm des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. III. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. 52 Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen, weil vorliegend die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages
grundsätzlichen Fragen streitig ist. Soweit entscheidungserheblich liegt noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.