VGH München, Beschluss v. 23.04.2025 – 11 CS 25.283 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 23.04.2025 – 11 CS 25.283 Download Drucken Titel: Fahrtenbuchauflage (Geschwindigkeitsüberschreitung) – Einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6 StVZO § 31a Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Benachrichtigung über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren begründet – ungeachtet etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte – für den Halter eine Obliegenheit, an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Andernfalls darf auch ein zulässiges Verhalten im Bußgeldverfahren in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchanordnung unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Halter zwar formal an der Fahrerermittlung mitgewirkt, sich jedoch nicht (sachdienlich) geäußert, sondern versucht, den tatsächlichen Fahrzeugführer – etwa durch eine zweimalige offenkundig unzutreffende Selbstbezichtigung – vor einer Sanktionierung zu schützen, ist die zuständige Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar hat die Bußgeldbehörde auch bei verweigerter Mitwirkung naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine bestimmte Person als Täter hindeuten oder besondere Umstände des Einzelfalls nahelegen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte. Andernfalls ist die Behörde nicht gehalten, den Halter nach seinen Familienangehörigen und seinem näheren Bekanntenkreis zu fragen sowie gegebenenfalls diese Personen anzuhören. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs, Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 22 km/h, zumutbarer Ermittlungsaufwand bei offenkundig unzutreffender Selbstbezichtigung, Beschwerde, Bescheid, Fahrzeug, Ersatzfahrzeug, Feststellung, Ermessen, Fahrtenbuch, Anordnung, Fahrer, Fahrzeughalter, Streitwertfestsetzung, Landratsamt, Antragsteller, Mitwirkung, Anordnung des Sofortvollzugs, Fahrtenbuchanordnung, Fahrzeughalterpflichten, Fahrerermittlung, Mitwirkungsobliegenheit, Verhältnismäßigkeit, Verkehrsverstoß, Verwaltungsverfahren, zulässiges Verhalten im Bußgeldverfahren, Obliegenheitsverletzung nach Gefahrabwehrrecht, formale Mitwirkung, sachdienliche Äußerung, unzutreffende Selbstbezichtigung, konkrete Anhaltspunkte für Täter, Befragung nach Familienangehörigen und Bekannten Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 10.10.2024 – 23 S 24.3122 Fundstelle: FDStrVR 2025, 009153 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. 2 Am 21. Oktober 2023 wurde mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug in F./Neckar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft um 22 km/h überschritten. Auf dem dabei aufgenommenen Frontfoto ist eine männliche Person mittleren Alters als Fahrer zu erkennen. 3 Mit Schreiben vom 13. November 2023 hörte das Landratsamt Ludwigsburg als Bußgeldbehörde den 1937 geborenen Antragsteller als Betroffenen im Bußgeldverfahren an. Dieser erklärte, der verantwortliche Fahrer zu sein. Das Landratsamt forderte bei der Antragsgegnerin (Meldebehörde) ein Vergleichsfoto des Antragstellers an. Unter dem 29. November 2023 schrieb das Landratsamt den Antragsteller nochmals an und bat darum, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers zu benennen. Dieser gab wiederum an, der verantwortliche Fahrzeugführer zu sein. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, bei einem Vergleich seines von der Einwohnermeldebehörde übersandten Lichtbildes mit dem Fahrerfoto sei von Nichtidentität auszugehen, und forderte ihn erneut auf, den Fahrer binnen einer Woche zu benennen. Darauf erfolgte keine Reaktion. 4 Am 22. Dezember 2023 ersuchte das Landratsamt die Antragsgegnerin darum, die für die Tat verantwortliche Person festzustellen. Deren Ermittlungsdienst suchte am 19. Januar 2024 die Wohnanschrift des Antragstellers auf, traf diesen nicht an und bat per Einwurfkarte um Rückmeldung, die ausblieb. 5 Am 31. Januar 2024 teilte das Landratsamt der Antragsgegnerin mit, sie habe das Bußgeldverfahren eingestellt, weil der Täter nicht feststellbar sei. Gleichzeitig bat sie um Prüfung einer Fahrtenbuchanordnung. 6 Mit Bescheid vom 24. April 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs, für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug bis zum 2. Dezember 2024 ein Fahrtenbuch zu führen, dieses bis spätestens 2. Januar 2025 zur Prüfung vorzulegen und bis zum 2. Juni 2025 aufzubewahren. Es sei nicht möglich gewesen, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Der begangene Verkehrsverstoß wiege so schwer, dass er die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate rechtfertige. 7 Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage (M 23 K 24.2738) und stellte zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 abgelehnt hat. 8 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. 11 1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl I S. 2204), in Teilen in Kraft getreten zum 1. Oktober 2024, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen. 12 2. Davon ausgehend ist die angegriffene Fahrtenbuchanordnung – unbeschadet der Frage, ob diese sich nicht mittlerweile weitgehend erledigt hat – nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers, die sich allein gegen Annahme des Verwaltungsgerichts richten, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, greifen nicht durch. 13
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