Ablauf der Befristung ihre Wirksamkeit
VwVfG grundsätzlich nur für die Zukunft (Rn. 25). 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall auch rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt werden. (Rn. 29 – 47) Schlagworte: Rücknahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Rückwirkende Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Rücknahmeermessen,
trägliche Ergänzung von Ermessenserwägungen, Jährlichkeitsprinzip des Abwasserabgabengesetzes, wasserrechtliche Erlaubnis, Jährlichkeitsprinzip, Einleitung, unbehandeltes Mischwasser, Abwasserbeseitigung, Rücknahme, Rückwirkung, Befristung, Wirksamkeit,
schieben von Gründen Vorinstanz: VG Bayreuth, Urteil vom 18.10.2021 – B 7 K 20.1505 Fundstellen: NVwZ-RR 2025, 1025 LSK 2025, 9200 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt diese selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Forchheim vom
WG (a.F.) zur Benutzung der Wiesent (staatseigenes Gewässer II. Ordnung) und des Weilersbachs (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer. Die Erlaubnis diente der Beseitigung des unbehandelten Mischwassers aus den Regenüberläufen und war bis zum
Vorlage weiterer Unterlagen und Prüfungen nahm das Wasserwirtschaftsamt am
Anhörung des Klägers mit Schreiben vom
trägliche Zulassungen von Gewässerbenutzungen für die Vergangenheit schieden aus rechtssystematischen Gründen aus. Zudem greife eine rückwirkende Erteilung mit Blick auf die Abwasserabgabe in unzulässiger Weise in bereits abgeschlossene Abgabetatbestände ein, was hier der Fall sei, da die Erlaubnis vom 31. Dezember 2015 erst am 14. Januar 2016, also
Ablauf des Veranlagungsjahres 2015, bekanntgegeben worden sei. 7 Die Rücknahme stehe im Ermessen der Behörde. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers bzw. der Beigeladenen sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das bei Gewässerbenutzungen geltende repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt hinzuweisen. Dieses vermittle keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die rückwirkende Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Abwasserabgabentatbestand für das Jahr 2015 bei Bekanntgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis schon abgeschlossen gewesen sei mit der Folge, dass im Jahr 2015 in tatsächlicher Hinsicht die Einleitung formell und materiell rechtswidrig gewesen sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, der entgegen der bestehenden Rechtslage ohne wasserrechtliche Erlaubnis Abwasser in ein Gewässer einleite und damit abwasserabgabepflichtig geworden sei, sei nicht erkennbar. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass geschuldete Abwasserabgaben gezahlt würden. Die rückwirkende Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis greife in unzulässiger Weise in einen abgeschlossenen abgaberechtlichen Tatbestand ein, ignoriere die im Abwassergesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände und führe zu einer unzulässigen Besserstellung der Beigeladenen. Die Abwasserabgabe für das Jahr 2015 sei daher mit gesondertem Bescheid in voller Höhe anzusetzen. 8 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid. 9 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 2021 den Bescheid aufgehoben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
GO zugelassen. Der Beklagte habe sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar gehe der Beklagte im Ansatz zu Recht davon aus, dass im Wasserrecht die rückwirkende Erteilung von Erlaubnissen grundsätzlich unzulässig sei. Anders als in anderen Rechtsgebieten, wie dem Ausländerrecht, fehle es im Wasserrecht an einer rechtlichen Grundlage für solche Rückwirkungen. Der Gesetzgeber habe stattdessen Instrumente wie die Zulassung eines vorzeitigen Beginns
WHG geschaffen, um praktische Bedürfnisse für Übergangslösungen zu berücksichtigen. Zudem spielten Belange Dritter im Wasserrecht eine wichtige Rolle, was eine rückwirkende Erlaubniserteilung zusätzlich erschwere. Als nicht tragfähig erweise sich jedoch die Annahme des Beklagten, dem im Abwasserabgabenrecht bedeutsamen Jahreswechsel komme bei der rückwirkenden Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ebenfalls Bedeutung zu. Es möge sein, dass dem Jährlichkeitsprinzip im Abwasserabgabenrecht besondere Bedeutung zukomme (vgl. § 11 AbwAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Dennoch sei nicht ersichtlich, dass sich die hieraus ergebenden Implikationen nicht sachgerecht mit dem dort zur Verfügung stehenden Instrumentarium bewältigen ließen und einer Berücksichtigung bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen einer Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürften. Beispielsweise komme eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung in Betracht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b BayAbwAG i.V.m. § 164 AO). 10 Gegen das Urteil legte der Beklagte am
GO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 20 Die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2021 hat keinen Erfolg. 21 A. Die vom Verwaltungsgericht Bayreuth
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist
GO begründet worden, enthält einen bestimmten Berufungsantrag und im Einzelnen angeführte Berufungsgründe (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 22 B. Die Berufung ist nicht begründet. 23 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts vom
VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf (Abs. 1 Satz 2). Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die – wie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis – nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fallen, regelt Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG keine zusätzlichen Anforderungen für eine Rücknahme, sondern trifft nur Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch. 25 1. Art. 48 BayVwVfG ist vorliegend unmittelbar anwendbar. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 30. Dezember 2015 ist durch Ablauf der Befristung am 31. Dezember 2017 nicht unwirksam geworden.
VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte,
träglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – BayVBl 2009, 184 = juris Rn. 13; U.v. 19.4.2011 – 1 C 2.10 – BVerwGE 139, 337 = juris Rn. 14; Goldhammer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2024, § 43 Rn. 104 und 109). Danach hat die Erlaubnis mit Ablauf des
träglich für den Zeitraum ab dem 6. Juli 2015 erteilt wurde, zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – NVwZ 2018, 986 = juris Rn. 23) rechtmäßig. 27 Rechtsgrundlage für die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist §§ 8, 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG.
1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie kann gemäß Art. 15 Abs. 1 BayWG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine gehobene Erlaubnis
WHG nicht vorliegen oder eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.
1 Satz 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). 28
Auffassung des Senats durfte das Landratsamt dieses Ermessen dahingehend ausüben, dass es dem Kläger die beantragte Erlaubnis rückwirkend für die Zeit ab dem 6. Juli 2015 erteilte. 29 Grundsätzlich wird ein Verwaltungsakt mit der ihm enthaltenen Regelung erst von seiner Bekanntgabe an wirksam (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Geltung der getroffenen Regelung kann allerdings auch von einem früheren Zeitpunkt an, d.h. rückwirkend angeordnet werden, da der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben wird. Zum Inhalt des Verwaltungsakts gehört auch die Regelung seines zeitlichen Geltungsbereichs, der – soweit es das materielle Recht zulässt – vor oder
seiner Bekanntgabe liegen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1991 – 3 C 46.86 – BVerwGE 88, 278 = juris Rn. 19). Grundsätzlich ist die Rückwirkung eines Verwaltungsakts zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich oder dem Sinn
zugelassen ist (vgl. OVG NW, U.v. 4.4.2006 – 15 A 5081/05 – NVwZ-RR 2007, 625 = juris Rn. 36 f.; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht,
haltigen) Bewirtschaftung der Gewässer unterzuordnen ist (nunmehr insbesondere unter Beachtung der Vorschriften zu den Bewirtschaftungszielen – §§ 27, 30, 44, 47 WHG; vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1975 – IV C 8.74 bis 11.74 u.a. – BVerwGE 49, 301 = juris Rn. 24; HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – NuR 2012, 63 = juris Rn. 91; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 8 Rn. 4). Dies zeigt auch der Titel des Wasserhaushaltsgesetzes als „Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts“. Leitziel ist eine
thaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Umweltschutzes. Eine Gewässerbenutzung soll also grundsätzlich erst dann rechtmäßiger Weise stattfinden können, wenn zuvor behördlicherseits geprüft wurde, ob sie mit den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 = juris Rn. 13). 33 Andererseits bedeutet eine ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgte Gewässerinanspruchnahme nicht zwingend, dass diese auch zu wasserwirtschaftlich schädlichen Auswirkungen führt. Ob eine illegale Gewässerinanspruchnahme in dem Sinne gegen das Wasserrecht verstößt, dass sie unter Verletzung materieller wasserwirtschaftlicher Grundsätze in der Tat zu einer Beeinträchtigung des Wassers führt und sich deshalb als nicht gestattungsfähig erweist, lässt sich nur
einer jeweiligen materiellen Prüfung sagen. Hat eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden, so bleibt nicht nur die Frage
der Schädlichkeit der Gewässerinanspruchnahme, sondern ebenso auch die Möglichkeit ihrer Legalisierung offen (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 71.75 – BayVBl 1978, 472 = juris Rn. 31; unten Rn. 36). Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 WHG schließen es daher nicht aus, eine wasserrechtliche Erlaubnis im Einzelfall auch rückwirkend zu erteilen. Die erforderliche behördliche Kontrolle findet in diesem Fall
träglich statt. 34 Für dieses Ergebnis spricht auch die vergleichbare Sachlage in Fällen, in denen eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis
Ablauf der Frist rückwirkend verlängert wird. Es ist anerkannt, dass eine
VwVfG befristete wasserrechtliche Erlaubnis
VwVfG auch rückwirkend verlängert werden kann, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1979 – W+B 2018, 169 = juris Rn. 17, 21; VG Ansbach, U.v. 4.8.2016 – AN 9 K 15.00961 – juris Rn. 48 ff.; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 13 Rn. 31 und § 14 Rn. 75; vgl. auch § 14 Abs. 3 Satz 1 RhPfWG; a.A. BGH, U.v. 5.10.1995 – III ZR 61/93 – ZfW 1997, 27 = juris Rn. 16). Die Verlängerung einer alten wasserrechtlichen Erlaubnis stellt darüber hinaus rechtlich eine Neuerteilung dar, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – BayVBl 2005, 339 = juris Rn. 38; B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 13; B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 – juris Rn. 14). Im Ergebnis rechtlich nichts Anderes gilt für eine wasserrechtliche Erlaubnis, die rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt wird. 35 b) Auch die Regelungssystematik des Wasserhaushaltsgesetzes insgesamt steht der rückwirkenden Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen. 36 aa) Die
trägliche Legalisierung einer ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeführten Gewässerbenutzung ist dem Wasserhaushaltsgesetz nicht fremd. Zwar kann eine nicht erlaubte Gewässernutzung grundsätzlich allein wegen ihrer formellen Illegalität auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG untersagt werden, da jede nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer deswegen rechtswidrig ist, weil auch materiell erst die Gestattung die Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers begründet (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2021 – 7 C 9.20 – BVerwGE 174, 322 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14 m.w.N.). Denn bei einem so knappen Gut wie dem Wasser, das von lebenswichtiger Bedeutung ist, kann es nicht dem freien Belieben des Einzelnen überlassen bleiben, ein Gewässer einstweilen illegal weiterbenutzen zu können (vgl. OVG NW, B.v. 21.9.1982 – 19 A 1325/82 – ZfW 1983, 124/126). Dies heißt aber nicht, dass sie dies auch tun muss, weil jede andere Entscheidung als das begehrte Einschreiten ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 8 ZB 19.1323 – juris Rn. 20). Eine Pflicht zum Einschreiten ergibt sich nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf „Null“ anzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1967 – IV C 208.65 – BVerwGE 27, 176 = juris Rn. 28 in Bezug auf § 35 Abs. 2 WHG a.F.; Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 100 Rn. 24). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich ebenso im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BVerwG, B.v 21.12.1993 – 7 B 119.93 – NVwZ-RR 1994, 202 = juris Rn. 2; B.v. 8.10.1998 – 11 B 42.98 – juris Rn. 3; U.v. 17.12.2021 – 7 C 9.20 – BVerwGE 174, 322 = juris Rn. 16 f.). Auch Art. 67 Abs. 1 BayWG, wonach eine Antragstellung durch die Behörde erzwungen werden kann, zeigt, dass eine ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgte Gewässerbenutzung
träglich legalisiert werden kann (zum früheren Art. 77 BayWG vgl. LT-Drs. 6/3389, S. 37). 37 bb) Auch die Regelung des § 17 WHG steht einer rückwirkenden Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
1 WHG nicht entgegen. 38
1 WHG kann in einem Erlaubnisverfahren die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Erlaubnis mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG), an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG). 39 Die Regelung trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Wasserrechtliche Verfahren können sich besonders bei umfangreichen oder in Einzelheiten schwer zu beurteilenden Vorhaben, in denen noch Sachverständigengutachten eingeholt oder Teile des Vorhabens geändert werden müssen, über längere Zeit erstrecken. Dann kann ein dringendes Interesse bestehen, mit der Benutzung nicht darauf zu warten, bis die Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder gar unanfechtbar geworden ist (BT-Drs. 7/888, S. 16 und 7/1088, S. 15 zur Vorgängervorschrift § 9a WHG). Der Gesetzgeber hat damit den Behörden ein Instrument an die Hand gegeben, eine Benutzung unter bestimmten Voraussetzungen vor einer abschließenden Entscheidung zuzulassen. Ohne eine entsprechende Regelung wäre entweder das Erlaubnisverfahren einem massiven Zeitdruck ausgesetzt oder der Unternehmer stünde vor der Frage, ob er eine illegale Gewässerbenutzung in Kauf nimmt (vgl. BT-Drs. 7/888 S. 16 zur Vorgängervorschrift § 9a WHG; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 678). Allein für dieses Dilemma sieht § 17 WHG eine interessengerechte Lösung vor (vgl. Häfner in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 17 Rn. 2). 40 Für einen Schluss, dass § 17 WHG einer rückwirkenden Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ausschließt, gibt die Regelung damit nichts her. Im Gegenteil ordnet das Wasserhaushaltsgesetz bei einer ohne die erforderliche Erlaubnis bestehenden Gewässerbenutzung ein aufsichtliches Einschreiten
1 Satz 2 WHG nicht zwingend an, sondern stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Wasserbehörde. Eine Pflicht zum Einschreiten ergibt sich nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf „Null“ anzunehmen ist (vgl. oben Rn. 36). Das bedeutet, dass das Regelungssystem des WHG es zulässt, eine illegale Gewässerbenutzung zu „dulden“ (vgl. dazu Breuer/Gärditz, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 697 f.) und
träglich sogar zu genehmigen (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 71.75 – ZfW 1978, 371 = juris Rn. 33; Fellenberg/Schiller bzw. Lau in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 8 Rn. 25 bzw. § 100 Rn. 27). 41
einer öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, bei deren Nichterfüllung die wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen wäre. Denn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind über die wasserrechtlichen Vorschriften hinaus nur Regelungen, die sonstige Anforderungen an die Gewässerbenutzung stellen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 – ZfB 2019, 95 = juris Rn. 91; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 12 Rn. 29 f.; Nr. 2.1.7.1 VVWas). § 11 Abs. 1 AbwAG stellt keine benutzungsbezogenen Anforderungen, sondern betrifft die der Gewässerbenutzung
gelagerte Frage des Veranlagungszeitraums in Bezug auf Abwasserabgaben. Dort sollen aus Gründen der besseren Handhabbarkeit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Kalenderjahrs für die Abgabenberechnung maßgeblich sein (BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 8 C 10.95 – BVerwGE 102, 1 = juris Rn. 12). Es handelt sich um ein typisches Strukturprinzip des Steuer- und Abgabenrechts (sog. Jahressteuerprinzip, vgl. § 25 Abs. 1 EStG, § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG, Bott/Walter, KStG, Stand März 2025, § 7 Anm. 10; NdsFG, U.v. 22.11.1990 – VI 549/90 – EFG 1991, 488 = juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 28.10.1998 – 8 C 17.97 – NVwZ 1999, 1119 = juris Rn. 14). Etwas Anderes mag für die vom Beklagten erwähnten Mindestanforderungen für die Parameter Stickstoff gesamt und Phosphor gesamt (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG i.V.m. Anhang 1 zur AbwV) gelten, da es sich hier um Anforderungen an die im Abwasser enthaltene Schadstofffracht handelt und damit um spezifische wasserrechtliche Anforderungen (vgl. NdsOVG, U.v. 22.4.2016 – 7 KS 35/12 – juris Rn. 332; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 583). Aber selbst wenn diese Werte nicht in einem wasserrechtlichen Bescheid festgesetzt wären, würde dies aus abgabenrechtlicher Sicht nicht zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis führen, da für diesen Fall das AbwAG die Abgabe einer entsprechenden Erklärung
AG vorsieht. 43 bb) Auch im Rahmen des
2 WHG bei Erlass einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis auszuübenden Bewirtschaftungsermessens ist dem im Abwasserabgabengesetz zum Veranlagungszeitraum bestimmten Kalenderjahr (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) keine besondere Bedeutung beizumessen. 44 Das Bewirtschaftungsermessen räumt den Wasserbehörden einen weiten planerischen Gestaltungsfreiraum ein (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1987 – 4 C 36.84 – DVBl 1988, 489 = juris Rn. 12) und ist allein an wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten auszurichten (vgl. BVerfG, B.v. 15. 7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 178; BVerwG, B.v. 16.11.2017 – 9 C 15.16 – BVerwGE 160, 334 = juris Rn. 23). Es hat sich im Rahmen des durch § 12 Abs. 1 WHG vorgegebenen Zwecks der
haltigen Gewährleistung der wasserwirtschaftlichen Ordnung und insbesondere an den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG und seinen Konkretisierungen in den Bewirtschaftungszielen der §§ 27, 28, 44, 47 WHG zu orientieren (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 24; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 12 Rn. 46). Das vom Beklagten angeführte Jährlichkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 AbwAG ist demgegenüber kein wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkt, sondern ein steuer- und abgabenrechtliches Strukturprinzip (vgl. oben Rn. 42; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 11 AbwAG Rn. 1). 45 Unabhängig davon weist das AbwAG selbst Durchbrechungen dieses Prinzips auf (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2005 – 9 C 7.04 – BVerwGE 123, 132 = juris Rn. 19 ff.; OVG NW, B.v. 22.12.2005 – 9 A 541/03 – NVwZ-RR 2006, 641 = juris Rn. 26). 46 Eine solche ergibt sich etwa aus § 9 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 5 AbwAG, wenn der Einleiter unterjährig erklärt, dass er die Bescheidswerte für einen bestimmten Zeitraum unterschreitet oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einleitet (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2005 – 9 C 7.04 – BVerwGE 123, 132 = juris Rn. 19 ff.). Auch der Landesgesetzgeber hat erkannt, dass sich die Abgabegrundlagen unterjährig ändern können und dahingehend reagiert, dass er die in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG bis 1. April 1996 enthaltene Pflicht zur Festsetzung der Abgabe für die Dauer des Einleitungsbescheids in eine Kannvorschrift umgewandelt hat, so dass besser berücksichtigt werden kann, dass sich Abgabengrundlagen
den Erfahrungen in der Praxis häufig ändern (vgl. LT-Drs. 13/2782 S. 7; vgl. auch Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Januar 2023, Art. 12 BayAbwAG Rn. 2 und 4). Zudem erklärt er bei der Festsetzung der Abgabe in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b BayAbwAG die Bestimmung des § 164 AO für entsprechend anwendbar, so dass vorübergehende Festsetzungen unter dem Vorbehalt der
prüfung gerade möglich sind. 47 Demgegenüber greift das Argument des Beklagten, mit dem gesetzgeberischen Ziel des Bundesgesetzgebers zur Verwaltungsvereinfachung würden sich
trägliche Änderungsbescheide nicht vereinbaren lassen, nicht durch. Denn der Bundesgesetzgeber bezweckt mit dem Abwasserabgabengesetz nicht nur das Ziel der Verwaltungsvereinfachung, sondern insbesondere auch die Schaffung eines Anreizes, um die Einleiter zu weiteren Gewässerschutzinvestitionen zu veranlassen (vgl. z.B. BT-Drs. 10/5533 S. 1 f. und 8 f.; BT-Drs. 11/4942 S. 1 und 6 f.; Nr. 1.1 VwVBayAbwAG; vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2005 – 9 C 7.04 – BVerwGE 123, 132 = juris Rn. 35). 48 3. Unabhängig davon erweist sich die Rücknahmeentscheidung auch deshalb als rechtswidrig, weil das Landratsamt im Bescheid vom 23. Dezember 2020 sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat (a) und die von ihm im Schreiben vom 4. April 2022 vorgenommene Ermessensergänzung
GO unzulässig und mithin unbeachtlich ist (b). 49 a) Das Landratsamt hat das ihm
VwVfG zustehende Rücknahmeermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt. Die gerichtliche Kontrolle ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde gemäß Art. 40 BayVwVfG den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt hat. 50 Ausgangspunkt der
VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung ist, dass die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide streitet, und die Rechtssicherheit, die für das Festhalten an der Bestandskraft spricht, gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt also zunächst kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist, was hier nicht der Fall ist. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 50.09 – NVwZ 2011, 888 = juris Rn. 11 und 14; B.v. 8.6.2021 – 9 B 26.20 – BayVBl 2021, 825 = juris Rn. 5 ff.). Vertrauensgesichtspunkte zugunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen sind bei begünstigenden Verwaltungsakten, die wie hier nicht unter Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG fallen, im Rahmen der Ermessensausübung
VwVfG grundsätzlich dahingehend zu prüfen, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind und die Behörde trotz der Rechtsfolge des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2000 – 8 B 137.00 – NVwZ-RR 2001, 198 = juris Rn. 9; OVG NW, U. v. 14.7.2004 – 10 A 4471/01 – NWVBl 2005, 71 = juris Rn. 83 ff. m.w.N.; SächsOVG, U.v. 11.3.2021 – 1 A 565/17 – NVwZ-RR 2021, 792 = juris Rn. 35). Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2003 – 2 B 10.03 – Buchholz 237.7 § 20 NWLBG Nr. 1 = juris Rn. 5; U.v. 24.5.2012 – 5 C 17.11 – NVwZ-RR 2012, 862 = juris Rn. 27). 51 Diese Prüfung hat das Landratsamt nicht ermessensfehlerfrei vorgenommen, da es seine Erwägungen darauf gestützt hat, dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer wasserrechtlichen Erlaubnis hat. Dabei hat das Landratsamt nicht berücksichtigt, dass der Kläger mit Bescheid vom
haltigen Bewirtschaftung von Gewässern
WHG
kommen kann (vgl. Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 Rn. 3; Breuer/Gärditz, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 287 ff.; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 40; oben Rn. 31) und keine Anforderungen für die Erhebung von Abwasserabgaben festlegen. Dies gilt selbst für die Regelungen zur Abwasserbeseitigung in §§ 54 ff. WHG. Diese, erst 1976 in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen und seit 2009 in der heutigen Form bestehenden Regelungen zur Abwasserbeseitigung, sind der Erkenntnis geschuldet, dass Gewässer heute nicht mehr „der von Natur aus gegebene Rezipient“ (vgl. RG, U.v. 2.6.1886 – V 334/85 – RGZ 16, 178/180) für das an den verschiedensten Stellen anfallende Abwasser sind, sondern Bestandteil des Naturhaushalts sowie Lebensraum von Tieren und Pflanzen und als solche schutzbedürftig sind. Die Vorschriften zur Abwasserbeseitigung in § 54 ff. WHG dienen daher allein dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Abwasser und ergänzen insoweit das Benutzungsregime der §§ 8 ff. WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 54 Rn. 3), dienen aber nicht der Erhebung von Abwasserabgaben. Darüber hinaus ist die Erwägung auch deshalb gegenüber dem Kläger sachfremd, da
Auffassung des Landratsamts nicht der Kläger gem. § 9 Abs. 1 AbwAG als Einleiter abgabepflichtig ist, sondern die Beigeladene, so dass der Kläger schon keine Abwasserabgaben „schuldet“. Die Rücknahme der wasserrechtlichen Erlaubnis würde insoweit zu Lasten eines unbeteiligten Dritten, nämlich der Beigeladenen, ergehen, was das Landratsamt bei der Ermessensausübung überhaupt nicht berücksichtigt hat. 55 b) Die fehlerhafte Ermessensausübung ist im vorliegenden Verfahren nicht im Wege des
schiebens von Gründen (§ 114 Satz 2 VwGO) geheilt worden. 56 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2022 hilfsweise die Ermessenserwägungen für den Fall ergänzt hat, dass der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren zu der Rechtserkenntnis kommt, die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit sei generell rechtlich unzulässig, ist dieser Fall nicht eingetreten (vgl. Rn. 26 ff.). Im Übrigen hält sich dieses
schieben nicht mehr im Rahmen einer
GO im gerichtlichen Verfahren zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Ermessenserwägungen können zwar gemäß § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2014 – 1 WB 55.13 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 70 = juris Rn. 31; B.v. 8.2.2024 – 20 F 28.22 – juris Rn. 12). 57 Das ist hier der Fall. Schon
dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich im Schreiben des Landratsamts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.