VGH München, Beschluss v. 02.05.2025 – 9 ZB 24.234 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.05.2025 – 9 ZB 24.234 Download Drucken Titel: Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung im Gebiet einer Wasserschutzgebietsverordnung Normenketten: VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1 Leitsätze: 1. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB kommt gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße inmitten stehen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet mit dem Verbot, die Wasserwirtschaft zu gefährden, ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem und daher von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Trink- und Grundwasserschutz. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wasserschutzgebiet, Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung, Gefährdung der Wasserwirtschaft, Konkrete Betrachtungsweise, Milchviehstall, privilegiertes Vorhaben, Entgegenstehen öffentlicher Belange, Auffangfunktion, fachbehördliche Stellungnahme, besondere Sachkunde, Vorsorgegründe, Nullrisiko, Störfall, Grundwasser, schädliche Verunreinigung, konkrete Betrachtungsweise, Spekulation, fehlerhafte Beweiswürdigung, Trinkwasserschutz Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 16.11.2023 – 5 K 22.1468 Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. November 2023 – W 5 K 22.1468 – wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Milchviehstalls mit Kälberüberdachung auf ihrem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung ... (Vorhabengrundstück). 2 Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich, teils in der engeren Schutzzone II, teils in der weiteren Schutzzone III und teils außerhalb des Umgriffs der ... Wasserschutzgebietsverordnung. Das Bauvorhaben, das einen Stall, einen Dachraum, einen Güllekeller, einen Laufhof mit Futtertisch sowie eine Kälberüberdachung beinhaltet, liegt vollständig in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets, 150 m nordwestlich des nächstgelegenen Trinkwasserbrunnens. 3 Mit Bescheid vom ... 2023 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Bauvorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und daher gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm der Belang der Wasserwirtschaft entgegenstünde, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Dieser greife ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten die Annahme rechtfertigten, dass die Wasserwirtschaft gefährdet sei. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Durch seine Nähe zu den Trinkwasserbrunnen und aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers, die in einem Markierungsversuch ermittelt worden seien, sei bei einem Schadensereignis mit einem zeitnahen Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in die bestehenden Brunnen zu rechnen. Da eine potentielle Verunreinigung bzw. Gefährdung des Trinkwassers im Schadensfall eine ganz erhebliche und unüberschaubare Gefahr für eine Vielzahl von Menschen darstelle, werde dem Belang der Wasserwirtschaft gegenüber dem grundsätzlich privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben im Rahmen der Abwägung der Vorzug eingeräumt, so dass dieser konkrete öffentliche Belang dem Vorhaben des Bauherrn entgegenstehe. 4 Der hiergegen gerichteten Klage auf Verpflichtung, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom ... 2023 statt. Weder stünden dem Vorhaben die Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung noch ein – bisher nicht existenter – Neuentwurf dieser Verordnung mit einer voraussichtlichen Vergrößerung der Zone II entgegen. Auch sonstige wasserrechtliche Vorschriften oder der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Da auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstünden, erwiese sich dieses als zulässig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 5 Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 8 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zurecht stattgegeben. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen Folgendes zu bemerken: 9 In der Zulassungsbegründung wird nicht in Zweifel gezogen, dass das klägerische Bauvorhaben mit den getroffenen Vorkehrungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung vom 9. März 2007 zulässig ist, da es in der Wasserschutzgebietszone III liegt. Das schließt die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB allerdings nicht aus. Dieser Vorschrift kommt gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße inmitten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 – IV C 1.70 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25). Grobe Verstöße liegen bei einer ins Auge springenden Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz vor (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 40). Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend verneint; jedenfalls vermag die Zulassungsbegründung die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere den Sachverhalt umfangreich ermittelt, ist von den tatsächlichen Feststellungen in den Stellungnahmen der Fachbehörden ausgegangen, hat in mehreren mündlichen Verhandlungen sachverständige Personen befragt und ist schließlich zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass eine Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das klägerische Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht feststellbar sei. Es fehle bereits an einer auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose des Wasserwirtschaftsamts, die die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichend und einzelfallbezogen begründen könne (UA S. 24). Diese Beweiswürdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Die Fachbehörden halten zwar aus Vorsorgegründen eine Ausweitung der Wasserschutzgebietszone II auch auf das klägerische Baugrundstück für sinnvoll, haben ein entsprechendes Verfahren aber noch nicht einmal eingeleitet und eine Veränderungssperre nicht erlassen, obwohl der Bauantrag bereits am ... 2021 gestellt worden ist. Dabei kann sich bereits ein Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung unter der Voraussetzung, dass die geologischen und die hydrologischen Verhältnisse entsprechende Schlüsse rechtfertigen, als Indiz dafür werten lassen, dass ein Bauvorhaben, das den künftigen Schutzzielen zuwiderläuft, die Wasserwirtschaft i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gefährdet (BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris). Auch haben sich seit Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung im Jahr 2007 keine (erheblichen) neuen Erkenntnisse über das streitgegenständliche Gebiet und seine Bodenverhältnisse feststellen lassen. Ein Rinderstall ist auf dem klägerischen Anwesen in ähnlicher Entfernung zum maßgeblichen Brunnen seit langem vorhanden. Die Vertreter der Fachbehörden haben sich in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal zu einer eindeutigen Aussage dahingehend durchringen können, dass die Festlegung der Wasserschutzgebietszonen bei der Wasserschutzgebietsausweisung 2007 unzureichend gewesen wäre. Vorsorgegründe, wie sie aktuell für richtig gehalten werden, reichen aber für die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht aus, wenn nicht gleichzeitig ein sachlich begründetes Änderungsverfahren zur Wasserschutzgebietsverordnung eingeleitet wird. Im Einzelnen: 10
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