HV), 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (
HV) und 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (
HV). 29 Während die §§ 6 und 8 KfzHV die Leistung als Zuschuss vorsehen, der sich gestaffelt am Einkommen des behinderten Menschen orientiert, regelt der hier einschlägige § 7 Satz 1 KfzHV, dass die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen werden. 30 Gegenüber der grundsätzlichen Beitragspflicht in der Eingliederungshilfe (§ 92 SGB IX in Verbindung mit den §§ 135 ff. SGB IX) ist die Anordnung der vollumfänglichen Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattung über §§ 113 Abs. 3 Hs. 1, 83 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 KfzHV daher lex specialis. 31 Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 114 Nr. 2 SGB IX, der wie ausgeführt Regelungen enthält, die bei der Anwendung des § 83 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe zu beachten sind. Denn § 114 Nr. 2 SGB IX erklärt ausweislich seines expliziten Wortlautes lediglich die §§ 6 und 8 KfzHV bei der Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX für unmaßgeblich, nicht jedoch den hier einschlägigen § 7 KfzHV. Im Anwendungsbereich der §§ 6 und 8 KfzHV soll daher die Einkommens- und Vermögensprüfung des Eingliederungshilferechts zur Anwendung kommen (vgl. etwa Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 114 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 12), nicht jedoch im Anwendungsbereich des § 7 KfzHV. 32 Soweit § 113 Abs. 3 Hs. 2 SGB IX auf abweichende Vorschriften dieses Teils verweist und der Gesetzeswortlaut damit nicht nur die Regelungen in § 114 SGB IX meinen könnte, sondern den gesamten Teil 2 des SGB IX und damit auch die Beitragspflicht der Eingliederungshilfe nach § 92 SGB IX, ist nach Ansicht der Kammer dennoch zu konstatieren, dass die Beitragspflicht nach § 92 SGB IX die allgemeinere Regelung darstellt, die Anordnung der vollumfänglichen Kostentragung über § 113 Abs. 3 Hs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX und § 7 KfzHV hingegen die speziellere Regelung; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die vollumfängliche Kostentragung nicht durch die noch speziellere Regelung des § 114 Nr. 2 SGB IX wieder aufgehoben wurde. Anderenfalls würde sich § 113 Abs. 3 Hs. 2 SGB IX nicht in die Gesetzessystematik einfügen. 33 Das gefundene Ergebnis lässt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Mobilitätshilfe im Eingliederungshilferecht begründen. Denn mit den Leistungen zur Sozialen Teilhabe wird nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bezweckt, dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Leistungen zur Beschaffung eines Kfz und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis unter die Beitragspflicht der Eingliederungshilfe stellt, ist nachvollziehbar, da die Beschaffung eines Kfz und die Erlangung der Fahrerlaubnis an sich nichts mit der Behinderung zu tun haben, sondern es sich um Kosten handelt, die auch nicht behinderte Menschen gleichsam aus ihrem Einkommen und Vermögen aufbringen müssten. Würde hierfür keine Beitragspflicht bestehen, sondern nur die gestaffelte Einkommensheranziehung der §§ 6 und 8 KfzHV würden behinderte Menschen (mit Vermögen) gegenüber nicht behinderten Menschen (mit und erst recht ohne Vermögen) ohne sachlichen Grund privilegiert. Sie wären dann gewissermaßen mehr als gleichberechtigt, was über den gesetzlichen Zweck hinausschösse. Anders verhält es sich hingegen bei der behinderungsbedingten Zusatzausstattung: Eine derartige Zusatzausstattung wird ausschließlich von behinderten Menschen benötigt. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (hier über die eigenständige Mobilität im Straßenverkehr) ist in diesen Fällen tatsächlich nur dann gleichberechtigt, wenn behinderte Menschen durch die erforderlichen Mehraufwendungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet sind. Die gleichberechtigte Teilhabe erfordert mithin, dass die erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung einkommens- und vermögensneutral bleibt. Diesen Gedanken setzt der Gesetzgeber um, indem er in § 114 Nr. 2 SGB IX nur die §§ 6 und 8 KfzHV für unmaßgeblich erklärt, nicht aber § 7 KfzHV. 34 Eine weitere Stütze findet die vorgenommene Anwendung in der Gesetzesbegründung zum BTHG (BT-Ds. 18/9522). In der Gesetzesbegründung zu § 114 SGB IX (BT-Ds., a.a.O., S. 286) ist Folgendes ausgeführt: 35 Darüber hinaus wird die Verweisung auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gegenüber der Regelung in § 83 eingeschränkt. Wegen der auf die Eingliederungshilfe konzipierten Regelung zu Einkommen und Vermögen in Kapitel 9 sollen die entsprechenden Regelungen in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zur Berechnung der Leistungen nicht anwendbar sein. 36 Der Verweis auf die entsprechenden Regelungen der KfzHV ist nicht eindeutig, kann jedoch nach Ansicht der Kammer nur so verstanden werden, dass sie sich auf die Regelungen bezieht, die in § 114 SGB IX genannt sind, mithin die §§ 6 und 8 KfzHV. Die Annahme im Widerspruchsbescheid, der Verweis beziehe sich auch auf § 7 KfzHV, ist zwar vom reinen Wortlaut der Gesetzesbegründung her nicht ausgeschlossen, würde jedoch einen deutlichen Bruch zum insoweit eindeutigen Wortlaut des § 114 Nr. 2 SGB IX darstellen und notgedrungen zu einer Auslegung contra legem führte. 37 Die Gesetzesbegründung zu § 83 SGB IX (BT-Ds., a.a.O., S. 265) stellt schließlich klar: 38 Bemessung und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird nicht nur aktuell, sondern auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreicht. 39 Dem Gesetzgeber ging es also darum, dass Bemessung und Umfang der Leistungen zur Sozialen Teilhabe parallel zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die die KfzHV eigentlich konzipiert wurde, ausgestaltet sind. Für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Eingliederungshilferecht hat er mit § 114 Nr. 2 SGB IX im selben Gesetz (BTHG) Ausnahmen für den Anwendungsbereich der §§ 6 und 8 KfzHV normiert. Hätte er dies auch für den hier einschlägigen Anwendungsbereich des § 7 KfzHV gewollt, ist anzunehmen, dass er dies entsprechend geregelt hätte. Im Ergebnis spricht daher Vieles dafür, dass der Gesetzgeber die hiesige Konstellation vor Augen hatte und sich bewusst dafür entschieden hat, Fälle im Anwendungsbereich des § 7 KfzHV von der Beitragspflicht des § 92 SGB IX auszunehmen. 40 Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung noch auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2024 (L 12 SO 189/23, juris) berufen. Hieraus können zur Überzeugung der Kammer jedoch keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Zwar hat das LSG NRW (a.a.O.) unter der Rn. 62 angesprochen, dass der dortige Kläger über kein eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 135 ff. SGB IX verfüge, das Eingliederungshilfeleistungen entgegenstehen würde. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass das LSG NRW den Anspruch tatsächlich von einem Einkommens- und Vermögenseinsatz abhängig gemacht hätte, wenn es darauf angekommen wäre. Denn mangels Einkommens und Vermögens im dortigen Fall spielte die Frage keine Rolle und das LSG NRW musste sich nicht weiter mit ihr auseinandersetzen. 41 Nach alldem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf die beantragte behindertengerechte Zusatzausstattung seines Pkw ohne Vermögenseinsatz hatte und der Beklagte seinen Antrag mithin zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen des entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs liegen damit im Ergebnis vor. Die streitgegenständlichen Bescheide waren aufzuheben und der Beklagte zur Erstattung der entstandenen Kosten zu verurteilen. II. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.