V ist widerleglich, etwa durch eine korrigierte Meldebescheinigung oder andere Urkunden. (Rn. 39 – 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkbeitrag, privater Bereich, Festsetzungsbescheid, Raumeinheit, Wohnung, Vermutung der Inhaberschaft einer Wohnung, melderechtliche Meldung, Widerlegung der Vermutung, Betriebsstätte innerhalb der Wohnung, Wohnung innerhalb der Betriebsstätte, Betriebsstätte, gemeldete Person Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten
Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Beklagte führt für den Kläger ein Rundfunkbeitragskonto mit der Nummer … … … für eine Wohnung mit der Anschrift … … in … Die Beteiligten streiten um diesbezügliche Rundfunkbeitragsbescheide. 2 Aufgrund eines Meldedatenabgleichs erlangte der Beklagte Kenntnis von der Tatsache, dass der Kläger seit dem 26. Juni 2006 bei der Stadt … unter der Anschrift … … in … als wohnhaft gemeldet ist. 3 Auf eine schriftliche Anfrage
Beklagten hierzu vom
Klägers zum
Widerspruchsbescheides vom
Einwohnermeldeamtes beizubringen. Es sei treuwidrig, einerseits unter einer Adresse gemeldet zu sein, andererseits aber dort tatsächlich nicht zu wohnen. Mit dem formalisierten Verfahren im Rundfunkbeitragsrecht wolle der Gesetzgeber Nachforschungen „hinter den Haustüren“ vermeiden. 20 Tatsächlich werde der Kläger unter der Beitragsnummer ..283 747 3** unter der Anschrift … … in … als Hauptwohnsitz zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen. Zudem sei er mit Nebenwohnsitz unter der Anschrift … * in … gemeldet. Unter der Beitragsnummer … … … werde Frau … … für deren Hauptwohnsitz … * in … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen. Zugleich werde der Kläger unter der Beitragsnummer … … … mit einer Betriebsstätte „Konditorei-Cafe …“ unter der Anschrift … … in … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen. 21 Auf ein Aufklärungsschreiben
Gerichts teilte der Kläger mit, er lebe mit seiner Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung. Der Betriebssitz … … in … sei nicht der Wohnsitz. Es gebe dort keine Wohnung. Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes im Anwesen … … in … habe er die Zustellung von Post für sein Unternehmen an diese Adresse bewirken wollen. Nunmehr habe er diesen Wohnsitz abgemeldet und es sei für ihn nervig, dass nunmehr Post für sein Unternehmen unter der Privatadresse … * in … ausgeliefert werde. Zugleich legte der Kläger eine Meldebestätigung der Stadt … vom 27. Juli 2023 vor, wonach der Kläger seit dem 27. Juli 2023 einzig unter der Adresse … * in … gemeldet ist. 22 Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 3. April 2025, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten
Beklagten, welche Gegenstand
Verfahrens waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters oder Bevollmächtigten
Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. 24 Gegenstand
vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide
Beklagten vom
Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2023, mit welchen der Beklagte gegenüber dem Kläger unter der Beitragsnummer … … … Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen für eine Wohnung mit der Anschrift … … in … festgesetzt hat. 25 Die Klage ist zwar zulässig, inhaltlich jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die Erhebung
Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S), verkündet als Art. 1
Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), zuletzt geändert mit § 1 Staatsvertrag vom 28.4.2020 (GVBl 2020, 450, in Kraft getreten am 7.11.2020, Bek.v.13.1.2021, GVBl 2021,14). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine materiell rechtmäßige und wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass er europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Nebenwohnung bis zu
sen Neuregelung mit Wirkung vom 1. Juni 2020 – verfassungsgemäß ist (vgl. EuGH, U.v. 13.12.2018 – C-492/17 – NJW 2019, 577; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – NJW 2018, 3223; BayVerfGH, U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – NJW 2014, 3215). 27 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Wohnung in diesem Sinne ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Als Inhaber einer Wohnung wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung
Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten
Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). 28 Bei der baulichen Einheit unter der Anschrift … … in … handelt es sich um eine ortsfeste, abgeschlossene Raumeinheit, die durch einen Eingang von außen betreten werden kann. Dies haben die Parteien nicht in Frage stellt. 29 Diese Raumeinheit ist zum Wohnen oder Schlafen geeignet. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. Es bedarf keiner besonderen Ausstattungsmerkmale wie etwa eines Badezimmers oder einer Küche; ebenso wenig benötigt diese Raumeinheit eine bestimmte Mindestmöblierung wie z.B. ein Bett, um zum Wohnen oder Schlafen geeignet zu sein (Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 3 RBStV Rn. 14). 30 Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Definition
Begriffs der Wohnung für den Bereich
Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen
Beitragsrechts ausgerichtet und im Licht
Beitragsmodells auszulegen ist. Der Begriff der Wohnung ist mit dieser Definition objektiv formalisiert abgrenzbar (LT-Drs. 16/7001, 14). Damit sollen Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen (BayVerfGH, U.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 – BeckRS 2014, 52739, Rn. 108). Um den Wohnungsbegriff
V zu erfüllen, ist ein tatsächliches Bewohnen dieser Raumeinheit nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 7 CS 15.103 – juris Rn. 10). 31 Wird in der Wohnung eine Betriebsstätte betrieben, lässt dies die Geeignetheit der Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen nicht entfallen. 32 Dass sich in einer Raumeinheit sowohl eine Wohnung als auch eine Betriebsstätte befinden kann, ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber dafür geschaffenen Kollisionsnorm
V. Hiernach ist ein Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich nicht zu entrichten, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (bzw. zu entrichten ist). Der Gesetzgeber hat damit der Beitragsschuld für die Wohnung den Vorrang eingeräumt vor der Beitragsschuld für die Betriebstätte. Damit ist auch der Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer für nichtprivate Zwecke genutzt werden (VG München, U.v. 2.3.2016 – M 6 K 15.1124 – juris Rn. 73). Selbst die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte in einer Wohnung ändert nichts an der Beitragspflicht für die Wohnung (BayVGH, B.v. 22.10.2024 – 7 ZB 23.1062 – juris Rn. 10; vgl. zur gesamten Problematik auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.5.2020 – OVG 11 S 39/20 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – NVwZ-RR 2019, 1063, 1064, Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), U.v. 4.11.2019 – 3 K 4135/17 – juris Rn. 39). 33 Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Raumeinheit … … in … zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, auch wenn sie – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – keine hierfür geeignete Möblierung oder Ausstattung aufweist und auch wenn in dieser Raumeinheit eine Betriebsstätte betrieben wird. Es ist nicht erkennbar, dass eine Übernachtung in der Raumeinheit – beispielsweise mit Hilfe einer einfachen transportablen Liege – unmöglich wäre. Damit kommt es auf das Angebot
Klägers, die Raumeinheit in Augenschein zu nehmen, sowie auf die mit Schreiben vom
V ist. Für eine Wohnung i.S.
V, die keinen Inhaber i.S.
V hat, entsteht demgegenüber kein Rundfunkbeitrag (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 10.11.2025 – 27 K 501.14 – juris LS und Rn. 21, das auf die Zwecksetzung
Inhabers einer Raumeinheit durch eine Meldung bei der Meldebehörde abstellt, welche die Raumeinheit zur Wohnung im Sinne
Rundfunkbeitragsrechts werden lässt). 36 Der Kläger ist Inhaber der Wohnung … … in …, so dass zu seinen Lasten für den Zeitraum
Innehabens dieser Wohnung hierfür kraft Gesetzes (BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 6 C 35.15 – BeckRS 2016, 49588 Rn. 8) ein Rundfunkbeitrag entstanden ist. Dies trifft insbesondere auch auf die hier streitigen Zeiträume vom
V. Hiernach wird als Inhaber einer Wohnung jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom
V ist widerleglich. 40 Aus der Landtagsdrucksache 16/7001 vom
V widerlegt werden kann. Den Nachweis, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat die betreffende gemeldete Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt davon unberührt. Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. 41 Auf dieser Grundlage hat der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 15. Dezember 2016 (StAnz. Nr. 51 bis 52/2016) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen
Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2 Alt. 3 Rundfunkbeitragssatzung). 42 Die Widerlegung der Vermutung mittels einer Urkunde kann nicht nur durch eine korrigierte Meldebescheinigung erfolgen, sondern auch durch andere Urkunden; diesbezügliche genauere gesetzliche Regelungen existieren nicht, so dass jeder Einzelfall einer besonderen Prüfung bedarf. Allerdings muss die Urkunde für den Beleg, dass die fragliche Person nicht selbst in der Wohnung wohnt, geeignet sein. In Betracht kommt hier z.B. die Bescheinigung eines Vermieters über die Wohnungsaufgabe
zum Rundfunkbeitrag herangezogenen Mieters oder die Vorlage eines Untermietvertrages, der belegt, dass der zum Rundfunkbeitrag herangezogene Mieter keinen Zugang zur Wohnung hat (Göhmann/Siekmann in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 2 RBStV Rn. 29; vgl. ausführlich zur gesamten Problematik und insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer notariellen eidesstattlichen Versicherung: VG Würzburg, U.v. 17.1.2019 – W 3 K 17.1235 – juris Rn. 48 ff.; zustimmend hierzu auch VG Regensburg, U.v. 13.5.2024 – RO 3 K 23.1708 – BeckRS 2024, 14437 Rn. 27; VG Cottbus, U.v. 16.12.2022 – VG 6 K 153/17 – BeckRS 2022, 4794 Rn. 33; VG München, U.v. 27.7.2022 – M 6 K 20.1840 – BeckRS 2022, 20664 Rn. 32; VG München, U.v. 1.8.2022 – M 6 K 21.554 – BeckRS 2022, 29399 Rn. 24; offengelassen: NdsOVG, B.v. 16.8.2022 – 8 LA 83/22 – BeckRS 2022, 52978 Rn. 12; VG Ansbach, U.v. 20.2.2020 – AN 6 K 17.01964 – BeckRS 2020, 10443 Rn. 44). 43 Allerdings hat der Kläger keine Urkunde vorgelegt, die dafür geeignet wäre, die aus der Meldung
Erstwohnsitzes in der … … in … fließende Vermutung der Inhaberschaft einer Wohnung zu widerlegen. Er hat lediglich vorgetragen, er wohne nicht im Anwesen … …, sondern im Anwesen … * in …, er habe sich gleichwohl mit erstem Wohnsitz im Anwesen … … in … melderechtlich gemeldet, um hiermit die Zuleitung von seinen Gewerbetrieb betreffende Post an diese Anschrift zu bewirken. Hiermit kann er die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV jedoch schon
halb nicht widerlegen, weil er nicht dazu in der Lage war, eine entsprechende Urkunde vorzulegen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich in melderechtlicher Hinsicht nicht vorsätzlich ordnungswidrig verhält. Denn nach § 17 Abs. 1 BMG hat lediglich derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Im Umkehrschluss ist die Anmeldung ohne den Bezug einer Wohnung nicht zulässig. Dementsprechend handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 BMG sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet. 44 Aus diesen Gründen ist es für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger entgegen der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV keinerlei Zugang zum bzw. Zugriff auf die Wohnung in der … … in … hätte. Vielmehr hat er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er sich in diesem Anwesen regelmäßig aufhält. 45 Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sich im Anwesen … … in … – auch – eine Betriebsstätte
Klägers befindet. Denn wie oben bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung den Vorrang vor der Betriebsstätte eingeräumt. Die Rundfunkbeitragspflicht
Klägers für seine Betriebsstätte ändert nichts an der Beitragspflicht für die Wohnung. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV könnte nämlich umgekehrt der Kläger möglicherweise von der Beitragspflicht für die Betriebsstätte (und nicht für die streitgegenständliche Wohnung) befreit werden, weshalb eine unangemessene Doppelbelastung durch § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV hinreichend ausgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 22.10.2024 – 7 ZB 23.1062 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.5.2020 – OVG 11 S 39/20 – juris Rn. 3). 46 Aus alledem ergibt sich, dass es sich aus rundfunkbeitragsrechtlicher Sicht beim Anwesen … … in … um eine Wohnung handelt, die der Kläger gemäß der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV innehat, ohne dass er diese Vermutung der Wohnungsinhaberschaft hätte widerlegen können. Damit ist er für dieses Anwesen rundfunkbeitragspflichtig. 47 Eine analoge Anwendung
V auf den privaten Bereich dergestalt, dass für eine Wohnung, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Betriebsstätte befindet, ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist, scheidet schon mangels der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke aus (Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2023 Rundfunkbeiträge für dieses Anwesen gegenüber dem Kläger festgesetzt. 50 Die neben den Rundfunkbeiträgen festgesetzten Säumniszuschläge wurden ebenfalls zu Recht erhoben. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist die Fälligkeit
Beitrags im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; es ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (VG Bayreuth, U.v. 28.9.2016 – B 3 K 15.828 – BeckRS 2016, 117821 Rn. 60). 51 Die Höhe
Säumniszuschlags von 9,98 EUR im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.