1 Leitsatz: Die Dauer der Führungsaufsicht ist auf die Höchstdauer von 5 Jahren festzusetzen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sicherungsverwahrung, Gesamtfreiheitsstrafe, Jugendstrafe, Erpressung, Strafvollstreckungskammer, Unterbringung, Krankenhaus, Gutachten, Therapie, Anordnung, Bildaufnahme, Kinder, Nachweis, Verurteilung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, schriftliches Gutachten, Art und Weise, Führungsaufsicht, Bewährungshelfer, Weisungen, Sexualstraftätertherapie, Rückfallprävention, Sozialtherapie, Lebensführungseinschränkungen, Höchstdauer, Abkürzung, außergewöhnliche Umstände Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.06.2019 – 652 Js 59829/18 jug Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.03.2025 – Ws 209/25 Weiterführende Hinweise: Red. Ls.: Bestätigt durch OLG Nürnberg BeckRS 2025, 9469 Tenor 1. Der Verurteilte untersteht nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2019 (Az. JKI KLs 652 Js 59829/18 jug), rechtskräftig seit 05.12.2019, der Führungsaufsicht. 2. Es verbleibt bei der Höchstfrist der Führungsaufsicht von 5 Jahren. 3. Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. 4. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende strafbewehrte Weisungen gem. § 68 b Abs. 1
erteilt: a) Er darf sich nicht an Orten aufhalten, an denen erfahrungsgemäß mit der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen zu rechnen ist oder an denen sich bereits erkennbar Kinder und Jugendliche befinden, z.B. Kinderspielplätze, Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Jugendtreffs, Badegewässer, Sporteinrichtungen, Volks-, Vereins- oder Straßenfeste (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
). b) Er darf sich nicht in den Wohnungen der Mutter … und der Schwester … seiner Verlobten … in den Anwesen … und … in … aufhalten (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
). (aufgehoben Bl. 14 ff.) c) Er darf keinen Kontakt zu den früheren Tatopfern …, geb. am … und … geb. am … aufnehmen (persönlich, schriftlich, per Telekommunikationsmittel noch in sonstiger Weise oder über Dritte), mit ihnen nicht verkehren (schriftlich, telefonisch, elektronisch oder in sonstiger Weise), sie nicht beschäftigten, ausbilden oder beherbergen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
). d) Er darf keinen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen aufnehmen (persönlich, schriftlich, per Telekommunikationsmittel, in sonstiger Weise oder über Dritte), mit ihnen nicht verkehren (schriftlich, telefonisch, elektronisch oder in sonstiger Weise), sie nicht beschäftigten, ausbilden oder beherbergen. Hiervon ausgenommen ist das Kind … der Schwester … seiner Verlobten …, solange die Beziehung zu … besteht. Er darf sich zu keinem Zeitpunkt alleine ohne Aufsicht einer anderen erwachsenen Person in der Nähe des Kindes … aufhalten. Sofern sich zufällig oder unvorhergesehen eine alleinige Anwesenheit in der Nähe des Kindes … ergibt, hat sich der Verurteilte unverzüglich zu entfernen oder eine andere erwachsene Person hinzuzuziehen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
). e) Er hat sich zu bestimmten Zeiten bei dem für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfer persönlich zu melden und zwar nach näherer Bestimmung (hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Meldung) durch den Bewährungshelfer mindestens einmal, höchstens viermal im Monat, erstmals binnen 3 Tagen nach Entlassung (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
). f) Er hat sich erstmals binnen 7 Tagen nach Haftentlassung und sodann mindestens zweimal bis zu zwölfmal im Kalenderjahr bei den zuständigen kriminalpolizeilichen Ansprechpartnern der Landeskonzeption für rückfallgefährdete Sexualstraftäter (HEADS-Ansprechpartner oder dessen Vertreter) bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Kriminalpolizeiinspektion nach näherer Absprache hinsichtlich Meldeart und Meldeort und Terminvergabe durch die zuständigen Beamten persönlich zu melden (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7
). g) Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes binnen 1 Woche der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 8
). h) Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit binnen 1 Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 9
). i) Er hat sich zunächst mindestens einmal, höchstens viermal im Monat, nach näherer Absprache mit den dortigen Therapeuten bei der Fachambulanz für Sexual-/Gewaltstraftäter der Stadtmission N. e.V., P. Straße ..., ... Nürnberg, persönlich vorzustellen, erstmals binnen 1 Woche nach Entlassung (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11
). 5. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht folgende nicht strafbewehrte Weisungen gem. § 68 b Abs. 2
erteilt:
erteilt werden, gemäß § 145 a
auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Gründe I. 1 1. Mit dem im Tenor genannten Urteil wurde … wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, in einem Fall mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und der Herstellung kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 seinen am … geborenen Sohn … in sieben Fällen sexuell missbrauchte, wobei er hiervon am 07.03.2016 einmal eine Bildaufnahme fertigte. In fünf Fällen hiervon manipulierte der Verurteilte dabei für einen nicht nur unbedeutenden Zeitraum am unbekleideten Penis seines Sohnes, um sich hierdurch sexuell zu erregen. In zwei weiteren Fällen ließ der Verurteilte an sich durch seinen Sohn Oralverkehr durchführen und befriedigte sich dann bis zum Samenerguss vor diesem selbst. In einem Fall manipulierte der Verurteilte mit einem Körperteil oder Gegenstand für einen nicht nur unbedeutenden Zeitraum am unbekleideten Gesäß des Sohnes, um sich hierdurch sexuell zu erregen und befriedigte sich anschließend selbst vor seinem Sohn bis zum Samenerguss. Am 07.03.2016 führte der Verurteilte seinen unbekleideten teilweise erigierten Penis zwischen die unbekleideten Pobacken seines Sohnes, wobei er hiervon eine Bildaufnahme machte. Anschließend drehte der Verurteilte seinen Sohn um und fertigte von dessen nacktem Penis in sexuell aufreizender Art und Weise eine weitere Bildaufnahme. Der Verurteilte fertigte zudem zwei weitere Bildaufnahmen seiner unbekleideten minderjährigen Söhne … (geb. …). Er hatte außerdem am 06.07.2018 diverse kinder- und jugendpornografische Dateien in Besitz, welche fast ausschließlich männliche Kinder und Jugendliche zeigen. 2 Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.07.2021 (Az. JKII KLs 652 Js 59829/18 jug
selbst Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Kontoauszüge herstellte, um die so gefälschten Dokumente zum Nachweis des Absolvierens einer Ausbildung dem BKH Ansbach vorzulegen. 11
ging. In diesem Rahmen wurde seitens der Verteidigung mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zu den beantragten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht derzeit nicht abgegeben werden soll und ggf. später eine schriftliche Stellungnahme erfolger soll. 15 Der Beschluss vom 16.12.2024 wurde dem Verteidiger am 30.12.2024 zugestellt. Zusammen mit dem Beschluss wurde dem Verteidiger eine Verfügung zugeleitet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der JVA … und der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bis 15.01.2025 gegeben. Zudem wurde er um Mitteilung möglicher Termine für eine mündliche Anhörung gebeten, sollte eine solche doch gewünscht werden. 16 Eine weitere Stellungnahme ist nicht eingegangen, ebenso keine Mitteilung, dass doch eine mündliche Anhörung gewünscht wird. II. 17 Der Verurteilte untersteht nach vollständiger Verbüßung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten gemäß § 68 f Abs. 1 S. 1
von Gesetzes wegen der Führungsaufsicht. 18 Der Verurteilte erhob keine Einwendungen gegen die Anordnung der Führungsaufsicht als solche. 19 Eine Anordnung dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2
entfällt, kam vorliegend auch nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den bisherigen strafrechtlichen Werdegang. 20 Es bestand derzeit auch keinerlei Veranlassung, die Dauer der Führungsaufsicht abzukürzen. Zwar ist deren Dauer grundsätzlich unbestimmt (2-5 Jahre), dennoch ist im vorliegenden Fall bereits jetzt abzusehen, dass die Höchstfrist nicht abgekürzt werden kann. Vielmehr ist es erforderlich, über einen längeren Zeitraum nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Verurteilten einwirken zu können. Selbst die im Fall einer günstigen Prognose festzusetzende Bewährungszeit würde nicht unter 5 Jahre betragen. Sollten sich dennoch aus den jährlich vorzulegenden Berichten des Bewährungshelfers außergewöhnliche Umstände ergeben, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, behält sich das Gericht eine Abkürzung der Höchstfrist vor (§§ 68 c Abs. 1 S. 2, 68 d.S. 1
). Derzeit besteht hierfür allerdings noch kein Anlass. 21 Gemäß § 68 a Abs. 1
war dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer zu bestellen. 22 Die dem Verurteilten erteilten Weisungen beruhen auf § 68 b
. III. 23 1. Die Weisungen nach § 68 b Abs. 1
sind zwingend strafbewehrt. Deren Nichtbefolgung führt zur Bestrafung nach § 145 a
(vgl. BeckOK
/Heuchemer, 46. Ed. 1.5.2020,
22). Nach § 68 b Abs. 2
können weitere, dem Einzelfall angepasste Weisungen erteilt werden, deren Nichterfüllung nicht nach § 145 a bestraft werden kann (vgl. BeckOK
/Heuchemer, 46. Ed. 1.5.2020,
20). 24 Wird folglich eine Weisung nach § 68 b Abs. 1
erteilt, ist diese auch strafbewehrt. 25 Die Erteilung der Weisungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Auswahl der Weisungen hat sich nach der begangenen Tat, der Persönlichkeit des Täters und dessen konkretem Lebensumfeld zu richten. Sie orientieren sich am Ziel der Prävention. Weisungen, die keinen Zusammenhang zur kriminellen Gefährdung aufweisen, sind unzulässig. Das Gericht kann mehrere Weisungen nebeneinander anordnen. Die Grenzen der Weisungen ergeben sich aus dem Unzumutbarkeitsgrundsatz nach Abs. 3. Die Unzumutbarkeit muss konkret anhand der jeweiligen Führungsaufsicht überprüft werden. An die Zumutbarkeit sind im Rahmen der Führungsaufsicht höhere Anforderungen zu stellen, da diese gem. § 145 a
strafbewehrt ist (vgl. BeckOK
/Heuchemer, 46. Ed. 1.5.2020,
5 ff. m.w.N.). 26 2. Unter Berücksichtigung der Anlassdelinquenz erscheinen die erteilten Weisungen erforderlich, um die soziale Integration zu fördern, weitere Straftaten zu verhindern und insbesondere eine effektive Kontrolle und Überwachung zu ermöglichen, damit etwaigen gefährlichen Entwicklungen nach Möglichkeit rechtzeitig entgegengesteuert werden kann. 27 Soweit nicht konkret etwas anderes bestimmt ist, gelten die erteilten Weisungen für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht. Die Weisungen können jedoch jederzeit insgesamt oder einzeln abgeändert, ergänzt und auch aufgehoben werden, wenn sich im Verlauf der Führungsaufsicht aufgrund der Entw cklung des Verurteilten oder aufgrund seines Verhaltens die zugrundeliegenden persönlichen Verhältnisse entsprechend ändern und wenn deswegen eine Abänderung der Weisungen erforderlich wird. Eine entsprechende Änderung oder Anpassung sowie eine Ergänzung der erteilten Weisungen bleibt insoweit ausdrücklich vorbehalten. 28 Eine unangemessene Einschränkung in der Lebensführung des Verurteilten tritt durch die erteilten Weisungen nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den hierdurch zu erreichenden Zweck nicht ein. 29 3. Hinsichtlich der angeordneten Weisungen ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: 30 Die Weisungen dienen dazu, die weitere Entwicklung des Verurteilten in positiver Richtung zu stabilisieren. Sie sind dem Verurteilten zumutbar. 31 Die Weisungen bzgl. des Aufenthalts an bestimmten Orten sowie der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen ist vor dem Hintergrund der Anlassdelinquenz sowie der nicht vollständig abgeschlossenen Sozialtherapie für Sexualstraftäter zur Verhinderung weiterer gleichgelagerter Straftaten unumgänglich. Durch die Weisungen Ziffer 4
am 04.11.2024 ein schriftliches Gutachten erstattete, hält die Anbindung an die Fachambulanz im Falle einer Entlassung ebenfalls für erforderlich. Insofern dient die Vorstellungs- und Therapieweisung dazu, die Motivation beim Verurteilten nach der Haft zu wecken und durch die möglichst erfolgreiche Absolvierung der Therapie legalprognostisch relevante Fortschritte erzielen zu können, um insoweit das vom Verurteilten ausgehende Rückfallrisiko abzusenken und insoweit die Allgemeinheit vor neuerlichen verg eichbaren Straftaten des Verurteilten zu schützen. Die Einschränkungen, die der Verurteilte durch die Teilnahme an der Therapie hinnehmen muss, stehen hierbei nicht annähernd außer Verhältnis zu den von dem Verurteilten ausgehenden Gefahren für neuerliche Sexualdelikte. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die Therapie bei der Fachambulanz in Nürnberg kostenlos absolviert werden kann und dem Verurteilten hierdurch keine besonderen Belastungen treffen. Das Gericht weist an dieser Stelle bereits darauf hin, dass der Verurteilte, sofern er der Vorstellung zur Therapieweisung nicht nachkommt, gegebenenfalls mit der Anordnung der unbefristeten Dauer der Führungsaufsicht rechnen muss. Die Weisung wurde zunächst für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht angeordnet, wobei bei entsprechend positivem Verlauf der Therapie durch entsprechende Mitteilungen des Bewährungshelfers oder der Therapiestelle gegebenenfalls eine Ausweitung des Vorstellungsintervalls oder gar eine Beendigung der Therapieweisung vorbehalten bleiben. 35 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Weisung, dem Verurteilten den Besitz internetfähiger Endgeräte zu untersagen, wurde nicht erteilt. In der heutigen Zeit ist der Besitz zumindest eines solchen Endgerätes essentiell. Würde man den Verurteilten den Besitz eines solchen Gerätes untersagen, könnte er beispielsweise kein Deutschlandticket erwerben, da ein solches nur digital und nicht am Fahrkartenautomaten erhältlich ist. Zudem bieten die meisten Banken nur noch Onlinebanking an und verlangen für Papierüberweisungen extra Gebühren. Die Erteilung eines vollständigen Verbotes würde die Lebensführung des Verurteilten in unangemessener Weise erschweren. Allerdings hat der Verurteilte regelmäßige Kontrollen zu dulden, um sicherzustellen, dass er keine kinder- und jugendpornographischen Schriften konsumiert. 36 4. Die Übertragung der ergänzenden Belehrung über die Bedeutung und die Folgen der Führungsaufsicht auf die JVA … beruht auf §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 S. 2 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.