6). 10 Vorliegend ist die Polizei ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks vom 18.06.2024 (Bl. 5, 6 der Bußgeldakte) bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme, die sich primär auf die Identifizierung des Antragstellers richtete, ausschließlich zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit tätig geworden, wobei sie hier nicht nach §§ 35 Abs. 2, 36 OWiG tätig wurde, weil sie selbst nicht Ahndungsbehörde war (dies ist hier die Kreisverwaltungsbehörde der Landeshauptstadt M., Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG), sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG als Ermittlungsbehörde von Ordnungswidrigkeiten handelte (Schmidbauer/Steiner/ Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
186). Damit ist sie als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG tätig geworden. 11 Dementsprechend ist auch eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegend ausgeschlossen, da die Grundlage des verfahrensgegenständlichen Handelns ausschließlich im repressiven Bereich liegt. Eine präventive Zielrichtung hatte das polizeiliche Handeln nicht. 12 b) Allerdings ist der Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG hier subsidiär, § 23 Abs. 3 EGGVG, weil eine gerichtliche Überprüfung des verfahrensgegenständlichen polizeilichen Handelns in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfolgen hat. 13 Als Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche polizeiliche Handeln kommt allenfalls § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO in Betracht, nachdem das Festhalterecht des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsbehörde auch im Bußgeldverfahren zusteht und eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeschlossen ist (Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 163b StPO Rn. 9). 14 Für die richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Handelns, bei dem die Polizei, ohne Ahndungsbehörde zu sein, im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einzelne Ermittlungsmaßnahmen getroffen und sich dabei auf Rechtsgrundlagen der StPO (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG) gestützt hat, die selbst Rechtsbehelfe regeln, stehen dem Betroffenen diese speziellen Rechtsmittel zur Verfügung (Schmidbauer/Steiner/ Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
PO § 98 Rn. 23). Für die hier mögliche Ermächtigungsnorm des § 163b StPO ist daher in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts zu erwirken (MüKoStPO/Böhm,
1, 9). Trifft die Polizei im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einzelne Ermittlungsmaßnahmen ohne Ahndungsbehörde zu sein und stützt sie sich dabei auf Rechtsgrundlagen der StPO (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG), die selbst Rechtsbehelfe regeln (z. B. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO), so stehen dem Betroffenen diese speziellen Rechtsmittel zur Verfügung (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,
187, 206).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.