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BayObLG, Beschluss v. 14.04.2025 – 204 VAs 19/25

BayObLG, Beschluss v. 14.04.2025 – 204 VAs 19/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 14.04.2025 – 204 VAs 19/25 Download Drucken Titel: Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für Re

Art. 12Rn.

6). 10 Vorliegend ist die Polizei ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks vom 18.06.2024 (Bl. 5, 6 der Bußgeldakte) bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme, die sich primär auf die Identifizierung des Antragstellers richtete, ausschließlich zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit tätig geworden, wobei sie hier nicht nach §§ 35 Abs. 2, 36 OWiG tätig wurde, weil sie selbst nicht Ahndungsbehörde war (dies ist hier die Kreisverwaltungsbehörde der Landeshauptstadt M., Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG), sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG als Ermittlungsbehörde von Ordnungswidrigkeiten handelte (Schmidbauer/Steiner/ Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,

Art. 12Rn.

186). Damit ist sie als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG tätig geworden. 11 Dementsprechend ist auch eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegend ausgeschlossen, da die Grundlage des verfahrensgegenständlichen Handelns ausschließlich im repressiven Bereich liegt. Eine präventive Zielrichtung hatte das polizeiliche Handeln nicht. 12 b) Allerdings ist der Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG hier subsidiär, § 23 Abs. 3 EGGVG, weil eine gerichtliche Überprüfung des verfahrensgegenständlichen polizeilichen Handelns in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfolgen hat. 13 Als Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche polizeiliche Handeln kommt allenfalls § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO in Betracht, nachdem das Festhalterecht des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsbehörde auch im Bußgeldverfahren zusteht und eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeschlossen ist (Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 163b StPO Rn. 9). 14 Für die richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Handelns, bei dem die Polizei, ohne Ahndungsbehörde zu sein, im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einzelne Ermittlungsmaßnahmen getroffen und sich dabei auf Rechtsgrundlagen der StPO (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG) gestützt hat, die selbst Rechtsbehelfe regeln, stehen dem Betroffenen diese speziellen Rechtsmittel zur Verfügung (Schmidbauer/Steiner/ Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,

Art. 12Rn. 206; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 67. Auflage 2024, St

PO § 98 Rn. 23). Für die hier mögliche Ermächtigungsnorm des § 163b StPO ist daher in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts zu erwirken (MüKoStPO/Böhm,

  1. Aufl. 2023, StPO § 163b StPO Rn. 29; BGH, Beschluss vom 05.08.1998 – 5 ARs (VS) 1/97 –, BGHSt 44, 171 – 175, juris Rn. 19, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erledigten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO). 15
  2. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Senats ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 162 StPO zuständige Gericht abzugeben, hier das Amtsgericht München – Ermittlungsrichter -. Innerhalb der ordentlichen Gerichte erfolgt keine Verweisung nach § 17a GVG, sondern eine Abgabe. Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit) zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie – außer in den Fällen des § 17a Abs. 6 GVG – nicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 20). Demgemäß bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch keines Verweisungsbeschlusses des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG (BayObLG, Beschlüsse vom 29.06.2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3; vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 126). 16
  3. Der Abgabe steht auch Art. 12 Abs. 1 BayPOG nicht entgegen. Dort ist zwar im Hinblick auf gerichtliche Zuständigkeiten für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei neben dem Verwaltungsrechtsweg nur die Zuständigkeit nach § 23 EGGVG genannt. Art. 12 Abs. 1 BayPOG hat aber keinen eigenständigen Regelungscharakter dahingehend, welche Rechtsbehelfe gegen polizeiliche Maßnahmen statthaft sind, sondern referiert lediglich die bundesgesetzliche Rechtslage (BeckOK PolR Bayern/Schmid,
  4. Ed. 01.03.2024,

Art. 12Rn.

1, 9). Trifft die Polizei im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einzelne Ermittlungsmaßnahmen ohne Ahndungsbehörde zu sein und stützt sie sich dabei auf Rechtsgrundlagen der StPO (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 OWiG), die selbst Rechtsbehelfe regeln (z. B. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO), so stehen dem Betroffenen diese speziellen Rechtsmittel zur Verfügung (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer, 6. Aufl. 2023,

Art. 12Rn.

187, 206).

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