2, § 630c Abs. 3, Abs. 4 Leitsätze: 1. Ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2
liegt nicht vor, wenn ein Patient sich mit Abrechnung nach dem Pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP-Entgelttarifliste) einverstanden erklärt und die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c Abs. 3
setzt einen Wissensvorsprung des Behandlers gegenüber dem Patienten voraus. Bei privat krankenversicherten Patienten liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Patienten, Kenntnisse über den Inhalt und Umfang des mit der Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu haben. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Krankenkasse, Krankenversicherung, Berufung, AGB, Arzt, Psychiatrie, Kenntnis, Behandlung, Wissensvorsprung, Unterschrift, Abrechnung, Klinik, Verzicht, Form, Krankenhauskosten, Berufungsverfahren, Zahlungsanspruch, Informationspflicht, Vertragsauslegung, Patientenaufklärung, Kostenübernahme, PEPP-Entgelttarifliste, Private Krankenversicherung, Aufrechnung, Behandlungsvertrag Vorinstanz: LG Traunstein, Endurteil vom 16.08.2024 – 3 O 1252/24 Fundstelle: MedR 2026, 374 Tenor
die Aufrechnung erklärt. 2 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. 3 Sie beantragt im Berufungsverfahren: Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.08.2024 – 3 O 1252/24 – wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.461,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 501,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 25.05.2024 zu bezahlen. 4 Die Beklagte legte Anschlussberufung ein und beantragt: I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.07.2024, Aktenzeichen 3 O 1252/24 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. 5 Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 6 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten unbegründet. 7 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen offenen Zahlungsspruch in Höhe von 6.461,86 € gemäß der Abschlussrechnung der Klägerin vom 24.02.2023 (Anlage B5). Soweit die Beklagte einwendet, dass der Tagessatz mit ihr nicht wirksam vereinbart worden sei, die Regelung auf Seite 7 des 13-seitigen Vertrages über die Kosten für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) als Geschäftsbedingung komplett intransparent und unwirksam sei, hat sie auf Seite 10 des Behandlungsvertrages mit ihrer Unterschrift bestätigt: „Hiermit bestätige ich, dass ich darüber informiert wurde, dass die derzeit gültigen AGB sowie die PEPP-Entgelttarifliste 2020 in den Chefarzt-Sekretariaten sowie im Patientenservice einsehbar ist und ich somit die Möglichkeit habe, diese Unterlagen zur Kenntnis zu bekommen.“ Mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag hat sie sich mit der Abrechnung nach der PEPP-Entgelttarifliste, auf die ausdrücklich hingewiesen worden ist, einverstanden erklärt und sie hatte in zumutbarer Weise die Möglichkeit von der PEPP-Entgelttarifliste Kenntnis zu nehmen. Ein Verstoß gegen § 305 Abs. 2
liegt daher nicht vor. Die Beklagte wurde ausreichend darüber informiert, dass der gültige Basisentgeltwert bei 314,36 € liegt und nach dem PEPP-Entgeltkatalog abgerechnet wird. 8 2. Die Beklagte hat keinen Aufrechnungsanspruch gegen die Abrechnung der Krankenhauskosten der Klägerin. Ein Verstoß gegen § 630 c Abs. 3
liegt nicht vor. 9 Der Tatbestand des § 630 c Abs. 4
nennt Gründe für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Information des Patienten in der Form zweier Beispiele – Unaufschiebbarkeit der Behandlung, Verzicht des Patienten – sowie einer Generalklausel, nämlich der „besonderen Umstände“. Dem ist noch das allgemeine Prinzip des Rechts der Aufklärungspflichten an die Seite zu stellen, nach dem über Umstände, die dem anderen Teil ohnehin bekannt sind, nicht informiert werden muss (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023,
OK
/Katzenmeier, 73. Ed. 1.2.2025,
22, beck-online). Den Grund für die wirtschaftliche Informationspflicht sieht der Gesetzgeber dabei in einem Wissensvorsprung des Behandlers gegenüber dem Patienten (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S. 22 li. Sp., BGH, Urteil vom
. III. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.