lvenzantrags Normenketten:
3 S. 3 Leitsätze: 1. Die Rücknahme eines
lvenzantrags ist nur bis zur Eröffnung des
lvenzverfahrens zulässig. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein elektronisch eingereichter
lvenzantrag ist formgerecht, wenn das Originaldokument eingescannt und durch den Bevollmächtigten übermittelt wird. 3. Der Schuldner ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im
lvenzantrag selbst verantwortlich, auch wenn der Antrag durch einen Bevollmächtigten eingereicht wird. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist eine Rücknahme des
lvenzantrags wegen der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zulässig, bleibt dem Antragsteller nur die sofortige Beschwerde nach § 34
, um die Wirkungen der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die schriftliche Einreichung des
lvenzeröffnungsantrags genügt es, wenn der Schuldner den Antrag im Original unterschreibt, dieses Original einscannt, an seinen Rechtsanwalt übersendet und dieser es in elektronischer Form an das Gericht über das beA weiterleitet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:
lvenzverfahren, Beschwerde, Restschuldbefreiung, Verfahrenskosten, Unterschrift, Form, Stundung, AG, Antragsteller, Schuldner, Partei, Rechtsbeschwerde, Dokument, Akte, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde, Stundung der Verfahrenskosten,
lvenzantrag, Rücknahmebeschränkung, Verfahrenseröffnung, Zahlungsunfähigkeit, Elektronische Antragstellung, Beschwerdeverfahren, Eröffnungsantrag, Eigenantrag, schriftlich, Scan, Einreichung durch Rechtsanwalt, Rücknahme des Eröffnungsantrags, Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 27.02.2025 – 1501 IK 542/25 Fundstellen: ZVI 2025, 369 ZInsO 2025, 1435 NWB 2025, 1836 ZIP 2025, 2524 FDInsR 2025, 009950 LSK 2025, 9950 Tenor
lvenzgericht vom 27.02.2025 mit welchem das
lvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. 2 Beim AG München –
lvenzgericht ging am 14.02.2025 ein eingescannter Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens nach § 305
, Stundung der Verfahrenskosten und ein Antrag auf Restschuldbefreiung ein, welcher die Unterschrift des Schuldners und als Datum den 11.02.2025 trägt. Die Übersendung erfolgte durch die von dem Schuldner beauftragten Rechtsanwälte mittels elektronischer Übersendung. 3 Mit Beschluss vom 17.02.2025 wurden das Verfahren über den Eröffnungsantrag eingeleitet und die Verfahrenskosten gestundet. 4 Mit Beschluss vom 27.02.2025 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. 5 Mit Schreiben vom 03.03.2025 und vom 07.03.2025 erklärte der Schuldner die Rücknahme seines Antrags auf Eröffnung des
lvenzverfahrens. 6 Mit Beschluss vom 07.03.2025 wurde die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des
lvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, da eine Rücknahme nach § 13 Abs. 2
nur bis zur Eröffnung des
lvenzverfahren möglich sei. 7 Mit Schreiben vom 17.03.2025, eingegangen bereits am 16.03.2025, legte der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss vom 27.02.2025 sofortige Beschwerde ein. 8 Mit Beschluss vom 27.02.2025 half das AG München –
lvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. II. 9 Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 27.02.2025 ist gem. §§ 4, 6, 34 Abs. 2
i.V.m. 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. 10 1. Die Rücknahme des
lvenzantrags ist bei Verfahrenseröffnung nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zulässig. Wirksam wird der Eröffnungsbeschluss in dem Augenblick, in dem er aufhört, eine innere Angelegenheit des Gerichts zu sein, also wenn der Beschluss vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben wird oder der Beschluss dem Schuldner bzw. einem
lvenzgläubiger bekannt gemacht wird (Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019,
164). Wie bereits im Be3 schluss des AG München –
lvenzgericht vom 07.03.2025 war eine Rücknahme zum 03.03.2025 bereits nicht mehr zulässig. Mit Beschluss vom 07.03.2025 wurde die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des
lvenzverfahrens folgerichtig als unzulässig zurückgewiesen, da eine Rücknahme nach § 13 Abs. 2
nur bis zur Eröffnung des
lvenzverfahren möglich sei. 11 2. Ist eine Rücknahme des
lvenzantrags nicht mehr zulässig, bleibt dem Antragsteller nur noch der Weg der sofortigen Beschwerde über § 34
, um die Wirkungen der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen (Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019,
164). 12 Die sofortige Beschwerde vom 17.03.2025 ist jedoch unbegründet, da der Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens formgerecht an das AG München –
lvenzgericht eingereicht wurde und die Eröffnung des
lvenzverfahrens mit Beschluss vom 27.02.2025 somit wirksam erfolgte, mithin die Voraussetzungen zur Eröffnung des
lvenzverfahrens vorlagen. 13 Mit dem neuen § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, dass ein schriftlich einzureichender Antrag der Partei oder eines Dritten, der als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden soll, mit der Unterschrift in das elektronische Dokument übertragen und durch den Rechtsanwalt übermittelt werden kann (Anders/Gehle/Anders,
lvenzantrag und in den Anlagen selbst verantwortlich, was er an mehreren Stellen der amtlichen Vordrucke mit seiner eigenen Unterschrift bestätigen und hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Nr. 3 sogar versichern muss. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag und die Anlagen ausgefüllt oder vorgefertigt hat (BeckOK InsR/Savini, 38. Ed. 1.2.2025,
9). 15 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet und mithin zurückzuweisen. III. 16 Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4
. 17 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.