OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.05.2026 – 8 Wx 898/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.05.2026 – 8 Wx 898/26 Download Drucken Titel: Beschwerde - funktionelle Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung Normenketten: RVG § 33 Abs. 4 ZPO § 572 Leitsätze: Hat das Landgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG zu treffende Abhilfentscheidung zuständig. (Rn. 12) 1. Eine Einzelrichterin darf die Abhilfeentscheidung nicht an sich ziehen, wenn die Erstentscheidung durch die Kammer erlassen wurde. Das Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Spruchkörpers. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Falle einer fehlerhaften Besetzung bei der Abhilfeentscheidung ist das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gegenstandswertfestsetzung, Verfahrensbevollmächtigter, Abhilfeverfahren, Kammerbesetzung, Verfahrenskostenhilfe, Staatskassenvertretung, Beschwerde, Abhilfeentscheidung, funktionelle Zuständigkeit Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.05.2026 – 13 T 3004/24 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten ... wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.05.2026, Az. 13 T 3004/24, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Durchführung eines Abhilfeverfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückgegeben. Gründe I. 1 Das Verfahren betrifft die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einer betreuungsgerichtlichen Beschwerdesache. Betreute ist Frau D. W., beruflicher Betreuer ist Herr C. G. 2 In dem zugrundeliegenden Betreuungsverfahren hat das Amtsgericht Nürnberg (Az. 74 XVII 411/23) mit Beschluss vom 07.05.2024 den Widerruf einer Vorsorgevollmacht zugunsten des Sohnes der Betreuten, Herrn C. W., genehmigt und zugleich den Antrag dieses Beteiligten auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen (Bl. 209 ff. d. AG-A.). Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.09.2024 (Bl. 499 d. AG-A.) und vom 03.04.2025 (Bl. 590 ff. d. AG-A.) wurde die bestehende Betreuung erweitert. Sie umfasst seitdem auch die Bestimmung des Umgangs der Betreuten mit dem Beteiligten C. W. 3 Der Beschwerdeführer (des vorliegenden Wertfestsetzungsverfahrens) ist Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten C. W. Für die Beschwerde gegen den vorbenannten Beschluss vom 07.05.2025 wurde dem Beteiligten mit Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.07.2025 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (Az. 13 T 3004/24; Bl. 14 f. d. LG-A. [VKH]). 4 Alle Beschwerden wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 16.09.2025 zurückgewiesen (Bl. 107 ff. d. LG-A.). Eine Kostenentscheidung erging hierbei nicht. Die gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsbeschwerde des Beteiligten C. W. wurde am 14.01.2026 durch den Bundesgerichtshof verworfen (Az. XII ZB 479/25; Bl. 32 f. d. BGH-A.). 5 Bereits mit Schriftsatz vom 30.10.2025 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen (Bl. 144 f. d. LG-A.). Mit Beschluss vom 03.11.2025 setzte das Landgericht – in Kammerbesetzung – den „Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren“ auf 5.000,00 € fest. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Ihm war eine Rechtsbehelfsbelehrungüber eine binnen sechs Monaten einzulegende Beschwerde angefügt (Bl. 146 f. d. LG-A.). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 zugestellt. 6 Mit einem am 30.04.2026 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erhob er Beschwerde gegen den vorbenannten Wertfestsetzungsbeschluss (Bl. 150 f. d. LG-A.) und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 06.05.2026 (Bl. 153 ff. d. LG-A.). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, ausgehend von dem Vermögen der Betreuten sei ein Wert von 445.999,16 € oder ein angemessener Anteil hiervon festzusetzen. 7 Unter dem 15.05.2026 hat das Landgericht – nunmehr durch eine Einzelrichterin – der Beschwerde „des Sohnes der Betroffenen“ teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 50.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 156 ff. d. LG-A.). II. 8 1. Ob die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 15.05.2026 unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Hierüber entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.