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AG Nürnberg, Beschluss v. 03.03.2026 – 58 Gs 2602/26

AG Nürnberg, Beschluss v. 03.03.2026 – 58 Gs 2602/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 03.03.2026 – 58 Gs 2602/26 Download Drucken Titel: Steuerhinterziehung, Geschäftsleitun

§§ 369Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a Gew

StG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; § 53 Abs. 1 StGB. 27 Dies ist für den Beschuldigten D strafbar als Steuerhinterziehung in einer noch

§§ 369Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a Gew

StG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; § 53 Abs. 1 StGB. 28 Dies ist für den Beschuldigten W strafbar als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einer noch

§§ 369Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a Gew

StG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; §§ 27 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB. 29 Dies ist für den Beschuldigten V strafbar als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einer noch

§§ 369Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO; §§ 2, 5, 6, 7, 14a Gew

StG; § 25 GewStDV; §§ 1, 7, 8, 23 KStG; §§ 1, 2, 15, 18 UStG; §§ 27 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB. B. 30 Der Tatverdacht folgt aus den bisherigen Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Bayreuth, niedergelegt im Verdachtsprüfungsvermerk vom 16.06.2025 (EA Sonderband Personenakten M Bl. 1 ff.; die Verdachtsprüfungsvermerke für die weiteren Beschuldigten sind parallel aufgebaut und zu Beginn der jeweiligen Personenakte abgelegt). 31 Demnach betreiben die Beschuldigten mittels der oben genannten Unternehmen ein mehrstufiges, aufeinander abgestimmtes und eng verzahntes Geschäftsmodell. Dem Tatverdacht nach erfolgt die Leitung der involvierten Unternehmen wie auch das operative Geschäft dieser Unternehmen einheitlich und zentral vom Sitz der V in der , Nürnberg aus. Dort erzielten die M , die Y und die S in den oben genannten Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze und Gewinne, die gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt wurden. 32 Der Tatverdacht resultiert zunächst aus den Feststellungen, die das Zentralfinanzamt Nürnberg im Rahmen der Außenprüfung der V , der C , der S und der F gesellschaft mbH betreffend die Prüfungszeiträume 2015 bis 2017 traf (EA Sonderband Personenakten M Bl. 44 ff. mit weiteren Nachweisen für die nachfolgenden Verdachtsmomente; der Bericht über die Außenprüfung bei der V vom 19.06.2023 ist in der EA ab Bl. 297 ff. abgelegt). Demnach wird von Nürnberg aus unter anderem die für das Geschäftsmodell unverzichtbare Internetwerbung geschaltet, die Domains der beteiligten Unternehmen verwaltet und die Druck- und Versandstraße für die notwendigen Vertragsdokumente betrieben. Anhaltspunkte traten zutage, dass es sich bei mehreren Unternehmen mit angeblichem Sitz in Großbritannien oder Österreich, die auf der zweiten Stufe der Finanzsanierung tätig werden, um reine Briefkastenfirmen handelt, die tatsächlich von Nürnberg aus geleitet werden. Die V verfügt über die für die Verarbeitung großer Datenmengen erforderliche IT-Infrastruktur, während die M über keine nennenswerten Sachanlagen verfügt. Der Beschuldigte M_ , der im Zeitraum vom 30.05.2014 bis 07.03.2018 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der M war, machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2018 Fahrtkosten geltend, die darauf hindeuten, dass er seine tägliche Arbeit von Nürnberg aus verrichtete. 33 Weitere Verdachtsmomente folgen aus einer Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalts Dr. O vom 21.08.2023, die dieser für die V in Replik auf den Betriebsprüfungsbericht vom 19.06.2023 abgab (EA Bl. 203 ff.). Darin führt er zu den Hintergründen der Gründung der M aus, dass die Zwischenschaltung des Schweizer Unternehmens in die Vermarktungskette dazu diente, Rechtsstreitigkeiten mit enttäuschten Kunden zu vermeiden, „weil es für Rechtsstreitigkeiten gegenüber einer im Ausland ansässigen Gesellschaft keine Prozesskostenhilfe“ gebe (EA Bl. 206). Dies legt den Verdacht nahe, dass eine ernsthafte Verlagerung der unternehmerischen Aktivitäten von Nürnberg in die Schweiz weder beabsichtigt war noch tatsächlich durchgeführt worden ist. Weiterhin gibt Herr Rechtsanwalt Dr. O an, dass die M die Kundendaten automatisiert auf in Zürich befindlichen Servern verarbeitete. Auch dies erscheint angesichts der geringen Serverkosten, die laut vorgelegter Rechnungen lediglich 16,99 € pro Monat betragen (EA Bl. 222 ff.), nicht glaubhaft und indiziert, dass die Datenverarbeitung zentral in Nürnberg erfolgt. 34 Weiterhin deutet der beschränkte Personaleinsatz in der Schweiz darauf hin, dass die Schweizer Unternehmen der ersten Stufe des Geschäftsmodells neben der Verringerung von Prozessrisiken nur zur Verschleierung der eigentlichen Wertschöpfung in Deutschland gegründet worden sind. Laut Gewinnermittlung der M für die Jahre 2014 bis 2017 sind jährliche Lohn- und Gehaltsaufwendungen von maximal 27.400 CHF angefallen (EA Bl. 245 ff.). Einzig bekannter Mitarbeiter ist Herrn J , ein Schweizer Staatsbürger, der in allen dreien Schweizer Gesellschaften der ersten Stufe als Direktor angestellt war (EA Sonderband Personenakten M Bl. 37 ff. m.w.N.). Verdächtig ist hierbei zum einen, dass die 4 ½-Zimmerwohnung des Herrn J in /Schweiz, die er sich mit Herrn W im Zeitraum 30.05.2014 bis 07.03.2018 teilte, zugleich der Sitz der M gewesen sein soll (EA Bl. 218). Zum 07.03.2018 verlagerte die M ihren Sitz an eine bekannte Massendomiziladresse (EA Sonderband Personenakten M Bl. 47). Auffällig ist zum anderen, dass Herr J ausweislich eines von ihm selbst verfassten Tätigkeitsberichts vom 27.10.2022 nur einen begrenzten Aufgabenbereich bei der M inne hatte (EA Bl. 236). Details zu seiner dortigen Tätigkeit konnte er nicht nennen. 35 Für eine rein innerdeutsche Geschäftstätigkeit der Schweizer Unternehmen spricht weiterhin, dass das Geschäftsmodell der Vermittlung und des Anbietens von Finanzsanierung offensichtlich auf das Anwerben deutscher Verbraucher ausgerichtet ist. Hierfür spricht zunächst, dass die zur Kundenakquise genutzten Webseiten in der Regel über die Länderendung .de verfügen (EA Sonderband Personenakten M Bl. 27 ff.), obwohl die zunächst aktiven Finanzsanierungsvermittler angeblich in der Schweiz ansässig sind. Teils weisen die Webseiten sogar einen lokalen Bezug zu Nürnberg auf (z.B. www.noricus .de, www.noricus .de). Auch die vorgenannte Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. O lässt den indirekten Rückschluss zu, dass es deutschstämmige Kunden sind, vor deren Klagen man sich über die Zwischenschaltung Schweizer Kapitalgesellschaften schützen möchte. Die vorliegenden Strafanzeigen stammen ebenfalls von deutschen Kunden (EA Sonderband Kreditvermittlungsbetrug Bl. 1 ff.). 36 Laut Informationszentrale für steuerliche Angelegenheiten beim Bundeszentralamt für Steuern bestehen darüber hinaus verschiedene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Schweizer Unternehmen der ersten Stufe um inaktive Briefkastenfirmen handelt (EA Bl. 623 ff.). 37 Der Verdacht, dass die Beschuldigten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verwirklichten, folgt aus den bereits bekannten Zahlungen der D AG an die M und Y (EA Sonderband Personenakten M Bl. 41 ff., 69 f. m.w.N.). Demnach flossen den Unternehmen im Zeitraum 30.03.2015 bis 21.07.2020 Vermittlungsentgelte in Höhe von insgesamt mehr als 8,7 Mio. € zu. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Folgejahre schätzungsweise ein Zufluss von Vermittlungsentgelten von mehr als 2 Mio. € (brutto). 38 Der Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung der Beschuldigten W und V ergibt sich aus deren Rollen in der Unternehmensgruppe und des damit verbundenen Einflusses auf die Umsetzung und Durchführung des von den involvierten Unternehmen betriebenen Geschäftsmodells. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Beschuldigten und der engen Verzahnung der beteiligten Unternehmen wussten die vorgenannten Beschuldigten, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet und dass sich die vermittelten Finanzsanierungsleistungen an deutsche Verbraucher richten, mithin im Inland steuerpflichtige Umsätze, Einkünfte und Gewinne generiert werden. Wegen der engen Verzahnung der Unternehmensgruppe hatten die Beschuldigten W und V zwangsläufig auch Einblick in die die Buchhaltung und Finanzen der Schweizer Domizilgesellschaften der ersten Stufe. Verdachtsbegründend wirkt hier auch, dass das Geschäftsmodell der Unternehmensgruppe nach der Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. O vom 21.08.2023 nicht von Anfang an auf die Zwischenschaltung Schweizer Gesellschaften ausgerichtet war. Vielmehr handelte es sich hierbei – wie oben beschrieben – um eine erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit getroffene unternehmerische Entscheidung des Beschuldigten M , an der die weiteren Beschuldigten aufgrund ihrer Stellung in der Unternehmensgruppe entweder selbst beteiligt waren oder von der sie samt der damit verbundenen steuerlichen Folgen jedenfalls wussten (EA Bl. 203 ff.). C. 39 Die Durchsuchung rechtfertigt sich nach den §§ 102, 105 StPO als Durchsuchung beim Beschuldigten. 40 Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg – Ermittlungsrichter vom 05.09.2025 (Gz. 58 Gs 10774/25) durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden. 41 Die angeordnete Maßnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig. 42 Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch in Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten. 43 Die vorherige Anhörung unterblieb, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden (§ 33 Abs. 4 StPO).

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