1 S. 1 Leitsatz: Auch in einem eine einstweilige Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahren, dem eine besondere Eilbedürftigkeit immanent ist, kann ausnahmsweise die Sache dem Erstgericht zur ordnungsgemäßen Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben werden, wenn sich das Erstgericht bislang in keiner Weise mit dem Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt hat und die Zurückweisung des Verfügungsantrags nicht von der Begründung des angegriffenen Beschlusses getragen wird. Schlagworte: einstweilige Verfügung, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren, Dringlichkeitsvermutung, Prozessfinanzierung, Rechtliches Gehör, Schutzschrift Vorinstanz: LG Amberg, Beschluss vom 13.05.2026 – 13 O 296/26 Tenor Die Sache wird dem Landgericht Amberg zur Entscheidung über die Abhilfe über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 13.05.2026, Az. 13 O 296/26, zurückgegeben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist als Prozessfinanziererin im sogenannten LKW-Kartell tätig. 2 Die Antragsgegnerin ist eine Beratungsgesellschaft, die für die Inhaber von Ansprüchen, z.B. Kartellschadensersatzansprüchen, tätig wird. Prozessfinanzierer arbeiten mit der Antragsgegnerin als vorgelagerte Stufe dergestalt zusammen, dass die Antragsgegnerin die Unterlagen aufbereitet, damit nachgelagert eine Finanzierungsentscheidung durch den Prozessfinanzierer getroffen werden kann. 3 Am 23.03.2026 versandte Herr W. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin eine E-Mail an mehrere Empfänger der K. AG mit – aus Sicht der Antragstellerin herabsetzenden und anschwärzenden – Äußerungen über die Antragstellerin (Anlage EV 3). Diese Mail wurde am 24.03.2024 von Herrn S. an den Geschäftsführer der Antragstellerin weitergeleitet (Anlage EV 7, vgl. auch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 11.05.2026, Anlage EV 6). 4 Am 01.04.2026 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin anwaltlich ab (Anlage EV 4). Die Antragsgegnerin versuchte, am 08.04.2026 eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister am Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzureichen. 5 Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der sie lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Auskunftsansprüche geltend macht. Mit der Schutzschrift der Antragsgegnerin setzt sie sich inhaltlich auseinander, ohne sie jedoch vorzulegen. 6 Mit Beschluss vom 13.05.2026 wies das Landgericht Amberg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Antragstellerin einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt habe. Der Antrag sei einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. 7 Dagegen wendet sich die Antragstellerin in ihrer sofortigen Beschwerde. Darin weist sie auf die Vermutungsregel des § 12 Abs. 1 UWG hin, nimmt Bezug auf die Weiterleitungsmail vom 24.03.2024 und trägt Umstände vor, die aus ihrer Sicht eine längere Prüfungs- und Aufklärungszeit rechtfertigten. 8 Der Nichtabhilfebeschluss vom 15.05.2026 ist nur formelhaft begründet. II. 9 Die Beschwerdesache war an das Landgericht zurückzugeben, weil es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens fehlt – worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Beschwerdeführerin liegt – und eine abschließende Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel nicht sachdienlich erscheint, weil hierzu weitere tatsächliche und rechtliche Würdigungen erforderlich sind, die das Landgericht noch nicht vorgenommen hat. 10 1. Nach § 572 Abs. 1 S. 1
hat das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, nach Eingang einer zulässigen sofortigen Beschwerde zunächst darüber zu entscheiden, ob es dem Rechtsmittel abhilft. Das Abhilfeverfahren ist grundsätzlich zwingend, da die Befassung des Beschwerdegerichts vermieden werden soll, wenn die gebotene Korrektur durch das Erstgericht vorgenommen werden kann (BeckOK
/Wulf/Schulze, 60. Ed. 01.03.2026,
2). Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt zudem das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2021 – 5 WF 129/21, BeckRS 2021, 21630, Rn. 4). 11 Daher ist das Beschwerdegericht befugt, die Sache bei Mängeln oder einem vollständigen Fehlen des Abhilfeverfahrens zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003 – 13 W 2362/03, BeckRS 2003, 30325150; OLG Hamm a.a.O. Rn. 4; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025,
16). Das Beschwerdegericht wird lediglich als befugt angesehen, ausnahmsweise auch ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens zu entscheiden, wenn dies im Interesse des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung einer Verzögerung geboten ist (BeckOK
/Wulf, a.a.O. § 572 Rn. 3). 12 Das Beschwerdegericht hat bei der Entscheidung, ob es selbst in der Sache entscheidet oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweist, sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, bei dem u.a. zu berücksichtigen ist, ob die Sache in Kürze entscheidungsreif gemacht werden kann, oder aber ob das Ausgangsverfahren unter gravierenden Verfahrensfehlern leidet (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020,
32). Darüber hinaus ist die Eilbedürftigkeit in die Ermessensentscheidung einzustellen. 13 2. Vorliegend erscheint es – obwohl es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt – aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht sachgerecht, sogleich eine Entscheidung in der Sache zu treffen, sondern vorzugswürdig, die Beschwerde zunächst dem Landgericht zur ordnungsgemäßen Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben. 14 Der Senat hat bei der Ausübung seines Ermessens zum einen berücksichtigt, dass – auch wenn die Beschwerdeinstanz eine vollwertige Tatsacheninstanz ist, da die berufungsrechtlichen Beschränkungen nicht bestehen – gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Parteien gegen eine erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz ein Rechtsmittel zusteht, gegen eine sofortige Entscheidung des Berufungsgerichts aber kein Rechtsmittel eröffnet wäre. 15 Zum anderen ist zu beachten, dass sich das Landgericht in der floskelhaften Nichtabhilfeentscheidung bislang nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt hat und sich die antragszurückweisende Entscheidung mit der angeführten Begründung nicht halten lassen würde. Ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren i. S. v. § 572 Abs. 1 S. 1
setzt jedoch voraus, dass der erstinstanzliche Richter das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt. Andernfalls wird der Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden möglichst einfach im Wege der Selbstabhilfe zu erledigen, verfehlt. 16 Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dem eine besondere Eilbedürftigkeit immanent ist, handelt. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt der Senat, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits mit Schriftsatz vom 24.04.2026 gestellt wurde, und die Zurückweisungsentscheidung des Landgerichts Amberg – wegen einer versuchten Abgabe an das Landgericht Nürnberg-Fürth – erst am 13.05.2026 erfolgte. Darüber hinaus könnte eine der Antragstellerin günstige Entscheidung durch den Senat voraussichtlich nicht wesentlich schneller ergehen als bei einer erneuten Befassung der Ausgangsinstanz. Außerdem ist der Nichtabhilfebeschluss erst am 15.05.2026 erlassen worden. Zudem würde den Parteien aus den dargestellten Gründen eine Instanz genommen werden. 17 3. Die Zurückweisung des Verfügungsantrags kann nicht mit der im Beschluss vom 13.05.2026 angeführten Begründung erfolgen, sodass die darin enthaltenen Erwägungen zum (fehlenden) Verfügungsgrund auch dann, wenn der Senat unter Umgehung des Abhilfeverfahrens sogleich entscheiden würde, keinen Bestand hätten. 18
verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG Nürnberg WRP 2021, 944 Rn. 30 ff.). 34 Ein derartiger Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht steht vorliegend jedoch nicht im Raum. Zum einen handelt es sich bei der an das Landgericht Frankfurt adressierten, aber nicht wirksam im zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a
hinterlegten Schutzschrift nicht um eine an die Antragstellerin gerichtete Abmahnungserwiderung. Zum anderen hat die Antragstellerin in der Antragsschrift unter Ziffer IV. die Existenz der Schutzschrift offengelegt und sich mit dem Inhalt auseinandergesetzt. Eine Absicht, durch unvollständige Informationen einen anderweitig nicht zu erlangenden Titel zu erschleichen, lässt sich damit nicht belegen (vgl. auch OLG Nürnberg GRUR 2024, 221 Rn. 14 – Sextoys). III. 35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Selbst für eine erfolgreiche Beschwerde würden keine Gerichtsgebühren anfallen; ob Erstattungsansprüche der Parteien wegen ihrer Auslagen bestehen, wird sich nach dem weiteren Fortgang und Erfolg des Rechtsmittels bestimmen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
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