verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Fluggastes ... (im Folgenden: Zedent) einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung nach der VO (EG) 261/2004 geltend. 3 Der Zedent buchte einen Flug mit der Beklagten für den 01.06.2023 von München nach Hamburg, Flugnummer EW 7177, mit einer Flugdistanz von 600 Kilometern und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung. Der Flug wurde annulliert, worüber der Zedent weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde. 4 Die Kommunikation zwischen der in Litauen ansässigen Klägerin mit dem in ... in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Zedenten erfolgte ausschließlich elektronisch im Rahmen digitaler Dienstleistungen, die von der Klägerin ausschließlich von Litauen aus erbracht wurden. Nach litauischem Recht besteht keine Eintragungspflicht für die Klägerin in einem Rechtsdienstleistungsregister. 5 Die Klägerin behauptet, der Zedent hätte seine Ansprüche aus der Flugannullierung an die Klägerin abgetreten, indem er das „Assignment Form“ (Anlage K 1) signiert habe. 6 Sie ist zudem der Ansicht, dass sie die vorliegende Rechtsdienstleistung auch ohne Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen dürfe, da sie nach litauischem Recht eingetragen sei, welches keine derartige Registrierung vorsehe. 7 Die beklagte Partei bestreitet die Abtretung an die Klagepartei. Die Klägerin habe sich über die Echtheit der vorgelegten Privaturkunde zu erklären, wobei sich die Erklärung auch auf die Echtheit einer etwa unter der Urkunde befindlichen Namensunterschrift zu richten sei. Eine bloße Kopie, wie sie im konkreten Fall vorgelegt worden sei, könne ohnehin nicht Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die behauptete Abtretung mangels Eintragung der Klagepartei im deutschen Rechtsdienstleistungsregister gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2
nichtig sei. 8 Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. 9 Der Zedent habe in seiner schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigt, dass er seinen Anspruch auf Ausgleichsleistung an die Klägerin abgetreten habe. Die Abtretung sei auch wirksam und insbesondere nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 10
nichtig. Das Recht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung richte sich gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht. Im vorliegenden Fall ist somit gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat wie vorliegend mit München und Hamburg auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befinde. Die Frage der Wirksamkeit der Abtretung sei somit nach deutschem Recht zu prüfen. Eine Anwendung des
auf die Tätigkeit der Klägerin für den Fluggast sei hier aber bereits nach § 3 Abs. 2 DDG i.d.F. ab 14.05.2024 bzw. der nahezu wortlautgleichen Vorgängervorschrift aus § 3 Abs. 2 TMG i.d.F. bis 13.05.2024 ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie verdränge deshalb die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG das
. Aber selbst falls man die Regelungen aus dem
vorliegend trotz der entgegenstehenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 TMG / DDG i.V.m. der E-Commerce-Richtlinie grundsätzlich für anwendbar hielte, wäre auch der internationale Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2
nicht eröffnet, weil die Rechtsdienstleistung der Klägerin zur Durchsetzung des Ausgleichszahlungsanspruchs des Zedenten aus der VO (EG) 261/2004 vorliegend ausschließlich aus Litauen heraus erbracht worden sei und auch kein deutsches Recht, sondern europäisches Recht betreffe. Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG) 261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effetutile-Grundsatzes entgegen. 10 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags, der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 11 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt zuletzt, Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Erding vom 14. Oktober 2025 zu Aktenzeichen – 104 C 2123/25 – abgewiesen. 12 Das Gericht habe unzutreffenderweise die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entgegen der Annahme des Gerichts sei jedoch der Anwendungsbereich des TMG/DDG vorliegend schon nicht eröffnet. Das DDG gelte für alle Online-Vermittlungsdienste in der EU, sprich Anbieter von Diensten, die Informationen Dritter übertragen, zwischenspeichern oder speichern, wie Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, App-Stores oder Content-Sharing-Plattformen. Die Klägerin biete hingegen Rechtsdienstleistungen an, indem sie Ansprüche von Kunden prüfe, sie berate und diese durchsetze. Dies gehe weit über den Anwendungsbereich des TMG/DDG hinaus. Entgegen der Auffassung des Gerichts oder auch der Klägerin liege keine Europarechtswidrigkeit der Vorschriften des
infolge einer Ungleichbehandlung ausländischer Unternehmen vor. Nach dem Bestimmungslandprinzip gelte bei digitalen Diensten für Verbraucher, dass der Erfüllungsort bei Internetgeschäften dort sei, wo die Leistung tatsächlich abrufbar sei, da der Anbieter die Leistung dort erbringe. Dies sei vorliegend der Wohnsitz des Kunden. Dass materielle Ausgleichsansprüche nach der Europäischen Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/04 gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden, stehe dem nicht entgegen. Im Sinne von § 1 Abs. 2
handele es sich gerade auch um die Geltendmachung von Ansprüchen, deren Gegenstand deutsches Recht sei, nachdem § 1 Abs. 2
dahingehend auszulegen sei, dass maßgeblich sei, ob das Recht – hier insbesondere die VO (EG) 261/2004 – in Deutschland anwendbar sei, was der Fall sei. Im Übrigen übertrage der Kunde nicht nur seine Ansprüche aus der Verordnung, sondern jegliche Ansprüche auf Schadensersatz oder jegliche Ansprüche für verlorenes oder beschädigtes Gepäck, so dass jedenfalls im Hinblick hierauf nationales Recht greife. 13 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2026 – von der Beklagten unbestritten – Folgendes vorgetragen. 14 Der Zedent ... habe nunmehr mit schriftlicher Erklärung vom 12.05.2026 (Anlage K 9) noch einmal bestätigt, dass er seine Ansprüche gegen die Beklagte entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom 01.06.2023 abgetreten und sich dabei bewusst zur Zahlung einer der Preisliste der Klägerin (https://www.skycop.com/de/preisliste/) zu entnehmenden Vergütung verpflichtet habe. 15 Der Button im Rahmen der Beauftragung der Klägerin (“Jetzt beauftragen Kostenpflichtig nur bei Erfolg“) habe wie folgt ausgesehen und damit der Vorgabe des § 312 j Abs. 3 BGB entsprochen: 16 Die Klägerin meint, dass der Vertrag deshalb, selbst wenn er ursprünglich nichtig gewesen sein sollte, jedenfalls wirksam gemäß § 141 BGB bestätigt worden sei. 17 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 18 Im Übrigen nimmt die Kammer auf die gewechselten Schriftsätze und den Hinweis vom 02.03.2026 Bezug. 19 Im Termin vom 20.05.2026 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass auf Basis des Sachvortrags der Klageseite mit Schriftsatz vom 12.05.2026 die Voraussetzungen der Button-Lösung gemäß § 312 j BGB erfüllt sein dürften. Stellungnahmen hierzu wurden nicht abgegeben. II. 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 21 Das Erstgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. 22 Dass der Zedent die streitgegenständliche Abtretungserklärung tatsächlich abgegeben hat, wurde vom Erstgericht fehlerfrei festgestellt und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. 23 Der Sachverhalt ist daher zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 24 1. Die Wirksamkeit der Abtretung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. 25 a) Gem. Art. 14 Abs. 2 Rom I VO bestimmt sich das Recht, das die Übertragbarkeit einer Forderung bestimmt, nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt. 26 Die Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung richtet, wenn Zessionar und Zedent ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Hierbei schließt sich die Kammer den zutreffenden und vertiefenden Ausführungen des AG Erding im Urteil vom 14.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 4 ff aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. 27
). 36 Hinsichtlich dieser strittigen Frage, ob das
auf die Tätigkeit der Klagepartei anwendbar ist, schließt sich die Kammer ebenfalls der Ansicht des AG Erding im Urteil vom 15.10.2025 – 104 C 2123/25 S. 7 ff an. 37 Die Rechtsdienstleistung betrifft hier kein deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2
. 38 Ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht wie die VO (EG) 261/2004 unter diesen Begriff fällt, ist umstritten. 39 a) Teilweise wird dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung der europäischen Verordnung zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten befürwortet, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 – I-11 U 69/23, LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560, Rn. 20; Krenzler/Remmertz,
43a. 41 c) Die Kammer hält die letztgenannte Auffassung für überzeugend. 42 Schon der Wortlaut „deutsches Recht“ spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre. Das vorrangig anzuwendende (inkorporierte) Unionsrecht ist zudem als gemeinsames Recht aller Staaten der EU, wozu auch Litauen gehört, in gleicher Weise auch (inkorporiertes) Recht des Staates Litauen und unter diesem Aspekt zugleich ausländisches Recht. 43 Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass auch europäisches Recht als deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2
verstanden werden soll, weil der Gesetzgeber im
dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüberstellt, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1
. Dabei regelt er beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr. 3
auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das „Recht der Europäischen Union“ erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also im
ausdrücklich zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Differenzierung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2
hätte aufgeben wollen. 44 Auch die mit dem
verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2
sollen die Rechtssuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit in Deutschland bieten, vgl. BGH, NJW 1955, 422
/ Römermann, 33. Ed. 1.7.2024,
18. Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Dienstleistungsqualität infrage stehen kann, wenn sie aus dem Ausland heraus erbracht wird und deutsches Recht betrifft, kommt nicht zum Tragen, wenn Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem europarechtlichen Gegenstand betraut werden. Es gibt bei aus dem Unionsgebiet heraus agierenden Rechtsdienstleistern keinen Grund für die Vermutung fehlender Qualifikation. Insbesondere kann eine mangelnde Qualifikation der in anderen EU-Staaten tätigen Inkassodienstleister nicht alleine deshalb angenommen werden, weil es in anderen EU Staaten nach deren Recht keine gesonderte Zulassungspflicht gibt und auch eine Zulassung in Deutschland nicht erwirkt worden ist. Der Schutz der deutschen Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es auch einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung wirksam zu beauftragen, wenn der Schuldner seinen Sitz in Deutschland hat, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise auch Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt und der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Ergebnis kann aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein. 45 Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung gegen eine Erstreckung des
auf eine aus dem Ausland heraus erbrachte Dienstleistung, die europäisches Recht zum Gegenstand hat, vgl. BT-Drucksache 18/9521, S.203/204: „Als solche Fälle sollen nach § 1 Absatz 2
grundsätzlich diejenigen gelten, in denen der ausländische Rechtsdienstleister allein aus dem Ausland heraus handelt, ohne selbst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (also insbesondere diejenigen, in denen ein ausländischer Rechtsdienstleister mit seiner in Deutschland ansässigen Mandantschaft schriftlich korrespondiert). Denn in diesen Fällen wird die Leistung des Rechtsdienstleisters nahezu vollständig im Ausland erbracht, was es vom Ansatz her erst einmal nahelegt, auf sie kein deutsches Recht anzuwenden. Zudem handelt es sich um die freie Entscheidung der Mandantschaft, Rechtsrat in Deutschland oder im Ausland mit den daraus jeweils folgenden Konsequenzen einzuholen. Die Mandantschaft kann in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass auf die fast ausschließlich im Ausland erbrachte Leistung des Rechtsdienstleisters deutsches Recht anwendbar ist. Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen
zu unterfallen. So liegt es auch hier. Der in Deutschland wohnhafte Fluggast hat sich freiwillig dazu entschieden, einen Rechtsdienstleister mit in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführtem Sitz in Litauen mit der Durchsetzung eines Ausgleichszahlungsanspruches aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu beauftragen.“ 46 Nachdem vorgerichtlich von der Klägerin keine Zinsen gefordert wurden und auch sonst keine nach nationalem (deutschen) Recht zu beurteilenden Fragen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin waren, kann die internationale Anwendbarkeit des
vorliegend auch nicht unter diesen Gesichtspunkten begründet werden. Der Anwendungsbereich des
ist gem. § 1 Abs. 1
ausdrücklich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, sodass die im Prozess mit anwaltlicher Vertretung geforderten Rechtshängigkeitszinsen und das anzuwendende deutsche Prozessrecht insoweit für die Frage einer Registrierungspflicht nach dem
keine Bedeutung haben können. Im Übrigen würde es sich selbst dann, wenn der ausländische Rechtsdienstleister hauptsächlich zur VO (EG) 261/2004 berät und dabei auch in Nebenpunkten Fragen des deutschen Rechts streift, nach Auffassung des Gerichts um eine zulassungsfreie Nebenleistung entsprechend § 5
handeln, vgl. hierzu Deckenbrock / Henssler / Deckenbrock, 5. Aufl. 2021,
43 b m.w.N. 47 Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG)261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effetutile-Grundsatzes entgegen. 48 Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.2.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/AirEuropa Líneas Aéreas SAU, EuZW 2024, 479), sind im Hinblick auf Ziele der VO (EG) 261/2004 zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste nicht nur solche Abweichungen oder Beschränkungen als unzulässig i.S.v. Art. 15 VO (EG) 261/2004 anzusehen, die sich unmittelbar auf diesen Anspruch als solchen beziehen, sondern auch solche, die zum Nachteil der Fluggäste die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Verhältnis zu den anwendbaren Rechtsvorschriften beschränken. Um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Einklang mit dem Erwägungsgrund
kommt daher weder in Betracht, wenn deutsches Recht auf die Abtretung anzuwenden ist, noch als lex fori für den Fall, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. 50 3. Dem streitgegenständlichen Abtretungsvertrag steht vorliegend auch die Vorschrift des § 312j Abs. 4 BGB nicht entgegen. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.