vortrag, der einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Pflegerentenversicherung begründet. (Rn. 22)
gehend:, Schadensersatz, Pflegerenten-Option,
vertrag, Abschlusszwang, Pflegebedürftigkeit, Beitragsbefreiung, Aktivlegitimation, Lebensversicherung, Rückwärtsversicherung
instanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 11.09.2025 – 11 O 7178/24 Fundstellen: MDR 2026, 988 LSK 2026, 10979 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.09.2025, Az. 11 O 7178/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
läufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.725,60 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Rentenversicherung. 2 Der Vater des Klägers, Herr Z. B. (im Folgenden: Versicherungsnehmer), schloss im Mai 2010 einen Rentenversicherungsvertrag mit der Produktbezeichnung „3-D Pflegevorsorge“ bei der G. L. AG ab (Anlage K 1). Die 12-jährige Laufzeit des Vertrages sollte am 01.05.2022 enden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Versicherers. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für die aufgeschobene Rentenversicherung der Tarifgruppe RE 09 zugrunde. 3 Gegenstand des Vertrages war eine sog. Pflegerenten-Option nach Tarif „PFO 09“. Diesbezüglich galten die Besonderen Bedingungen des Versicherers für die Option auf späteren Abschluss einer selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 (im Folgenden: BB-PRV; Anlage K 2). Das zuvor genannte Bedingungswerk enthält u.a. folgende Klauseln: § 1 Welche Option haben Sie?
dem im Versicherungsschein angegebenen Termin und spätestens zu diesem Termin ausüben. Die Option müssen sie durch schriftliche Erklärung ausüben. Für den Ausübungszeitpunkt ist der Zugang ihrer Erklärung bei uns maßgeblich. 4 Bei Ausübung dieser Option sollte die selbständige Pflegerentenversicherung am 01.05.2022 zu laufen beginnen. Die versicherbare monatliche Pflegerente betrug maximal 2.000,00 €. 5 Mit Schreiben vom 17.08.2021 informierte die Beklagte den Versicherungsnehmer über das bevorstehende Ende der Laufzeit der Rentenversicherung, die
aussichtliche Ablaufleistung und über die Pflegerenten-Option (Anlage K 3). In der Folgezeit ließ der Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber mehrmals mitteilen, dass er die Pflegerenten-Option ausüben wolle und dass dabei die Ablaufleistung aus der Rentenversicherung als Einmalbeitrag für die Pflegerentenversicherung dienen sowie eine monatliche Zuzahlung erfolgen solle (Anlagen K 5 und K 7). 6 Hierauf erfolgte zunächst – trotz mehrfacher Mahnungen (Anlagen K 13 bis K 15) – keine adäquate Reaktion der Beklagten. Vielmehr zahlte sie nach Ablauf der Rentenversicherung eine erste Monatsrente von 90,50 € an den Versicherungsnehmer (und später noch weitere; s. auch Anlagen K 8 bis K 10). Erst am 25.08.2022 stellte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die Übersendung eines seinem Wunsch entsprechenden Angebots bis Oktober 2022 in Aussicht (Anlage K 16). Die Übersendung mehrerer Angebote (Anlagen K 28 bis K 31) erfolgte indessen erst mit E-Mail der Beklagten vom 22.12.2022 (Anlage K 20). Alle Angebote betrafen eine selbständige Pflegerentenversicherung nach Tarifgruppe SPR
instanz einen Anspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht (LGU 6-10). Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen. 20 aa) Das Landgericht hat den Kläger – nach
lage eines europäischen Nachlasszeugnisses (Anlage K 27) – als Alleinerben des verstorbenen Versicherungsnehmers für aktivlegitimiert gehalten (LGU 6). Dagegen erhebt die Berufung keine Einwendungen und etwaige Rechtsfehler sind für den Senat auch nicht ersichtlich. 21 bb) Die Beklagte hat dem Versicherungsnehmer gegenüber eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Unstreitig bestand zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten ein Lebensversicherungsvertrag (§§ 150 ff. VVG). Dieser sah eine bei Vertragsbeginn vereinbarte Pflegerenten-Option
. Diese Vereinbarung begründete kein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im engeren Sinne, bei dem dieser durch einseitige Erklärung ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis zustande bringen kann (vgl. MüKo-BGB/Busche, 10. Aufl.,
71). Jenes Vertragsverhältnis ist in der Regel durch die Optionserklärung aufschiebend bedingt (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 1449; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl.,
23). Hierfür kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, wenn dem Vertragsinteressenten eine längere Bedenkzeit eingeräumt werden soll. 22 Im Streitfall jedoch bildete der am 06.05.2010 policierte Rentenversicherungsvertrag einen
vertrag, welcher einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Pflegerentenvertrages begründete. Damit korrespondiert eine Verpflichtung des Versicherers auf Abschluss des Anschlussvertrages. Mit anderen Worten begründet der
vertrag einen vertraglich legitimierten Abschlusszwang (vgl. BeckOK-BGB/H.-W. Eckert, § 145 Rn. 21 [Stand: 01.02.2026]; Staudinger/Bork, BGB [2025],
Rn. 51). Für diese Auslegung spricht, dass der Versicherer für den Fall der Wahrnehmung der Option den Abschluss eines Pflegerentenvertrages garantiert hat (§ 1 Abs. 1 BB-PRV). Ferner bot die Optionsvereinbarung selbst noch keinen Versicherungsschutz (§ 1 Abs. 5 BB-PRV) und die Einzelheiten des Pflegerentenvertrages mussten erst noch fixiert werden (vgl. zur Abgrenzung auch OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 20, 21), beim Versicherungsvertrag typischerweise durch Ausstellung eines Versicherungsscheins und Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Es hätte sich um zwei zeitlich versetzte Versicherungsverträge mit unterschiedlichem Vertragsgegenstand gehandelt. Diese bildeten insofern eine Einheit, als das Recht auf Ausübung der Option vom Fortbestand des Rentenversicherungsvertrages abhängig war (§ 8 Abs. 1 BB-PRV). 23 Der Versicherungsnehmer hat das Optionsrecht während des Bestands der Rentenversicherung form- und fristgerecht ausgeübt (§ 3 BB-PRV). Dies geschah jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2022 (Anlage K 25; LGU 8). Ein annahmefähiges Angebot für eine zum 01.05.2022 beginnende Pflegerentenversicherung hat die Beklagte jedoch nicht übermittelt. Erstmals mit E-Mail vom 22.12.2022 (Anlage K 20) wurden konkret ausgearbeitete Vertragsangebote mit unterschiedlichen Modalitäten übermittelt (Anlagen K 28 bis K 31). Das den
stellungen des Versicherungsnehmers am ehesten nahekommende Vertragsangebot (Ablauflaufleistung der Rentenversicherung als Einmalprämie, maximale Pflegerente, monatliche Zuzahlungsprämie, 12 Jahre Beitragszahlung) wurde mit Anlage K 31 unterbreitet. Es erfasste jedoch nicht eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit (einschl. Sofortbonus) und sah auch „nur“ eine monatliche Rente von maximal 1.610,89 €
. Letztlich entsprach keines der Angebote der ausgeübten Option. 24 cc) Von ihrer Pflicht auf Abschluss einer Pflegerentenversicherung war die Beklagte nicht deshalb befreit, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des bereits festgelegten Vertragsbeginns am 01.05.2022 schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III nach § 15 SGB XI a.F.) war. Auf den ersten Blick scheint dies dem versicherungsrechtlichen Grundsatz zu widersprechen, dass die Verwirklichung des zu versichernden Risikos bei Abschuss des Vertrages ungewiss sein muss, nach Umfang und Zeitpunkt bereits feststehende Schäden also nicht versichert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1982 – IVa ZR 270/80, NJW 1982, 2776, 2278; MüKo-VVG/Looschelders, 3. Aufl., § 1 Rn. 30). Versicherungsfall in der privaten Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person (§ 192 Abs. 6 Satz 1 VVG). 25 Allerdings kann die in § 2 Abs. 2 VVG
gesehene Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers abbedungen werden (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2000, 185, 186; BeckOK-VVG/Filthuth/Bußmann, § 2 Rn. 19 [Stand: 27.04.2026]). So liegt der Fall auch hier. Schon für die private Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich
geschrieben, dass bereits pflegebedürftige Personen nicht von der Versicherung ausgeschlossen werden dürfen (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB XI). Auch für die hier gegenständliche private Pflegezusatzversicherung haben die Vertragsparteien vereinbart, dass diese unabhängig von dem am 01.05.2022 bestehenden Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers abzuschließen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BB-PRV). Ferner folgt im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 BB-PRV, dass die Vertragsparteien ohne Weiteres von der Versicherbarkeit einer bereits pflegebedürftigen Person ausgegangen sind (LGU 9). Aus einigen der
liegenden Vertragsangebote der Beklagten (Anlagen K 28 und K 29) ergibt sich ebenfalls, dass sie den Fall einer bei Beginn der Pflegerentenversicherung bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit der versicherten Person gesehen, sich in diesem Fall für leistungspflichtig gehalten und sogar eine erhöhte monatliche Rente
gesehen hat (sog. Sofortbonus). Da diese Konstellation bereits bei Abschluss der Lebensversicherung (d.h. des
vertrages) im Jahre 2010 angelegt war, kann die 12 Jahre später übernommene Leistungspflicht aus einer Pflegerentenversicherung nicht als willkürliches persönliches Geschenk der Beklagten an den Versicherungsnehmer angesehen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.1990 – IV ZR 40/89, BGHZ 111, 29, juris Rn. 23; HK-VVG/Brömmelmeyer, 5. Aufl., § 2 Rn. 48). 26 b) Da letztlich eine Pflegerentenversicherung unstreitig nicht zustande kam, kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Nicht völlig frei von Rechtsfehlern sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der
instanz zur Höhe des erstattungsfähigen Schadens (LGU 10). Der Kläger begehrt in erster Linie das positive Interesse, d.h. er möchte nach § 249 BGB so gestellt werden, als hätte sein Vater zum 01.05.2022 einen Pflegerentenvertrag mit unmittelbar einsetzender Rentenzahlungspflicht der Beklagten abgeschlossen. Derartiges kann Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs bei Scheitern des optierten Vertrages sein (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1989 – VIII ZR 311/87, NJW 1990, 1233). 27 Dabei geht der Kläger – wie auch das Landgericht – von einer monatlichen Rente von 2.000,00 € (für 20 Monate) aus. Hätte der Versicherungsnehmer nur die Ablaufleistung der Rentenversicherung als Einmalprämie in die Pflegerentenversicherung eingezahlt, betrüge die Rente in Stufe III monatlich 389,11 € (Anlage K 20). Dies ergäbe während der (fiktiven) Laufzeit des Vertrages von 20 Monaten eine Leistung von insgesamt 7.782,20 €. 28 Der im Versicherungsschein zur Rentenversicherung (Anlage K 1) ausgewiesene maximale Pflegerentenbetrag von monatlich 2.000,00 € wäre nur durch laufende monatliche Zuzahlungen des Versicherungsnehmers zu erreichen gewesen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BB-PRV), welche sich auf 721,70 € belaufen hätten (Anlage K 20). 29 Diese Zuzahlungen hat der Versicherungsnehmer unstreitig nie erbracht. Von ihnen wäre der Versicherungsnehmer unter Ausschöpfung des maximalen Rentenanspruchs von 2.000,00 € auch nicht befreit gewesen, wäre es – bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit – zum Abschluss des Pflegerentenvertrages zum 01.05.2022 gekommen. Dies ergibt die sachgerechte Auslegung der getroffenen und in Aussicht gestellten Vereinbarungen. 30 Der Kläger stützt seine Argumentation in erster Linie darauf, dass die Leistungen der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Zahlung einer monatlichen Pflegerente und in der Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gelegen hätten. Jedoch legen sowohl der Begriff der „laufenden monatlichen Zuzahlung“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BB-PRV) als auch jener des „Befreiens“ (§ 1 Abs. 1 AVB-SPR 17) nahe, dass überhaupt eine laufende Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers bestanden hat, die zu einem späteren Zeitpunkt in Wegfall gerät. Ferner spricht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AVB-SPR 17 („Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Versicherung pflegebedürftig …“; Hervorhebungen d. d. Senat) dafür, dass für das Nebeneinander beider Leistungen eine Pflegebedürftigkeit erst nach Beginn der Versicherungsdauer eingetreten sein darf, es also einen versicherten Zeitraum ohne Pflegebedürftigkeit gegeben haben muss. Darüber hinaus wäre die „im Versicherungsschein vereinbarte Höhe“ der Pflegerente, von der die Klausel spricht, von einer monatlich zu entrichtenden Zusatzprämie abhängig gewesen (s. auch Anlage K 31). 31 Zudem konnte und musste ein verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass der aufgestockte monatliche Rentenbetrag nur dann zu leisten ist, wenn hierfür jemals eine Zuzahlungsprämie entrichtet worden ist. Anderenfalls wäre das Äquivalenzverhältnis ganz erheblich gestört (vgl. für die Lebensversicherung § 138 VAG) und der Versicherungsnehmer erhielte insofern eine Versicherungsleistung ohne Gegenleistung. Einen solch weitreichenden, erheblich über den Verzicht auf eine individuelle Risikoprüfung hinausgehenden wirtschaftlichen
teil – letztlich ein Geschenk zu Lasten der Versichertengemeinschaft – sollte der Versicherungsnehmer ersichtlich nicht erlangen. Der Versicherungsnehmer hat schließlich auch keine schützenswerte wirtschaftliche Abwägungsentscheidung getroffen. Dem Optionsrecht als solchem und den verschiedenen Beitragszahlungsmodellen liegt zugrunde, dass der Versicherungsnehmer das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls sowie das Verhältnis von Prämienhöhe und Beitragszahlungsdauer selbst hätte bewerten sollen, um daran ausgerichtet seine Entscheidung zu treffen. Wer jedoch bei Abschluss der Versicherung bereits höchstgradig pflegebedürftig ist, wird – in der Erwartung einer von Anfang an bestehenden Beitragsbefreiung – stets für die maximal mögliche Monatsrente optieren. 32 Bei einem auf sog. Quasideckung gerichteten Schadenersatzanspruch ist eine etwaige Prämiendifferenz zu berücksichtigen (vgl. Prölss/Martin/Rudy, VVG, 32. Aufl., § 6 Rn. 61; BeckOK-VVG/Filthuth/Bußmann, a.a.O., § 6 Rn. 49). Soweit der Kläger Schadensersatz in Gestalt der höchstmöglichen Rentenzahlung verlangt, muss er sich daher die Zusatzprämien in Abzug bringen lassen, die für eine verbesserte Rentenleistung aufzubringen gewesen wären, mithin 20 x 721,70 € = 14.434,00 €. 33 In dieser Schadenskalkulation ist bereits berücksichtigt, dass die Ablaufleistung von 15.024,54 € als Einmalprämie in die Pflegerentenversicherung einzuzahlen gewesen wäre, um wenigstens die „Sockelrente“ von monatlich 389,11 € zu erlangen. Entgegen der zuletzt seitens der Beklagten schriftsätzlich geäußerten Ansicht ist der Betrag von 15.024,54 € also nicht wieder in Abzug zu bringen. Er kann vom Kläger allerdings auch nicht neben der Urteilssumme gefordert werden. 34 c) Unter Berücksichtigung der
gerichtlichen Zahlungen und Abbuchungen ergibt sich zusammenfassend ein Klageerfolg von 25.291,60 € (s. auch Klageschrift, Seiten 8/9). 35
gerichtlichen Rechtsanwaltskosten (LGU 10/11). 37 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur
läufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 38 3. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht
(§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit ist von den spezifischen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geprägt. Er wirft keine Rechtsfragen auf, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind und daher einer höchstrichterlichen Klärung bedürften. 39 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.