VwVfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusage erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der Behörde. Ob er vorliegt, ist durch Auslegung gem. den zu §§ 133 ff. BGB entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Absprachen oder Ankündigungen von Behörden, die im Rahmen von Vor- oder Klärungsgesprächen abgegeben werden oder informelle Handlungen in einem möglicherweise frühen Stadium von Verhandlungen werden im Regelfall nicht mit einem behördlichen Bindungswillen abgegeben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2.
GB ist Voraussetzung, um von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien zu können, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich
dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zusicherung, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Grundzüge der Planung, Baugenehmigung, Befreiung vom Bebauungsplan, Baugrenze, Abstandsflächen, Planungsgrundsätze, Vorbildwirkung Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 30.07.2025 – 4 K 24.1780 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
Stellung des Bauantrages Folgendes mit: „Mit dem Anbau des Wintergartens wird die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenze im Süden überschritten. Eine Befreiung von dieser Festsetzung könnte in Aussicht gestellt werden. Allerdings werden die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. … (…) nicht eingehalten. Ohne die Abstandsflächenübernahme der
barn kann daher eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Rechtslage zu den erforderlichen Abstandsflächen wurde Ihnen bereits mehrfach telefonisch und auch schriftlich, zuletzt in einem persönlichen Gespräch am
BO erforderlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück der Kläger nicht eingehalten werden und eine Abstandsflächenübernahmeerklärung hätten sie nicht beigebracht. Eine Abweichung
BO von Art. 6 BayBO sei nicht beantragt worden; eine solche könne jedoch auch nicht erteilt werden, da die Verkürzung der Abstandsflächen nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. 5 Auf die von den Kläger erhobene Versagungsgegenklage vom
VwVfG wirksam zugesichert. Dass die Beklagte – unter der Voraussetzung, dass eine Abstandsflächenübernahme durch die
barn erklärt und ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt werde – eine Befreiung habe verbindlich zusagen wollen, ergebe sich aus der wiederholten schriftlichen In-Aussicht-Stellung einer Befreiung von den südlichen Baugrenzen sowohl im Anhörungsschreiben vom
dem die Kläger aufgrund der Zusicherung durch die Beklagte
VwVfG einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzung des Bebauungsplanes zur südlichen Baugrenze
GB hätten. 6 Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO, insbesondere zum Begriff der Vorbauten und Dachaufbauten, zu. 7 Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Ihre Erklärung, sie könne unter bestimmten Umständen die Erteilung einer Befreiung
GB in Aussicht stellen, könne nicht als eine verbindliche Zusicherung
VwVfG angesehen werden. Zudem sei in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO verlange, dass die in dieser Vorschrift genannten Vorbauten und Dachaufbauten untergeordnet sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 der Berufung unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg stattzugeben. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Das erstinstanzliche Urteil lasse keine Fehler erkennen. Insbesondere sei die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO rechtlich zutreffend. Ebenso zutreffend sei die Annahme einer Zusicherung einer Befreiung im Hinblick auf die südliche Baugrenze. Soweit die Beklagte meine, eine Zusicherung sei deshalb nicht gegeben, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die Abstandsflächen anders gewürdigt werde, treffe dies nicht zu. Es erscheine im Übrigen wenig
vollziehbar, weshalb die Befreiung von der Baugrenze für den Fall hätte erfolgen sollen, dass eine Übernahme der Abstandsflächen auf das
bargrundstück erfolge, nicht dagegen für den Fall, dass eine solche Übernahme aus Rechtsgründen gar nicht erforderlich ist. 13 Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 16 Die zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Bauvorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist nicht genehmigungsfähig, da die Beklagte bislang keine Befreiung
VwVfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusage erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der Behörde. Ob er vorliegt, ist durch Auslegung gemäß den zu §§ 133 ff. BGB entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Dabei muss die Behörde unzweifelhaft zu erkennen geben, dass sie sich bindend verpflichten will, den Verwaltungsakt in Zukunft zu erlassen oder zu unterlassen. Der Wortlaut ist dabei nur ein erstes Indiz. Letztlich ist im Übrigen das gesamte Verhalten der Behörde zu berücksichtigen, wie es der Empfänger bei objektiver Betrachtung verstehen musste (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, VwVfG,
GB erteilt werden wird, liegen. 21 2.2.
barn keine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt und auch die Abstandsflächenübernahmeerklärung nicht unterzeichnet hätten, hin mit, dass die festgelegte Baugrenze im Süden überschritten werde, aber eine Befreiung von dieser Festsetzung in Aussicht gestellt werden könnte. Allerdings seien die erforderlichen Abstandsflächen zum
bargrundstück nicht eingehalten; ohne die Abstandsflächenübernahme der
barn könne eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Beklagte führte weiter aus, dass den Klägern die „Rechtslage“ zu den erforderlichen Abstandsflächen bereits mehrfach telefonisch und auch schriftlich sowie zuletzt in einem persönlichen Gespräch am
dem Wortlaut sowie den äußeren Umständen der Erklärung wollte die Beklagte in diesem Schreiben den Klägern lediglich die Rechtslage erläutern. Die Beklagte hat hierin in keiner Weise unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie sich bindend dahingehend verpflichten will, eine Befreiung
GB bei Vorlage der
barzustimmung zu erteilen. Zwar kann eine Zusicherung auch unter einer aufschiebenden Bedingung ergehen (vgl. Uechtritz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
GB zusagt. Dies ergibt sich zum einen aus der Verwendung des Konjunktivs – die Befreiung „könnte“ in Aussicht gestellt werden –, zum anderen aus der Formulierung der bloßen „In-Aussichtstellung“. Der Konjunktiv drückt Möglichkeiten, höfliche Bitten, Wünsche oder irreale Bedingungen aus. Es beschreibt etwas, das im Bereich des Möglichen liegt, aber nicht sicher ist oder der Gegenwart entgegensteht. Einer bloßen In-Aussichtstellung fehlt regelmäßig die Verbindlichkeit. Insgesamt ist die von der Behörde gewählte Formulierung unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die bereits erfolgte Erläuterung der Rechtslage daher nicht als verbindliche Zusicherung zu verstehen.
der Rechtslage nämlich steht die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) stets unter dem Vorbehalt, dass die Grundzüge der Planung nicht entgegenstehen. Diese Frage hat mit der Einhaltung der Abstandsflächen nichts zu tun. Vielmehr wollte die Behörde bei objektiver Betrachtung nur zum Ausdruck bringen, dass erst
einer Klärung der Abstandsflächenfrage in die Prüfung einer möglichen Befreiung eingetreten werden könne. 24 2.2.
VwVfG ordnungsgemäß bekannt gegeben wird (vgl. Uechtritz Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 115). Ob die Beklagte tatsächlich gegenüber den Klägern einen Bekanntgabewillen hatte, obwohl das Schreiben an das Gericht adressiert war, ist bereits fraglich – und zwar auch dann, wenn die Beklagte gegebenenfalls davon ausging, dass den Klägern eine Abschrift ihres Schreibens zugestellt werden wird (vgl. § 81 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon kann auch dieses Schreiben bei objektiver Würdigung jedenfalls nicht als eine auf behördliche Selbstbindung gerichtete Verpflichtungserklärung verstanden werden. Obwohl das Gericht ausdrücklich angefragt hat, ob die im Bescheid angesprochene Befreiung verbindlich gemeint war, hat die Beklagte den damals gewollten Erklärungsinhalt nicht näher umschrieben, sondern auf ihre frühere Erklärung verwiesen und diese wiederholt, so dass auch hier keine Rede davon sein kann, dass etwas “zugesagt”, “zugesichert” oder“ verbindlich in Aussicht gestellt“ wurde. Vielmehr hat die Beklagte auch hier letztlich nur ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, dass erst
positiver Klärung der Abstandsflächenproblematik in eine Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen eingetreten werden könne. 28 3. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung
GB von der südlichen Baugrenze zu, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. 29 3.1.
GB ist Voraussetzung, um von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien zu können, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3). Dies setzt die Feststellung der Grundzüge der Planung voraus sowie die Feststellung, ob diese in bestimmter Weise vom Vorhaben berührt werden (vgl. BVerwG U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 31 Rn. 35). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Dies lässt sich nur jeweils für den konkreten Einzelfall feststellen (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18.00 – NVwZ-RR 2000, 759). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich
dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 1 ZB 21.2577 – juris Rn. 6). Nur Abweichungen, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung einer Befreiung und den Gleichheitssatz ist die Frage der untergeordneten Abweichungen nicht nur
den Auswirkungen der einzelnen Befreiung, sondern auch
den Auswirkungen zu beurteilen, die Befreiungen in gleichgelagerten Fällen zur Folge haben. In diesem Sinne kann eine Befreiung von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen, weil sie auf diese Weise die Grundzüge der Planung berühren (vgl. BVerwG B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 5.12.2002 – 5 S 2749/00 – juris Rn. 27). Es müssen daher auch die Folgewirkungen für die weiteren Grundstücke im Baugebiet berücksichtigt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
dem sich eine Bebauung des Vorgartenbereichs durch Anbauten, Wintergärten oder Nebenanlagen zudem bei allen in diesem Gebiet gelegenen Grundstücken anbietet, kann hier eine Befreiung auch mit Rücksicht auf eine entsprechende Vorbildwirkung nicht erteilt werden. 31
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