VG Ansbach, Urteil v. 21.04.2026 – AN 9 K 24.3110 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 21.04.2026 – AN 9 K 24.3110 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage gegen ein als Doppelhaushälfte konzipiertes Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Fahrradhaus Normenketten: VwGO § 91 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1 BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 1, S. 4, Art. 59, Art. 63 Abs. 1 BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1 Leitsätze:
(1962)Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichten werden dürfen. Ein Doppelhaus ist demnach eine Modifikation der offenen Bauweise. 27 Bei einem Doppelhaus handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1991 – 4 B 4.91; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98; B.v. 10.4.2012 – 4 B 42.11; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – alle juris) um eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit, also zu einem Gesamtbaukörper, zusammengefügt werden. Das so entstandene Gesamtgebäude wird „mit seitlichem Grenzabstand“, das heißt mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden des Gesamtbaukörpers errichtet. Kein Doppelhaus bilden demnach zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Das bei der offenen Bauweise herrschende Gebot der seitlichen Grenzabstände kann nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden werden, indem die aneinandergrenzenden Nachbarn wechselseitig auf die Einhaltung von Abständen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verzichten. Dieser Verzicht erweitert einerseits die Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks, belastet das Verhältnis aber gleichzeitig durch den Verlust von Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen. Er bindet die Nachbarn in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Erforderlich ist daher, wenn als Bauweise die offene Bauweise mittels Doppelhäusern festgesetzt ist, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insofern enthält das Erfordernis der baulichen Einheit quantitative und qualitative Elemente. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich errichtet werden. Es ist möglich, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden. In welchem Umfang die beiden Haushälften aneinandergebaut sein müssen, lässt sich demnach weder abstraktgenerell noch mathematischprozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 17-23). Kein Doppelhaus entsteht etwa dann, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass ein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 22). Von einem Doppelhaus ist auch dann nicht mehr auszugehen, wenn die beiden Häuser als zwei eigenständige Baukörper erscheinen (Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19). 28 Als quantitative Kriterien können bei der Beurteilung der wechselseitigen Verträglichkeit insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen herangezogen werden. Qualitative Kriterien können die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes sein (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2012 – 4 B 42.11 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 16). 29 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in ihrer vormaligen Besetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AN 9 S 24.3109), dem noch die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 28. Oktober 2024 zugrunde lag, nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben zusammen mit dem angrenzenden Nachbargebäude ein Doppelhaus i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung bilde. Der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ging in seiner Entscheidung über die hiergegen gerichtete Beschwerde davon aus, dass es sich um einen Grenzfall handle und die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher offen seien (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2025 – 9 CS 25.772 – juris Rn. 26). Dass das Beigeladenengebäude in Nord-Süd-Richtung länger werden sollte als das der Klägerinnen und es in einer Entfernung von 8 m von der Grundstücksgrenze über eine Breite von 7,32 m über 3 m zuzüglich der Balkontiefe von 2,25 m nach Westen hinausragen sollte, beeinträchtige für sich genommen den Doppelhauscharakter nicht. Kritisch gesehen wurde allerdings, dass der – an sich nicht zu beanstandende – Anbau von 3 m Richtung Westen mit einem Satteldach versehen werden sollte, dessen Firstlänge knapp 8 m betragen sollte und damit etwa zwei Drittel der Firstlänge des klägerischen Gebäudes. Dadurch, dass der First auf gleicher Höhe mit dem First des Hauptdaches liegen sollte, wirke er nicht mehr als dem Hauptfirst untergeordneter Zwerchgiebel und somit als untergeordneter Bestandteil des Gebäudes, sondern werde von außen deutlich als abweichende Dachgestaltung wahrgenommen. Anders als bei einem um 1 m niedriger gelegenen First werde die bauliche Einheit des Gesamtbaukörpers sichtbar beeinträchtigt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass beide Gebäude eine unterschiedliche Zahl an Vollgeschossen aufwiesen. Da in den Bauplänen die Gliederung des klägerischen Gebäudes nicht eingezeichnet sei, könne man im Eilverfahren nicht beurteilen, wie stark sich dieser Unterschied auswirke. 30 Im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren ist die Baugenehmigung in der Form, die sie durch die Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 19. Januar 2026 erhalten hat, streitgegenständlich. Der First des Zwerchhauses liegt nun 1 m niedriger. In den Plänen ist jetzt auch die Gliederung des klägerischen Nachbargebäudes dargestellt. Vor diesem Hintergrund geht die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in ihrer jetzigen Besetzung weiterhin davon aus, dass das nunmehr streitgegenständliche Bauvorhaben zusammen mit dem Nachbargebäude noch als Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO anzusehen ist. Ausschlaggebend sind folgende Erwägungen: Zwar ist das Gebäude des Beigeladenen mit einer Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung von 15,57 m etwa ein Drittel länger als das nur 11,95 m lange klägerische Gebäude. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass es als eigenständiger Baukörper hervortritt und das Nachbargebäude nur noch wie dessen Anhängsel wirkt. Weiter verfügt es über drei Vollgeschosse, wohingegen das Haus der Klägerinnen nur zwei Vollgeschosse hat. Während das klägerische Gebäude jedoch ein hohes Kellergeschoss, darüberliegend ein Erdgeschoss als Hochparterre und unterhalb der Dachtraufe ein 1. Obergeschoss aufweist, ist das Erdgeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens ebenerdig. Darüber befindet sich das 1. Obergeschoss. Das 2. Obergeschoss verschwindet aufgrund des Kniestocks gleichsam im Bereich des Daches und tritt nach außen nicht als Vollgeschoss in Erscheinung, sondern wirkt wie ein Dachgeschoss. Diese Aufteilung führt lediglich dazu, dass die Fassadenfenster der beiden Gebäude in der Höhe leicht zueinander versetzt sind. Trotz Schaffung eines zusätzlichen Vollgeschosses erreicht der Hauptbaukörper des Beigeladenengebäudes durch die genannte Aufteilung aber dieselbe Trauf- und Firsthöhe wie das klägerische Gebäude. Beide Gebäude werden also profilgleich aneinandergebaut, es bleiben ein einheitlicher Dachfirst und straßenseitig eine einheitliche Gebäudeflucht erhalten, sodass durch die unterschiedliche Geschossigkeit die harmonische Gesamterscheinung nicht aufgehoben wird. 31 Auch das geplante Zwerchhaus hebt den Doppelhauscharakter nicht auf. Wie dargestellt, fordert der Begriff des Doppelhauses keine Spiegelbildlichkeit, sondern wechselseitige Verträglichkeit. Er lässt dem Neubau insofern Entwicklungsmöglichkeiten gegenüber dem Bestand. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass das Zwerchhaus nicht grenzständig an das Hauptgebäude angebaut ist. Zwar wäre – wie die Kammer bereits im Eilverfahren ausführte – die ausschließliche Betrachtung der Ausmaße der beiden Gebäude an der gemeinsamen Grenze zu kurz gegriffen. Gleichwohl stellt der Anbau des Zwerchhauses in einem Abstand von etwa 8 m zur Grundstücksgrenze die wechselseitige Verträglichkeit im Sinne dessen, was den Klägerinnen zugemutet wird, weit weniger in Frage, als es etwa ein grenzständiger Anbau täte. Durch den deutlichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze wird auch auf der Gebäuderückseite der Eindruck eines einheitlichen Baukörpers nicht aufgehoben. Dadurch dass der Dachfirst des Zwerchhauses in der Höhe nunmehr optisch deutlich unter dem Hauptfirst bleibt, behält das Zwerchhaus gerade noch seinen Charakter als zwar großer, aber gegenüber dem Hauptbaukörper dennoch untergeordneter Anbau. Das Zwerchhaus hält zudem die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerinnen ein und greift damit in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nicht in das gegenseitige Austauschverhältnis der Nachbarn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. 32 Somit hat der Hauptbaukörper des streitgegenständlichen Anwesens bauplanungsrechtlich keine seitlichen Abstandsflächen einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO). Ein Abstandsflächenverstoß liegt nicht vor. 33
- b)Die Klägerinnen können sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen die Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan Nr. 4019 berufen. Wenn der Bebauungsplan die offene Bauweise festsetzt und sich aus der zeichnerischen Darstellung – wie hier – ergibt, dass die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück und dem Grundstück des Beigeladenen in Form eines Doppelhauses zu erfolgen hat, kommt dieser Festsetzung drittschützende Wirkung zu. Der Grundstücksnachbar kann dann nämlich verlangen, dass sein jeweiliger Nachbar die Doppelhaussituation nicht aufhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.7.2025 – 9 CS 25.772 – juris Rn. 24). Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt indes nicht gegen diese Festsetzung, da es sich – wie unter
- a)dargestellt – noch im Rahmen dessen bewegt, was gemeinsam mit dem klägerischen Wohngebäude als Doppelhaus zu qualifizieren ist. 34
- c)Ein Abwehranspruch besteht auch nicht wegen der mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen. Die Klägerinnen werden hierdurch nicht unzumutbar in ihren Rechten verletzt – das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht. 35 Bei Befreiungen von bauplanerischen Festsetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hängt der Umfang des Nachbarrechtsschutzes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, Drittschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 9 ZB 16.1012 – juris Rn. 11; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 33). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben, welches bei einer Befreiungsentscheidung über das Tatbestandsmerkmal „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB Einzug in die Zulässigkeitsprüfung findet. 36 Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 4019 zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur (Un-) Zulässigkeit eines Kniestocks und zu der einzuhaltenden Dachneigung von 30 Grad, von denen vorliegend Befreiungen erteilt wurden, sind allesamt erkennbar nicht drittschützend. Festsetzungen in Bebauungsplänen haben in der Regel nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung, da ein Bebauungsplan grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung trifft (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 4 B 137.91 – juris; BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 13). Ob einer Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.90 – juris). Vorliegend kann ein entsprechender planerischer Wille weder den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen noch der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 8 des ehemaligen Marktes Kornburg vom 6. November 1967 entnommen werden. Die Klägerinnen können Drittschutz insofern nur nach den Maßstäben des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme in Anspruch nehmen. Ein Verstoß hiergegen durch Zulassung einer Dachneigung von 37,3 Grad und eines Kniestockes ist fernliegend. Soweit die Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach Westen dazu führt, dass der Beigeladene das Zwerchhaus und Balkone errichten darf, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung ebenfalls nicht erkannt werden. Die Balkone und das Zwerchhaus halten nach Norden zum Grundstück der Klägerinnen hin die Abstandsflächen ein, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch eine von ihnen ausgehende Verschattungswirkung oder neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten ist nicht zu erwarten, zumal letztere lediglich den Garten des klägerischen Grundstücks betreffen würden. 37
- d)Unerheblich ist, ob die Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von E + 3 im Bebauungsplan Nr. 4019 wirksam ist. Sollte die Festsetzung wirksam sein, so handelt es sich hierbei ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes um eine Höchstgrenze, die vom streitgegenständlichen Bauvorhaben unterschritten wird. Außerdem sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie der Anzahl der Vollgeschosse grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95; BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345; B.v. 31.7.2025 – 9 CS 25.772 – alle juris). Ein entsprechender Wille des plangebenden ehemaligen Marktes Kornburg, dass die Festsetzung abweichend von der Regel ausnahmsweise drittschützende Wirkung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insofern gilt oben Gesagtes. Sollte die Festsetzung unwirksam sein, ist auf § 34 Abs. 1 BauGB abzustellen. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vermittelt diese Norm jedoch grundsätzlich keinen Drittschutz. Für die Frage, ob die Klägerinnen in nachbarlichen Rechten verletzt sind, kommt es alleine darauf an, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, welches in diesem Fall über den Begriff des „Einfügens“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 9 ZB 18.2585; B.v. 12.2.2019 – 9 CS 18.2305 – juris m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben dieselbe absolute Höhe erreichen soll wie das klägerische Wohngebäude, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung fernliegend, sodass es keiner Befassung mit den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme bedarf. 38 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 39 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 40 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.