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VG Würzburg, Urteil v. 27.04.2026 – W 7 K 25.2083

VG Würzburg, Urteil v. 27.04.2026 – W 7 K 25.2083 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 27.04.2026 – W 7 K 25.2083 Download Drucken Titel: Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidri

Art. 8

EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Beziehung zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten und aufenthaltsberechtigten Kind entgegenstand. Mithin beruht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung auf der Verletzung eines Duldungsanspruchs und setzt sich in dem durch die Abschiebung geschaffenen Zustand, nämlich der Trennung des Klägers von seinem Kind, auch aktuell noch fort. Die durch die Abschiebung bedingte Trennung des Klägers von seinem – mittlerweile fünfjährigem – Kind führt auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zu einer Verletzung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Aus der Stellungnahme der Kindsmutter vom 11. Februar 2026 ergibt sich, dass der Kläger während der nunmehr zweijährigen Trennung den Kontakt und die Beziehung zu seinem Kind – soweit es ihm unter den Bedingungen der räumlichen Trennung möglich war – aufrecht erhalten hat und noch immer aufrecht erhält. Da der trennungsbedingte Verlust an Bindungsintensität ausschließlich auf die rechtswidrige Abschiebung zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Vater-Kind-Beziehung in ihrer heutigen – durch die Trennung geprägten – Gestalt noch einen Duldungsanspruch gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland hinreichend zuverlässig von einer Wiederaufnahme der gelebten familiären Gemeinschaft des Klägers mit seinem Kind in der vor der Abschiebung bestehenden Intensität auszugehen ist und diese wiederum voraussichtlich die Voraussetzungen für einen erneuten Duldungsanspruch gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art.

Art. 8EMRK erfüllen wird.

22 Mit der zwischenzeitlich erfolgten Beantragung eines Visums zum Familiennachzug bei der Deutschen Botschaft in Nigeria sowie seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. April 2025 ist der Kläger seiner Obliegenheit zur „Schadensminderung“ nachgekommen. Dass ihm das beantragte Visum trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung der Vorabzustimmung durch die für den Zuzug örtlich zuständige Ausländerbehörde nicht erteilt wurde, geht nicht auf die Verletzung etwaiger Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers zurück. Da nach Auskunft des zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin nicht absehbar ist, wann mit einer erstinstanzlichen Entscheidung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Visumantrags zu rechnen ist, ist es dem Kläger nicht zumutbar, den Ausgang des dortigen Rechtsstreits abzuwarten, nur um dem Beklagten damit die Realisierung seiner Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erleichtern. Im Lichte von Art.

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EMRK muss sich der Kläger dafür auch nicht auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im gerichtlichen Visumsverfahren verweisen lassen. 23 Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht subsidiär gegenüber einem möglichen Anspruch auf Erteilung eines regulären Visums zum Familiennachzug. Der für ein Visum zum Familiennachzug relevante § 36 Abs. 2 AufenthG legt andere tatbestandliche Maßstäbe an und unterscheidet sich auch in den Rechtsfolgen vom hier verfahrensgegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser geht einerseits mit der Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Rückholung zu tragen, über die bloße Erteilung eines Visums hinaus. Andererseits ist im Rahmen der Folgenbeseitigung nur der Zustand vor der rechtswidrigen Abschiebung als „status quo ante“ herzustellen (vgl. Papier/Shirvani a.a.O., Art. 34 Rn. 63), so dass die mit einem Visum zum Familiennachzug verbundene Möglichkeit zur Einholung eines Aufenthaltstitels gem. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Fall des bis zur Abschiebung lediglich geduldeten Klägers über diese Wiederherstellung hinausginge, die neben der Rückholung lediglich die Duldung des Klägers umfasst. 24 Für den Anspruch auf Rückholung und Duldung kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger gem. § 36 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die durch die rechtswidrige Abschiebung bedingte Trennung von seinem Kind eine „außergewöhnliche Härte“ i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG begründet. Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Kläger nach einer Rückkehr in das Bundesgebiet aus der gelebten Vater-Kind-Beziehung ein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erwachsen kann. Denn unabhängig vom aktuellen oder zukünftigen Bestehen solcher Ansprüche stellt die abschiebungsbedingte Trennung des Klägers von seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten und aufenthaltsberechtigten Kind jedenfalls eine noch immer andauernde Verletzung von Art.

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EMRK dar, die im Wege einer tatsächlichen Rückholung und Duldung beseitigt werden kann. 25 Dem steht es nicht entgegen, dass der Kläger als nigerianischer Staatsangehöriger für eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall ein Visum benötigt und der Beklagte ihm dies mangels Zuständigkeit nicht erteilen kann. Denn soweit für die Erteilung eines Visums nicht der Freistaat Bayern sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, ist diese, vertreten durch das Auswärtige Amt, als Beigeladene am hiesigen Verfahren beteiligt und gem. §§ 121 Abs. 1 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO an die Rechtskraft einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Rückholung des Klägers gebunden. Auf dieser Grundlage ist sie verpflichtet, dem Beklagten die Einhaltung dieser im Urteilswege ergangenen Verpflichtung durch rechtskonforme Gestattung der Einreise des Klägers zu ermöglichen. Dies setzt gerade nicht die dem Kläger bereits verweigerte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug voraus. Vielmehr genügt beispielsweise die Erteilung eines Visums zum Kurzaufenthalt oder eines Ausnahme-Visum gem. § 14 Abs. 2 AufenthG. Mithin kann dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Beklagten die Rückholung des Klägers mittels zulässigen Verwaltungshandelns nicht möglich wäre (zur Beschränkung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf zulässiges Verwaltungshandeln vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2010 – 1 B 13/10 – juris Rn. 3). 26 Nach allem war der Klage mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt stattzugeben. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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