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VG Würzburg, Urteil v. 30.03.2026 – W 8 K 25.667

VG Würzburg, Urteil v. 30.03.2026 – W 8 K 25.667 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 30.03.2026 – W 8 K 25.667 Download Drucken Titel: Widerruf und Rückforderung der Corona-Sofort

/Abel, 65. Ed. 1.4.2024,

§ 49Rn.

37; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022,

§ 49Rn.

49). 29 Dabei ist die Auflage in ihrer Bedeutung und Reichweite ausreichend bestimmt. Sie verpflichtet zur Bereithaltung bestimmter subventionserheblicher Geschäftsunterlagen sowie zur Erteilung diesbezüglicher Auskünfte. Sie knüpft an die Nr. 6.1 der Soforthilfe-Richtlinien an, die ihrerseits die Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Bayerischen Haushaltsordnung im Förderprogramm der Corona Soforthilfe zur Geltung verhelfen. 30 Nicht einmal die Klägerin hat vorgetragen, dass Maßgabe Nr. 9 die begehrte Auskunft nicht gedeckt haben soll. Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte auch die Schranke der Notwendigkeit der Auskunft gewahrt. Die Förderung war von Beginn an und zu jeder Zeit darauf ausgerichtet, entstandene Liquiditätsengpässe zu kompensieren (vgl. dazu etwa: VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115); dies hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Ohne die Auskunft zum Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum wäre jedoch nicht zu ermitteln gewesen, ob der Mittelbedarf im Förderzeitraum zur Kompensation entstandener Liquiditätsengpässe überhaupt bestand. 31 Der Beklagte hatte von der Klägerin zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses bzw. einer etwaigen Überkompensation und i.S.v. Maßgabe Nr. 9 des Bescheides vom

  1. April 2020 die Auskunft über den relevanten Sach- und Finanzaufwand und die im selben Zeitraum erzielten Einnahmen gefordert, nämlich mit postalischen Schreiben vom
  2. November 2022 und
  3. September 2024 sowie mit E-Mails vom
  4. November 2022,
  5. Juni 2023,
  6. Dezember 2023 und
  7. September
  8. Diese Auskunft ist gegenüber den im Bescheid vorbehaltenen Maßnahmen wie der Anforderung von Büchern und Belegen oder einer örtlichen Erhebung als qualitatives Minus erst recht zulässig. Die Einholung von Auskünften zur Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung intendiert im Einklang mit den Vorgaben und dem Telos der Soforthilfe-Richtlinie, zu verifizieren, ob sich der im Rahmen der ähnlich einem Vorschuss gestalteten Bewilligung prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich realisierte und die vorab gewährte Soforthilfe belassen werden kann. 32 Diese Aufforderung zur Mitwirkung ist seitens des Beklagten auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Behauptung der Klägerin, keines der behaupteten Mitwirkungsschreiben erhalten zu haben, greift insoweit nicht durch. 33 Da die Erinnerungsschreiben keine Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellen, ist die Auffassung des Beklagten, den Rechtsgedanken des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG heranzuziehen, fraglich. Vielmehr erscheint aufgrund des Charakters als bloßes einfaches Schreiben eine analoge Anwendung des § 130 BGB sachnäher. 34 Den Zugang einer Willenserklärung und seinen genauen Zeitpunkt hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (Wendtland in BeckOK, BGB,
  9. Ed., Stand 1.2.2026, § 130 Rn. 35). Grundsätzlich ist vorliegend daher der Beklagte beweisbelastet. Ein Zustellungsnachweis wurde seitens des Beklagten nicht vorgelegt. Ohnehin begründet sowohl bei normalen Postsendungen als auch bei E-Mails allein der Nachweis der Versendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Einsele in Münchener Kommentar zum BGB,
  10. Aufl. 2025, § 130 Rn. 46 f.). 35 Greift (wie hier) die Erleichterung des Anscheinsbeweises nicht ein, so kann das Gericht dennoch im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (VGH BW, U. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17 – juris Rn. 28 m.w.N.). Im öffentlichen Recht kann dies beispielsweise angenommen werden, wenn eine Behörde die Übergabe eines einfachen Briefs, der einen belastenden Verwaltungsakt enthält, an die Post in geeigneter Weise durch Vermerk dokumentiert hat, das Schreiben nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt ist und der Adressat den Zugang substanzlos bestreitet. Relevant kann ferner sein, dass das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und dort auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hatte (Reichold in jurisPK-BGB Band 1,
  11. Aufl. 2023, § 130 Rn. 63). 36 Auch hier ist die Kammer unter Würdigung der vorliegenden Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) zur Überzeugung gelangt, dass die Erinnerungsschreiben und -mails so in den Machtbereich der Klägerin gelangt sind, dass diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Die pauschale Angabe der Klägerin, dass sie keines der behaupteten Mitwirkungsschreiben erhalten habe – weder postalisch noch auf elektronischem Wege – erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände als reine Schutzbehauptung mit der Konsequenz, dass von einem wirksamen Zugang der Erinnerungsschreiben und -mails auszugehen ist, sodass die Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung wiederum ordnungsgemäß erfolgt ist. Nicht nachvollziehbar erscheint insbesondere, dass die Klägerin weder das Erinnerungsschreiben vom
  12. November 2022, die E-Mail vom
  13. November 2022, die E-Mail vom
  14. Juni 2023, die E-Mail vom
  15. Dezember 2023, das Erinnerungsschreiben vom
  16. September 2024 noch die E-Mail vom
  17. September 2024 erhalten haben soll, obwohl die entsprechenden Schreiben und E-Mails allesamt an die im Soforthilfeantrag angegebenen Adressen übersandt wurden. Auch ist keines der Schreiben als unzustellbar zurückgekehrt. An die entsprechenden Adressen wurden zudem sowohl der Bewilligungsbescheid vom
  18. April 2020 als auch der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom
  19. April 2025 versendet, welche die Klägerin unstreitig erreicht haben. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese im vorliegenden Fall auffallende Häufung von Schreiben, die der Klägerin nicht zugegangen sein sollen (etwa eine zwischenzeitliche Adressänderung, eine längere Ortsabwesenheit, Zustellprobleme oder technische Schwierigkeiten beim Empfang von E-Mails), wurde von der Klägerin nicht geliefert und ist auch sonst nicht erkennbar. Angesichts der mehrfachen Versendung über verschiedene Kommunikationswege hätte es eines substantiierteren Vortrags bedurft, um den „Nichtzugang“ nachvollziehbar zu erklären. 37 Rein vorsorglich wird angemerkt, dass die Korrespondenz auch nicht mit dem Steuerberater hätte stattfinden müssen, der den Antrag für die Klägerin eingereicht hat. Der Beklagtenvertreter konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass man sich stets an das Unternehmen gerichtet habe, das im Antrag angegeben worden sei und an welches die Soforthilfe gegangen sei. Im Übrigen wird angemerkt, dass im Antragsformular keine Möglichkeit bestand, einen prüfenden Dritten anzugeben, sodass sich der Beklagte richtigerweise an die Klägerin selbst wenden durfte. Durch Angabe der E-Mail-Adresse in dem Soforthilfeantrag hat die Klägerin außerdem einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, sodass sich der Beklagte auch auf diesem Wege an die Klägerin wenden durfte, vgl. Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG. 38 Diesem ordnungsgemäßen Auskunftsverlangen war die Klägerin nicht nachgekommen. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt. 39 Ein etwaiges Verschulden der Klägerin an der Nichterfüllung der Auflage ist nicht erforderlich (dazu: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  20. EL Juli 2024,

§ 49Rn.

179). 40 Im Übrigen kommen nach Auffassung der Kammer eine Wiedereinsetzung in die Erfüllungsfrist oder eine rückwirkende Fristverlängerung nicht in Betracht. Denn die Norm greift ausweislich ihres Wortlauts nur bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist. Das sind Fristen, die abstraktgenerell gelten und über die die sachbearbeitende Behörde nicht von sich aus verfügen darf – insb. solche aus formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 10. Aufl. 2022,

§ 32Rn.

8). Vorliegend handelt es sich bei der Fristsetzung bis 31. Oktober 2024 allerdings um eine behördlich gesetzte Frist. Es ist damit nicht mehr entscheidend, dass ein fehlendes Verschulden der Klägerin nicht glaubhaft gemacht wurde. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Frist hätte verlängern müssen. Nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG ermöglicht dabei auch eine rückwirkende Verlängerung nach Fristablauf. Die rückwirkende Fristverlängerung steht demnach im Ermessen der Behörde. Als eine Leitlinie für die Ermessensausübung (Baer in Schoch/Schneider,

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  1. EL Mai 2025, § 31 Rn. 61) nennt Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG allein, dass es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Vorliegend sind hinsichtlich der nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensausübung keine Fehler erkennbar: Die Kammer ist überzeugt, dass die Ermessensausübung des Beklagten den Vorgaben des Art. 40 BayVwVfG entspricht. 41 Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 112; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 20 ff. unveröffentlicht). Die Beklagte forderte die Klägerin wie eben erläutert zur Rückmeldung bis zum
  2. Oktober 2024 auf. Liegt der Auflagenverstoß somit im Unterlassen der Auskunft bis
  3. Oktober 2024 hatte der Beklagte auch erst mit Ablauf des
  4. Oktober 2024 Kenntnis von den die Aufhebung stützenden Tatsachen. Somit war die Jahresfrist zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom
  5. April 2025 ersichtlich nicht abgelaufen. 42 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, weil die Klägerin ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen mangels Rückmeldung eine Auflage nicht erfüllt hat. 43 Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2

einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 44 Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und konnte seine Ermessenserwägungen zudem auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzen. Überwiegende entgegenstehende Gründe, insbesondere Vertrauensschutz, liegen nicht vor. 45 Der Beklagte hat insofern auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 24; vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 46). 46 Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge. 47 Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einem Auflagenverstoß die Zuwendung behalten zu dürfen. Dadurch, dass im Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten war (Maßgabe Nr. 9) und dies auch der Klägerin von Anfang an bekannt war, hätte ihr sich der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge dessen hat sie weder bei der Antragstellung noch beim Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen (vgl. HessVGH, B.v. 1.3.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris Rn. 16). Es musste sich ihr aufdrängen, dass sie unabhängig von einer etwaigen Abfrage des Beklagten zur Mitteilung verpflichtet war, falls sie entgegen der Prognose keinen bzw. einen geringeren Liquiditätsengpass erlitten hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 13.12.2024 – AN 15 K 24.963). 48 Eine Berufung auf einen weitergehenden Vertrauensschutz ist nicht möglich, da Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiert (BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 – juris Rn. 16). 49 Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG für einen Widerruf erfüllt. 50 Unabhängig davon läge auch der Tatbestand der Zweckverfehlung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor. Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen (so VG Bayreuth, Gb. v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris Rn. 37). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) könnte vorliegend durch den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 9 ff.; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. 51 Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 35 ff.; vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht). Auch insoweit kann auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 5. August 2025 Bezug genommen werden (siehe im Tatbestand unter II.2.). Beim Widerruf ist, wie schon ausgeführt, sogar die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin gleichwohl schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Beklagte würde auf sein Rückforderungsrecht verzichten. 52 Ferner sind auch nicht Grundrechte der Klägerin in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden. 53 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Beklagte gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufspraxis gerade gleichbehandelt hat (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 22). Im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 31). 54 Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich auch bei Berücksichtigung staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich kein konkreter Anspruch auf staatliche Leistungen, mithin auch kein Anspruch auf den Erhalt staatlicher Subventionen (OVG NRW, U.v. 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – juris Rn. 81 ff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Aus dem Umstand, dass Coronamaßnahmen, wie Betriebsschließungen, einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dargestellt haben mögen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf die streitgegenständliche Corona-Soforthilfe, weil – nicht streitgegenständliche – Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ein Grundrecht unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf eine Corona-Soforthilfe als freiwilliger Billigkeitsregelung des Beklagten zu betrachten wären (VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 28). 55 Soweit die Klägerin vorträgt, mangels Zugangs der Erinnerungsschreiben sei es ihr nicht möglich gewesen, eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung abzugeben und die Versagung dieser Möglichkeit stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. GG dar, sodass die Rückforderung auf einem Verfahrensfehler basiere und daher rechtswidrig sei, greift dieser Einwand nicht durch, da ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht vorliegt und die Rückforderungsentscheidung daher rechtmäßig bleibt. Rechtliches Gehör wurde der Klägerin durch die vielzähligen Schreiben gewährt, die entsprechend der obigen Ausführungen als zugegangen anzusehen sind. 56 Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). 57 Eine Entreicherung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB liegen nicht vor (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 125; ausführlich schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.). Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 Rn. 17; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 m.w.N.). 58 Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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