LG Bayreuth, Beschluss v. 31.03.2026 – 51 T 45/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Beschluss v. 31.03.2026 – 51 T 45/26 Download Drucken Titel: Recht auf Akteneinsicht nach § 42 ZVG für in der Zwangsversteigerungsakte befindlichen Mitteilungen des Grundbuchamtes Normenketten: ZVG § 19 Abs. 2, § 42 ZPO § 299 BayDSG Art. 4 Abs. 1 S. 1 DSGVO § 6 Leitsätze: 1. Von der Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist auch das vom Grundbuchamt gem. § 19 Abs. 2 ZVG übermittelte Grundbuchblatt umfasst. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 42 ZVG stellt eine Spezialvorschrift zu § 299 ZPO dar. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Akteneinsicht nach § 42 ZVG bezieht sich auf die Akte des Zwangsversteigerungsverfahren; sie ermöglicht die Einsicht in die tatsächlich erfolgten Mitteilungen des Grundbuchamtes, die Bestandteil der Akte geworden sind, nicht hingegen in Unterlagen des Grundbuchamtes, die nicht Bestandteil der Zwangsversteigerungsakte geworden sind. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist bereits vor dem Versteigerungstermin möglich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Akteneinsicht, Zwangsversteigerung, Datenschutz, Bietinteresse, Grundbuchauszug, Verkehrswertgutachten, Mitteilungen des Grundbuchamts, Art und Umfang der Einsichtnahmemöglichkeit Vorinstanz: AG Bayreuth, Beschluss vom 05.03.2026 – 61 K 48/23 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 05.03.2026, Az. 61 K 48/23, abgeändert: Der Beschwerdeführerin ist Akteneinsicht in die Akte 61 K 48/23 zu den üblichen Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bayreuth im folgenden Umfang zu gewähren: - Verkehrswertgutachten - in der Zwangsversteigerungsakte befindlicher Grundbuchauszug und erfolgte Mitteilungen des Grundbuchamts zum Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich einer Teilungserklärung und über die ihm bekannten Anschriften der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter, ersatzweise ein vom Grundbuchamt übermitteltes Wohnungsblatt oder eine Beteiligtenliste - Anmeldungen von Beteiligten nebst Gläubiger- und Beitrittsanträgen Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Wert der Zurückweisung wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin begehrt Akteneinsicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren. 2 Nach Veröffentlichung der Terminsbestimmung im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 18.02.2026 an das Amtsgericht Bayreuth und beantragte elektronische Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal. Dabei begehrte er Einsicht in folgende Aktenteile: beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, im Falle von Sondereigentum: Abschrift der Teilungserklärung nebst Teilungsplan, Mitteilung des Grundbuchamts über.die ihm bekannten Anschriften der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter (ersatzweise Wohnungsblatt oder Beteiligtenliste), erfolgte Anmeldungen der Beteiligten nebst aller Anlagen, insbesondere Versteigerungs- und Beitrittsanträge aller Gläubiger (Antragsteller) nebst aller Anlagen und, wenn nicht im Internet veröffentlicht, vollständige Ausfertigung des Gutachtens nebst aller Anlagen. 3 Die hier betreffende Akte wird allerdings nicht elektronisch, sondern in Papierform geführt. 4 Das Amtsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 05.03.2026 Akteneinsicht in das Verkehrswertgutachten in Form der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle gewährt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht Bayreuth im Wesentlichen aus, die uneingeschränkte Einsicht in alle Eintragungen im Grundbuch würde eine unzumutbare Verletzung der Rechte derer sein, die im Grundbuch eingetragen seien. Aus diesem Grund könne auch das Wohnungsblatt nicht eingesehen werden. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine Mitteilung des Grundbuchamtes gem. § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ZVG, sondern um eine Nachricht gem. § 19 Abs. 2 S. 1 ZVG, die lediglich für das Versteigerungsgericht bestimmt ist. Während der Phase der Veröffentlichung des Versteigerungstermins gewähre das Amtsgericht Bayreuth daher Einsicht in die Eigentumsverhältnisse (ohne persönliche Daten) und prinzipiell in die grundlegende Belastungssituation (ohne persönliche Daten); im Versteigerungstermin selbst könnten alle Informationen uneingeschränkt eingesehen werden. Es sei beinahe unmöglich festzustellen, ob der mögliche Bietinteressent tatsächlich ausreichend und ernsthaft interessiert sei, damit ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Da erst mit Bekanntgabe des geringsten Gebots im Versteigerungstermin und dem Aufruf zur Abgabe von Geboten klar sei, in welchem Zustand und Bestand das Objekt angeboten werde, wäre es möglich, dass sämtliche im Grundbuch eingetragenen Daten im Rahmen der Akteneinsicht nach § 42 ZVG im Vorfeld bekannt würden, ohne dass sie in der Versteigerung eine Rolle spielen würden. Ebenso befänden sich im Grundbuchauszug immer wieder gerötete Eintragungen, die keine rechtliche Relevanz mehr hätten. Durch die Einsicht in das Gutachten sei dem Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG Genüge getan. Eine vollständige Akteneinsicht könne es nicht geben. Digitale Einsicht werde nicht gewährt, im Übrigen handele es sich vorliegend um eine „Papierakte“. Die Einsicht, auch in das Verkehrswertgutachten, werde Dritten nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses gewährt (erhöhtes Bietinteresse). Ein solches Bietinteresse sei nicht dargelegt und aus dem Antrag nicht ersichtlich. Bei der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes könne jedoch grundsätzlich von einem solchen Interesse ausgegangen werden. 5 Gegen den ihm am 10.03.2026 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Ansicht des Vollstreckungsgerichts dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspreche. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses finde im Gesetz keine Grundlage. Das Einsichtsrecht nach § 42 ZVG werde weder durch die Datenschutz-Grundverordnung noch durch die Landesdatenschutzgesetze eingeschränkt, sondern stehe gerade auch dem „nur Neugierigen“ zu. § 42 ZVG stellt – anders als andere Akteneinsichtsvorschriften, etwa § 299 Abs. 2 ZPO – bewusst kein Ermessen der akteneinsichtsgewährenden Stelle zur Verfügung. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, das Akteneinsichtsrecht aus Gründen des Datenschutzes einzuschränken, hätte es nahegelegen, eine solche Beschränkung wie in zahlreichen anderen Vorschriften in § 42 ZVG selbst anzuordnen. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 38 ZVG (BT-Drs. 15/1508, S. 36) ergebe sich, dass dem potenziellen Ersteigerer durch den Wegfall der Namensnennung in der Terminsbestimmung gerade keine Nachteile entstehen sollen, weil er die Möglichkeit habe, Einsicht in die gerichtlichen Versteigerungsakten einschließlich des Wertgutachtens zu nehmen. Werde die Mitteilung des Grundbuchamts über Anschriften durch ein Wohnungsblatt ersetzt, erstrecke sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin auf dieses. Das Einsichtsrecht erstrecke sich auf sämtliche Mitteilungen des Grundbuchamts nach § 19 Abs. 2 und 3 ZVG. Die Annahme des Vollstreckungsgerichts, die Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 ZVG seien „lediglich für das Versteigerungsgericht bestimmt“ und daher der Einsicht entzogen, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 1 ZVG, der die Einsicht der „Mitteilungen des Grundbuchamts“ ohne Einschränkung gestatte. Dass die Anmeldungen vom Einsichtsrecht erfasst seien, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 1 ZVG. Auch die Versteigerungs- und Beitrittsanträge aller Gläubiger falle unter die erweiterte Einsicht nach § 42 Abs. 1 ZVG. Die Akteneinsicht sei nach § 299 Abs. 3 ZPO elektronisch zu gewähren. Hilfsweise, für den Fall, dass die Akte tatsächlich noch in Papierform geführt werde, beantragt er Einsichtnahme in die Papierakte. 6 Das Amtsgericht Bayreuth hat der vom Landgericht Bayreuth am 16.03.2026 übermittelten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.03.2026 nicht abgeholfen. Akteneinsicht könne einem „nur Neugierigen“ nicht gewährt werden. Hinsichtlich der Versteigerungs- und Beitrittsanträge, werde Interessenten auf Nachfrage bei der Geschäftsstelle der bestbetreibende Gläubiger und dessen Rang mitgeteilt. Aus dem Gutachten ergäben sich Informationen zu den eingetragenen Belastungen und Einsicht in das Verkehrswertgutachten wurde mit Beschluss vom 05.03.2026 auch gewährt. Die Vielzahl von pauschal gestellten Akteneinsichtsgesuchen der hiesigen Antragsstellerin in den letzten Monaten, teilweise ohne tatsächlichen Bezug zum Verfahren, zeigten, dass von einem tatsächlichen Bietinteresse der Antragsstellerin nicht ausgegangen werden könne. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss vom 30.03.2026 der Kammer zur Entscheidung übertragen worden. II. 8 1. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.